Rechtsdienstleistungsgesetz
Seiten
2008
|
1. Auflage
dtv Verlagsgesellschaft
978-3-423-05773-8 (ISBN)
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Rechtsdienstleistungsgesetz
RDG – RDGEG – Amtliche Begründung
Mit einer Einleitung von Prof. Dr. Martin Henssler, Köln
RechtsdienstleistungsgesetzRDG RDGEG Amtliche BegründungMit einer Einleitung von Prof. Dr. Martin Henssler, Köln1. Auflage (Rechtsstand: 01.07.2008)Inhalt:Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) löst das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahr 1935 ab. Das neue Gesetz bringt weitreichende Änderungen für den Markt der Rechtsberatung im außergerichtlichen Bereich und betrifft dadurch nicht nur die Anwaltschaft sondern auch andere Berufsgruppen, wie Architekten, Werkstätten oder Kaufleute. Diese werden künftig Rechtsberatung als sog. Nebenleistung unter bestimmten Voraussetzungen anbieten können. Die neue Rechtslage wird zudem neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten ermöglichen, so können künftig beispielsweise Architekten leichter einen Anwalt nur zur Klärung bestimmter baurechtlicher Fragen einschalten. Auch karitative Rechtsberatung sowie Rechtsberatung durch Vereine wird künftig einfacher möglich sein. Daneben gibt es noch Neuerungen beim Forderungsinkasso und der Abtretung von anwaltlichen Honorarforderungen.Das RDG wurde im Dezember 2007 verkündet und ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. RechtsdienstleistungsgesetzRDG RDGEG Amtliche BegründungMit einer Einleitung von Prof. Dr. Martin Henssler, Köln1. Auflage (Rechtsstand: 01.07.2008)Inhalt:Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) löst das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahr 1935 ab. Das neue Gesetz bringt weitreichende Änderungen für den Markt der Rechtsberatung im außergerichtlichen Bereich und betrifft dadurch nicht nur die Anwaltschaft sondern auch andere Berufsgruppen, wie Architekten, Werkstätten oder Kaufleute. Diese werden künftig Rechtsberatung als sog. Nebenleistung unter bestimmten Voraussetzungen anbieten können. Die neue Rechtslage wird zudem neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten ermöglichen, so können künftig beispielsweise Architekten leichter einen Anwalt nur zur Klärung bestimmter baurechtlicher Fragen einschalten. Auch karitative Rechtsberatung sowie Rechtsberatung durch Vereine wird künftig einfacher möglich sein. Daneben gibt es noch Neuerungen beim Forderungsinkasso und der Abtretung von anwaltlichen Honorarforderungen.Das RDG wurde im Dezember 2007 verkündet und ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
RDG – RDGEG – Amtliche Begründung
Mit einer Einleitung von Prof. Dr. Martin Henssler, Köln
RechtsdienstleistungsgesetzRDG RDGEG Amtliche BegründungMit einer Einleitung von Prof. Dr. Martin Henssler, Köln1. Auflage (Rechtsstand: 01.07.2008)Inhalt:Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) löst das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahr 1935 ab. Das neue Gesetz bringt weitreichende Änderungen für den Markt der Rechtsberatung im außergerichtlichen Bereich und betrifft dadurch nicht nur die Anwaltschaft sondern auch andere Berufsgruppen, wie Architekten, Werkstätten oder Kaufleute. Diese werden künftig Rechtsberatung als sog. Nebenleistung unter bestimmten Voraussetzungen anbieten können. Die neue Rechtslage wird zudem neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten ermöglichen, so können künftig beispielsweise Architekten leichter einen Anwalt nur zur Klärung bestimmter baurechtlicher Fragen einschalten. Auch karitative Rechtsberatung sowie Rechtsberatung durch Vereine wird künftig einfacher möglich sein. Daneben gibt es noch Neuerungen beim Forderungsinkasso und der Abtretung von anwaltlichen Honorarforderungen.Das RDG wurde im Dezember 2007 verkündet und ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. RechtsdienstleistungsgesetzRDG RDGEG Amtliche BegründungMit einer Einleitung von Prof. Dr. Martin Henssler, Köln1. Auflage (Rechtsstand: 01.07.2008)Inhalt:Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) löst das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) aus dem Jahr 1935 ab. Das neue Gesetz bringt weitreichende Änderungen für den Markt der Rechtsberatung im außergerichtlichen Bereich und betrifft dadurch nicht nur die Anwaltschaft sondern auch andere Berufsgruppen, wie Architekten, Werkstätten oder Kaufleute. Diese werden künftig Rechtsberatung als sog. Nebenleistung unter bestimmten Voraussetzungen anbieten können. Die neue Rechtslage wird zudem neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten ermöglichen, so können künftig beispielsweise Architekten leichter einen Anwalt nur zur Klärung bestimmter baurechtlicher Fragen einschalten. Auch karitative Rechtsberatung sowie Rechtsberatung durch Vereine wird künftig einfacher möglich sein. Daneben gibt es noch Neuerungen beim Forderungsinkasso und der Abtretung von anwaltlichen Honorarforderungen.Das RDG wurde im Dezember 2007 verkündet und ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.
Erscheint lt. Verlag | 1.10.2008 |
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Reihe/Serie | dtv Beck Texte |
Verlagsort | München |
Sprache | deutsch |
Maße | 124 x 191 mm |
Gewicht | 160 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Berufs-/Gebührenrecht |
Schlagworte | Anwalt • EGRDG • RBerG • Rechtsbeistand • Rechtsberatung • Rechtsdienstleistungsrecht • Rechtsdienstleistungsrecht (RDR) • Sachverständiger • Werkstatt • Wirtschaftsjurist |
ISBN-10 | 3-423-05773-4 / 3423057734 |
ISBN-13 | 978-3-423-05773-8 / 9783423057738 |
Zustand | Neuware |
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