Baumängel (eBook)
160 Seiten
Linde Verlag Wien Gesellschaft m.b.H.
978-3-7094-0073-9 (ISBN)
Da freuen sich Hausbauer und -käufer über die Fertigstellung des lang ersehnten Eigenheims und übernehmen stolz den neuen Besitz. Doch oft genug währt die Freude nicht lange: Feuchtigkeit dringt in den Keller, in der Mauer bilden sich Risse, Fenster und Türen schließen nicht richtig. Der Ärger ist groß, die Enttäuschung auch. Welche Möglichkeiten gibt es, dagegen anzugehen? Dieser Ratgeber stellt die Grundlagen von Gewährleistung, Schadenersatz oder Verzug bei der Errichtung eines Einfamilien- oder Reihenhauses leicht verständlich dar und behandelt die wesentlichsten und mängelträchtigsten Baubereiche in technischer und rechtlicher Hinsicht. Ausgehend von der oft leidvollen Praxis zeigen die Autoren, wie Baumängel vermieden, behoben oder zumindest deren Folgen gelindert werden können.
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Dr. Herbert Gartner, Rechtsanwalt in einer u.a. auf Liegenschafts- und Baurecht spezialisierten Kanzlei in Wien; u.a. Mitglied der Expertengruppe, die im Bundesministerium für Justiz die Vorschläge zur Novellierung des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) beraten hat; Fachautor zahlreicher Publikationen, u.a. des neuen Kurzkommentars zum BTVG, erschienen im Linde Verlag 2008.
4. Die Haftung für fremdes Verschulden (S. 46-47) Im Bau ist es durchaus üblich, dass ein Unternehmer nicht sämtliche Leistungen, zu deren Erbringung er sich verpflichtet hat, selbst durchführt, sondern dass er bestimmte Teile der vereinbarten Leistung, oder sogar die ganze Leistung, anderen Professionisten überträgt. Fügt nun dieser andere Professionist dem Bauherrn einen Schaden zu, indem er schuldhaft einen Fehler bei der Leistungserbringung begeht, so kann sich der Unternehmer von Schadenersatzansprüchen des Bauherrn nicht mit der Behauptung befreien, nicht er habe den Schaden herbeigeführt, sondern sein Subunternehmer. In diesen Fällen greift die sogenannte Gehilfenhaftung gemäß § 1313 a ABGB ein, wonach der Unternehmer haftet, als hätte er den Schaden selbst herbeigeführt. Beispiel: Eine Bauunternehmung wird als Generalunternehmer mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses beauftragt. Der als Subunternehmer von der Baufirma mit der Heizungsinstallation beauftragte Installateur „pfuscht“ – der Generalunternehmer haftet gegenüber dem Bauherrn für die Fehler des Installateurs. Zu beachten ist, dass dieser besondere Haftungstatbestand nur dort zum Tragen kommt, wo sich der Unternehmer bei der Erbringung einer Leistung gegenüber seinem Vertragspartner, dem Bauherrn, eines anderen Unternehmens oder einer anderen Person bedient. Erfolgt die Zufügung des Schadens nicht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bei der Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Geschädigten, so haftet der Schädiger für fremdes Verschulden grundsätzlich nicht, es sei denn er hätte sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient (§ 1315 ABGB). 5. Das Beweissicherungsverfahren – Der erste Schritt zur Feststellung von Baumängeln Rechtsgrundlage: §§ 384 bis 389 Zivilprozessordnung (ZPO) Im Bau- und Werkvertragsrecht wird ein Antrag auf Sicherung eines bestimmten Beweises (Beweissicherungsantrag) dann gestellt, wenn die „technische“ Besorgnis besteht, dass eine bestimmte Bauleistung nicht ordnungsgemäß ist, jedoch durch den normalen Bauablauf (es wird darüber betoniert, zugeschüttet, zugemauert etc.) der mangelhafte Zustand dieser Bauleistung nicht mehr oder nur mehr mit erheblichem Aufwand festgestellt werden kann („zerstörende Prüfung“). Der auf Grund dieses Antrages vom Gericht beauftragte Sachverständige führt daher zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Befundaufnahme durch, in der er einen bestimmten baulichen Zustand dokumentiert, erforderlichenfalls protokolliert und/oder fotografiert bzw. sonstige technische Überprüfungen vornimmt, die vom Antragsteller später nicht mehr vorgenommen werden könnten, weil „weitergebaut“ wurde. Beweissicherung kann somit von demjenigen beantragt werden, der die Besorgnis hat, dass ein bestimmtes Beweismittel verloren gehen könnte oder die Benützung desselben erschwert werde. (§ 384 Abs. 1 ZPO). Die Beweissicherung kann außerdem zur Feststellung des aktuellen Zustands einer Sache angeordnet werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung bescheinigt (§ 384 Abs. 2 ZPO).
Erscheint lt. Verlag | 19.3.2010 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Geld / Bank / Börse |
Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Recht / Sonstiges | |
ISBN-10 | 3-7094-0073-2 / 3709400732 |
ISBN-13 | 978-3-7094-0073-9 / 9783709400739 |
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Größe: 6,6 MB
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