Examens-Repetitorium Verbraucherschutzrecht (eBook)
240 Seiten
C. F. Müller (Verlag)
978-3-8114-8914-1 (ISBN)
V. Einfluss des Unionsrechts
1. Bedeutung der Verbraucherschutzrichtlinien
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Der Gedanke des Verbraucherschutzes lässt sich in Deutschland zwar bis zum Abzahlungsgesetz aus dem Jahre 1894 zurückverfolgen. Auch sind in den 1970er Jahren mit dem AGB-Gesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz und dem Reisevertragsgesetz weitere Regelungen eingeführt worden. Als Motor der Entwicklung erwies sich aber das Unionsrecht: Ab Mitte der 1980er Jahre erließ der Unionsgesetzgeber ein immer dichteres Netz an Rechtsakten fast ausnahmslos in Form von Richtlinien.[19] Heute liegen fast allen Einzelmaterien des im BGB geregelten Verbraucherprivatrechts EU-Richtlinien zugrunde. So dient im Schuldrecht Allgemeiner Teil das AGB-Recht der Umsetzung der RL über missbräuchliche Klauseln, das Recht der besonderen Vertriebsformen der Umsetzung der Verbraucherrechte-RL (VRRL) und die §§ 327 ff. der Umsetzung der Digitalen Inhalte-RL. Im Schuldrecht Besonderer Teil ist der Verbrauchsgüterkauf durch die Warenkauf-RL und das Verbraucherkreditrecht durch die Verbraucherkredit-RL sowie die Wohnimmobilienkredit-RL geprägt.[20]
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Richtlinien der Europäischen Union gelten – anders als Verordnungen – nicht unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Vielmehr bedürfen sie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Bei Erlass der nationalen Umsetzungsgesetze sind die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten an Ziel und Inhalt der Richtlinie gebunden, haben jedoch Spielräume bei der Wahl des Wortlauts und der Systematik. Dies erlaubt eine reibungslosere Einpassung der Regelungen in das Gesamtgefüge des nationalen Rechts. Der Spielraum des nationalen Gesetzgebers ist abhängig vom Harmonisierungsniveau der Richtlinie: Ursprünglich gaben verbraucherschützende Richtlinien nur eine Mindestharmonisierung vor und gewährten den Mitgliedstaaten die Freiheit, einen weitergehenden Verbraucherschutz vorzusehen. Dies gilt heute namentlich noch für die AGB-RL. Neuere Richtlinien basieren auf dem Vollharmonisierungsprinzip: Die Mitgliedstaaten dürfen das von der Richtlinie vorgegebene Verbraucherschutzniveau weder unter- noch überschreiten.[21] Unabhängig vom Harmonisierungsgrad steht es dem nationalen Gesetzgeber jedoch immer frei, außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie eigenständige Regelungen zu erlassen. So schließt Art. 3 Abs. 3 lit. f VRRL beispielsweise Verträge über die Wohnraummiete vom Anwendungsbereich aus. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dennoch entschlossen, unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht für Wohnraummietverträge vorzusehen, vgl. § 312 I, IV.
2. Richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung
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Da Richtlinien der Umsetzung in das nationale Recht bedürfen, entfalten sie zwischen Privatpersonen keine Direktwirkung. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der nationale Gesetzgeber die Richtlinie in Verstoß gegen das Unionsrecht nicht korrekt oder überhaupt nicht umgesetzt hat.[22] Eine Vorschrift des nationalen Rechts kann auch nicht deshalb unangewendet bleiben, weil sie den Vorgaben einer Richtlinie entgegensteht. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings dann, wenn die Richtlinie der Konkretisierung eines Rechtssatzes des Primärrechts (Grundfreiheit, Diskriminierungsverbot) dient.[23] Es ist dann bei Lichte betrachtet der Verstoß gegen das Primärrecht, der zur Verdrängung des nationalen Rechts führt.
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Die Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Union gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV trifft allerdings nicht nur den nationalen Gesetzgeber, sondern auch die nationalen Gerichte. Steht das nationale Recht nicht im Einklang mit einer Richtlinie, so sind die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen.[24] Hierzu hat der Rechtsanwender in einem ersten Schritt zu ermitteln, welche Vorgaben der Richtlinie im Hinblick auf ein bestimmtes Rechtsproblem zu entnehmen sind. Maßgeblich sind insofern die Auslegungsgrundsätze des Unionsrechts.[25] Aufgrund des Gebots der unionsautonomen Auslegung können Begriffe in einer Richtlinie einen anderen Bedeutungsgehalt haben als im nationalen Recht. Paradebeispiel ist der Begriff der Dienstleistung (siehe dazu Rn. 41). Ausgangspunkt der Auslegung ist auch im europäischen Recht der Wortlaut der Norm, wobei alle 24 Sprachfassungen gleich verbindlich sind. Die jeder Richtlinie vorangestellten Erwägungsgründen haben keine bindende Wirkung. Sie können aber für die Ermittlung des Zwecks einer Bestimmung herangezogen werden, weil in ihnen die Regelungsabsicht des Richtliniengebers oftmals deutlich zum Ausdruck kommt. Die Auslegungshoheit über Rechtsakte des Unionsrechts liegt beim Gerichtshof der Europäischen Union. Bei Zweifeln über die Interpretation einer Richtlinie sind die jeweils letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet, die Auslegungsfrage dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorzulegen.
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Steht der genaue Inhalt der Richtlinie fest, ist in einem zweiten Schritt zu fragen, ob die einschlägige nationale Vorschrift einen Auslegungsspielraum belässt, der eine richtlinienkonforme Auslegung erlaubt. Die richtlinienkonforme Auslegung hat Vorrang gegenüber anderen Auslegungsmethoden, d.h. sie setzt sich gegenüber Argumenten durch, die aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck und der Systematik des Gesetzes abgeleitet werden.
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Fall 1: V und U schließen per Fernkommunikationsmittel einen Vertrag über einen sog. Kurventreppenlift. Dabei handelt es sich um einen Treppenlift auf Schienen, der individuell an das Treppenhaus des V angepasst wird. Nach Einbau des Treppenlifts widerruft V den Vertrag. U ist der Auffassung, V sei zum Widerruf bereits deshalb nicht berechtigt, weil das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen sei.
Da V und U hier einen Fernabsatzvertrag i.S.d. §§ 312, 312c geschlossen haben, steht V grundsätzlich ein Widerrufsrecht i.S.d. §§ 312g Abs. 1, 355 zu, sofern dieses nicht nach § 312g Abs. 2 ausgeschlossen oder das Widerrufsrecht bereits erloschen ist. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Der Treppenlift ist an das Treppenhaus des V angepasst und damit eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten. Fraglich ist allerdings, ob es sich um einen Vertrag zur Lieferung von Waren handelt. Gemäß der Legaldefinition des § 241a Abs. 1 handelt es sich bei Waren um bewegliche Sachen (die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden). Der Treppenlift ist zweifellos eine solche bewegliche Sache. Unklar ist jedoch, ob sich der Gegenstand des Vertrags auf die Lieferung des Treppenlifts bezieht. Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass § 312g Abs. 2 Nr. 1 der Umsetzung von Art. 16 lit. c der VRRL dient. Bei der Auslegung sind somit die Vorgaben der Richtlinie zu berücksichtigen. Die Richtlinie differenziert zwischen (auf die Lieferung von Waren gerichteten) Kaufverträgen und (auf die Erbringung einer Tätigkeit gerichteten) Dienstleistungsverträgen. Allerdings zählen zu den Kaufverträgen i.S.d. Richtlinie nicht nur Kaufverträge im engeren Sinne, sondern auch Verträge, die ein Dienstleistungselement umfassen. Das sind einerseits Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter (also Werklieferungsverträge i.S.v § 650 BGB). Andererseits handelt es sich auch dann um einen Kaufvertrag, wenn neben der Lieferung der Ware deren Montage versprochen wird. Entscheidend für die Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung des EuGH der Schwerpunkt des Vertrages: Steht die Lieferung von Waren im Vordergrund, handelt es sich um einen Kaufvertrag. Ist Hauptgegenstand des Vertrags hingegen die Montage verschiedener Güter und hat der Verkauf dieser Güter lediglich ergänzende Funktion, so liegt aus unionsrechtlicher Perspektive eine Dienstleistung vor.[26] Es wären dann nur jene Ausschluss- bzw. Erlöschensgründe des Widerrufsrecht einschlägig, die sich auf Dienstleistungen beziehen (siehe z.B. § 312g Abs. 2 Nr. 11 sowie § 356 Abs. 4). In der Dogmatik des deutschen Rechts wäre der Vertrag dann als Werkvertrag i.S.d. § 631 einzuordnen (siehe näher zum weiten unionsrechtlichen Begriff der Dienstleistung Rn. 41). Für die Bestimmung des vertraglichen Schwerpunkts ist auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis zwischen dem körperlichen Gegenstand und der Montageleistung sowie auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen.[27] Im Falle des Treppenlifts ist anhand der näheren Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob der Vertragsschwerpunkt auf der Übertragung des Eigentums und der Verschaffung des Besitzes am Lift oder auf dem Einbau und der Einpassung des Lifts in die Räumlichkeiten des V...
Erscheint lt. Verlag | 15.5.2024 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht |
ISBN-10 | 3-8114-8914-3 / 3811489143 |
ISBN-13 | 978-3-8114-8914-1 / 9783811489141 |
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