Konsolidierung nach IFRS / HGB
Haufe-Lexware (Verlag)
978-3-448-06816-0 (ISBN)
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Das Werk ist ein Muss für alle, die sich mit Konsolidierung nach IFRS befassen.
- Befreiender Konzernabschluss nach § 315a HGB
- Kontrollkonzept als Grundlage des Konzernbegriffs
- Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen
- Konsolidierung assoziierter Unternehmen
- Konsolidierung von Joint Ventures
- Einzel-und Sonderfragen
- Fallstudie (ca. 30 Seiten)
AUF DER CD-ROM
- Das Konsolidierungstool (Excel) hilft Ihnen, die Konsolidierung zu optimieren
- Mit dieser Software lassen sich die Einzelbilanzen einfach per Knopfdruck zu einer Summenbilanz zusammenfügen
- Zu Übungszwecken kann die im Buch enthaltene Musterfallstudie mit dem Tool durchgespielt werden
Andreas Krimpmann ist Inhaber einer Unternehmensberatung für Finanzwesen, Rechnungswesen und Controlling. Er ist Dozent an der Technischen Fachhochschule Berlin und Mitglied der IFRS-Projektgruppe im Internationalen ControllerVerein e.V.
Aus dem Inhalt:
Vorwort
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Über dieses Buch
1 DIE FALLSTUDIE
2 BEFREIENDER KONZERNABSCHLUSS NACH Par. 315 A HGB
2.1 Rechtlicher Rahmen nach deutschen Vorschriften
2.2 Rechtlicher Rahmen nach IFRS
2.3 Zusammenspiel von Par. 315 a HGB und IAS 27
3 DAS CONTROL-KONZEPT ALS GRUNDLAGE DES KONZERNS
3.1 Grundlagen
3.2 Beherrschungsarten
3.3 Sonderfälle
3.4 Konsolidierungskreis
3.5 Anhangsangaben
4 DAS ERSTELLEN DES KONZERNABSCHLUSSES
4.1 Organisatorische Vorbereitung
4.2 Ablauf der Konsolidierung
5 ERSTKONSOLIDIERUNG VON TOCHTERUNTERNEHMEN
5.1 Grundlagen
5.2 Die IFRS-Eröffnungsbilanz
5.3 Unternehmenserwerbe und die Kaufpreisallokation nach IFRS 3 - Technik
5.4 Konsolidierung - Technik
5.5 Sonderfälle
5.6 Anhangsangaben
6 FOLGEKONSOLIDIERUNG VON TOCHTERUNTERNEHMEN
6.1 Grundlagen
6.2 Konsolidierungstechniken
6.3 Minderheitenanteile
6.4 Sonderfälle
6.5 Anhangsangaben
7 KONSOLIDIERUNG ASSOZIIERTER UNTERNEHMEN
7.1 Grundlagen
7.2 Konsolidierungstechnik
7.3 Behandlung von Verlusten
7.4 Anhangsangaben
8 KONSOLIDIERUNG VON JOINT VENTURES
8.1 Grundlagen
8.2 Wahlrechte
8.3 Beendigung/Veräußerung
8.4 Anhangsangaben
9 ÜBERLEITUNGSKONSOLIDIERUNG
9.1 Übersicht
9.2 Aufwärtskonsolidierung
9.3 Abwärtskonsolidierung
9.4 Ohne Statuswechsel
9.5 Anhangsangaben
10 ENTKONSOLIDIERUNG
10.1 Grundlagen
10.2 Techniken
10.3 Anhangsangaben
11 BESONDERE PROBLEMKREISE DER KONSOLIDIERUNG
11.1 Personengesellschaften
11.2 Konzernumstrukturierungen
11.3 Währungsumrechnungen
11.4 Latente Steuern
11.5 Kapitalflussrechnung
ANHÄNGE
Anhang I - Prüfliste zur Identifizierung immaterieller Vermögenswerte
Anhang II - Formular zur Berechnung der Konzernanschaffungs- und Herstellungskosten
Anhang III - Formular für die Nebenrechnung bei der Equity-Methode
Anhang IV - Muster der steuerlichen Überleitungsrechnung
Anhang V - Muster der indirekten Kapitalflussrechnung
Literaturempfehlungen
Stichwortverzeichnis
2.1 RECHTLICHER RAHMEN NACH DEUTSCHEN VORSCHRIFTEN"Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen." Dieser prägnante Satz des § 18 Abs. 1 AktG enthält die aktienrechtliche Definition von Konzernen. Eine ähnliche Definition befindet sich im § 290 Abs. 1 HGB. Demnach besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses immer dann, wenn Unternehmen entweder unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft stehen oder wenn das Mutterunternehmen über die Stimmrechtsmehrheit verfügt. Neben diesen Legaldefinitionen finden sich im deutschen Recht weitere Quellen zur Erstellung eines Konzernabschlusses; so in § 340 i HGB (für Kreditinstitute), in § 341 i HGB (für Versicherungen) und in § 11 PublG. Die deutschen Vorschriften stehen im Einklang mit der 7. EG-Richtlinie, die für Unterordnungskonzerne eine Konzernrechnungslegungspflicht vorsieht.Damit ist auch der Anwenderkreis der Konzernrechnungslegung klar umrissen. Eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung besteht für Kapitalgesellschaften und für ausgewählte Personengesellschaften, die über Beteiligungen - also ein Mutter-Tochter-Verhältnis - verfügen, an denen sie entweder die Mehrheit der Stimmrechte halten oder über die sie eine Beherrschung ausüben. Unter die ausgewählten Personengesellschaften fallen alle Gesellschaften, die die Voraussetzungen des § 264 a HGB erfüllen.2.2 RECHTLICHER RAHMEN NACH IFRSDie IFRS orientieren sich - anders als die deutschen Rechnungslegungsvorschriften - konzeptionell in erster Linie an der "adressatenbezogenen Entscheidungsnützlichkeit" von Abschlüssen. Sie unterscheiden dabei nicht zwischen Einzel- und Konzernabschlüssen. Eine Präzisierung hinsichtlich des zu erstellenden Abschlusses erfolgt nach der Logik der IFRS durch einen eigenen Standard (IAS 27 - Consolidated and Seperate Financial Statements). Demnach ist ein Konzernabschluss nach IAS 27.9 dann zu erstellen, wenn ein Unternehmen (die Muttergesellschaft) Anteile an einem anderen Unternehmen (die Tochtergesellschaft) hält und es auf diese Weise beherrscht. In diesem Fall besteht immer die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses.Wie das HGB kennen auch die IFRS Befreiungen von der Erstellung eines Konzernabschlusses. Im Unterschied zum HGB sind die Vorschriften der IFRS aber wesentlich restriktiver ausgelegt. Nach IAS 27.10 brauchen keine Konzernabschlüsse erstellt werden, wenn- das Unternehmen selbst die Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens ist,- Aktien, Anleihen oder ähnliche Eigenkapitalinstrumente nicht an einem öffentlichen Finanzplatz gehandelt werden,- Jahresabschlüsse nicht bei einer Finanzaufsicht eingereicht werden müssen.2.3 ZUSAMMENSPIEL VON § 315 A HGB UND IAS 27Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach dem HGB ist für Unternehmen, die einen Abschluss nach den deutschen Vorschriften zu erstellen haben, bindend. In den HGB ist über § 315 a HGB eine Öffnungsklausel zur Anwendung der IFRS gegeben. Demnach haben kapitalmarktorientierte (Kapital-)Unternehmen die IFRS nach § 315 a Abs. 1 HGB verpflichtend anzuwenden, wenn sie unter die EU-Verordnung 1606/2002 fallen. Diese verpflichtende Anwendung gilt nach § 315 a Abs. 2 HGB auch für Unternehmen, die im Sinne des WpHG eine Zulassung an einem geregelten Markt beantragt haben. Neben diesen beiden Pflichtanwendungen hat der Gesetzgeber über § 315 a Abs. 3 HGB ein Wahlrecht zur freiwilligen Anwendung der IFRS für Konzernabschlüsse eingeräumt.Wird ein Konzernabschluss nach den Vorschriften der IFRS erstellt, hat er nach dem HGB eine befreiende Wirkung. Hier sei aber auch ganz klar gesagt, dass der Konzernabschluss lediglich eine Informationsfunktion hat. Für Zwecke der Besteuerung und der Gewinnausschüttung ist nach wie vor der Einzelabschluss nach dem HGB das Maß aller Dinge.Somit besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den Vorschriften zur Konzernrechnungslegung nach dem HGB und den Vorschriften der IFRS. Aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage regelt das HGB, ob ein Konzernabschluss zu erstellen ist. Wie dieser Abschluss zu erstellen ist, bleibt den IFRS überlassen.
"2.1 RECHTLICHER RAHMEN NACH DEUTSCHEN VORSCHRIFTEN Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen." Dieser prägnante Satz des Paragr. 18 Abs. 1 AktG enthält die aktienrechtliche Definition von Konzernen. Eine ähnliche Definition befindet sich im Paragr. 290 Abs. 1 HGB. Demnach besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses immer dann, wenn Unternehmen entweder unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft stehen oder wenn das Mutterunternehmen über die Stimmrechtsmehrheit verfügt. Neben diesen Legaldefinitionen finden sich im deutschen Recht weitere Quellen zur Erstellung eines Konzernabschlusses; so in Paragr. 340 i HGB (für Kreditinstitute), in Paragr. 341 i HGB (für Versicherungen) und in Paragr. 11 PublG. Die deutschen Vorschriften stehen im Einklang mit der 7. EG-Richtlinie, die für Unterordnungskonzerne eine Konzernrechnungslegungspflicht vorsieht. Damit ist auch der Anwenderkreis der Konzernrechnungslegung klar umrissen. Eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung besteht für Kapitalgesellschaften und für ausgewählte Personengesellschaften, die über Beteiligungen - also ein Mutter-Tochter-Verhältnis - verfügen, an denen sie entweder die Mehrheit der Stimmrechte halten oder über die sie eine Beherrschung ausüben. Unter die ausgewählten Personengesellschaften fallen alle Gesellschaften, die die Voraussetzungen des Paragr. 264 a HGB erfüllen. 2.2 RECHTLICHER RAHMEN NACH IFRS Die IFRS orientieren sich - anders als die deutschen Rechnungslegungsvorschriften - konzeptionell in erster Linie an der adressatenbezogenen Entscheidungsnützlichkeit" von Abschlüssen. Sie unterscheiden dabei nicht zwischen Einzel- und Konzernabschlüssen. Eine Präzisierung hinsichtlich des zu erstellenden Abschlusses erfolgt nach der Logik der IFRS durch einen eigenen Standard (IAS 27 - Consolidated and Seperate Financial Statements). Demnach ist ein Konzernabschluss nach IAS 27.9 dann zu erstellen, wenn ein Unternehmen (die Muttergesellschaft) Anteile an einem anderen Unternehmen (die Tochtergesellschaft) hält und es auf diese Weise beherrscht. In diesem Fall besteht immer die Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses. Wie das HGB kennen auch die IFRS Befreiungen von der Erstellung eines Konzernabschlusses. Im Unterschied zum HGB sind die Vorschriften der IFRS aber wesentlich restriktiver ausgelegt. Nach IAS 27.10 brauchen keine Konzernabschlüsse erstellt werden, wenn - das Unternehmen selbst die Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens ist, - Aktien, Anleihen oder ähnliche Eigenkapitalinstrumente nicht an einem öffentlichen Finanzplatz gehandelt werden, - Jahresabschlüsse nicht bei einer Finanzaufsicht eingereicht werden müssen. 2.3 ZUSAMMENSPIEL VON Paragr. 315 A HGB UND IAS 27 Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach dem HGB ist für Unternehmen, die einen Abschluss nach den deutschen Vorschriften zu erstellen haben, bindend. In den HGB ist über Paragr. 315 a HGB eine Öffnungsklausel zur Anwendung der IFRS gegeben. Demnach haben kapitalmarktorientierte (Kapital-)Unternehmen die IFRS nach Paragr. 315 a Abs. 1 HGB verpflichtend anzuwenden, wenn sie unter die EU-Verordnung 1606/2002 fallen. Diese verpflichtende Anwendung gilt nach Paragr. 315 a Abs. 2 HGB auch für Unternehmen, die im Sinne des WpHG eine Zulassung an einem geregelten Markt beantragt haben. Neben diesen beiden Pflichtanwendungen hat der Gesetzgeber über Paragr. 315 a Abs. 3 HGB ein Wahlrecht zur freiwilligen Anwendung der IFRS für Konzernabschlüsse eingeräumt. Wird ein Konzernabschluss nach den Vorschriften der IFRS erstellt, hat er nach dem HGB eine befreiende Wirkung. Hier sei aber auch ganz klar gesagt, dass der Konzernabschluss lediglich eine Informationsfunktion hat. ...."
Erscheint lt. Verlag | 18.6.2009 |
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Reihe/Serie | Haufe Praxis-Ratgeber |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 845 g |
Einbandart | kartoniert |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht ► Bilanzrecht / Bilanzsteuerrecht |
Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management ► Rechnungswesen / Bilanzen | |
Schlagworte | Einzelabschluss • Hardcover, Softcover / Wirtschaft/Betriebswirtschaft • HC/Wirtschaft/Betriebswirtschaft • HGB • IFRS • IFRS (International Financial Reporting Standards) • Konsolidierung • Konzernabschluss |
ISBN-10 | 3-448-06816-0 / 3448068160 |
ISBN-13 | 978-3-448-06816-0 / 9783448068160 |
Zustand | Neuware |
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