Verbundverfahren Scheidung

Scheidungsfolgenrecht in der anwaltlichen Praxis
Buch
586 Seiten
2008 | 1., Aufl.
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-366-9 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Verbundverfahren Scheidung - K Peter Horndasch
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Scheidungen werden regelmäßig als Verbundverfahren geführt, in dem alle die Scheidungsfolgen betreffenden Fragestellungen gelöst werden müssen. Zu klären ist u. a.:

Welche Besonderheiten sind in den einzelnen Bereichen der Folgesachen zu bedenken?
Welche Anträge sind in der jeweiligen Verfahrenssituation zu stellen?
Welche Vorteile und Risiken bergen vergleichsweise Regelungen von Folgesachen?
Welche wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Kenntnisse sind zur umfassenden Beratung der Partei erforderlich?
Und vor allem: Wie umgeht man nicht nur Beratungs- und Bearbeitungsfehler, sondern auch zahlreiche Haftungsfallen auf dem Weg zur rechtskräftigen Scheidung?

Die Antworten auf all diese Fragen bietet das Werk aus der Feder von RA Dr. K.-Peter Horndasch. Das gesamte Scheidungsfolgenrecht wird anschaulich und kompakt dargestellt und mit zahlreichen Hinweisen aus der Praxis für die Praxis versehen. So vermeidet man Haftungsfallen und sorgt gleichzeitig für eine optimale Beratung der Mandanten!

Außerdem: Auswirkungen des neuen Unterhaltsrechts auf die Bearbeitung des familienrechtlichen Mandats und Ausführungen zum Anwaltshonorar inklusive!

1;Vorwort;62;Inhaltsverzeichnis;83;Literaturverzeichnis;204;Abkürzungsverzeichnis;225;A. Materielles Scheidungsrecht;305.1;I. Einleitung;305.2;II. Auflösung der Ehe;305.3;III. Materielle Scheidungsvoraussetzungen;335.4;IV. Verbundverfahren;696;B. Elterliche Sorge und Umgangsrecht;746.1;I. Elterliche Sorge;746.2;II. Umgangsrecht;947;C. Kindesunterhalt;1147.1;I. Minderjähriges Kind gegen Eltern;1147.2;II. Exkurs: Minderjähriges Kind gegen Großeltern;1358;D. Ehegattenunterhalt;1388.1;I. Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht;1388.2;II. Gesetzesaufbau und Prüfungsschema;1448.3;III. Grundlagen der Einkommensermittlung;1478.4;IV. Unterhaltstatbestände;2028.5;V. Höhe des Unterhalts;2239;E. Zugewinnausgleich;2989.1;I. Struktur des Zugewinnausgleichs;2989.2;II. Die Güterstände;3119.3;III. Das Anfangsvermögen;3239.4;IV. Das Endvermögen;3479.5;V. Die Bewertung des Vermögens;3579.6;VI. Der Auskunftsanspruch;3659.7;VII. Der Ausgleich;3739.8;VIII. Stundung, Herabsetzung und Wegfall des Zugewinnausgleichsanspruchs;3789.9;IX. Regelung des Güterstands durch Zugewinn"schaukel";38310;F. Hausratsteilung;38610.1;I. Grundsätze;38610.2;II. Hausratsauseinandersetzung;39111;G. Das Schicksal der Ehewohnung;39611.1;I. Die Mietwohnung nach der Trennung;39611.2;II. Die Mietwohnung nach der Scheidung;40211.3;III. Wohnungseigentum nach der Trennung;40511.4;IV. Wohnungseigentum nach der Scheidung;40811.5;V. Aufhebung des gemeinsamen Eigentums;41211.6;VI. Verfahrens- und Vollstreckungsrecht;41412;H. Versorgungsausgleich;41812.1;I. Grundlagen des Versorgungsausgleichs;41812.2;II. Auszugleichende Anwartschaften,1587a BGB;41912.3;III. Bewertung der Versorgungsrechte;43112.4;IV. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich;43312.5;V. Ausschluss und Kürzung des Versorgungsausgleichs;43412.6;VI. Verfahrensfragen;44312.7;VII. Härtefälle nach Durchführung des Versorgungsausgleichs;44712.8;VIII. Fehlerquellen im Versorgungsausgleich;44813;I. Namensrecht;45213.1;I. Der Ehename (Familienname);45213.2;II. Der Name des Kindes;45514;J. Verfahrensrecht;46414.1;I. Allgemeine Verfahrensregeln;46414.2;II. Das Scheidungsverfahren;46714.3;III. Rechtsmittel im Scheidungsverbund;46915;K. Kosten und Gebühren;48015.1;I. Rechtsschutzversicherung;48115.2;II. PKH;48215.3;III. Prozesskostenvorschuss;50315.4;IV. Gerichtliche Kostenentscheidung;50415.5;V. Gegenstandswert im Scheidungsverfahren;50915.6;VI. Vermögensrechtliche Streitwerte;51115.7;VII. Anwaltliche Gebühren;51516;L. Steuerrecht im Scheidungsverfahren;52216.1;I. Veranlagung von getrennten und geschiedenen Ehegatten;52216.2;II. Steuerliche Auswirkungen von Scheidungsfolgenverträgen;52717;M. Anhang;53018;Stichwortverzeichnis;538 1;Vorwort;62;Inhaltsverzeichnis;83;Literaturverzeichnis;204;Abkürzungsverzeichnis;225;A. Materielles Scheidungsrecht;305.1;I. Einleitung;305.2;II. Auflösung der Ehe;305.3;III. Materielle Scheidungsvoraussetzungen;335.4;IV. Verbundverfahren;696;B. Elterliche Sorge und Umgangsrecht;746.1;I. Elterliche Sorge;746.2;II. Umgangsrecht;947;C. Kindesunterhalt;1147.1;I. Minderjähriges Kind gegen Eltern;1147.2;II. Exkurs: Minderjähriges Kind gegen Großeltern;1358;D. Ehegattenunterhalt;1388.1;I. Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht;1388.2;II. Gesetzesaufbau und Prüfungsschema;1448.3;III. Grundlagen der Einkommensermittlung;1478.4;IV. Unterhaltstatbestände;2028.5;V. Höhe des Unterhalts;2239;E. Zugewinnausgleich;2989.1;I. Struktur des Zugewinnausgleichs;2989.2;II. Die Güterstände;3119.3;III. Das Anfangsvermögen;3239.4;IV. Das Endvermögen;3479.5;V. Die Bewertung des Vermögens;3579.6;VI. Der Auskunftsanspruch;3659.7;VII. Der Ausgleich;3739.8;VIII. Stundung, Herabsetzung und Wegfall des Zugewinnausgleichsanspruchs;3789.9;IX. Regelung des Güterstands durch Zugewinn"schaukel";38310;F. Hausratsteilung;38610.1;I. Grundsätze;38610.2;II. Hausratsauseinandersetzung;39111;G. Das Schicksal der Ehewohnung;39611.1;I. Die Mietwohnung nach der Trennung;39611.2;II. Die Mietwohnung nach der Scheidung;40211.3;III. Wohnungseigentum nach der Trennung;40511.4;IV. Wohnungseigentum nach der Scheidung;40811.5;V. Aufhebung des gemeinsamen Eigentums;41211.6;VI. Verfahrens- und Vollstreckungsrecht;41412;H. Versorgungsausgleich;41812.1;I. Grundlagen des Versorgungsausgleichs;41812.2;II. Auszugleichende Anwartschaften,1587a BGB;41912.3;III. Bewertung der Versorgungsrechte;43112.4;IV. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich;43312.5;V. Ausschluss und Kürzung des Versorgungsausgleichs;43412.6;VI. Verfahrensfragen;44312.7;VII. Härtefälle nach Durchführung des Versorgungsausgleichs;44712.8;VIII. Fehlerquellen im Versorgungsausgleich;44813;I. Namensrecht;45213.1;I. Der Ehename (Familienname);45213.2;II. Der Name des Kindes;45514;J. Verfahrensrecht;46414.1;I. Allgemeine Verfahrensregeln;46414.2;II. Das Scheidungsverfahren;46714.3;III. Rechtsmittel im Scheidungsverbund;46915;K. Kosten und Gebühren;48015.1;I. Rechtsschutzversicherung;48115.2;II. PKH;48215.3;III. Prozesskostenvorschuss;50315.4;IV. Gerichtliche Kostenentscheidung;50415.5;V. Gegenstandswert im Scheidungsverfahren;50915.6;VI. Vermögensrechtliche Streitwerte;51115.7;VII. Anwaltliche Gebühren;51516;L. Steuerrecht im Scheidungsverfahren;52216.1;I. Veranlagung von getrennten und geschiedenen Ehegatten;52216.2;II. Steuerliche Auswirkungen von Scheidungsfolgenverträgen;52717;M. Anhang;53018;Stichwortverzeichnis;538

F. Hausratsteilung (S. 357-358)I. GrundsätzeParteien, die ihre Spannungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung nicht verarbeitet oder überwunden haben, werden sich häufig über die Zuordnung einzelner Möbelstücke, über die Herausgabe von Fotos etc. streiten (wollen). In Fällen hartnäckigen Verbeißens in Hausratsfragen droht den Parteien (und den sie vertretenden Rechtsanwälten) ein ebenso komplizierter wie zeitaufwendiger und unwirtschaftlicher Prozess, unerfreulich letztlich für alle Beteiligte, ebenso wie für das zur Entscheidung angerufene Gericht. Gerichte neigen dazu, die Parteien in solchen Fällen unter Druck zu setzen und zu erläutern, falls man zu vernünftigem Verhalten nach mitteleuropäischem Standard nicht in der Lage sei, sich gütlich zu einigen, solle man sich nicht wundern, wenn die gerichtliche Zuordnung den Wünschen der Parteien gerade nicht entspreche.Dies den Beteiligten vor Einreichung eines Folgeantrags im Scheidungsverfahren zu verdeutlichen, mag dazu beitragen, die Anzahl der entsprechenden Anträge zu verringern. Ist – ggf. im Mediationsverfahren – eine Lösung nicht möglich, muss im Scheidungsverfahren ein Verbundantrag gestellt werden. Durch die Ehescheidung wird sodann die endgültige Hausratsauseinandersetzung nach den Vorschriften der §§ 8 bis 10 HausratsVO herbeigeführt.Dabei erfolgt nicht, wie bei Trennung gem. § 1361a BGB, eine Nutzungsregelung, sondern eine dingliche Auseinandersetzung. Die Zuteilung im Urteil begründet mit Rechtskraft der Entscheidung Alleineigentum durch richterlichen Hoheitsakt. Bestehendes Miteigentum wird aufgelöst und erlischt. Rechte Dritter bleiben allerdings unberührt. Eine Entscheidung zulasten Dritter ist nicht möglich. Eine Frist, innerhalb derer ein Anspruch auf Hausratsteilung verjährt, existiert nicht. Gleichwohl kann der Anspruch verwirkt sein, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach der Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht. Der andere Partner kann dann darauf vertrauen, dass er nicht noch Jahre später mit entsprechenden Forderungen überzogen wird.16191. Begriff des Hausrats Der Begriff des Hausrats, der mit demjenigen der Haushaltsgegenstände im BGB identisch ist, muss weit ausgelegt werden.1620 Er umfasst alle beweglichen Sachen, die dem gemeinsamen Leben der Eheleute (und ggf. der Kinder) zu dienen bestimmt sind. Es kommt dabei ebenso auf die Eignung wie weiter auf ihre tatsächliche Verwendung als Hausrat an. Entscheidend sind daher die Funktion und die Zweckbestimmung der Gegenstände.Zum Hausrat gehört daher die gesamte Wohnungseinrichtung.1622 Ein Computer, und dies gilt ebenso für Musikinstrumente, für Fahrzeuge und Sportgeräte, ist dann Hausrat, wenn er von der Familie gemeinsam genutzt wird. Anderes gilt, wenn der PC von einem Ehegatten allein für berufliche Zwecke verwendet wird.1623 Bücher sind ebenfalls Hausrat, es sei denn, es handelt sich um Fachliteratur zur Berufsausübung eines Ehegatten. Antiquitäten, Bilder und Kunstgegenstände aller Art sind Hausrat, wenn sie der Ausschmückung der Wohnung dienen und nicht als reine Kapitalanlage gekauft worden sind. F. Hausratsteilung (S. 357-358)I. GrundsätzeParteien, die ihre Spannungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung nicht verarbeitet oder überwunden haben, werden sich häufig über die Zuordnung einzelner Möbelstücke, über die Herausgabe von Fotos etc. streiten (wollen). In Fällen hartnäckigen Verbeißens in Hausratsfragen droht den Parteien (und den sie vertretenden Rechtsanwälten) ein ebenso komplizierter wie zeitaufwendiger und unwirtschaftlicher Prozess, unerfreulich letztlich für alle Beteiligte, ebenso wie für das zur Entscheidung angerufene Gericht. Gerichte neigen dazu, die Parteien in solchen Fällen unter Druck zu setzen und zu erläutern, falls man zu vernünftigem Verhalten nach mitteleuropäischem Standard nicht in der Lage sei, sich gütlich zu einigen, solle man sich nicht wundern, wenn die gerichtliche Zuordnung den Wünschen der Parteien gerade nicht entspreche.Dies den Beteiligten vor Einreichung eines Folgeantrags im Scheidungsverfahren zu verdeutlichen, mag dazu beitragen, die Anzahl der entsprechenden Anträge zu verringern. Ist – ggf. im Mediationsverfahren – eine Lösung nicht möglich, muss im Scheidungsverfahren ein Verbundantrag gestellt werden. Durch die Ehescheidung wird sodann die endgültige Hausratsauseinandersetzung nach den Vorschriften der §§ 8 bis 10 HausratsVO herbeigeführt.Dabei erfolgt nicht, wie bei Trennung gem. § 1361a BGB, eine Nutzungsregelung, sondern eine dingliche Auseinandersetzung. Die Zuteilung im Urteil begründet mit Rechtskraft der Entscheidung Alleineigentum durch richterlichen Hoheitsakt. Bestehendes Miteigentum wird aufgelöst und erlischt. Rechte Dritter bleiben allerdings unberührt. Eine Entscheidung zulasten Dritter ist nicht möglich. Eine Frist, innerhalb derer ein Anspruch auf Hausratsteilung verjährt, existiert nicht. Gleichwohl kann der Anspruch verwirkt sein, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens und auch längere Zeit nach der Scheidung einen Anspruch auf Hausratsteilung nicht geltend macht. Der andere Partner kann dann darauf vertrauen, dass er nicht noch Jahre später mit entsprechenden Forderungen überzogen wird.16191. Begriff des Hausrats Der Begriff des Hausrats, der mit demjenigen der Haushaltsgegenstände im BGB identisch ist, muss weit ausgelegt werden.1620 Er umfasst alle beweglichen Sachen, die dem gemeinsamen Leben der Eheleute (und ggf. der Kinder) zu dienen bestimmt sind. Es kommt dabei ebenso auf die Eignung wie weiter auf ihre tatsächliche Verwendung als Hausrat an. Entscheidend sind daher die Funktion und die Zweckbestimmung der Gegenstände.Zum Hausrat gehört daher die gesamte Wohnungseinrichtung.1622 Ein Computer, und dies gilt ebenso für Musikinstrumente, für Fahrzeuge und Sportgeräte, ist dann Hausrat, wenn er von der Familie gemeinsam genutzt wird. Anderes gilt, wenn der PC von einem Ehegatten allein für berufliche Zwecke verwendet wird.1623 Bücher sind ebenfalls Hausrat, es sei denn, es handelt sich um Fachliteratur zur Berufsausübung eines Ehegatten. Antiquitäten, Bilder und Kunstgegenstände aller Art sind Hausrat, wenn sie der Ausschmückung der Wohnung dienen und nicht als reine Kapitalanlage gekauft worden sind.

Erscheint lt. Verlag 31.3.2008
Sprache deutsch
Gewicht 760 g
Einbandart gebunden
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht Familienrecht
Schlagworte Familiengerichtsbarkeit • HC/Recht/Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht • Scheidungsrecht
ISBN-10 3-89655-366-6 / 3896553666
ISBN-13 978-3-89655-366-9 / 9783896553669
Zustand Neuware
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