Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie (eBook)
350 Seiten
C. F. Müller (Verlag)
978-3-8114-6407-0 (ISBN)
Einführung und Literaturhinweise
I. Wieso Recht wissenschaftlich betreiben? Wieso über Recht philosophieren?
Die nüchterne Antwort auf diese Fragen lautet, dass sowohl die „rechtswissenschaftlichen Methoden“, als auch die „philosophischen, insbesondere auch ethischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen“ des Rechts nach den meisten Juristenausbildungsgesetzen zu den Pflichtfächern für die erste juristische Staatsprüfung zählen[1]. Die Vermittlung dieses Wissens erfolgt dabei in Grundzügen zumeist bereits in den dogmatischen Fächern, indem etwa entsprechende Hinweise in der BGB-Vorlesung, Strafrechtsvorlesung oder der Vorlesung über Verfassungsrecht gegeben werden. Daneben werden zum Teil Spezialveranstaltungen zur „Juristischen Methodenlehre“ angeboten, und an manchen Universitäten kann das Fach Rechtsphilosophie zudem als Gegenstand eines Schwerpunktbereichs (etwa „Grundlagen des Rechts“) vertieft werden.
Jenseits der Studienordnung aber lässt sich durch die wissenschaftliche und philosophische Befassung mit der eigenen Disziplin für die eigene Persönlichkeit noch weitaus mehr gewinnen. Geisteswissenschaftliche Betätigung und Philosophie bedeuten im Kern Nachdenken. Der Begriff des „Nachdenkens“ aber ist, bei Licht besehen, dreideutig. Er bezeichnet drei Stufen, auf denen sich wissenschaftliches wie philosophisches Denken entfaltet, und auf denen es spezifische Schätze zu heben gibt.
Auf der ersten Stufe bedeutet Nachdenken, bereits von Vordenkern Gedachtes noch einmal zu denken, also nachzuvollziehen, geistig nachzuahmen. Nachdenken heißt hier: Lernen, Erwerb methodischer Werkzeuge, Aufbau geistiger Strukturen (Hirnforscher würden von neuronalen Erregungsmustern sprechen). Schon dies ist ein durchaus kreativer Vorgang, da die Reproduktion des Erlernten nie ein exaktes Abbild des vom Vordenker Gedachten, sondern stets auch eine Neukonstruktion ist, die vielfältig durch den eigenen Sprachgebrauch, die eigenen Vorerfahrungen und das durch sie geprägte Vorverständnis mitbestimmt wird. Gleichwohl bleibt Nachdenken auf dieser Ebene wesentlich das „An-die-Hand-genommen-Werden“ durch einen Vordenker. Der Nutzen des Nachdenkens besteht hier primär im Erwerb des Rüstzeugs für künftige eigene Schritte „ohne Geländer“. Zudem können Wissenschaft und Philosophie den Studierenden in dieser Phase auch Charakterschule sein und zur Demut erziehen. Denn bei fortschreitendem Lernen erweist sich, wie unendlich weit und tief bereits durch vorige Generationen geschürft wurde, und dass fast alles vermeintlich Neuentdeckte zumeist nur vorübergehend Vergessenes ist.
Auf der zweiten Stufe tritt das methodisch-schöpferische Denken hinzu. Nachdenken erscheint hier in der Bedeutung eines „Nachjagens“ oder „Hinterherdenkens“ – die Zusammensetzung aus – metá (gr.: „hinter, nach“) und hodós (gr.: „Weg“) bedeutet nicht von ungefähr „Verfolgung“. Am Anfang eines neuen Gedankens steht eine Intuition, ein flüchtiger Gedankenblitz, dem man auf den Fersen bleiben muss, der sich immer wieder entzieht. Ein mühsamer, unvermeidlicher Prozess, der – wenn er gut gemacht sein will – Zeit braucht. Wer nicht die Zähigkeit aufbringt, sich in einen Gedanken zu verbeißen, bis er völlig ins Licht gezerrt ist, verfehlt die Substanz der Wissenschaftlichkeit und erst recht die der Philosophie. Allzu oft erweist sich ein vermeintlich großer Wurf als noch zu kurz gegriffen, so dass weiter nachgedacht – also geistig nachgeschossen – werden muss. „Ein Gott ist der Mensch, wenn er träumt, ein Bettler, wenn er nachdenkt“ wusste Hölderlin[2], und in demselben Sinne notierte der Philosoph Sloterdijk mit Blick auf das Buch „Leben am Limit“ des Extrembergsteigers Reinhold Messner: „Was er berichtet, kommt mir bekannt vor, ich hätte nur nie in die Arktis oder auf die Berge gehen müssen, um an die Grenzen zu kommen.“[3] Nach aller Mühsal aber wartet auf dieser zweiten Ebene ein unvergleichliches Entdeckerglück: Das Hochgefühl, zum ersten Mal einen geistigen Raum zu betreten, in dem zuvor noch niemand war.
Auf der dritten Stufe schließlich wohnt ein Lohn, der reichlich lohnt. Nachdenken erscheint hier als ein „Sich-nach-Hause-Denken“, dh als die Möglichkeit, jederzeit Zuflucht in einer geistigen Heimat nehmen zu können, die man sich durch die beiden ersten Schritte geschaffen hat, und die – als Ethik und Rechtsphilosophie – nicht zuletzt auch einen Kompass für das eigene Handeln bereitstellt. Ein solches geistiges Refugium kann unverwundbar machen wie Drachenblut. Der große Psychiater Viktor Frankl überlebte das KZ, weil er es als infernalisches Experiment durch die wissenschaftliche Brille betrachten konnte und bereits im Geiste an seinem Nachkriegsbuch schrieb.[4] Philosophen wie Seneca, Boethius oder Spinoza blieben auch angesichts von Todesdrohungen und Anfeindungen innerlich unerschüttert. Wissenschaft und Philosophie werden hier zu einer sprudelnden Sinnquelle, einem geistigen Halt.
II. Lernhinweise
Mit dem vorliegenden Lehrbuch sollen sich die Studierenden in verschiedenen Abschnitten des Studiums beschäftigen: in den Anfangssemestern im Zusammenhang mit dem Besuch einer einführenden Lehrveranstaltung („Einführung in die Rechtswissenschaft“), in den mittleren oder vorgerückten Semestern im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung über „Rechtsphilosophie und Rechtstheorie“ und „Juristische Methodenlehre“. Aus der Perspektive der Prüfungen geht es um die Vorbereitung auf den Grundlagenschein und später auf das erste juristische Staatsexamen. Dort werden in der mündlichen Prüfung Grundkenntnisse der juristischen Methodenlehre, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie von jedem Studenten erwartet. Daneben geht es um die vertiefte Prüfung im besonderen Wahlfach Rechtstheorie und Rechtsphilosophie im Examen, sofern die Prüfungsordnung diese Möglichkeit vorsieht (oben I.).
Studienanfänger können ohne juristische Vorkenntnisse den Stoff von Kap. 1 (Grundbegriffe. Recht und Rechtswissenschaft) durcharbeiten und vor allem die Kap. 3 und 4 über Rechtsphilosophie studieren. Im Kap. 1 bereiten allenfalls einige eingestreute praktische Beispiele aus dem Rechtsleben Schwierigkeiten; sie können unter Wahrung der Gedankenführung übersprungen werden. Die Darstellung in Kap. 3 und 4 über Rechtsphilosophie ist überwiegend an einzelnen Philosophen und nicht an abstrakten Begriffen orientiert. Das hat den Vorzug der größeren Anschaulichkeit. In diesem Rahmen werden Verbindungen zur allgemeinen Philosophie hergestellt. Diese Hinweise auf die allgemeine Philosophie sind ein Angebot an philosophisch interessierte Studierende. Wer sich nicht dazu zählt, kann die jeweiligen Teilabschnitte ausklammern. Er wird dann also bei Plato (§ 10) nur den Abschnitt über dessen Staatsphilosophie lesen, nicht aber über das Höhlengleichnis. Bei Hobbes (§ 15) wird er den Materialismus überblättern, bei Kant (§ 16) die Erkenntniskritik, bei Marx (§ 17) den Exkurs über Hegel und Feuerbach, um jeweils nur die rechts- und staatstheoretischen Gedanken zu studieren. Natürlich hoffe ich, dass jeder Leser auf die allgemeinphilosophischen Zusammenhänge neugierig wird und sie einbezieht.
Die mittleren und vorgerückten Semester können Kap. 2 über Theorie und Methodenlehre des Rechts und Kap. 5 erfolgreich in ihr Studium einbeziehen. Denn sie haben in den dogmatischen Fächern in Ausschnitten vielfältige gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedingungen und Wirkungen des Rechts kennen gelernt und erkennen den Wert einer zusammenfassenden Darstellung solcher Zusammenhänge (§ 5). Sie haben auch die notwendigen rechtshistorischen Grundkenntnisse, um den historisch aufgebauten knappen Abriss der Theorien des Rechts und der Rechtswissenschaft in § 6 zu verstehen. Ferner haben sie im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im öffentlichen Recht damit begonnen, die Subsumtion von Fällen unter Rechtsnormen und die juristische Argumentation einzuüben. Sie sind daher in der Lage, diese Praxis theoretisch zu reflektieren (§ 7 und § 8). Schließlich sind sie aufgrund ihrer Kenntnis juristischer Einzelprobleme in der Lage, die in Kap. 5 behandelten rechtsphilosophischen und rechtspolitischen Grundfragen anhand konkreter Regelungsprobleme selbstständig zu überdenken.
Examenskandidaten werden bei einer (repetierenden) Lektüre feststellen, dass ihre zunehmend genauere Kenntnis der dogmatischen Fächer und juristischen Arbeitsweisen sie zu einem vertieften Verständnis auch der rechtsmethodischen, rechtstheoretischen und rechtsphilosophischen Grundlehren befähigt und dass umgekehrt die Kenntnis dieser Grundlehren in einer fruchtbaren Wechselwirkung ihnen hilft, die Fülle der Rechtsdogmatik und Fallprobleme der einzelnen Rechtsfächer besser zu verarbeiten. Die erneute Lektüre ist daher gerade in der Vorbereitung auf das mündliche Examen zu empfehlen. Sie kann zu der Sicherheit im Verständnis der Problemzusammenhänge und im Urteil verhelfen, die gute Kandidaten von anderen unterscheidet.
III. Literaturhinweise
Literaturhinweise finden sich im Folgenden jedem größeren Abschnitt vorangestellt. Ferner werden in den Fußnoten Literaturhinweise gegeben. Sie sind für Leser bestimmt, die sich mit einer Frage vertieft befassen wollen. Im Folgenden geht es nur um einen Überblick...
Erscheint lt. Verlag | 30.10.2024 |
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Verlagsort | Heidelberg |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika |
Schlagworte | Analogie • Argumentation • Aristoteles • Augustinus • Auslegung • Begriffsjurisprudenz • Cicero • Dogmatik • Feuerbach • Gerechtigkeit • Gesetze • grammatische Auslegung • Gutachtenstil • Habermas • Hegel • historische Auslegung • Immanuel Kant • Jurisprudenz • juristische Arbeit • Juristische Argumentation • Juristische Ausbildung • Juristische Logik • Juristische Methode • Juristische Methodenlehre • Juristisches Denken • Kelsen • Locke • Marx • Methodenlehre • Naturrecht • Philosophie des Rechts • Platon • Positivismus • Rechtsanwendung • Rechtsanwendungslehre • Rechtsbegriff • Rechtsdenken • Rechtsfortbildung • Rechtslehre • Rechtsmethodik • Rechtsnormen • Rechtsordnung • Rechtsphilosophie • Rechtspositivismus • Rechtssysteme • Rechtstheorie • Rechtswissenschaft • Reine Rechtslehre • Richterrecht • Robert Alexy • Rousseau • Rudolf von Jhering • Savigny • Staatsphilosophie • systematische Auslegung • Teleologische Auslegung • Theorien des Rechts • Thomas Hobbes • Thomas von Aquin • Vernunftrecht |
ISBN-10 | 3-8114-6407-8 / 3811464078 |
ISBN-13 | 978-3-8114-6407-0 / 9783811464070 |
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