Rechtsfragen in der Automobil- und Zulieferindustrie (eBook)

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2023 | 3. Auflage
551 Seiten
Fachmedien Recht und Wirtschaft (Verlag)
978-3-8005-9572-3 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Rechtsfragen in der Automobil- und Zulieferindustrie -
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Dieses Praxisbuch erläutert in 13 Kapiteln alle wichtigen Rechtsthemen, die in der Automobilindustrie täglich eine Rolle spielen. Die Autorinnen und Autoren greifen typische Konstellationen bei Vertragsabschlüssen und Vertragsabwicklungen in der Automobilbranche auf und stellen verständlich die Rechtslage dar. Die Themen im Einzelnen: Vertragsabschluss, AGB, Haftung für Lieferverzug, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Mängelansprüche, Gewährleistung, Garantien, Produkthaftung, Werkzeugverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen, internationale Lieferbeziehungen, UN-Kaufrecht, Insolvenzrecht, Versicherungen, autonomes Fahren, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Das Buch richtet sich vor allem an Unternehmen aus dem Bereich Automotive (Einkauf, Vertrieb, Qualitätssicherung, Recht), aber auch an Versicherer und Unternehmensberater mit Kunden aus dem Bereich Automotive.

Dr. Sven Hartung ist Rechtsanwalt in Frankfurt und war Mitglied des Hessischen Justizprüfungsamtes. Des Weiteren ist er Lehrbeauftragter an der Hochschule RheinMain. Sven Regula ist als in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt in Cebu/Philippinen für europäische Mandanten mit Kontakten zu asiatischen Vertragspartnern tätig. Er war über 20 Jahre lang Lehrbeauftragter an der Hochschule RheinMain. Angelika Schaeuffelen ist Rechtsanwältin in Frankfurt und zertifizierte Wirtschaftsmediatorin (IHK). Sie alle sind erfahrene Praktiker und beraten seit vielen Jahren Unternehmen aus der Automobil- und Zulieferindustrie.

Dr. Sven Hartung ist Rechtsanwalt in Frankfurt und war Mitglied des Hessischen Justizprüfungsamtes. Des Weiteren ist er Lehrbeauftragter an der Hochschule RheinMain. Sven Regula ist als in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt in Cebu/Philippinen für europäische Mandanten mit Kontakten zu asiatischen Vertragspartnern tätig. Er war über 20 Jahre lang Lehrbeauftragter an der Hochschule RheinMain. Angelika Schaeuffelen ist Rechtsanwältin in Frankfurt und zertifizierte Wirtschaftsmediatorin (IHK). Sie alle sind erfahrene Praktiker und beraten seit vielen Jahren Unternehmen aus der Automobil- und Zulieferindustrie.

2. Gesetzliche Grundlagen


a) Die Fälligkeit der Leistung, der Eintritt des Verzugs und die Rechtsfolgen des Verzugs

Der Gesetzgeber hat den Verzug im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält einige Spezialvorschriften für Handelsgeschäfte, die wegen der Kaufmannseigenschaften der Parteien in der Automobil- und Zulieferindustrie vorliegen. Wichtigste Norm ist hier das Fixgeschäft nach § 376 HGB.

Der Verzug setzt stets eine Fälligkeit der Leistung voraus. Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, gilt § 271 Abs. 1 BGB. Danach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken. Nach § 358 HGB kann die Leistung bei Handelsgeschäften aber nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt bzw. gefordert werden. In der Praxis der Automobilindustrie spielen diese Vorschriften jedoch kaum eine Rolle, denn regelmäßig wird die Fälligkeit der Lieferung zwischen den Parteien vertraglich vereinbart, z.B. durch Bestätigung eines Lieferabrufs.

Fälligkeit bedeutet nicht immer, dass die Lieferung rechtzeitig beim Käufer eingegangen sein muss. In der Automobilbranche werden auch Versendungskäufe vereinbart, bei denen der Lieferant die rechtzeitige Übergabe an den Frachtführer schuldet. Weitere Modalitäten werden häufig standardisiert vereinbart, z.B. in Incoterms®, die durchaus Einfluss auf die Verzugshaftung haben können.

Bleibt die Lieferung im Zeitpunkt der Fälligkeit aus, tritt der Verzug noch nicht automatisch ein. Denn nach § 286 Abs. 1 BGB muss der Gläubiger zudem grundsätzlich mahnen. Eine Mahnung ist eine formlose Aufforderung zur Leistung, die nur nach dem Eintritt der Fälligkeit ausgesprochen werden kann. Sie muss keine Hinweise auf Konsequenzen enthalten und muss auch nur einmal ausgesprochen werden. Obwohl nicht zwingend erforderlich empfiehlt es sich, die Mahnung gleichzeitig mit einer angemessenen Fristsetzung zu verbinden. Wird zu wenig gefordert, tritt nur in der gemahnten Höhe der Verzug ein. Wird zu viel gefordert, schadet das in der Regel nicht. Die Kosten einer Mahnung, die den Lieferverzug erst begründet, sind in der Regel nicht ersatzfähig.

Von dem Erfordernis einer Mahnung gibt es aber wichtige Ausnahmen. Einer Mahnung bedarf es vor allem dann nicht, wenn der Zeitpunkt für die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn also z.B. ein Kalendertag vereinbart ist, braucht nicht noch einmal gemahnt zu werden. Es reicht, wenn der Zeitpunkt bestimmbar ist. Der Leistungszeitpunkt kann z.B. auch an ein Ereignis, z.B. zehn Tage nach dem Zugang eines Lieferabrufs, geknüpft werden und ist damit bestimmt genug. Zu empfehlen ist dabei, dass der Eintritt des Ereignisses für beide Parteien ohne Weiteres klar erkennbar ist. Der Leistungszeitpunkt muss vereinbart sein und kann nicht einseitig bestimmt werden. Außerdem braucht nicht gemahnt zu werden, wenn der Schuldner die Lieferung endgültig und ernsthaft verweigert oder ganz besondere andere Gründe vorliegen, wie z.B. die Selbstmahnung durch den Schuldner.

Eine weitere wichtige Ausnahme vom Erfordernis der Mahnung ist das Fixgeschäft nach § 376 HGB. Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn ein fest vereinbarter Leistungszeitpunkt so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung gar keine Erfüllung mehr darstellt. Ein relatives oder vereinbartes Fixgeschäft ist gegeben, wenn die Parteien verabredet haben, dass zu einem fixen Termin geliefert wird und das Leistungsinteresse des Käufers nach fruchtlosem Ablauf des Leistungszeitpunkts entfällt. Bei Zulieferverträgen bzw. Just-in-time-Verträgen schuldet der Lieferant die zeitgenaue Belieferung. Dennoch ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei einer Verspätung das Leistungsinteresse sofort entfällt. Denn der Hersteller kann auch an einer verzögerten Lieferung ans Band noch ein Interesse haben. Das Fixgeschäft muss also auch bei Just-in-time-Belieferungen explizit vereinbart sein.

Ist die Lieferung fällig und ist die Mahnung (wenn diese nicht entbehrlich ist) ausgesprochen worden, gerät der Schuldner in Verzug, wenn er den Verzug zu vertreten hat. Es gilt der Grundsatz „kein Verzug ohne Verschulden“. Aber: Bei diesem Verschuldenserfordernis ist zu beachten, dass Gründe, die im Risikobereich des Lieferanten liegen, diesen regelmäßig nicht exkulpieren. Regelmäßig hat der Lieferant das Beschaffungsrisiko übernommen. Zum Verschulden wird unten näher ausgeführt.

Achtung:

In typischen Zulieferverträgen kann der Lieferant dazu verpflichtet sein, eine absehbare Verspätung der Lieferung dem Kunden sofort ab Kenntnis anzuzeigen.

Die gesetzlichen Rechtsfolgen des Lieferverzugs hängen u.a. davon ab, wie der Käufer reagiert und ob es noch zur Lieferung kommt oder nicht. Während des Verzugs haftet der Lieferant grundsätzlich verschärft, z.B. auch für einen zufälligen Untergang des Liefergegenstandes.

Kommt die Lieferung verspätet, kann der Käufer nach § 280 BGB den Schaden wegen der Verzögerung ersetzt verlangen. Der Anspruch auf die Lieferung bleibt davon unberührt. Der Anspruch auf den Ersatz des Verzögerungsschadens besteht also auch dann, wenn die Lieferung noch kommt. Mit der vorbehaltlosen Annahme der verspäteten Lieferung verzichtet der Käufer nicht auf einen Schadensersatzanspruch. Der Käufer kann sich aber auch vom Vertrag lösen und überdies Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Achtung:

Ohne entsprechende vertragliche Regelung kann eine verspätete Lieferung nicht am Werkstor zurückgewiesen werden, denn allein durch die Verzögerung ist der Vertrag nicht beendet. Dafür müssen erst die Voraussetzungen für den Rücktritt geschaffen werden.

Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag wegen Verzögerung der Lieferung nach § 323 BGB ist, dass der Käufer nach Eintritt der Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung setzt. Ggf. ist das schon in der oben genannten Mahnung geschehen. Unter Umständen kann eine sehr kurze Frist angemessen sein, insbesondere bei Just-in-time-Lieferungen. Die Fristsetzung kann unter denselben Gründen wie die Mahnung entbehrlich sein, insbesondere bei einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt und beim Fixgeschäft nach § 376 HGB. Für das Rücktrittsrecht kommt es auf ein Verschulden des Lieferanten nicht an, ein solches ist nur für die Geltendmachung von Schadensersatz erforderlich. Ist die Frist erfolglos verstrichen, kann der Käufer den Rücktritt erklären. Der Rücktritt kann schon in der Fristsetzung für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist erklärt werden. Mit dem Rücktritt erlöschen der Lieferungs- und der Kaufpreisanspruch, eine bereits erfolgte Zahlung kann zurückverlangt werden.

Neben dem Rücktritt kann der Käufer auch Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung nach § 281 BGB geltend machen. Das Gesetz verlangt auch hierfür die vom Käufer ausgesprochene angemessene und erfolglos verstrichene Frist. Es gelten die oben beschriebenen Grundsätze. Eine Fristsetzung kann für den Rücktritt und den Schadensersatz gleichsam wirken. Da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, ist ein Verschulden erforderlich.

Merke:

Der Anspruch auf den Ersatz des Verzögerungsschadens besteht automatisch ab Verzugseintritt. Für den Rücktritt und den Schadensersatz statt der Leistung beim Verzug muss der Käufer dagegen noch eine Frist setzen. Beim Fixgeschäft nach § 376 HGB kann er beide Rechte auch ohne Fristsetzung geltend machen. Das Fixgeschäft liegt aber nur unter engen Voraussetzungen vor. Der Vertrag muss mit dem Termin für die Lieferung stehen und fallen, das Leistungsinteresse muss nach dem Termin entfallen sein. Bei Just-in-time-Verträgen ist davon nicht ohne Weiteres auszugehen.

b) Der Ersatz des Verzugsschadens

aa) Der kausale und ersatzfähige Schaden sowie typische Schadenskonstellationen beim Lieferverzug

Bei der Verletzung von Verträgen gilt sowohl für den Ersatz des Verzögerungsschadens als auch für den Schadensersatz statt der Leistung das Grundprinzip, dass der Käufer vermögensmäßig so zu stellen ist, wie er ohne Pflichtverletzung, also bei ordnungsgemäßer Erfüllung, stünde. Es geht also um den Ersatz des sogenannten positiven Interesses oder des Erfüllungsinteresses. Der Ausgleich erfolgt regelmäßig in Geld. Ein anschauliches Beispiel für das zu ersetzende Erfüllungsinteresse ist der aufgrund des Verzugs gescheiterte Weiterverkauf. Hat sich der Käufer zum Weiterverkauf der Kaufsache zu einem höheren Preis verpflichtet und bleibt der Käufer wegen des Verzugs des Lieferanten auf der Sache sitzen, kann er vom Lieferanten den entgangenen Gewinn und verlorene Aufwendungen ersetzt verlangen. In der Automobilindustrie wird es oft auch um Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen gehen, denen der Käufer wegen eigenen Lieferverzugs im Verhältnis zu seinem Abnehmer ausgesetzt ist.

Um eine ausufernde Haftung zu vermeiden, muss eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden bestehen. Kausalität wird angenommen, wenn der Schaden ohne Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Der Schaden muss also entfallen, wenn man sich den Verzug wegdenkt. Außerdem darf der Schadenseintritt nicht außerhalb aller vorhersehbaren Wahrscheinlichkeiten...

Erscheint lt. Verlag 1.12.2023
Reihe/Serie RAW Schriftenreihe Recht - Automobil - Wirtschaft
Verlagsort Frankfurt am Main
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
Schlagworte Allgemeine Geschäftsbedingungen • Automobilindustrie • Autonomes Fahren • Compliance • geheimhaltungsvereinbarungen • Geistiges Eigentum • Geschäftsgeheimnisse • Gewährleistung • Gewerblicher Rechtsschutz • Kartellrecht • Produkthaftung • Schutz vertraulicher Informationen • UWG • Verbraucherschutzrecht • Vertragsabschluss • Vertragsabwicklung • Vertragsrecht
ISBN-10 3-8005-9572-9 / 3800595729
ISBN-13 978-3-8005-9572-3 / 9783800595723
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