Recht für Imker:innen (eBook)
XVIII, 196 Seiten
MANZ Verlag Wien
978-3-214-02505-2 (ISBN)
Imker:innen sind immer öfter mit rechtlichen Problemen konfrontiert, und müssen sich daher vermehrt mit rechtlichen Fragen auseinandersetzen z.B. in Bezug auf den Erwerb von Bienen, Meldepflichten, Schadenersatzbestimmungen, Haftung, Absatz von Bienenprodukten u.v.m.
Wie Imker:innen richtig auf rechtliche Probleme reagieren und somit Streit von vornherein vermeiden können, behandeln die Autor:innen in diesem Ratgeber, untermauert von vielen Beispielen und Praxishinweisen.
Neu in der 2. Auflage:
- Steuerrecht: Besonderheiten der Imkerei durch Pauschalierung bzw. Einkommensteuer (Ina Kerschner, BMF)
- Gewerberecht: Welche Gewerbescheine sind wofür notwendig? Was darf man als Imker:in verkaufen bzw. womit darf man handeln? (Leo Schalhas, Gewerberecht der NÖLReg)
- Lebensmittelrecht: Welche Bestimmungen sind von allen Imker:innen einzuhalten, um Schwierigkeiten mit den Lebensmittelbehörden zu vermeiden? (Iliyana Sirakova, Schönherr Rechtsanwälte)
Die Herausgeber:
Dr. Ernst Brandl, LL.M. (Chicago), M.B.A. (Harvard) ist Rechtsanwalt in Wien, Gründungspartner der Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH und Imker in Niederösterreich.
Priv.-Doz. Dr. Philipp Klausberger lehrt Römisches Recht an der Universität Innsbruck sowie an der Universität Wien und ist wissenschaftlicher Konsulent der Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH.
Autor:innen:
Dr. Ina Kerschner (BMF); Ing. Mag. Leo Schalhas (Gewerberecht der NÖLReg); Mag. Iliyana Sirakova (Schönherr Rechtsanwälte)
Rechtliche Rahmenbedingungen für das Halten von Bienen
I. Wer darf Bienen halten?
Die Bienenzuchtgesetze einzelner Bundesländer halten ausdrücklich fest, dass es jedermann freisteht, im jeweiligen Bundesland die Imkerei zu betreiben. Das bedeutet, dass man für die Imkerei keine behördliche Bewilligung braucht. Ebenso schreiben die Gesetze keine bestimmte Ausbildung vor. Dennoch ist es für Einsteiger ratsam, Kurse zu belegen, um sich das erforderliche Fachwissen anzueignen – schon allein um Haftungen zu vermeiden.
Relevante gesetzliche Bestimmungen: § 1 Bgld. Bienenzuchtgesetz; § 1 Abs. 2 NÖ Bienenzuchtgesetz; § 1 Abs. 2 OÖ. Bienenzuchtgesetz; § 1 Stmk. BZG; § 1 Abs. 2 Wr. Gesetz über die Haltung und Zucht von Bienen
Was ist nun mit jenen Bundesländern, deren Bienenzuchtgesetze nicht ausdrücklich festhalten, dass die Imkerei jedermann freisteht? Auch diese Bundesländer gehen unausgesprochen davon aus, dass für die Imkerei keine besondere Bewilligung notwendig ist. Solch eine Bewilligungspflicht müssten die Bienenzuchtgesetze explizit vorsehen. Da sie diesbezüglich schweigen, darf im Endeffekt jedermann in ganz Österreich die Imkerei frei ausüben, solange man sich nur an das jeweils gültige Bienenzuchtgesetz und alle anderen für die Imkerei und den Verkauf der Imkereiprodukte relevanten Bestimmungen hält.
II. Grundbenützung
Die Bienenzuchtgesetze gestatten also jedermann, Bienen zu halten. Dazu braucht man freilich Platz. Hat man selbst ein Grundstück, so kann man selbstverständlich auf diesem Grund die Bienenstöcke aufstellen. Ist man nicht in der glücklichen Lage, Eigentümer einer für die Bienenhaltung geeigneten Liegenschaft zu sein, heißt das noch nicht, dass man den Plan mit der Imkerei aufgeben muss. Oft findet sich ein Grundstück, dessen Eigentümer nichts dagegen hat, wenn man dort seine Bienenstöcke aufstellt.
Benutzt man fremden Grund für seine Bienenstöcke, muss man vor dem Aufstellen das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herstellen. Fragt man diesen, ob man die Bienenstöcke auf seinem Grund aufstellen darf, und stimmt der Eigentümer zu, so kommt damit ein Vertrag zwischen dem Imker und dem Grundeigentümer zustande. Bereits die Einigung macht den Vertrag wirksam, in welcher Form dies geschieht, ist rechtlich irrelevant. Auch mündlich geschlossene Verträge sind gültig und binden die Vertragsparteien! Auf der sicheren Seite ist man freilich, wenn man den Vertrag schriftlich aufsetzt oder Zeugen mitnimmt, die später bestätigen können, dass ein Vertrag mündlich abgeschlossen wurde und welchen genauen Inhalt dieser hat.
Solch ein Grundbenützungsvertrag ist eine Leihe, wenn der Imker für die Benutzung des Grundes kein Entgelt entrichten muss. Ist hingegen ein Entgelt vereinbart, das über einen bloßen Anerkennungszins hinausgeht, liegt ein Pachtvertrag vor. Auch ist es möglich, dass der Grundstückseigentümer für das Aufstellen der Bienenstöcke zwar kein Entgelt verlangt, das Aufstellen aber nur gegen jederzeitigen Widerruf gestattet. In diesem Fall liegt eine Bittleihe (Prekarium) vor. Widerruft der Grundstückseigentümer seine Zustimmung, muss der Imker die Stöcke umgehend wieder entfernen.
Wenn keine Bittleihe vorliegt, sollte man im Hinblick auf die Investitionen, die mit einem Bienenstand in der Regel verbunden sind, unbedingt ausdrücklich vereinbaren, wie lange die Grundbenützung erfolgen darf. Man kann etwa bereits im Vorhinein ein bestimmtes Enddatum festlegen. In diesem Fall ist die Grundbenützung befristet. Ist kein Enddatum festgelegt, gilt die Grundbenützung auf unbestimmte Zeit. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge kann man im Allgemeinen kündigen. Für die Kündigung eines Vertrages müssen Fristen eingehalten werden. Kündigungstermine und Kündigungsfristen können vertraglich vereinbart werden. Fehlt eine Vereinbarung, so gilt für Pachtverträge eine sechsmonatige Kündigungsfrist. Bei einer unentgeltlichen Leihe sieht das Gesetz keine Kündigungsfrist vor. Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Leihe kann daher jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist gekündigt werden. Setzt eine Vertragspartei ein Verhalten, das der anderen Seite die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht, kann man den Vertrag sofort auflösen. Dies nennt man außerordentliche Kündigung.
Ein Vertrag mit dem Grundstückseigentümer ermöglicht es einem Imker, seine Bienenstöcke auf fremdem Grund aufzustellen. Dabei muss er wie gesagt damit rechnen, dass der Grundstückseigentümer diesen Vertrag wieder aufkündigen könnte. Will man sich absichern, dass die Bienenstöcke in jedem Fall auf dem Grundstück stehen bleiben dürfen, könnte man auch eine Dienstbarkeit begründen (zur Dienstbarkeit siehe bereits S. 21f.). Im Falle einer Dienstbarkeit muss es der Eigentümer des Grundstückes dulden, dass der Imker dort seine Bienenstöcke aufstellt. Diese Pflicht zur Duldung der Bienenstöcke haftet am Grundstück und geht auch auf spätere Erwerber der Liegenschaft über. Der Eigentümer des Grundes muss freilich der Begründung solch einer Dienstbarkeit zustimmen. Dafür wird man als Imker wohl besonders gute Argumente brauchen.
Stellt man seine Bienenstöcke auf fremdem Grund auf, ohne die Zustimmung des Eigentümers zu haben, kann der Eigentümer die Entfernung der Bienenstöcke verlangen. Er kann dazu eine sogenannte Eigentumsfreiheitsklage einbringen. Damit macht der Eigentümer geltend, dass ein anderer sein Grundstück benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Auch könnte der Grundeigentümer gegen den Imker mit einer Besitzstörungsklage vorgehen. Im Burgenland sieht das Bienenzuchtgesetz eine zusätzliche Abhilfe vor: Ein Verfügungsberechtigter, auf dessen Grund gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen Bienenvölker aufgestellt werden, hat das Recht, sie auf Kosten des Aufstellers unter Aufsicht eines Imkers wegzubringen und auf einem vom Bürgermeister zu bestimmenden Platz unter entsprechender Aufsicht aufzustellen, sofern ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht.
III. Raumordnung
Das Raumordnungsrecht dient dazu, den Staatsraum oder Teile davon nach politischen Zielvorstellungen zu gestalten. Dabei etabliert das Recht bestimmte wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leitlinien, an denen sich die Nutzer des Raums orientieren müssen. Könnte jeder seinen Grund nutzen wie es ihm gefällt, wären Nutzungskonflikte vorprogrammiert. So könnte es kommen, dass mitten in einer Einfamilienhaussiedlung plötzlich ein Industriebetrieb mit rauchenden Schloten entsteht. Dem will das Raumordnungsrecht entgegenwirken. So hat jedes Bundesland ein eigenes Raumordnungsgesetz, in dem unter anderem bestimmte Widmungskategorien umschrieben sind. Diese Widmungskategorien legen fest, wie ein Grundstück mit dieser Widmung genutzt werden darf. Die Landesregierung erlässt als Verordnung Pläne zur überörtlichen Raumordnung. Diese Pläne werden von den Gemeinden in einem Flächenwidmungsplan konkretisiert. Flächenwidmungspläne sind Verordnungen des Gemeinderats, in denen bestimmten Gebieten bestimmte Widmungen zugewiesen werden.
Somit kommt es für die Frage, welche raumordnungsrechtlichen Widmungen für die Bienenhaltung erforderlich sind, auf das Raumordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes sowie auf die dortige Verwaltungspraxis an. Die Bundesländer sehen unterschiedliche Widmungskategorien vor, auch wechseln die Bezeichnungen von Bundesland zu Bundesland. Grob gesprochen unterscheidet man Bauland (mit unterschiedlichen Abstufungen wie Wohngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet, Sonderfläche etc.), Vorbehaltsflächen und Grünland (Freiland). Als Grundregel lässt sich sagen, dass eine Tierhaltung, die über das übliche Halten von Haustieren hinausgeht, in Gebieten mit ausschließlicher Wohnwidmung grundsätzlich nicht gestattet ist. Dafür benötigt man eine besondere Widmung. Gegen eine widmungswidrige Nutzung von Grundstücken könnten die Nachbarn mit einer Unterlassungsklage vorgehen, wenn sie dadurch Belastungen ausgesetzt sind, die das ortsübliche Maß übersteigen (siehe unten S. 54ff.). Erfährt der Bürgermeister davon, muss er die Herstellung eines widmungskonformen Zustandes anordnen; dies wird auf eine Entfernung der Bienenstöcke hinauslaufen.
In Niederösterreich gestattet etwa nach der Verwaltungspraxis die Widmung als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ oder als „Bauland Agrargebiet“ die Bienenhaltung. In Oberösterreich war das Halten von Bienen im Wohngebiet bislang untersagt. Aufgrund des wachsenden öffentlichen Bewusstseins...
Erscheint lt. Verlag | 19.5.2023 |
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Reihe/Serie | Manz Ratgeber |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern |
Schlagworte | Bienenprodukte • Erwerb von Bienen • Gewerberecht • Haftung • Imker • Imkerin • Lebensmittelrecht • Meldepflichten • Österreich • Ratgeber • Schadenersatz • Steuerrecht • Verkauf Bienenprodukte |
ISBN-10 | 3-214-02505-8 / 3214025058 |
ISBN-13 | 978-3-214-02505-2 / 9783214025052 |
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