Pfändung und Vollstreckung im Grundbuch
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-356-0 (ISBN)
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Dennoch: Die Praxis zeigt, dass sich hier sehr gute Möglichkeiten bieten. Diplom-Rechtspfleger Professor Udo Hintzen ist ausgewiesener Experte auf diesem Gebiet. In seinem Werk beantwortet er rechtsgebietsübergreifend die Fragen, die sich dem Rechtsanwender in der Praxis stellen. Das umfassende Werk bleibt nicht bei der Pfändung von Vermögens- und Auseinandersetzungsansprüchen stehen, sondern erläutert z. B. auch die Möglichkeiten der Absicherung im Grundbuch und Fragen des Antragsrechts zur Auseinandersetzungsversteigerung. Besonders hilfreich sind die zahlreichen Formulierungsvorschläge, taktischen Hinweise und Übersichten.
Die 3. Auflage wurde unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen und insbesondere der Rechtsprechung bis Ende 2007 vollständig überarbeitet. Die zahlreichen mit Einführung der Rechtsbeschwerde durch den BGH geklärten Fragen sind ebenso eingearbeitet, wie die Auswirkungen der nunmehr höchstrichterlich bzw. gesetzlich anerkannten Rechtsfähigkeit der GbR und Wohnungseigentümergemeinschaft.
1;Vorwort;62;Inhaltsverzeichnis;83;Literaturverzeichnis;164;Abkürzungsverzeichnis;205;A. Pfändung in Rechtsgemeinschaften;285.1;I. Einleitung;285.2;II. Miterbenanteil;335.3;III. Gesellschaft Bürgerlichen Rechts;505.4;IV. Bruchteilsgemeinschaft;596;B. Dingliche Vermögensrechte - Rechte der Abt. II im Grundbuch;686.1;I. Dienstbarkeit;686.2;II. Nießbrauch;686.3;III. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit;726.4;IV. Vorkaufsrecht;756.5;V. Reallast;776.6;VI. Altenteil;816.7;VII. Erbbaurecht;816.8;VIII. Erbbauzins;836.9;IX. Dauerwohnrecht/Dauernutzungsrecht;846.10;X. Vormerkung;856.11;XI. Rangvorbehalt;856.12;XII. Wiederkaufsrecht;866.13;XIII. Formulierungsvorschläge für die Pfändung;877;C. Eigentumverschaffungsanspruch - Anwartschaftsrecht;927.1;I. Vor der Auflassung;927.2;II. Nach der Auflassung;998;D. Pfändung von Grundpfandrechten;1128.1;I. Hypothek;1128.2;II. Grundschuld;1218.3;III. Rückgewähransprüche;1309;E. Zwangssicherungshypothek;1549.1;I. Das Grundbuch als Vollstreckungsorgan;1549.2;II. Der Eintragungsantrag;1559.3;III. Vollstreckungsvoraussetzungen;1599.4;IV. Voreintragung;1739.5;V. Gläubiger;1739.6;VI. Eintragungshindernisse;1769.7;VII. Rechtsbehelf;1799.8;VIII. Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek;1809.9;IX. Formulierungsvorschlag für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek;1819.10;X. Checkliste;18210;F. Arresthypothek;18410.1;I. Grundlagen;18410.2;II. Das Grundbuch als Vollstreckungsorgan;18410.3;III. Rechtsnatur der Arresthypothek;18410.4;IV. Eintragungsantrag;18510.5;V. Vollstreckungsvoraussetzungen;18510.6;VI. Voreintragung;18710.7;VII. Mehrere Gläubiger;18710.8;VIII. Eintragungshindernisse;18710.9;IX. Rechtsbehelf;18810.10;X. Vollstreckung aus der Arresthypothek;18810.11;XI. Formulierungsvorschlag für die Eintragung einer Arresthypothek;18911;Stichwortverzeichnis;190
D. Pfändung von Grundpfandrechten (S. 85-86)Vor der Vollstreckung in Rechte oder Ansprüche, die sich unmittelbar oder auch nur mittelbar aus der Abt. III des Grundbuchs ergeben, steht wiederum die Informationsbeschaffung an erster Stelle. Wenn der Gläubiger den Grundbuchauszug vorliegen hat, kann er häufig anhand der Bewilligungs- bzw. Eintragungsdaten der Grundpfandrechte feststellen, dass bereits Tilgungen auf die Kapitalrechte geleistet sein müssen, zumindest, dass die Rechte teilweise nicht mehr valutiert sein können. Empfehlenswert ist aber auch immer ein Blick in die Grundakten, in der die Eintragungsbewilligungen liegen. Vielfach befindet sich bei den Grundschuldbestellungsurkunden auch die Sicherungsabrede, aus der der Gläubiger u.U. wertvolle Hinweise zu Zahlungsmodalitäten ziehen kann. Weitere Informationen erlangt er dann nach der Pfändung über die Drittschuldnererklärung.I. Hypothek1. Pfändung der Hypothekenforderung Die Hypothek als solche kann als dingliches Recht am Grundstück nicht gepfändet werden, sie ist vielmehr ein Pfandrecht am Grundstück, welches eine Geldforderung sichert, § 1113 BGB. Korrekt wäre also die Bezeichnung: "Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung". Mit der Übertragung der Forderung geht auch die Hypothek kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger über, § 1153 Abs. 1 BGB. Eine Übertragung der Hypothek ohne die Forderung oder der Forderung ohne die Hypothek ist nicht möglich, § 1153 Abs. 2 BGB (Akzessorietät). Entsprechend den sachenrechtlichen Regelungen der Abtretung (§§ 398, 873, 1154 BGB) bzw. Verpfändung (§ 1274 BGB) von Hypothekenforderungen erfolgt die Pfändung durch Beschluss (Ersatz für das Willenselement) und Briefaushändigung an den Gläubiger (Publizitätselement) oder bei brieflosen Rechten durch Beschluss und Eintragung der Pfändung im Grundbuch mit konstitutiver Wirkung (§ 830 Abs. 1 Satz 3 ZPO).Dies setzt allerdings voraus, dass im Zeitpunkt der Pfändung die Forderung bereits durch eine wirksam entstandene Hypothek gesichert ist.301 Insbesondere kann nicht aus § 830 Abs. 2 ZPO der Schluss gezogen werden, es müsse noch zur Wirksamkeit die Zustellung an den Drittschuldner hinzutreten. Unabhängig davon, ob es sich bei der Hypothek um ein Briefrecht oder ein Buchrecht handelt, ist in beiden Fällen zur Wirksamkeit der Pfändung die Zustellung an den Drittschuldner nicht erforderlich. Vor Wirksamwerden der Pfändung besteht die Gefahr, dass der Drittschuldner mit befreiender Wirkung an den Hypothekengläubiger zahlt. Sofern der Vollstreckungsgläubiger den Pfändungsbeschluss – vor dessen Wirksamwerden – an den Drittschuldner zustellt, erlangt dieser Kenntnis von der bevorstehenden Pfändung und der Wirksamkeitszeitpunkt wird gegenüber dem Drittschuldner auf den Zustellungszeitpunkt vorverlagert, soweit es noch zu einer wirksamen Pfändung kommt. Rechtswirkungen wie Verstrickung, Pfandrecht oder Rangwahrung treten hierdurch nicht ein.Sofern die Hypothek tatsächlich – noch – nicht entstanden ist, vollzieht sich die Pfändung der Forderung nach § 829 ZPO, zur Wirksamkeit ist hier die Zustellung an den Drittschuldner zwingend (§ 829 Abs. 3 ZPO).304 Fallen persönlicher Schuldner und Grundstückseigentümer auseinander, sind zwei Drittschuldner vorhanden, denen gegenüber ggf. der Beschluss zugestellt werden muss.305 Während bei einer Buchhypothek die Pfändung mit konstitutiver Wirkung im Grundbuch bei dem Recht eingetragen werden muss, kann der Gläubiger die wirksame Pfändung bei einer Briefhypothek als Verf&u
Reihe/Serie | Vollstreckungsrecht in der Praxis |
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Sprache | deutsch |
Maße | 240 x 170 mm |
Gewicht | 245 g |
Einbandart | kartoniert |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Zivilverfahrensrecht |
Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht ► Insolvenzrecht | |
Schlagworte | Grundbuch • HC/Recht/Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht • Pfändung • Pfändung • TB/Recht/Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht • Vollstreckung |
ISBN-10 | 3-89655-356-9 / 3896553569 |
ISBN-13 | 978-3-89655-356-0 / 9783896553560 |
Zustand | Neuware |
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