Immobilien erben und vererben

Buch
173 Seiten
2009 | 2., Auflage 2009
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-448-09385-8 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Immobilien erben und vererben - Matthias Jünemann
16,80 inkl. MwSt
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Das Vererben von Immobilien will gut überlegt und von langer Hand geplant sein, denn eine rechtzeitige Übertragung zu Lebzeiten ist oft steuerlich günstiger als zu vererben. Lesen Sie hier, welche Regelungen
Sie zur Immobilienübergabe treffen können. INHALTE
- Alles zur Erbschaftsteuer-Reform: Wer Immobilien steuerfrei erben kann und unter welchen Voraussetzungen.
- Die Schenkung: Was Sie dabei regeln müssen und an Steuern sparen können. Mit Musterformularen und Experten-Tipps.
- Die Erbschaft: Wie ein Testament aussehen muss, wie Sie Ansprüche schnell sichern können und worauf Sie bei einer Erbengemeinschaft achten müssen.

CD-ROM
- Rechtssichere Mustertestamente und -erbverträge
- Vollmachten
- Gesetze

ONLINE-SERVICE
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Matthias Jünemann ist 1971 in der ehemaligen DDR geboren und ist nach einigen Jahren in Nürnberg wieder in seiner Heimatstadt zurückgezogen. Er ist Betriebswirt und war vor kurzem noch über 190 kg schwer, bis er im Jahr 2011 in etwas mehr als 300 Tagen knapp 100 kg abgenommen hat.

EINFÜHRUNG

WAS SIE ÜBER DAS ERBRECHT WISSEN SOLLTEN
- Was geschieht ohne Planung? - Die gesetzliche Erbfolge
- Welche Konsequenzen hat die Enterbung? - Das Pflichtteilsrecht
- Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?
- Wie werden Immobilien vom Finanzamt bewertet?

IMMOBILIEN VERSCHENKEN
- Welche Ziele sollen verfolgt werden?
- Was kann bei der Schenkung geregelt werden?
- Welche Form muss eingehalten werden?
- Falls etwas schiefgeht - Welche Sicherungen können eingebaut werden?
- Was sollte im Hinblick auf das künftige Erbe geregelt werden?
- Wie kann man steuerlich günstig schenken?
- Vorsicht bei belasteten Immobilien!
- Vorsicht bei Betriebsgrundstücken!

IMMOBILIEN VERERBEN
- Woran muss gedacht werden?
- Was kann im Testament geregelt werden?
- Welche Formen des Vererbens gibt es?
- Wichtige Klauseln im gemeinschaftlichen Testament
- Wie kann ein Testament widerrufen werden?
- Wann brauchen Sie einen Erbvertrag?

IMMOBILIEN ERBEN
- Wie können Erb- und Eigentumsverhältnisse geklärt werden?
- Wann kann ein Testament oder Erbvertrag angefochten werden?
- Wie können Ansprüche schnell gesichert werden?
- Wann muss das Grundbuch berichtigt werden?
- Was passiert mit den Versicherungen?
- Worauf muss man bei einer Erbengemeinschaft achten?
- Wie können Sie den Pflichtteil durchsetzen?
- Wie wird die Erbschaftsteuer festgesetzt?
- Welche Fristen müssen beachtet werden?

DAS MIETVERHÄLTNIS IM TODESFALL
- Was passiert beim Tod des Mieters?
- Was passiert beim Tod des Vermieters?
- Was passiert bei der Vermietung gewerblich genutzter Räume?

IMMOBILIE IM AUSLAND
- Welches Recht ist anwendbar?
- Welchen Inhalt hat das Erbrecht anderer Staaten?
- Wird man im Ausland automatisch Erbe?

STICHWORTVERZEICHNIS

Nicht nur die Vorsorge für den eigenen Todesfall oder der Antritt einer Erbschaft führt zu Beratungsbedarf. Rechtliche Komplikationen können auch beim Tod eines Vertragspartners eintreten, zu dem gar keine persönlichen Beziehungen bestehen. Insbesondere wenn eine Partei eines Mietvertrages verstirbt, sind Besonderheiten zu beachten. WAS PASSIERT BEIM TOD DES MIETERS? Ein weitverbreiteter Irrglaube hat mit dem geltenden Recht nichts zu tun: Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod des Mieters! Verstirbt der Mieter einer Wohnung, ergeben sich deshalb für seinen Vermieter drängende Fragen, insbesondere nach dem Ansprechpartner für die laufende oder rückständige Miete sowie Kündigungsmöglichkeiten. Auch für die Angehörigen des verstorbenen Mieters tauchen Fragen auf, z. B. nach Fortbestand und Kündbarkeit sowie dem Verhältnis von mietvertraglichen Beziehungen zur Erbfolge. Wichtige Weichenstellungen ergeben sich je nachdem, wer genau Partei des Mietvertrags ist und wer außerdem noch in der Wohnung wohnt. WER TRITT AN DIE STELLE DES MIETERS? Wenn ein Mieter verstorben ist, muss unterschieden werden: War er eine von mehreren Personen, die die Wohnung gemeinsam gemietet haben? Oder war er laut Mietvertrag alleiniger Mieter? Und wenn er alleiniger Mieter war: Wer hat bei seinem Tod tatsächlich noch in der Wohnung gelebt? WENN DER VERSTORBENE ALLEINIGER MIETER WAR War laut Mietvertrag nur der Verstorbene Partei des Mietvertrags, kann die Lage dennoch sehr unübersichtlich sein. Es muss nämlich weiter differenziert werden, je nachdem, ob er die Wohnung als Single bewohnt hat oder ob auch noch andere Menschen regelmäßig in der Wohnung gelebt haben. Dabei sind die rein tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner im selben Haushalt lebt, dann tritt dieser automatisch - unabhängig von der Erbfolge - in das Mietverhältnis ein. Er hat allerdings das Recht, innerhalb eines Monats (gerechnet ab der Kenntnis vom Tod) gegenüber dem Vermieter zu erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dabei handelt es sich juristisch nicht um eine Kündigung. Deshalb muss die Erklärung nicht zwingend schriftlich erfolgen. Trotzdem empfiehlt sich zu Beweiszwecken die Textform. Gibt es im Haushalt Kinder, dann treten diese (nur) dann automatisch in das Mietverhältnis ein, wenn der Ehegatte es nicht fortsetzt. Auch die Kinder haben aber das Recht, die Fortsetzung durch Erklärung gegenüber dem Vermieter abzulehnen. Bei minderjährigen Kindern ist die Erklärung vom gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) abzugeben. War der Verstorbene der einzige Sorgeberechtigte und hat das Kind deshalb keinen gesetzlichen Vertreter mehr, dann ist die Monatsfrist zunächst gehemmt. Diese Hemmung wird behoben durch Eintritt der Volljährigkeit oder Bestellung eines Vormunds. Andere Familienangehörige (auch Pflegekinder), die im selben Haushalt leben, treten nur dann in das Mietverhältnis ein, wenn weder Ehegatte noch eingetragener Lebenspartner das Mietverhältnis fortsetzen. Das gilt auch für den nicht ehelichen Lebensgefährten, wenn die Haushaltsführung auf Dauer angelegt ist. Wenn kein Eintrittsrecht eines Ehegatten besteht, haben Lebenspartner, Kinder, andere Familienangehörige und Lebensgefährten Gleichrang. Immer mehr häufen sich Fälle, in denen alleinstehende Personen ohne nahe Angehörige sterben. Die Zahl der Single-Haushalte nimmt statistisch betrachtet stark zu. Hier werden die Erben des Mieters zum Mietvertragspartner. WENN DER VERSTORBENE EINER VON MEHREREN MIETERN WAR Wenn der Verstorbene nicht alleiniger Mieter war und die Wohnung zusammen mit anderen Personen bewohnt hat, dann gilt etwas anderes. Dann nämlich wird das Mietverhältnis nur mit den Personen fortgesetzt, die bereits zuvor gemeinsam mit dem Verstorbenen Mitmieter gewesen waren. Darauf, wer den Mieter beerbt, kommt es nicht an.

"Nicht nur die Vorsorge für den eigenen Todesfall oder der Antritt einer Erbschaft führt zu Beratungsbedarf. Rechtliche Komplikationen können auch beim Tod eines Vertragspartners eintreten, zu dem gar keine persönlichen Beziehungen bestehen. Insbesondere wenn eine Partei eines Mietvertrages verstirbt, sind Besonderheiten zu beachten. WAS PASSIERT BEIM TOD DES MIETERS? Ein weitverbreiteter Irrglaube hat mit dem geltenden Recht nichts zu tun: Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod des Mieters! Verstirbt der Mieter einer Wohnung, ergeben sich deshalb für seinen Vermieter drängende Fragen, insbesondere nach dem Ansprechpartner für die laufende oder rückständige Miete sowie Kündigungsmöglichkeiten. Auch für die Angehörigen des verstorbenen Mieters tauchen Fragen auf, z. B. nach Fortbestand und Kündbarkeit sowie dem Verhältnis von mietvertraglichen Beziehungen zur Erbfolge. Wichtige Weichenstellungen ergeben sich je nachdem, wer genau Partei des Mietvertrags ist und wer außerdem noch in der Wohnung wohnt. WER TRITT AN DIE STELLE DES MIETERS? Wenn ein Mieter verstorben ist, muss unterschieden werden: War er eine von mehreren Personen, die die Wohnung gemeinsam gemietet haben? Oder war er laut Mietvertrag alleiniger Mieter? Und wenn er alleiniger Mieter war: Wer hat bei seinem Tod tatsächlich noch in der Wohnung gelebt? WENN DER VERSTORBENE ALLEINIGER MIETER WAR War laut Mietvertrag nur der Verstorbene Partei des Mietvertrags, kann die Lage dennoch sehr unübersichtlich sein. Es muss nämlich weiter differenziert werden, je nachdem, ob er die Wohnung als Single bewohnt hat oder ob auch noch andere Menschen regelmäßig in der Wohnung gelebt haben. Dabei sind die rein tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner im selben Haushalt lebt, dann tritt dieser automatisch - unabhängig von der Erbfolge - in das Mietverhältnis ein. Er hat allerdings das Recht, innerhalb eines Monats (gerechnet ab der Kenntnis vom Tod) gegenüber dem Vermieter zu erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dabei handelt es sich juristisch nicht um eine Kündigung. Deshalb muss die Erklärung nicht zwingend schriftlich erfolgen. Trotzdem empfiehlt sich zu Beweiszwecken die Textform. Gibt es im Haushalt Kinder, dann treten diese (nur) dann automatisch in das Mietverhältnis ein, wenn der Ehegatte es nicht fortsetzt. Auch die Kinder haben aber das Recht, die Fortsetzung durch Erklärung gegenüber dem Vermieter abzulehnen. Bei minderjährigen Kindern ist die Erklärung vom gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) abzugeben. War der Verstorbene der einzige Sorgeberechtigte und hat das Kind deshalb keinen gesetzlichen Vertreter mehr, dann ist die Monatsfrist zunächst gehemmt. Diese Hemmung wird behoben durch Eintritt der Volljährigkeit oder Bestellung eines Vormunds. Andere Familienangehörige (auch Pflegekinder), die im selben Haushalt leben, treten nur dann in das Mietverhältnis ein, wenn weder Ehegatte noch eingetragener Lebenspartner das Mietverhältnis fortsetzen. Das gilt auch für den nicht ehelichen Lebensgefährten, wenn die Haushaltsführung auf Dauer angelegt ist. Wenn kein Eintrittsrecht eines Ehegatten besteht, haben Lebenspartner, Kinder, andere Familienangehörige und Lebensgefährten Gleichrang. Immer mehr häufen sich Fälle, in denen alleinstehende Personen ohne nahe Angehörige sterben. Die Zahl der Single-Haushalte nimmt statistisch betrachtet stark zu. Hier werden die Erben des Mieters zum Mietvertragspartner. WENN DER VERSTORBENE EINER VON MEHREREN MIETERN WAR Wenn der Verstorbene nicht alleiniger Mieter war und die Wohnung zusammen mit anderen Personen bewohnt hat, dann gilt etwas anderes. Dann nämlich wird das Mietverhältnis nur mit den Personen fortgesetzt, die bereits zuvor gemeinsam mit dem Verstorbenen Mitmieter gewesen waren. Darauf, wer den Mieter beerbt, kommt es nicht an ..."

Reihe/Serie Haufe Ratgeber Plus
Sprache deutsch
Gewicht 380 g
Einbandart Kunststoff
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Erben / Vererben
Schlagworte Erbengemeinschaft • Erbrecht (ErbR); Ratgeber • Erbrecht; Ratgeber • Erbschaft • Immobilie • Immobilien; Ratgeber • Schenkung • Testament
ISBN-10 3-448-09385-8 / 3448093858
ISBN-13 978-3-448-09385-8 / 9783448093858
Zustand Neuware
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