Praxiskommentar zum Handelsrecht

Buch
2900 Seiten
2009
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-301-0 (ISBN)
98,00 inkl. MwSt
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Kommentar zum Kauf- und Handelsrecht, Rechtsdatenbank & Arbeitshilfen in einem handlichen Werk!

Die zahlreichen Übersichten, Muster, Praxistipps, Anwendungsbeispiele, Checklisten und weiteren Arbeitshilfen stellen eine tatkräftige Unterstützung in der täglichen Rechtsanwendungs- und Beratungspraxis dar!

Neben der umfassenden Kommentierung - inkl. den neuen Bilanzierungsregeln nach Inkrafttreten des BilMoG - und den praktischen Arbeitshilfen stehen mit diesem Werk außerdem eine CD-ROM-Datenbank zur Verfügung. Recherchieren in Sekundenschnelle in allen relevanten Gesetzen und mehr als 40.000 Entscheidungen!

Oliver Haag studierte in Konstanz und Lausanne Jura. Er ist Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Konstanz und praktiziert als Anwalt für Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Vertragsgestaltung, Unternehmensumstrukturierung, Mergers & Acquisitions, Beteiligungsmanagement und Managerhaftung.

A. Sonderprivatrecht der Kaufleute (S. 1-2)Handelsrecht wird traditionell als das Sonderprivatrecht der Kaufleute definiert. Hiermit sind zunächst zwei grundsätzliche Aussagen verbunden: Zum einen gehört das Handelsrecht zum Privatrecht und steht damit in enger Verbundenheit zu den allgemeinen privatrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Handelsrechtliche Fragestellungen weisen regelmäßig enge Berührungspunkte mit dem Privatrecht auf. Die Mehrzahl der handelsrechtlichen Streitfälle lässt sich ohne Berücksichtigung des Zusammenhangs insb. mit den Regeln des BGB keiner Lösung zuführen. Handelsrecht und Bürgerliches Recht wirken wechselseitig aufeinander ein (s.a. Rn. 23).Zum anderen wendet sich das Handelsrecht als "Sonderprivatrecht" nicht an alle Teilnehmer des Rechts- und Geschäftsverkehrs sondern nur an eine "besondere" Gruppe, nämlich die der Kaufleute. Damit beruht das Handelsrecht an sich auf dem sog. subjektiven System, nach welchem die Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften nicht von "objektiven" Anordnungen sondern von der "subjektiven" Zugehörigkeit zum Normadressatenkreis abhängig ist. Normadressaten sind die Kaufleute, sodass Handelsrecht in gewissem Maße auch als das "Standesrecht der Kaufleute" bezeichnet wird. Allerdings findet es im Gegensatz zu anderen Stan desrechten häufig bereits dann Anwendung, wenn auch nur einer der Beteiligten zur Gruppe der Kaufleute gehört.Im Zusammenspiel führen diese beiden Aussagen dazu, dass auf Kaufleute grds. deren "Sonderrecht", also das Handelsrecht Anwendung findet. Enthält dieses aber keine Sonderregeln so verbleibt es bei den allgemeinen, auch für Nichtkaufleute geltenden, Regelungen des Bürgerlichen Rechts. Ein Verständnis des Handelsrechts ohne Kenntnis der grundlegenden privatrechtlichen Zusammenhänge ist somit kaum möglich.B. Charakteristika des HandelsrechtsAls Sonderprivatrecht der Kaufleute muss das Handelsrecht deren besondere Bedürfnisse und Ansprüche nach gesteigerter Selbstverantwortung, Einfachheit, Schnelligkeit, Verkehrs- und Vertrauensschutz, Publizität, Praxisnähe sowie Internationalität wiederspiegeln.I. Gesteigerte Selbstverantwortung, Einfachheit und SchnelligkeitDer am Geschäftsverkehr teilnehmende Kaufmann, dessen Geschäftszweck es regelmäßig mit sich bringt, tagtäglich möglichst viele Umsatzgeschäfte zu tätigen, hat ein Bedürfnis nach einfacher und schneller Abwicklung seiner Geschäfte. Dem trägt das Handelsrecht unter anderem dadurch Rechnung, dass Formvorschriften des BGB für obsolet erklärt werden, um eine "schnelle" Geschäftsabwicklung zu ermöglichen.Beispiel:Die mit einer Warnfunktion verbundene Schriftform der Bürgschaftserklärung nach § 766 BGB gilt für den bürgenden Kaufmann gemäß § 350 HGB gerade nicht.Auch wird der bürgerlich-rechtliche Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung ist ("Schweigen ist ein rechtliches nullum") im Handelsrecht an vielen Stellen durchbrochen, um das Agieren der Kaufleute "schneller und rechtssicherer" zu machen.Beispiel:Das Schweigen eines Kaufmanns, der sich zur Geschäftsbesorgung erboten hat auf einen entsprechenden Antrag gilt gemäß § 362 HGB als Annahmeerklärung.Der kaufende Kaufmann muss grds. eine Wareneingangskontrolle durchführen, um seiner Gewährleistungsansprüche nicht verlustig zu gehen. Hierdurch soll der verkaufende Kaufmann "schnell un

Erscheint lt. Verlag 22.12.2009
Reihe/Serie ZAP Praxiskommentar
Sprache deutsch
Maße 240 x 170 mm
Gewicht 1730 g
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht
Recht / Steuern Wirtschaftsrecht Handelsrecht
Schlagworte Handelsrecht • Handelsrecht (HandelsR) • Hardcover, Softcover / Recht/Handelsrecht, Wirtschaftsrecht • HC/Recht/Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
ISBN-10 3-89655-301-1 / 3896553011
ISBN-13 978-3-89655-301-0 / 9783896553010
Zustand Neuware
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