Der Kaskoschaden - Teil- und Vollkaskoregulierung
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-372-0 (ISBN)
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1;Vorwort;62;Inhaltsverzeichnis;83;Literaturverzeichnis;184;Abkürzungsverzeichnis;205;A. Einleitung;266;B. Rechtsgrundlagen;306.1;I. Wichtige Vorschriften und Bedingungen;306.2;II. Unverbindliche Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft;486.3;III. Praxisrelevanteste Neuerungen des VVG;647;C. Besonderheiten und Unterschiede des Kaskoversicherungsfalles zum Haftpflichtschadensfall;847.1;I. Schadensersatzrecht;847.2;II. Vertragsrecht;858;D. Versicherter Schaden;888.1;I. Umfang der Vollkaskoversicherung;888.2;II. Umfang der Teilkaskoversicherung;919;E. Versichertes Ereignis;949.1;I. Unfall gemäß AKB;949.2;II. Sonstige versicherte Ereignisse (Teilkaskoversicherung);9910;F. Ersatzleistungen;12010.1;I. Allgemein;12010.2;II. Verzug des Versicherers mit der Versicherungsleistung;12910.3;III. Verwirkung und Ausschlussfrist nach12 Abs. 3 VVG a.F.;12910.4;IV. Fälligkeit der Versicherungsleistung/einer Entschädigung;13310.5;V. Neuwertentschädigung;13310.6;VI. Sonstige und weitere Ersatzleistungspositionen;13611;G. Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung;14611.1;I. Allgemein;14611.2;II. Gesetzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers;14711.3;III. Vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten;15311.4;IV. Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall;15511.5;V. Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall;16311.6;VI. Folgen;17812;H. Grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversi-cherung;18212.1;I. Allgemeines zur groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung;18312.2;II. Fahrlässigkeitstatbestände von A bis Z;18513;I. Gefahrerhöhung;22413.1;I. Allgemein;22413.2;II. Einzelfälle zur Gefahrerhöhung;22514;J. Repräsentantenfrage;23015;K. Quotenvorrecht;23215.1;I. Allgemeines;23215.2;II. Beispiel für Quotenvorrechtsabrechnung;23315.3;III. Rechtsprechung zum Quotenvorrecht;24016;L. Sachverständigenverfahren gem.14 AKB;24216.1;I. Normtext/Normzweck;24216.2;II. Ausschuss und Rechtsbeziehungen untereinander;24316.3;III. Zuständigkeit des Ausschusses;24516.4;IV. Verfahren;24616.5;V. Rechtsmittel;24716.6;VI. Weg zu den ordentlichen Gerichten;24816.7;VII. Kosten;24916.8;VIII. Rechtsprechung zum Sachverständigenverfahren gem.14 AKB,84 VVG n.F.;24917;M. Sonderprobleme;25217.1;I. Berührungsloser Wildschaden/Rettungskostenersatz;25217.2;II. Glasschadenreparatur;25417.3;III. Versicherungsschutz bei Konstruktionsmängeln des versicherten Fahrzeugs;26017.4;IV. Kaskoverträge mit Werkstattbindung;26317.5;V. Entwendung von Navigationsgeräten;26417.6;VI. KfzHH und Handwerk-Versicherung;27818;N. Rechtsprechung des BGH zu Kaskoversiche-rungsfragen;28018.1;I. BGH, Urteil vom 25.04.2006328 - Rückstufungsrecht in der Kaskoversicherung;28118.2;II. BGH, Urteil vom 17.05.2006329 - Teilkasko;28218.3;III. BGH, Urteil vom 24.05.2006330 - Mehrwertsteuer klausel;28418.4;IV. BGH, Urteil vom 28.06.2006331 - Rote Kennzeichen;28618.5;V. BGH, Urteil vom 26.09.2006333 - Anteilige Haftung;28818.6;VI. BGH, Urteil vom 13.12.2006335 - Beweislastfragen;28918.7;VII. BGH, Urteil vom 17.01.2007340 - Aufklärungspflicht zu Vorschäden;29218.8;VIII. BGH, Beschluss vom 28.02.2007342 - Belehrungs-pflichten des Versicherers;29318.9;IX. BGH, Urteil vom 11.07.2007345 - Aufklärungspflichten zu Vorschäden;29418.10;X. BGH, Urteil vom 11.07.2007347 - Grobe Fahrlässigkeit;29519;O. Abtretung bzw. Sicherungsabtretung und Rechtsberatungs-/Rechtsdienstleistungs gesetz;29820;P. Besonderheiten bei der Fahrzeugvermietung;30420.1;I. Anspruchsverjährung;30420.2;II. Verjährungshemmung;30420.3;III. Umfang der Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, d.h. des Mietfahrzeugs;30521;Stichwortverzeichnis;308 1;Vorwort;62;Inhaltsverzeichnis;83;Literaturverzeichnis;184;Abkürzungsverzeichnis;205;A. Einleitung;266;B. Rechtsgrundlagen;306.1;I. Wichtige Vorschriften und Bedingungen;306.2;II. Unverbindliche Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft;486.3;III. Praxisrelevanteste Neuerungen des VVG;647;C. Besonderheiten und Unterschiede des Kaskoversicherungsfalles zum Haftpflichtschadensfall;847.1;I. Schadensersatzrecht;847.2;II. Vertragsrecht;858;D. Versicherter Schaden;888.1;I. Umfang der Vollkaskoversicherung;888.2;II. Umfang der Teilkaskoversicherung;919;E. Versichertes Ereignis;949.1;I. Unfall gemäß AKB;949.2;II. Sonstige versicherte Ereignisse (Teilkaskoversicherung);9910;F. Ersatzleistungen;12010.1;I. Allgemein;12010.2;II. Verzug des Versicherers mit der Versicherungsleistung;12910.3;III. Verwirkung und Ausschlussfrist nach12 Abs. 3 VVG a.F.;12910.4;IV. Fälligkeit der Versicherungsleistung/einer Entschädigung;13310.5;V. Neuwertentschädigung;13310.6;VI. Sonstige und weitere Ersatzleistungspositionen;13611;G. Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in der Kaskoversicherung;14611.1;I. Allgemein;14611.2;II. Gesetzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers;14711.3;III. Vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten;15311.4;IV. Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall;15511.5;V. Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall;16311.6;VI. Folgen;17812;H. Grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversi-cherung;18212.1;I. Allgemeines zur groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung;18312.2;II. Fahrlässigkeitstatbestände von A bis Z;18513;I. Gefahrerhöhung;22413.1;I. Allgemein;22413.2;II. Einzelfälle zur Gefahrerhöhung;22514;J. Repräsentantenfrage;23015;K. Quotenvorrecht;23215.1;I. Allgemeines;23215.2;II. Beispiel für Quotenvorrechtsabrechnung;23315.3;III. Rechtsprechung zum Quotenvorrecht;24016;L. Sachverständigenverfahren gem.14 AKB;24216.1;I. Normtext/Normzweck;24216.2;II. Ausschuss und Rechtsbeziehungen untereinander;24316.3;III. Zuständigkeit des Ausschusses;24516.4;IV. Verfahren;24616.5;V. Rechtsmittel;24716.6;VI. Weg zu den ordentlichen Gerichten;24816.7;VII. Kosten;24916.8;VIII. Rechtsprechung zum Sachverständigenverfahren gem.14 AKB,84 VVG n.F.;24917;M. Sonderprobleme;25217.1;I. Berührungsloser Wildschaden/Rettungskostenersatz;25217.2;II. Glasschadenreparatur;25417.3;III. Versicherungsschutz bei Konstruktionsmängeln des versicherten Fahrzeugs;26017.4;IV. Kaskoverträge mit Werkstattbindung;26317.5;V. Entwendung von Navigationsgeräten;26417.6;VI. KfzHH und Handwerk-Versicherung;27818;N. Rechtsprechung des BGH zu Kaskoversiche-rungsfragen;28018.1;I. BGH, Urteil vom 25.04.2006328 - Rückstufungsrecht in der Kaskoversicherung;28118.2;II. BGH, Urteil vom 17.05.2006329 - Teilkasko;28218.3;III. BGH, Urteil vom 24.05.2006330 - Mehrwertsteuer klausel;28418.4;IV. BGH, Urteil vom 28.06.2006331 - Rote Kennzeichen;28618.5;V. BGH, Urteil vom 26.09.2006333 - Anteilige Haftung;28818.6;VI. BGH, Urteil vom 13.12.2006335 - Beweislastfragen;28918.7;VII. BGH, Urteil vom 17.01.2007340 - Aufklärungspflicht zu Vorschäden;29218.8;VIII. BGH, Beschluss vom 28.02.2007342 - Belehrungs-pflichten des Versicherers;29318.9;IX. BGH, Urteil vom 11.07.2007345 - Aufklärungspflichten zu Vorschäden;29418.10;X. BGH, Urteil vom 11.07.2007347 - Grobe Fahrlässigkeit;29519;O. Abtretung bzw. Sicherungsabtretung und Rechtsberatungs-/Rechtsdienstleistungs gesetz;29820;P. Besonderheiten bei der Fahrzeugvermietung;30420.1;I. Anspruchsverjährung;30420.2;II. Verjährungshemmung;30420.3;III. Umfang der Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, d.h. des Mietfahrzeugs;30521;Stichwortverzeichnis;308
C. Besonderheiten und Unterschiede des Kaskoversicherungsfalles zum Haftpflichtschadensfall (S. 59-61)I. Schadensersatzrecht Das allgemeine Schadensersatzrecht im Straßenverkehrsbereich ist speziell für den Fahrzeugschadensbereich gesetzlich im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) sowie im BGB (insbes. §§ 823 ff. BGB und §§ 249 ff. BGB) geregelt. Bei einer fremd verschuldeten Beschädigung seines Fahrzeugs erhält der Geschädigte im Rahmen insbes. des § 249 BGB die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an seinem Fahrzeug erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu zählt die Rechtsprechung nicht nur den eigentlichen Fahrzeugschaden, sondern weitere Schadensersatzansprüche wie Abschleppkosten, An- und Abmeldekosten, Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung, Mietwagenkosten bei Ausfall des Fahrzeugs bzw. Nutzungsausfallkosten, Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung und Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, an dem Fahrzeug eingetretene Wertminderung etc.Die sog. 130 %-Rechtsprechung gesteht einem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen sogar Reparaturmaßnahmen an seinem beschädigten Fahrzeug zu, wenn die Reparaturkosten bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dies aufgrund eines darzulegenden Integritätsinteresses an dem Fahrzeug. Insoweit gewährt § 249 BGB im Zusammenhang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung nahezu einen Vollschutz für den Geschädigten, sozusagen ein Schadensersatzrecht "de luxe". Besteht einmal Streit über die Höhe der Entschädigungsleistungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. des Unfallverursachers, steht dem Geschädigten nach Ablauf kurzer Fristsetzungen der Gerichtsweg zur Geltendmachung und evtl. Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche offen.II. VertragsrechtIm Gegensatz hierzu sind die Versicherungsleistungen aus Kaskoversicherungsverträgen sowohl im Teilkasko- als auch im Vollkaskobereich stark eingeschränkt. Im Wesentlichen erhält der Versicherungsnehmer bei Feststellung eines Versicherungsfalles nur seinen Fahrzeugschaden maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt, daneben in Einzelfällen bei einer wirtschaftlichen Bewertbarkeit des total beschädigten Fahrzeugs Abschleppkosten.Weitere Kosten, wie etwa im Schadensersatzbereich, im Wesentlichen Sachverständigenkosten durch einen selbst beauftragten Sachverständigen oder Rechtsanwaltskosten ohne Verzug des Versicherungsunternehmens, erhält der Versicherungsnehmer nicht erstattet. Diese eingeschränkten Leistungen ergeben sich aus sämtlichen AKB der Versicherungsunternehmen. Besteht zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung, ist dem Versicherungsnehmer die sofortige gerichtliche Geltendmachung eines Differenzbetrages verwehrt.Nach den AKB hat der Versicherungsnehmer zwingend ein Vorverfahren in Form eines sog. Sachverständigenverfahrens (§ 14 AKB)9 vorzuschalten. Eine Klageerhebung ohne ein solches Sachverständigenverfahren führt zur Unzulässigkeit der Klage. Die einzelnen versicherten Ereignisse, z.B. Brand oder Explosion, Entwendung, insbes. Diebstahl, Sturm-, Hagel-, Blitzschlag-, oder Überschwemmungsschäden, Wildschäden, Marderbiss, Glasbruch, Kurzschluss an der Verkabelung des Fahrzeugs etc., sind in einzelnen Vorschriften der AKB näher definiert und ausgestaltet. Grob fehlerhaft wäre es, unbestimmte Rechtsbegriffe aus dem Schadensersatzrecht, etwa den Begriff der Erforderlichkeit von Reparaturkosten und die Rechtsprechung hierzu, insbes. aus § 249 BGB, auf den Kaskov C. Besonderheiten und Unterschiede des Kaskoversicherungsfalles zum Haftpflichtschadensfall (S. 59-61)I. Schadensersatzrecht Das allgemeine Schadensersatzrecht im Straßenverkehrsbereich ist speziell für den Fahrzeugschadensbereich gesetzlich im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) sowie im BGB (insbes. §§ 823 ff. BGB und §§ 249 ff. BGB) geregelt. Bei einer fremd verschuldeten Beschädigung seines Fahrzeugs erhält der Geschädigte im Rahmen insbes. des § 249 BGB die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an seinem Fahrzeug erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu zählt die Rechtsprechung nicht nur den eigentlichen Fahrzeugschaden, sondern weitere Schadensersatzansprüche wie Abschleppkosten, An- und Abmeldekosten, Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung, Mietwagenkosten bei Ausfall des Fahrzeugs bzw. Nutzungsausfallkosten, Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung und Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, an dem Fahrzeug eingetretene Wertminderung etc.Die sog. 130 %-Rechtsprechung gesteht einem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen sogar Reparaturmaßnahmen an seinem beschädigten Fahrzeug zu, wenn die Reparaturkosten bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dies aufgrund eines darzulegenden Integritätsinteresses an dem Fahrzeug. Insoweit gewährt § 249 BGB im Zusammenhang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung nahezu einen Vollschutz für den Geschädigten, sozusagen ein Schadensersatzrecht "de luxe". Besteht einmal Streit über die Höhe der Entschädigungsleistungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. des Unfallverursachers, steht dem Geschädigten nach Ablauf kurzer Fristsetzungen der Gerichtsweg zur Geltendmachung und evtl. Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche offen.II. VertragsrechtIm Gegensatz hierzu sind die Versicherungsleistungen aus Kaskoversicherungsverträgen sowohl im Teilkasko- als auch im Vollkaskobereich stark eingeschränkt. Im Wesentlichen erhält der Versicherungsnehmer bei Feststellung eines Versicherungsfalles nur seinen Fahrzeugschaden maximal bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt, daneben in Einzelfällen bei einer wirtschaftlichen Bewertbarkeit des total beschädigten Fahrzeugs Abschleppkosten.Weitere Kosten, wie etwa im Schadensersatzbereich, im Wesentlichen Sachverständigenkosten durch einen selbst beauftragten Sachverständigen oder Rechtsanwaltskosten ohne Verzug des Versicherungsunternehmens, erhält der Versicherungsnehmer nicht erstattet. Diese eingeschränkten Leistungen ergeben sich aus sämtlichen AKB der Versicherungsunternehmen. Besteht zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung, ist dem Versicherungsnehmer die sofortige gerichtliche Geltendmachung eines Differenzbetrages verwehrt.Nach den AKB hat der Versicherungsnehmer zwingend ein Vorverfahren in Form eines sog. Sachverständigenverfahrens (§ 14 AKB)9 vorzuschalten. Eine Klageerhebung ohne ein solches Sachverständigenverfahren führt zur Unzulässigkeit der Klage. Die einzelnen versicherten Ereignisse, z.B. Brand oder Explosion, Entwendung, insbes. Diebstahl, Sturm-, Hagel-, Blitzschlag-, oder Überschwemmungsschäden, Wildschäden, Marderbiss, Glasbruch, Kurzschluss an der Verkabelung des Fahrzeugs etc., sind in einzelnen Vorschriften der AKB näher definiert und ausgestaltet. Grob fehlerhaft wäre es, unbestimmte Rechtsbegriffe aus dem Schadensersatzrecht, etwa den Begriff der Erforderlichkeit von Reparaturkosten und die Rechtsprechung hierzu, insbes. aus § 249 BGB, auf den Kaskov
Erscheint lt. Verlag | 3.6.2008 |
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Reihe/Serie | VRR Schriften für die Verkehrsrechtspraxis |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 435 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Sachenrecht |
Recht / Steuern ► Strafrecht | |
Schlagworte | Autounfall • Haftpflichtversicherung • HC/Recht/Sonstiges • Kaskoschaden • Kaskoversicherung • Kraftverkehr • Rechtsanwalt • Schadensregulierung • Schadensverteilung • Straßenverkehrsrecht • Teilkaskoversicherung • Verkehrsrecht • Verkehrsunfall • Verkehrsunfallsachen • Versicherung • Versicherungsrecht • Vollkaskoversicherung |
ISBN-10 | 3-89655-372-0 / 3896553720 |
ISBN-13 | 978-3-89655-372-0 / 9783896553720 |
Zustand | Neuware |
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