Gesellschafts- und Handelsrecht -  Theodor Enders,  Manfred Heße

Gesellschafts- und Handelsrecht (eBook)

Studienbuch
eBook Download: EPUB
2024 | 5. Auflage
104 Seiten
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
978-3-415-07584-9 (ISBN)
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Fälle, Lösungen, Prüfungsschemata Das im Studium Erlernte auf den konkreten Klausurfall anzuwenden, fällt nicht immer leicht. Hier setzt das bewährte Studienbuch an. Es gibt den Studierenden zahlreiche Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen an die Hand und zeigt die Punkte auf, die für die Fallbearbeitung ausschlaggebend sind. Randnummern und optische Hervorhebungen machen die fünfte Auflage noch übersichtlicher. Das Study-Erfolgsrezept: 19 Fälle mit Lösungen Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen umfangreiche Definitionensammlung (Glossar) informiert über Begriffe in den Prüfungsschemata »Fallfinder« zeigt klausurrelevante Begriffe in einer Falllösung vertiefende und weiterführende Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur Topfit im Wirtschaftsrecht Das Skript ist damit sowohl zum Erlernen der richtigen Klausurtechnik als auch für die Nachbearbeitung einzelner Themenkomplexe oder des gesamten Stoffes im Rahmen der Klausurvorbereitung die optimale Studiengrundlage.

B.Gesellschaftsrechtliche Ansprüche und Fragestellungen


I.Personengesellschaften


1.BGB-Gesellschaft


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Die BGB-Gesellschaft (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften und somit auch der Personenhandelsgesellschaften OHG und KG. Aus diesem Grund werden die die GbR betreffenden gesellschaftsrechtlichen Ansprüche und Fragestellungen besonders ausführlich behandelt. Die hier gemachten Ausführungen besitzen nämlich wegen der gesetzlichen Verweisungen in §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB z. T. auch Gültigkeit für die OHG und KG.

Zu beachten ist, dass das Recht der Personengesellschaften durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts mit Wirkung seit dem 1. Januar 2024 umfassend geändert worden ist. Durch das MoPeG wurde u. a.

das Recht der in § 705 BGB (Untertitel 1. Allgemeiner Teil) definierten BGB-Gesellschaft neu geregelt und in Regelungen betreffend die rechtsfähige BGB-Außengesellschaft in den §§ 706 ff. BGB (Untertitel 2. Rechtsfähige Gesellschaft) und in Regelungen betreffend die nicht rechtsfähige BGB-Innengesellschaft in den §§ 740 ff. BGB (Untertitel 3. Nicht rechtsfähige Gesellschaft) unterteilt und zudem
für die rechtsfähige BGB-Außengesellschaft ein in den §§ 706 ff. BGB geregeltes fakultatives Gesellschaftsregister eingeführt.

Weitere Änderungen des MoPeG betreffen die Offene Handelsgesellschaft (B.I.2) und die Kommanditgesellschaft (B.I.3) und werden dort behandelt.

Darüber hinaus hat das MoPeG auch dort, wo es bestehende Vorschriften inhaltlich unverändert übernommen hat, zu einer neuen Paragrafenreihenfolge in den §§ 705 ff. BGB und in den §§ 105 ff. HGB geführt. Dies ist insbesondere bei der Lektüre der in diesem Arbeitsbuch zitierten Urteile und Lehrbücher zu beachten, deren Aussagen sich noch auf die alte Fassung der §§ 705 ff. BGB beziehen.

a)Ansprüche gegen die Gesellschaft

4

Ansprüche gegen eine GbR werden sich regelmäßig gegen eine rechtsfähige Außengesellschaft i. S. d. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB richten und können in der Klausur in vielfältiger Form abgeprüft werden. Regelmäßig wird dem Bearbeiter ein Sachverhalt geschildert werden, aus dem sich sowohl eine materielle Anspruchsgrundlage als auch die Notwendigkeit zur Prüfung der Existenz einer GbR ergibt. Was dann genau zu prüfen ist, bestimmt sich nach der Fallfrage. Ist diese offen formuliert (Beispiel: Von wem kann A Zahlung des Kaufpreises verlangen?), sind sowohl Ansprüche gegen die Gesellschaft als auch gegen deren Gesellschafter (vgl. Rn. 9, B. I. 1.b) zu erörtern. Wird dagegen ausschließlich nach Ansprüchen gegen die Gesellschaft gefragt, ist die gutachterliche Stellungnahme strikt auf diesen Punkt zu begrenzen.

Bei der Prüfung von Ansprüchen gegen die GbR ist die Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen in den allgemeinen Anspruchsaufbau zu integrieren. Dies bedeutet, dass die Prüfung bei einer konkreten Anspruchsgrundlage (z. B. § 433 Abs. 1 oder § 823 Abs. 1 BGB) i. V. m. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB ansetzt. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage können sodann sämtliche einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen abgehandelt werden. Dabei handelt es sich um die Fragen

ob überhaupt eine GbR besteht,
ob die GbR als Außengesellschaft gem. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB selbst Träger von (Rechten und) Pflichten sein kann und
ob die GbR im konkreten Fall tatsächlich Träger von (Rechten und) Pflichten geworden ist.

Darüber hinaus sind in einer Klausur auch Fragestellungen anzutreffen, die gezielt einen bestimmten Problempunkt ansprechen (Beispiel: Welche Gesellschaft besteht zwischen A und B?). Bei derartigen Fallfragen ist nur der jeweils einschlägige Teil des nachfolgend dargestellten Prüfungsablaufs zu erörtern.

5

Übersicht 1: Ansprüche gegen eine GbR

Anspruch aus §§ …, 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB

1.
Bestehen einer GbR
a)
Wirksamer Vertrag i. S. d. § 705 Abs. 1 BGB
aa)
Mindestens zwei Vertragsparteien (natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften, vgl. zur Gesellschafterfähigkeit der GbR § 707a Abs. 1 S. 2 BGB)
bb)
Wirksamkeit gem. §§ 104 ff. BGB
cc)
Grds. formlos (Ausnahme bei formbedürftigen Leistungsversprechen,
  • z. B. gem. § 311 b Abs. 1 BGB)
b)
Gerichtet auf gemeinsamen Zweck
aa)
Zweck
  • Jeder erlaubte Zweck mit Ausnahme des in § 105 HGB genannten
  • (Abgrenzung zur OHG/KG)
bb)
Gemeinsam
  • Zweckidentität = alle Parteien verfolgen gem. vertraglicher Vereinbarung denselben Zweck
c)
Förderpflicht der Vertragsparteien
  • Gem. § 709 Abs. 1 BGB jede Förderung des gemeinsamen Zwecks, insbesondere durch Übertragung oder Überlassung von Sachen und Rechten sowie durch die Erbringung von Dienstleistungen
2.
GbR als Rechtssubjekt (nur bei Außengesellschaften)
Die vor der Reform des BGB durch das MoPeG umstrittene und vom BGH bejahte Frage nach der Rechtsfähigkeit der GbR ist nunmehr durch § 705 Abs. 2 BGB gesetzlich klar geregelt. Insofern ist eine Befassung mit den verschiedenen Auffassungen vor dem Inkrafttreten des MoPeG entbehrlich. Stattdessen ist mit dem Gesetz zu arbeiten.
Nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist eine GbR rechtsfähig, wenn sie (als Außengesellschaft) nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dies wird (im Zweifelsfall) nach § 705 Abs. 3 BGB vermutet, wenn Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist.
Die Eintragung in das in den §§ 706 ff. BGB geregelte Gesellschaftsregister ist nach § 707 Abs. 1 BGB grundsätzlich fakultativ („können“) und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB.
3.
Verpflichtung der GbR
a)
Entstehung der GbR gegenüber Dritten (Anspruchsteller) nach § 719 Abs. 1 BGB
durch Teilnahme am Rechtsverkehr mit Zustimmung aller Gesellschafter oder
durch Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister nach §§ 706 ff. BGB.
b)
Begründung eines Anspruchs gegenüber der GbR
Vertragliche Erfüllungsansprüche: Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter gem. § 720 BGB i. V. m. 164 ff. BGB
Vertragliche Schadensersatzansprüche: Zurechnung von Gesellschafterhandlungen gem. § 278 BGB
Deliktische Schadensersatzansprüche: Zurechnung von Gesellschafterhandlungen analog § 31 BGB, regelmäßig nicht nach § 831 BGB
Ausgleich von Bereicherungen gem. §§ 812 ff. BGB bei Bereicherung der Gesellschaft

Fall 1 (ca. 1,5 Stunden)

6

Die Radiologen A und B haben vor längerer Zeit einen Vertrag über den gemeinsamen Betrieb eines „Instituts für Röntgen- und Nuklearmedizin“ geschlossen. Das Institut erzielt einen Umsatz von mehreren Millionen Euro pro Jahr und beschäftigt 10 Angestellte. Vereinbarungsgemäß tritt die Gemeinschaftspraxis nach außen unter der Bezeichnung „Institut für Röntgen- und Nuklearmedizin“ als Einheit auf. Die Patienten werden nach einem bestimmten Schema auf die Ärzte A und B verteilt. Die Kosten der Praxistragen A und B gemeinsam, der Gewinn wird zwischen ihnen geteilt. Zur Geschäftsführung und Vertretung für das „Institut“ sind A und B nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag jeweils allein befugt. Eines Tages kauft A ohne Rücksprache mit B bei C im Namen des Instituts ein Gerät zur Röntgendiagnostik. C verlangt „von dem Institut“ Zahlung des Kaufpreises für das erworbene Gerät.

Zu Recht?

Lösung:

Fraglich ist, ob ein Anspruch des C aus § 433 Abs. 2 BGB gegen das Institut besteht.

Das Institut könnte gem. § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 105 Abs. 2 HGB zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein. Dies setzt u. a. voraus, dass es sich bei dem Institut um eine OHG handelt, die von A wirksam vertreten worden ist.

Bei dem Institut handelt es sich gem. § 105 Abs. 1 HGB dann um eine OHG, wenn A und B einen Vertrag geschlossen haben, der auf den gemeinsamen Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist und A und B sich zur Förderung dieses gemeinsamen Zwecks verpflichtet haben.

A und B haben einen Vertrag geschlossen. Dieser ist jedoch nicht auf den gemeinsamen Zweck des Betriebs eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet. Ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB setzt zunächst voraus, dass überhaupt ein Gewerbe betrieben wird. Als Ärzte üben A und B jedoch kein Gewerbe, sondern einen Freien Beruf aus. Daher ist ihre Tätigkeit nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer...

Erscheint lt. Verlag 26.2.2024
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
ISBN-10 3-415-07584-2 / 3415075842
ISBN-13 978-3-415-07584-9 / 9783415075849
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