Schlussrechnungsprüfung im Insolvenzverfahren
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-370-6 (ISBN)
- Titel gebraucht verfügbar
- Artikel merken
...gebraucht verfügbar!
D. Ziele und Prüfungsfelder der Rechnungslegung (S. 109-108)I. Information und DokumentationGem. § 66 Abs. 2 InsO prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Verwalters. Folgt man den Ausführungen von Weitzmann stellvertretend für eine Vielzahl von anderen Autoren, hat das Gericht die Rechnungslegung des Insolvenzverwalters in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Die Prüfung der Schlussrechnung obliegt funktionell gem. § 3 Nr. 2e RPflG dem Rechtspfleger. Unstreitig ist, dass eine lückenlose Prüfung, der Belege regelmäßig weder personell noch wirtschaftlich vertretbar und notwendig ist, wenn der Rechtspfleger schon im Laufe des Verfahrens die Ordnungsmäßigkeit des Handelns des Verwalters festgestellt hat.Daher wird in der Praxis häufig allein eine Stichprobenprüfung durchgeführt, die zu einer eingehenden und lückenlosen Prüfung wird, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorgetragen werden oder bekannt geworden sind. Stößt der Rechtspfleger oder ein beauftragter Prüfer129 bei Stichproben auf Unregelmäßigkeiten, ist die Prüfung auszuweiten. Insofern ist dann eine Totalprüfung vorzunehmen. Allerdings setzt man sich bei einer Stichprobenkontrolle der Gefahr aus, dass Mängel oder Fehler, die gravierend sind, übersehen werden.Hier wird die Auffassung vertreten, dass eigentlich immer eine Totalprüfung bei massehaltigen Regelinsolvenzverfahren notwendig ist.130 Dies ist darin begründet, dass der Rechtspfleger die Ordnungsmäßigkeit des Handelns nicht anhand der im Laufe des Verfahrens eingereichten Zwischenrechnungen ersehen kann. Diese sind nämlich, so zeigt die Praxis, wenig inhaltsträchtig. Ferner ist festzustellen, dass diesen Zwischenrechnungen im Regelfall nicht die Belege beigelegt werden. Letztlich würde eine derartige Art der Abwicklung zu einer totalen Überlastung der Gerichte führen. Insofern wird sich hier für das Primat bzgl. des Inhaltes und des Grundsatzes der Schlussrechnungsprüfung für eine Totalprüfung ausgesprochen.Außerdem zeigt die Erfahrung aus einer Vielzahl von Prüfungen, dass Probleme und Fehler – z.T. in er heblicher Euro-Dimension – nur durch eine Totalprüfung aufgedeckt werden können, während derartige Problemfälle bei einer stichprobenartigen Prüfung nicht aufgedeckt werden. Das Risiko der Haftung dürfte offensichtlich sein. Dieses Primat der Totalprüfung dürfte auch nicht unbedingt zu einer Überlastung der Gerichte führen. Hintergrund dieser Aussage ist eine empirische Erhebung, dass bei 99 % aller Verbraucherinsolvenzverfahren und 80 % aller Regelinsolvenzverfahren die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen auf 0,00 € lauten.Insofern stellt sich die Problematik der Schlussrechnungsprüfung in Gänze in Form einer Totalprüfung nur bei ca. 20 % aller IN-Verfahren. Auch wenn diese Zahl sicherlich kritisch zu hinterfragen wäre, so zeigt sie doch an, dass zumindest in weiten Bereichen eine Totalprüfung nicht unmöglich ist. Dies gilt umso mehr, wenn beachtet wird, dass bei diesen 20 % der Verfahren, wenn man diese Rechengröße im Raum stehen lassen möchte, der Verfahrensumfang im Regelfall nicht über zwei Belegordner hinausreicht. Nur bei einer geringen Anzahl von Verfahren übersteigen die Belegordner, die zu prüfen sind, diesen Umfang. Da es sich dann im Normalfall auch um Verfahren mit Betriebsfortführung mit komplexen Problemen handelt, ist hier der Rechtspfleger zudem nicht daran gehindert, einem Sachverständigen eine Vorprüfung zu übertragen. D. Ziele und Prüfungsfelder der Rechnungslegung (S. 109-108)I. Information und DokumentationGem. § 66 Abs. 2 InsO prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Verwalters. Folgt man den Ausführungen von Weitzmann stellvertretend für eine Vielzahl von anderen Autoren, hat das Gericht die Rechnungslegung des Insolvenzverwalters in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Die Prüfung der Schlussrechnung obliegt funktionell gem. § 3 Nr. 2e RPflG dem Rechtspfleger. Unstreitig ist, dass eine lückenlose Prüfung, der Belege regelmäßig weder personell noch wirtschaftlich vertretbar und notwendig ist, wenn der Rechtspfleger schon im Laufe des Verfahrens die Ordnungsmäßigkeit des Handelns des Verwalters festgestellt hat.Daher wird in der Praxis häufig allein eine Stichprobenprüfung durchgeführt, die zu einer eingehenden und lückenlosen Prüfung wird, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorgetragen werden oder bekannt geworden sind. Stößt der Rechtspfleger oder ein beauftragter Prüfer129 bei Stichproben auf Unregelmäßigkeiten, ist die Prüfung auszuweiten. Insofern ist dann eine Totalprüfung vorzunehmen. Allerdings setzt man sich bei einer Stichprobenkontrolle der Gefahr aus, dass Mängel oder Fehler, die gravierend sind, übersehen werden.Hier wird die Auffassung vertreten, dass eigentlich immer eine Totalprüfung bei massehaltigen Regelinsolvenzverfahren notwendig ist.130 Dies ist darin begründet, dass der Rechtspfleger die Ordnungsmäßigkeit des Handelns nicht anhand der im Laufe des Verfahrens eingereichten Zwischenrechnungen ersehen kann. Diese sind nämlich, so zeigt die Praxis, wenig inhaltsträchtig. Ferner ist festzustellen, dass diesen Zwischenrechnungen im Regelfall nicht die Belege beigelegt werden. Letztlich würde eine derartige Art der Abwicklung zu einer totalen Überlastung der Gerichte führen. Insofern wird sich hier für das Primat bzgl. des Inhaltes und des Grundsatzes der Schlussrechnungsprüfung für eine Totalprüfung ausgesprochen.Außerdem zeigt die Erfahrung aus einer Vielzahl von Prüfungen, dass Probleme und Fehler – z.T. in er heblicher Euro-Dimension – nur durch eine Totalprüfung aufgedeckt werden können, während derartige Problemfälle bei einer stichprobenartigen Prüfung nicht aufgedeckt werden. Das Risiko der Haftung dürfte offensichtlich sein. Dieses Primat der Totalprüfung dürfte auch nicht unbedingt zu einer Überlastung der Gerichte führen. Hintergrund dieser Aussage ist eine empirische Erhebung, dass bei 99 % aller Verbraucherinsolvenzverfahren und 80 % aller Regelinsolvenzverfahren die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen auf 0,00 € lauten.Insofern stellt sich die Problematik der Schlussrechnungsprüfung in Gänze in Form einer Totalprüfung nur bei ca. 20 % aller IN-Verfahren. Auch wenn diese Zahl sicherlich kritisch zu hinterfragen wäre, so zeigt sie doch an, dass zumindest in weiten Bereichen eine Totalprüfung nicht unmöglich ist. Dies gilt umso mehr, wenn beachtet wird, dass bei diesen 20 % der Verfahren, wenn man diese Rechengröße im Raum stehen lassen möchte, der Verfahrensumfang im Regelfall nicht über zwei Belegordner hinausreicht. Nur bei einer geringen Anzahl von Verfahren übersteigen die Belegordner, die zu prüfen sind, diesen Umfang. Da es sich dann im Normalfall auch um Verfahren mit Betriebsfortführung mit komplexen Problemen handelt, ist hier der Rechtspfleger zudem nicht daran gehindert, einem Sachverständigen eine Vorprüfung zu übertragen.
Erscheint lt. Verlag | 22.9.2008 |
---|---|
Reihe/Serie | Insolvenzrecht in der Praxis |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 277 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht |
Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht ► Insolvenzrecht | |
Schlagworte | Beanstandungen • Beispielrechnungen • bestandteile • Checklisten • Formulare • HC/Recht/Handelsrecht, Wirtschaftsrecht • Insolvenz • Insolvenzverfahren • Mustersammlung • Qualitätsanforderungen • Rechnungslegung • Rechnungsprüfung • Schlussbericht • Schlussrechnung • Schlussrechnungsprüfung • TB/Recht/Handelsrecht, Wirtschaftsrecht • Zeitpunkt • Ziele |
ISBN-10 | 3-89655-370-4 / 3896553704 |
ISBN-13 | 978-3-89655-370-6 / 9783896553706 |
Zustand | Neuware |
Haben Sie eine Frage zum Produkt? |
aus dem Bereich