PartGG -

PartGG (eBook)

Kommentar

Volker Römermann (Herausgeber)

eBook Download: EPUB
2024 | 6. Auflage
376 Seiten
RWS Verlag
978-3-8145-5608-6 (ISBN)
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Das PartGG - Partnerschaftsgesellschaftsgesetz regelt die Gründung und Führung von Partnerschaftsgesellschaften in Deutschland. Es dient der Regelung der beruflichen Zusammenarbeit von Freiberuflern in einer flexiblen und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsform. Das MoPeG hat das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz an vielen Stellen reformiert. Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts hat die Definition der Partnerschaft und der Freien Berufe präzisiert. Der Kommentar zeichnet ausführlich alle aktuellen Veränderungen und Entwicklungen in der Praxis nach. Die Neuauflage geht auf viele Gestaltungsfragen intensiv ein und gibt wertvolle Handlungsempfehlungen für die rechtssichere Umsetzung.

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG)


vom 25. Juli 1994, BGBl. I, 1744 zuletzt geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021, BGBl. I, 3436


§ 1
Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts


(1) 1Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. 2Sie übt kein Handelsgewerbe aus. 3Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) 1Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. 2Ausübung eines Freien Berufes im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung.
Bei den Bestimmungen des BGB über die Gesellschaft, die gemäß § 1 Abs. 4 PartGG entsprechend anwendbar sind, soweit im PartGG nichts anderes bestimmt ist, haben sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)*) mit Wirkung zum 1.1.2024 zahlreiche Änderungen ergeben. Teilweise wurden die entsprechenden §§ im BGB neu angeordnet, neu gefasst, neu eingefügt und teilweise auch gestrichen.**) Anzuwenden sind ab 1.1.2024***) die §§ 705 Abs. 1, 709, 710, 711a, 712, 712a, 713, 715 Abs. 5 und 6, 728, 728a. Diese lauten:
§ 705 Rechtsnatur der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
(2) [nicht anwendbar]
(3) [nicht anwendbar]
§ 709 Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.
(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
§ 710 Mehrbelastungsverbot
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
§ 711a Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation zukommt.
§ 712 Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.
(2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.
§ 712a Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
(2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend anzuwenden.
§ 713 Gesellschaftsvermögen
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
§ 715 Geschäftsführungsbefugnis
[…]
(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch Beschluss der anderen Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Geschäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 718 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
§ 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
(2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
§ 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
Literatur: Ahlers, Die GmbH als Zusammenschluß Angehöriger freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung, in: Festschrift Rowedder, 1994, S. 1; Appel, Gesellschaftsvertrag einer Partnerschaft, Stbg 1995, 203; Bayer/Imberger, Nochmals: Die Rechtsformen freiberuflicher Tätigkeit, DZWIR 1995, 177; Bayer/Imberger, Die Rechtsformen freiberuflicher Tätigkeit, DZWIR 1993, 309; Beckmann, Für eine Partnerschaft Freier Berufe, in: Festschrift für Detlef Kleinert, 1992, S. 210; Beyme, Reform des Berufsrechts für steuer- und rechtsberatende Berufsausübungsgesellschaften, Stbg 2021, 139; Beyme, Auswirkungen der Berufsrechtsreform auf Steuerberatungsgesellschaften – Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen und weiteren Freien Berufen, Agrarbetrieb 2023, 77; Beyme, Möglichkeiten der Berufsrechtsreform zur Mitarbeiterbindung nutzen!, KP 2023, 142; Binz, Betriebsaufspaltung bei Dienstleistungsunternehmen, DStR 1996, 565; v. Bockelberg, Die Partnerschaft – Eine Gesellschaftsform für freie Berufe, DStB 1971, 65; Böhringer, Das neue Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, BWNotZ 1995, 1; Bösert, Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG), ZAP 1994, 765; Bösert, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG), DStR 1993, 1332; Brötzmann, Zulässigkeit einer Heilbehandlungs-GmbH für zahnärztliche Leistungen, WiB 1994, 270; Burret, Tätigkeitsbericht des Präsidenten der Wirtschaftskammer anläßlich der Beiratssitzung am 21. Juni 1995, WPK-Mitt. 1995, 160; Burret, Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, WPK-Mitt. 1994, 201; Carl, Die Partnerschaftsgesellschaft – eine neue Rechtsform für die Freien Berufe, StB 1995, 173; Coester-Waltjen, Besonderheiten des neuen Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, Jura 1995, 666; Dann,...

Erscheint lt. Verlag 1.12.2024
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
ISBN-10 3-8145-5608-9 / 3814556089
ISBN-13 978-3-8145-5608-6 / 9783814556086
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