Trennung, Scheidung, Unterhalt - für Männer
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-448-09448-0 (ISBN)
- Titel erscheint in neuer Auflage
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INHALTE:
- Unterhaltszahlungen: Wer unterhaltsberechtigt ist und wovon die Höhe der Unterhaltszahlungen abhängt.
- Zugewinnausgleich: Was er bedeutet und wie Schulden des Partners berücksichtigt werden. Mit den neuen Änderungen des ehelichen Güterrechts.
- Sorgerecht: Aktuelle Regelungen zu Umgangsentscheidungen und Stärkung der Mitwirkungsrechte des Kindes.
- Mit Tipps zu Themen, die speziell Männer im Scheidungsfall betreffen.
AUF CD-ROM:
- Düsseldorfer Tabelle auf dem Stand von 2011 zur Berechnung des Pflichtunterhalts.
- Musterbriefe.
- Gesetze.
ONLINE-SERVICE:
- Das gibt es nur bei Haufe: Nach dem Buchkauf berät Sie der Experte persönlich und kostenlos online!
EINFÜHRUNG
WIE WERDE ICH WIEDER SINGLE?
Wir können nicht mehr zusammen leben - was ist zu tun?
Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung?
Kann eine einvernehmliche Scheidung funktionieren?
Brauchen wir eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Kann ich nach drei Jahren auf jeden Fall geschieden werden?
Hat eine streitige Härtescheidung Aussicht auf schnelleren Erfolg?
Kann meine Frau die Scheidung verhindern?
Welche Regelungen werden bei der Scheidung getroffen?
Wie lange dauert es, bis ich geschieden bin?
Vor welchem Gericht findet das Scheidungsverfahren eigentliche statt?
WAS MUSS ICH BEIM GETRENNTLEBEN BEACHTEN?
Wie funktioniert das Getrenntleben?
Kann mich meine Frau zum Auszug zwingen?
Wer darf was beim Auszug mitnehmen?
Darf meine Frau beim Auszug die Kinder mitnehmen?
Darf der Liebhaber meiner Frau in unsere Wohnung ziehen?
Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Trennung?
WIE WIRD DER KINDESUNTERHALT BERECHNET?
Sind unsere Kinder unterhaltsberechtigt?
Was zählt zum Einkommen?
Wovon hängt die Höhe der Unterhaltszahlung ab?
Wer von uns bekommt das Kindergeld?
Was sind Jugendamtsurkunden?
Unser Kind beginnt eine Lehre - muss ich da noch zahlen?
Haben volljährige Kinder noch einen Unterhaltsanspruch?
Bekommen die Kinder während der Ausbildung Unterhalt?
Unser Kind will nach einer Lehre noch studieren - müssen wir Eltern das zahlen?
Meine Frau will Kindesunterhalt, obwohl sie darauf vertraglich verzichtet hat - geht das?
Mein Kind weigert sich, mich zu sehen - muss ich überhaupt noch zahlen?
WIE VIEL UND WIE LANGE MUSS ICH EHEGATTENUNTERHALT ZAHLEN?
Meine Frau hat auf Unterhalt verzichtet - ist das wirksam?
Worin unterscheiden sich Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt?
Bekommt meine Frau Unterhalt, wenn sie die gemeinsamen Kinder betreut?
Meine Frau will eine Ausbildung machen - muss ich das bezahlen?
Meine Frau meint, sie wäre zu alt zum Arbeiten - muss ich deshalb Unterhalt zahlen?
Meine Frau ist zu krank um zu arbeiten - ist das ein Grund, Unterhalt zu zahlen?
Meine Frau verdient selbst Geld - muss ich trotzdem zahlen?
Wie berechnet sich der Unterhalt?
Gibt es außer dem normalen Ehegattenunterhalt noch weitere Unterhaltsansprüche?
Kann ich die Unterhaltszahlungen an meine Ehefrau steuerlich absetzen?
Meine Frau lebt mit einem neuen Mann zusammen - muss ich das finanzieren?
Muss ich mein Leben lang Unterhalt zahlen?
Wann wird der Unterhalt höhenmäßig begrenzt?
Muss ich Unterhalt zahlen, wenn das unbillig ist?
BEKOMMT BEIM ZUGEWINNAUSGLEICH JEDER DIE HÄLFTE?
Was heißt eigentlich Zugewinn?
Anfangsvermögen - was ist das?
Endvermögen - muss ich das teilen?
Kann meine Frau den Zugewinn ausgleichen lassen, obwohl noch kein Scheidungsverfahren läuft?
Vorzeitiger Ausgleich in anderen Fällen
Muss ich meiner Frau sagen, was ich an Vermögen besitze?
Wie wird der Zugewinn ausgeglichen?
Meine Frau will kein Geld, sondern das Haus - kann sie das durchsetzen?
Kann ich den Wert von Geschenken auf die Ausgleichsforderung anrechnen?
Kann ich verlangen, dass meine Frau mir den Zugewinnausgleich stundet?
Kann ich mein Vermögen nicht meiner neuen Freundin übertragen?
Und wenn ich behaupte, ich hätte das Geld verspielt?
Wie wirkt sich ein Ehevertrag aus?
WIE SIEHT DAS SORGE- UND UMGANGSRECHT FÜR DIE KINDER AUS?
Was heißt gemeinsames Sorgerecht?
Existiert das alleinige Sorgerecht überhaupt noch?
Kann meine Geschiedene trotz des gemeinsamen Sorgerechts wegziehen?
Wie viel Zeit mit den Kindern steht mir zu?
Meine Exfrau verweigert mir den Umgang mit den Kindern - was nun?
Auch Oma und Opa wollen Kontakt zu den Kindern - können sie das durchsetzen?
HAUSRAT - TROCKNER FÜR MEINE FRAU, STEREOANLAGE FÜR MICH?
Was zählt zum Hausrat?
Wie teilen wir die Haushaltsgegenstände auf?
Wie sieht es mit meinen persönlichen Sachen aus?
Wie komme ich an den Hausrat, den ich bei meinem Auszug nicht mitnehmen konnte?
Was wird nach der Scheidung aus der Ehewohnung?
WIE WIRKT SICH DIE SCHEIDUNG AUF MEINE RENTE AUS?
Wir funktioniert der Versorgungsausgleich?
Was fällt unter den Versorgungsausgleich?
Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?
Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein?
Ist der Versorgungsausgleich endgültig, wenn das Urteil rechtkräftig ist?
WAS GESCHIEHT MIT GEMEINSAMEN SCHULDEN UND VERMÖGEN?
Unser gemeinsames Konto ist überzogen - wie regeln wir das?
Wer muss die Raten für die laufenden Kredite zahlen?
Wir sind hälftige Eigentümer unseres Hauses - wie wirkt sich das aus?
Was wird aus unseren Versicherungen?
Wie lösen wir das gemeinsame Aktiendepot auf?
Meine Frau macht Schulden - wie kann ich verhindern, dass ich dafür zahlen muss?
STREITEN BIS ZULETZT - WER ZAHLT DAS?
Wie hoch sind die Scheidungskosten?
Bekomme ich Prozesskostenhilfe?
Muss ich den Anwalt meiner Frau bezahlen?
Erbt meine Frau auch nach unserer Trennung noch von mir?
Mediation - eine Alternative für uns?
Wo finde ich weitere Hilfe und Tipps?
STICHWORTVERZEICHNIS
BROSCHÜREN ZU RECHTLICHEN THEMEN
DER AUTOR
Was Getrenntleben bedeutet, hat der Gesetzgeber in § 1567 BGB selbst definiert: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Es müssen also zwei Aspekte zusammenkommen: zum einen die Trennung der häuslichen Gemeinschaft, zum anderen die Absicht mindestens eines Ehegatten, nicht mehr in der ehelichen Lebensgemeinschaft leben zu wollen. WIE FUNKTIONIERT DAS GETRENNTLEBEN? Die Trennung der häuslichen Gemeinschaft kann entweder durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung oder durch Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung erfolgen. In jedem Fall müssen Sie und Ihre Frau in allen Lebensbereichen die Gemeinsamkeiten aufgeben. Wenn einer von Ihnen auszieht, ist diese Voraussetzung nicht schwierig zu erfüllen. Soll das Getrenntleben allerdings innerhalb der Ehewohnung erfolgen, so genügt es nicht, wenn Sie und Ihre Frau getrennt schlafen und essen. Vielmehr dürfen Sie beide keinerlei gegenseitige Verrichtungen mehr füreinander vornehmen. Dies bedeutet, dass keiner mehr für den anderen einkaufen, waschen, bügeln, putzen, kochen oder Ähnliches darf. Wenn Sie bisher für Ihre Ehefrau zum Beispiel immer Behördengänge erledigt haben, sollten Sie dies künftig unterlassen. Ganz ausnahmsweise dürfen Sie und Ihre Frau manche Dinge gemeinsam machen, wenn dies im Interesse gemeinsamer Kinder erforderlich ist und Sie sich auf sachliche Kontakte beschränken. So gilt es vom Gesetz her als unschädlich für die Trennung, wenn Sie und Ihre Frau sonntags gemeinsam mit den Kindern zu Mittag essen. Die Trennung innerhalb der Ehewohnung muss auch räumlich erfolgen. So weit dies möglich ist, müssen einzelne Räume jeweils einem von Ihnen zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Bei lediglich einmal vorhandenen Räumen wie Bad oder Toilette müssen Sie die Benutzung zeitlich aufteilen. Um die Trennung auch nach außen deutlich zu machen, sollten Sie zudem das ggf. vorhandene gemeinsame Konto auflösen und ein eigenes Konto einrichten, über das nur Sie allein die Verfügungsgewalt haben. ACHTUNG: WIDERRUFEN SIE IHREN DISPOSITIONSKREDIT BEI DER BANK! Hat die Bank Ihnen einen Dispositionskredit eingeräumt und ist dieser nicht völlig ausgereizt, reden Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei Ihrer Bank, dass dieser Dispositionskredit widerrufen wird. Leider passiert es immer wieder, dass Ehegatten nach der Trennung das Konto leerräumen. Damit dadurch nicht noch neue Schulden entstehen, ist es wichtig, dass zumindest die Möglichkeit, das Konto zu überziehen, beseitigt wird. Nicht jede Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft stellt zugleich eine Trennung im Sinne des § 1567 BGB dar. Befindet sich der Ehemann beispielsweise zur Verbüßung einer Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt, so lebt er nur dann von seiner Ehefrau getrennt, wenn diese ihm mitteilt, dass sie die Absicht hat, sich von ihm scheiden zu lassen. Gleiches gilt in solchen Fällen, wenn die Ehegatten aus beruflichen Gründen zwei verschiedene Wohnsitze haben. In der Phase des Getrenntlebens reicht es nicht aus, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben. Mindestens einer der Ehegatten muss außerdem deutlich bekunden, dass er sich vom anderen Ehegatten scheiden lassen will. Dieser Trennungswille muss nach außen erkennbar in Erscheinung treten, was insbesondere dann wichtig ist, wenn die räumliche Trennung zunächst aus anderen Gründen erfolgt ist. Es empfiehlt sich immer, insbesondere wenn die Trennung innerhalb der Ehewohnung erfolgen soll, Ihrer Frau schriftlich mitzuteilen, dass Sie ab sofort in der Absicht, sich von ihr scheiden lassen zu wollen, von ihr getrennt leben möchten. Am besten lassen Sie sich, wenn Sie Ihrer Frau einen solchen Brief schreiben, den Erhalt von ihr schriftlich bestätigen. So sind Sie auch bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung in der Lage nachzuweisen, seit wann Sie getrennt voneinander leben. Auf der beiliegenden CD-ROM finden Sie je einen Musterbrief für eine Trennung ohne Auszug sowie eine Trennung mit Auszug. BEISPIEL: KANN DIE TRENNUNGSZEIT UNTERBROCHEN WERDEN? Die Eheleute Müller leben seit mehreren Monaten in zwei Wohnungen getrennt voneinander. Bei der letzten Aussprache haben sie sich geeinigt, noch einmal zu versuchen, ob ihre Ehe nicht vielleicht doch zu retten ist. Herr Müller zieht zurück in die Ehewohnung. Seine eigene Wohnung behält er aber vorsorglich. Nachdem die Eheleute Müller drei Wochen zusammengelebt haben, müssen sie feststellen, dass sie nicht mehr miteinander auskommen. Das Beispiel wirft die Frage auf, ob ein Zusammenleben der Eheleute über kürzere Zeit den Lauf der Trennungsfrist unterbricht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn dieses Zusammenleben über einen kürzeren Zeitraum der Versöhnung der Eheleute dienen sollte. Das Zusammenleben sollte aber nicht allzu lange ausgedehnt werden. Von den Gerichten ist entschieden, dass ein Zusammenleben über drei oder gar vier Monate hinaus nicht mehr als kurz angesehen wird. Sie können allerdings wohl noch einmal mit Ihrer Ehefrau in Urlaub fahren. Ein solcher Urlaub unterbricht nach Ansicht der Gerichte die Trennungszeit nicht. Hat dagegen eine Versöhnung stattgefunden, haben Sie und Ihre Frau also nach einer bereits erfolgten Trennung wieder in häuslicher Gemeinschaft gelebt, und trennen Sie sich nun erneut, dann beginnt die Frist von neuem zu laufen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass derjenige, der sich der Scheidung aktuell widersetzen will, die Beweislast dafür trägt, dass zwischenzeitlich tatsächlich eine Aussöhnung stattgefunden hatte. KANN MICH MEINE FRAU ZUM AUSZUG ZWINGEN? Während der Zeit des Getrenntlebens wird diese Frage gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB so beantwortet: Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, für das Dauerwohnrecht und für das dingliche Wohnrecht. Der Paragraph legt also fest, dass während der Zeit des Getrenntlebens die Ehewohnung nur dann aufgeteilt oder einem Ehegatten zugewiesen werden kann, wenn das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat die Schwelle hierfür bewusst hoch gesetzt. Damit wird deutlich, dass bloße Unannehmlichkeiten, wie sie bei jeder Scheidung und Trennung auftreten, nicht ausreichen, um während der Zeit des Getrenntlebens die Ehewohnung einem der Ehegatten zuzuweisen. Die leider immer wieder auftretenden Sticheleien und Beleidigungen sich trennender Paare begründen unter keinen Umständen eine schwere Härte. Andererseits bedarf es jedoch auch nicht der unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben eines der Ehegatten, damit diesem die Ehewohnung zugewiesen werden kann. Eine unbillige Härte kann schon dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. ACHTUNG: STRAFTATEN BEGRÜNDEN EINE UNBILLIGE HÄRTE Eine unbillige Härte im Sinne des § 1361 b Abs. 1 BGB ist nach der bisher veröffentlichten Rechtsprechung auf jeden Fall gegeben, wenn sich einer der Ehegatten Straftaten gegen ein Familienmitglied zu Schulden kommen lässt. Das trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Ehemann seine Ehefrau oder die Kinder körperlich misshandelt oder seine Ehefrau und die Kinder mit solchen Straftaten regelmäßig bedroht. Lässt einer der Ehegatten die Ehewohnung verkommen, indem er nicht mehr aufräumt oder sie gar absichtlich verschmutzt, oder randaliert einer der Eheleute ständig zu solchen Zeiten, wenn die anderen Familienmitglieder schlafen wollen, kann die Ehewohnung dem anderen Ehegatten zugewiesen werden. Gleiches gilt, wenn einer der Ehegatten seine Zechkumpane regelmäßig einlädt oder gar seinen neuen Lebensgefährten mit in die Ehewohnung aufnimmt. Darüber hinaus kann auch der Umstand, dass ein Ehegatte sich ständig über die verbindliche Wohnungsaufteilung hinwegsetzt und deshalb verhindert, dass die Eheleute getrennt voneinander leben können, Anlass geben, dem anderen Ehegatten die Ehewohnung allein zuzuweisen. Ferner ist das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) zu berücksichtigen: Wenn einer der Ehegatten den anderen körperlich angreift oder einsperrt, läuft der Angreifer Gefahr, sofort für bis zu zehn Tage durch die Polizei aus der Wohnung gewiesen zu werden. Der angegriffene Ehegatte kann dann beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung stellen, dem erfahrungsgemäß auch stattgegeben wird.
Reihe/Serie | Haufe Ratgeber Plus |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Familienrecht |
Schlagworte | Güterrecht • Scheidung • Trennung • Unterhalt • Unterhaltszahlung |
ISBN-10 | 3-448-09448-X / 344809448X |
ISBN-13 | 978-3-448-09448-0 / 9783448094480 |
Zustand | Neuware |
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