Praxiskommentar zum Straßenverkehrsrecht
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-390-4 (ISBN)
- Titel ist leider vergriffen;
keine Neuauflage - Artikel merken
1;Vorwort;62;Inhaltsverzeichnis;83;Hinweise zur Benutzung der CD-ROM;124;Literaturverzeichnis;135;Abkürzungsverzeichnis;156;1. Teil. Kommentierung;227;A. Straßenverkehrsgesetz (StVG);227.1;I. Verkehrsvorschriften;227.2;II. Haftpflicht;837.3;III. Straf- und Bußgeldvorschriften;1407.4;IV. Verkehrszentralregister;1857.5;V. Fahrzeugregister;2047.6;VI. Fahrerlaubnisregister;2387.7;VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen;2468;B. Straßenverkehrsordnung (StVO);2528.1;I. Allgemeine Verkehrsregeln;2528.2;II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen;8728.3;III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften;11369;C. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO);12289.1;A. Personen;12289.2;B. Fahrzeuge;12289.2.1;I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen;12289.2.2;II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung;12309.2.3;IIa. Pflichtversicherung;12659.2.4;III. Bau- und Betriebsvorschriften;12659.3;C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften;150210;D. Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr;158610.1;(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV);158611;E. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV);171411.1;I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr;171411.2;II. Führen von Kraftfahrzeugen;173511.3;III. Register;205511.4;IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben;209611.5;V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften;212212;F. Strafgesetzbuch (StGB);222513;G. Strafprozessordnung (StPO);229414;H. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);230215;2. Teil. Auslandsunfall;237415.1;A. Die europäischen Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien;237415.2;B. Die Entwicklung der europäischen Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien;240715.3;C. Abgrenzung der europäischen Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinien zum System der Grünen Karte;240915.4;D. Die Bestimmungen der 4. und 5. KH-Richtlinie im Einzelnen;241815.5;E. Regulierungspraxis;243715.6;F. Prüfungsschema für eine Klage nach ausländischem Recht vor deutschen Gerichten;245416;3. Teil. Anhang;245616.1;A. Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV);245616.2;B. Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (Fahrzeugteileverordnung - FzTV);254816.3;C. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften;257116.4;D. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelt-einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Imissionschutzgesetz - BImSchG);257416.5;E. Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - BImSchVO);257817;4. Teil. Formulare;259417.1;Stichwortverzeichnis;2680
C. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (S. 1207-1209)Vom 28. September 1988 (BGBl I, S. 1793).Zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 25. September 2008 (BGBl I, S. 1878).I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen 16 Grundregel der Zulassung(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.AllgemeinesDie StVZO normiert im Grundsatz auch für Fahrzeuge die allgemeine Verkehrsfreiheit. Einschränkungen jedoch bei: 1) nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeuge, 2) Zulassungspflicht für Kfz mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und deren Anhänger.Zu 1) Die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs ist in den30 bis 67 geregelt. Vorschriften zur Beleuchtung eines Fahrzeugs finden sich in23 Abs. 1 StVO. Die Rechtsfolgen bei Verstoß gegen diese Vorschriften sind in den5, 17 FZV festgeschrieben.Zu 2) Besonderes Zulassungsverfahren gem.3 ff. FZV. Ausnahmen nach3 Abs. 2 FZV möglich. Benutzung von Fahrzeugen ohne Zulassung im Straßenverkehr ist verboten. Der Führer eines Kfz mit ausländischer Zulassung unterliegt23 StVO, wobei für diese Fahrzeuge die deutschen Zulassungsvorschriften nicht gelten, aus Art. 39 ÜbStrV,5, 22 FZV ergibt sich jedoch die Pflicht, dass auch diese Fahrzeuge verkehrssicher sein müssen.Auf Einräder und Tretroller muss ein analoger Ausschluss i.S.v. Abs. 2 erfolgen. Beim Mitführen oder Benutzen eines solchen Fortbewegungsmittels sind die Verhaltensregeln für Fußgänger im Straßenverkehr i.S.v.25 StVO anzuwenden. Auch nicht motorisierte Kickboards und Skooter fallen aufgrund ihres ähnlichen Erscheinungsbildes unter den Begriff des Rollers in Abs. 2.Hinweis:Ein Rollstuhl mit Handkurbelantrieb unterliegt trotz des Anbaus eines fahrradähnlichen Handkurbelantriebs und der dadurch möglichen höheren Geschwindigkeit dem Abs. 2, da die wesentlichen Merkmale eines Rollstuhls erhalten bleiben. 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug- Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken, der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.(2) (aufgehoben)(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1,23 Abs. 2, den24, 27 Abs. 1 bis 3 oder28 Abs. 3 Satz 1 je nach den Umständen1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder2. die Vorführung des Fahrzeugs anorden und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.AllgemeinesDie Ausschlussfunktion des16 Abs. 2 muss beachtet werden. Ebenso ist17 nicht eröffnet, wenn die FZV Anwendung findet.
Erscheint lt. Verlag | 16.3.2009 |
---|---|
Reihe/Serie | ZAP Praxiskommentar |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 2135 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Verkehrsrecht |
Recht / Steuern ► Strafrecht | |
Schlagworte | Bußgeldkatalog • Fahrerlaubnis-Verordnung • Fahrzeug-Zulassungsverordnung • Hardcover, Softcover / Recht/Sonstiges • HC/Recht/Sonstiges • Kommentar • Praxiskommentar • Rechtsanwalt • Straßenverkehrsgesetz • Straßenverkehrsordnung • Straßenverkehrsrecht • Straßenverkehrsrecht (StVR) • Straßenverkehrssachen • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung • StVG • StVO • StVZO • Verkehrsrecht • Verkehrssachen • Verkehrsunfallsachen |
ISBN-10 | 3-89655-390-9 / 3896553909 |
ISBN-13 | 978-3-89655-390-4 / 9783896553904 |
Zustand | Neuware |
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
aus dem Bereich