Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-338-6 (ISBN)
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Dr. Gerhard Pape ist als Richter am OLG Celle u.a. für Insolvenzsachen zuständig.
1;Vorwort;62;Inhaltsübersicht;83;Bearbeiterverzeichnis;164;Literaturverzeichnis;185;Abkürzungsverzeichnis;226;Teil 1 Haftung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren;326.1;A. Grundlage der Tätigkeit des Sachverständigen im Insolvenzverfahren (5 Abs. 1 InsO);326.2;B. Rechtliche Rahmenbedingungen des Sachverständigen im Insolvenzverfahren;336.3;C. Rechtsnatur des Sachverständigenauftrags im Insolvenzverfahren;376.4;D. Ahndung von Pflichtverstößen durch das Insolvenzgericht (409 ZPO);376.5;E. Auswirkungen der Rechtsnatur des gerichtlichen Sachverständigenauftrags auf die Haftungsregelungen;376.6;F. Haftung des Sachverständigen nach839a BGB;386.7;G. Ausschluss der Haftung nach839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB;476.8;H. Verjährung des Haftungsanspruchs nach839a BGB;486.9;I. Konkurrenz zwischen839a BGB und823, 826 BGB;496.10;J. Strafrechtliche Haftung des Sachverständigen und823 Abs. 2 BGB;496.11;K. Persönliche Haftung des Sachverständigen;506.12;L. Haftung des Sachverständigen für Mitarbeiter;506.13;M. Haftung des Sachverständigen für eine fehlerhafte Anregung von Sicherungsmaßnahmen;506.14;N. Konkurrenz der Haftung als Sachverständiger mit einer Haftung als vorläufiger Insolvenzverwalter;536.15;O. Haftung als Sachverständiger bei Überschreitung seiner Aufgaben;607;Teil 2 Haftung des im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters;627.1;A. Haftungsgrundlagen;657.2;B. Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis;787.3;C. Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt;1397.4;D. Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit gleichzeitiger Anordnung einzelner Verfügungsbeschränkungen (Einzelermächtigungen);1567.5;E. Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne weitere verfügungsbeschränkende Maßnahmen ;1688;Teil 3 Haftung des Insolvenzverwalters;1728.1;A. Grundlagen der Haftung;1738.2;B. Haftung bei Betriebsfortführung;2128.3;C. Haftung wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten;2548.4;D. Arbeits- und sozialrechtliche Haftung des Insolvenzverwalters;3508.5;E. Steuerrechtliche Haftung des Insolvenzverwalters;5698.6;F. Haftung des Verwalters im Rahmen der Prozessführung der Insol-venzmasse;6068.7;G. Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für Hilfspersonen;6448.8;H. Verjährung;6488.9;I. Verhältnis der Verwalter- zur Massehaftung;6518.10;J. Gesamtschuldnerische Haftung von Insolvenzverwalter und Gläubi-gerausschuss;6548.11;K. Geltendmachung der Haftung des Insolvenzverwalters;6638.12;L. Zivilrechtliche Haftung des Insolvenzverwalters;7028.13;M. Bedeutung der Zustimmung der Gläubigerversammlung und/oder des Gläubigerausschusses für die Insolvenzverwalterhaftung;7218.14;N. Begrenzung der Haftung durch Abschluss von Haftpflichtversiche-rungen;7318.15;O. Haftung im Insolvenzplanverfahren;7488.16;P. Anspruchskonkurrenzen;7568.17;Q. Haftungsberücksichtigung im Vergütungsfestsetzungsverfahren;7599;Teil 4 Die Haftung des Insolvenzverwalters wegen der Begründung nicht erfüllbarer Masseverbindlich-keiten (61 InsO);7669.1;A. Die Haftungsnorm des61 InsO;7689.2;B. Die Haftungssystematik des61 InsO im Einzelnen;7759.3;C. Anspruchsberechtigung;7799.4;D. Anspruchsvoraussetzungen;8129.5;E. Exkulpation/Haftungsauschluss nach61 Satz 2 InsO;8219.6;F. Mitverschulden des Massegläubigers - Haftungsbeschränkung nach254 BGB;8399.7;G. Umgehung der Haftung durch vertragliche Haftungsfreizeichnun-gen;8449.8;H. Inhalt und Umfang der Schadensersatzverpflichtung nach61 InsO;8499.9;I. Die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs aus61 InsO;85610;Teil 5 Haftung des Sachwalters bei Eigenverwaltung des Schuldners;86810.1;A. Haftung eines "vorläufigen" Sachwalters im Eröffnungsverfahren;86910.2;B. Unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse von Insolvenzverwal 1;Vorwort;62;Inhaltsübersicht;83;Bearbeiterverzeichnis;164;Literaturverzeichnis;185;Abkürzungsverzeichnis;226;Teil 1 Haftung des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren;326.1;A. Grundlage der Tätigkeit des Sachverständigen im Insolvenzverfahren (5 Abs. 1 InsO);326.2;B. Rechtliche Rahmenbedingungen des Sachverständigen im Insolvenzverfahren;336.3;C. Rechtsnatur des Sachverständigenauftrags im Insolvenzverfahren;376.4;D. Ahndung von Pflichtverstößen durch das Insolvenzgericht (409 ZPO);376.5;E. Auswirkungen der Rechtsnatur des gerichtlichen Sachverständigenauftrags auf die Haftungsregelungen;376.6;F. Haftung des Sachverständigen nach839a BGB;386.7;G. Ausschluss der Haftung nach839a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB;476.8;H. Verjährung des Haftungsanspruchs nach839a BGB;486.9;I. Konkurrenz zwischen839a BGB und823, 826 BGB;496.10;J. Strafrechtliche Haftung des Sachverständigen und823 Abs. 2 BGB;496.11;K. Persönliche Haftung des Sachverständigen;506.12;L. Haftung des Sachverständigen für Mitarbeiter;506.13;M. Haftung des Sachverständigen für eine fehlerhafte Anregung von Sicherungsmaßnahmen;506.14;N. Konkurrenz der Haftung als Sachverständiger mit einer Haftung als vorläufiger Insolvenzverwalter;536.15;O. Haftung als Sachverständiger bei Überschreitung seiner Aufgaben;607;Teil 2 Haftung des im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters;627.1;A. Haftungsgrundlagen;657.2;B. Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis;787.3;C. Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt;1397.4;D. Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit gleichzeitiger Anordnung einzelner Verfügungsbeschränkungen (Einzelermächtigungen);1567.5;E. Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters ohne weitere verfügungsbeschränkende Maßnahmen ;1688;Teil 3 Haftung des Insolvenzverwalters;1728.1;A. Grundlagen der Haftung;1738.2;B. Haftung bei Betriebsfortführung;2128.3;C. Haftung wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten;2548.4;D. Arbeits- und sozialrechtliche Haftung des Insolvenzverwalters;3508.5;E. Steuerrechtliche Haftung des Insolvenzverwalters;5698.6;F. Haftung des Verwalters im Rahmen der Prozessführung der Insol-venzmasse;6068.7;G. Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters für Hilfspersonen;6448.8;H. Verjährung;6488.9;I. Verhältnis der Verwalter- zur Massehaftung;6518.10;J. Gesamtschuldnerische Haftung von Insolvenzverwalter und Gläubi-gerausschuss;6548.11;K. Geltendmachung der Haftung des Insolvenzverwalters;6638.12;L. Zivilrechtliche Haftung des Insolvenzverwalters;7028.13;M. Bedeutung der Zustimmung der Gläubigerversammlung und/oder des Gläubigerausschusses für die Insolvenzverwalterhaftung;7218.14;N. Begrenzung der Haftung durch Abschluss von Haftpflichtversiche-rungen;7318.15;O. Haftung im Insolvenzplanverfahren;7488.16;P. Anspruchskonkurrenzen;7568.17;Q. Haftungsberücksichtigung im Vergütungsfestsetzungsverfahren;7599;Teil 4 Die Haftung des Insolvenzverwalters wegen der Begründung nicht erfüllbarer Masseverbindlich-keiten (61 InsO);7669.1;A. Die Haftungsnorm des61 InsO;7689.2;B. Die Haftungssystematik des61 InsO im Einzelnen;7759.3;C. Anspruchsberechtigung;7799.4;D. Anspruchsvoraussetzungen;8129.5;E. Exkulpation/Haftungsauschluss nach61 Satz 2 InsO;8219.6;F. Mitverschulden des Massegläubigers - Haftungsbeschränkung nach254 BGB;8399.7;G. Umgehung der Haftung durch vertragliche Haftungsfreizeichnun-gen;8449.8;H. Inhalt und Umfang der Schadensersatzverpflichtung nach61 InsO;8499.9;I. Die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs aus61 InsO;85610;Teil 5 Haftung des Sachwalters bei Eigenverwaltung des Schuldners;86810.1;A. Haftung eines "vorläufigen" Sachwalters im Eröffnungsverfahren;86910.2;B. Unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse von Insolvenzverwal
Teil 3 Haftung des Insolvenzverwalters (S. 141-143) A. Grundlagen der HaftungDie im staatlichen Auftrag ausgeübte zwangsweise Verwaltung und Verwertung eines fremden Vermögens im Interesse einer Gläubigergemeinschaft, deren Ansprüche gleichmäßig aus diesem Vermögen befriedigt werden sollen, führt zu einer Treuhänderstellung des Verwalters , dem das Vermögen des Schuldners anvertraut wird. Kontrolliert werden kann der fremdnützig tätige Verwalter, dessen Stellung häufig als " mehrseitig fremdbestimmt " umschrieben wird, zunächst durch die staatliche Stelle, die ihn bestellt hat und die Aufsicht wahrnimmt. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Kontrolle wäre es aber, dass das Gericht über ausreichend Zeit verfügt, um diese in die Beaufsichtigung des Verwalters zu investieren. Diese Zeit wird ihm i.d.R. aber nicht gegeben. Die Pensen der Richter und Rechtspfleger sind so bemessen, dass für eine sachgerechte Aufsicht nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Außerdem fehlt einigen Gerichten manchmal auch die Bereitschaft, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und von ihnen bestellte Verwalter wirksam zu überprüfen. Die Konflikte, die sich aus der Aufsicht ergeben können, werden gescheut. Dies ändert sich regelmäßig erst, wenn ein Verwalter nicht mehr bestellt wird, weil er die ihm übertragenen Verfahren generell nicht mehr pflichtgemäß bearbeitet, insb. innerhalb überschaubarer Zeiträume beendet.Als Kontrollorgane kommen ferner die Gläubiger selbst, die Richtlinien für die Verwaltung und Verwertung vorgeben, in Betracht. Diese Kontrolle würde allerdings eine aktive Mitarbeit und Beteiligung am Verfahren voraussetzen. Auch hier ist kaum mit einer effizienten Überwachung des Verwalters zu rechnen. Bereitschaft, sehr viel Zeit und Mühe in das Verfahren zu stecken, ist im Hinblick auf die i.d.R. marginalen Befriedigungsquoten nicht vorhanden. Häufig besteht nicht einmal die Bereitschaft, sich in den Gläubigerausschuss wählen zu lassen, sodass in vielen Verfahren auch dieses Organ für eine effektive Überwachung des Verwalters nicht zur Verfügung steht.Die wirksamste Art der Beeinflussung des Handelns des Verwalters und der Sorge für eine gesetzeskonforme Abwicklung stellt deshalb in der Praxis auch nicht die gerichtliche Aufsicht oder die Gläubigerautonomie dar. Sie ergibt sich vielmehr mittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben für persönliche Haftung des Verwalters . Diese muss letztlich Garant dafür sein, dass die Gläubiger und die weiteren Beteiligten durch die Verfahrensabwicklung nicht weiter geschädigt werden und der Verwalter getreu seinem Auftrag für die bestmögliche Gläubigerbefriedigung sorgt. Sind die haftungsrechtlichen Bestimmungen so gestaltet, dass es einem pflichtgemäß handelnden Verwalter ohne Weiteres möglich ist, die persönliche Haftung zu vermeiden, die Gläubiger andererseits aber auch sicher sein können, dass sie sich bei Pflichtverletzungen schadlos halten können, kann von einem ausgewogenen Gesetz ausgegangen werden. Sind die Haftungsanforderungen zu streng, kann dies die erforderliche Risikobereitschaft des Verwalters bei seiner Tätigkeit ersticken und eine effektive Verfahrensabwicklung infrage stellen. Werden an die Erfüllung der Pflichten des Verwalters überzogene Anforderungen gestellt, leidet darunter die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes. Zu lockere Anforderungen an die Haftung setzen die Gläubiger dem Risiko weiterer Schädigungen aus und können im Hinblick auf die treuhänderische Stellung des Verwalters nicht hingenommen werden. Zwischen diesen Extre Teil 3 Haftung des Insolvenzverwalters (S. 141-143) A. Grundlagen der HaftungDie im staatlichen Auftrag ausgeübte zwangsweise Verwaltung und Verwertung eines fremden Vermögens im Interesse einer Gläubigergemeinschaft, deren Ansprüche gleichmäßig aus diesem Vermögen befriedigt werden sollen, führt zu einer Treuhänderstellung des Verwalters , dem das Vermögen des Schuldners anvertraut wird. Kontrolliert werden kann der fremdnützig tätige Verwalter, dessen Stellung häufig als " mehrseitig fremdbestimmt " umschrieben wird, zunächst durch die staatliche Stelle, die ihn bestellt hat und die Aufsicht wahrnimmt. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Kontrolle wäre es aber, dass das Gericht über ausreichend Zeit verfügt, um diese in die Beaufsichtigung des Verwalters zu investieren. Diese Zeit wird ihm i.d.R. aber nicht gegeben. Die Pensen der Richter und Rechtspfleger sind so bemessen, dass für eine sachgerechte Aufsicht nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Außerdem fehlt einigen Gerichten manchmal auch die Bereitschaft, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen und von ihnen bestellte Verwalter wirksam zu überprüfen. Die Konflikte, die sich aus der Aufsicht ergeben können, werden gescheut. Dies ändert sich regelmäßig erst, wenn ein Verwalter nicht mehr bestellt wird, weil er die ihm übertragenen Verfahren generell nicht mehr pflichtgemäß bearbeitet, insb. innerhalb überschaubarer Zeiträume beendet.Als Kontrollorgane kommen ferner die Gläubiger selbst, die Richtlinien für die Verwaltung und Verwertung vorgeben, in Betracht. Diese Kontrolle würde allerdings eine aktive Mitarbeit und Beteiligung am Verfahren voraussetzen. Auch hier ist kaum mit einer effizienten Überwachung des Verwalters zu rechnen. Bereitschaft, sehr viel Zeit und Mühe in das Verfahren zu stecken, ist im Hinblick auf die i.d.R. marginalen Befriedigungsquoten nicht vorhanden. Häufig besteht nicht einmal die Bereitschaft, sich in den Gläubigerausschuss wählen zu lassen, sodass in vielen Verfahren auch dieses Organ für eine effektive Überwachung des Verwalters nicht zur Verfügung steht.Die wirksamste Art der Beeinflussung des Handelns des Verwalters und der Sorge für eine gesetzeskonforme Abwicklung stellt deshalb in der Praxis auch nicht die gerichtliche Aufsicht oder die Gläubigerautonomie dar. Sie ergibt sich vielmehr mittelbar aus den gesetzlichen Vorgaben für persönliche Haftung des Verwalters . Diese muss letztlich Garant dafür sein, dass die Gläubiger und die weiteren Beteiligten durch die Verfahrensabwicklung nicht weiter geschädigt werden und der Verwalter getreu seinem Auftrag für die bestmögliche Gläubigerbefriedigung sorgt. Sind die haftungsrechtlichen Bestimmungen so gestaltet, dass es einem pflichtgemäß handelnden Verwalter ohne Weiteres möglich ist, die persönliche Haftung zu vermeiden, die Gläubiger andererseits aber auch sicher sein können, dass sie sich bei Pflichtverletzungen schadlos halten können, kann von einem ausgewogenen Gesetz ausgegangen werden. Sind die Haftungsanforderungen zu streng, kann dies die erforderliche Risikobereitschaft des Verwalters bei seiner Tätigkeit ersticken und eine effektive Verfahrensabwicklung infrage stellen. Werden an die Erfüllung der Pflichten des Verwalters überzogene Anforderungen gestellt, leidet darunter die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes. Zu lockere Anforderungen an die Haftung setzen die Gläubiger dem Risiko weiterer Schädigungen aus und können im Hinblick auf die treuhänderische Stellung des Verwalters nicht hingenommen werden. Zwischen diesen Extre
Erscheint lt. Verlag | 30.7.2009 |
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Reihe/Serie | Insolvenzrecht in der Praxis |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 1480 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Zivilverfahrensrecht |
Schlagworte | Haftung • Haftungsrecht • Haftungsrisiken • Haftungsrisiko • Handbuch • Hardcover, Softcover / Recht/Sonstiges • HC/Recht/Sonstiges • Insolvenz • Insolvenzverfahren • Insolvenzverwalter • Insolvenzverwalterhaftung • Insolvenzverwaltung |
ISBN-10 | 3-89655-338-0 / 3896553380 |
ISBN-13 | 978-3-89655-338-6 / 9783896553386 |
Zustand | Neuware |
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