Wettbewerbsrecht 2023 (eBook)

Gesetzestexte für die Weiterbildung

Armin Pulic (Herausgeber)

eBook Download: EPUB
2023 | 1. Auflage
350 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7578-5513-0 (ISBN)

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Wettbewerbsrecht 2023 -
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Die aktuelle Ausgabe für das Jahr 2023 liegt ab sofort vor. Die unkommentierten Gesetzestexte "Wettbewerbsrecht 2023" enthält zahlreiche relevante Gesetzestexte aus dem Wettbewerbsrecht (Rechtsstand: 01.01.2023), die auch optimal auf die Anforderungen im Rahmen einer Fort- bzw. Weiterbildung (z. B. Gepr. Fachwirte wie etwa Gepr. Wirtschaftsfachwirte, Gepr. Fachwirte für Marketing, Gepr. Technische Betriebswirte, Gepr. Betriebswirte, Master Professional in Business Management sowie betriebswirtschaftliche Studiengänge oder Seminare) abgestimmt sind. Es enthält - vollständig oder in Auszügen - das Wettbewerbsrecht 2023 aus: Kartellrecht: » Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) » Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) » Vertikal-GVO - Verordnung (EU) 2022/720 » EG-Fusionskontrollverordnung - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Recht des fairen Wettbewerbs: » Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) » P2B-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 2019/1150 » Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) » Telemediengesetz (TMG) » Telekommunikationsgesetz (TKG) » Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) » TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV) » Medienstaatsvertrag (MStV) » Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) » Jugendschutzgesetz (JuSchG) » Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSt) » Markengesetz (MarkenG) » Health-Claims-Verordnung - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 » Preisangabenverordnung (PAngV) Eine Besonderheit ist z. B., dass häufige Anwendungsfälle in den Gesetzestexten bereits durch Unterstreichungen hervorgehoben sind. Weitere Informationen zu dieser Gesetzessammlung unter www.gesetze-wettbewerbsrecht.de (HINWEIS: Bitte beachten Sie den Rechtsstand 2023. Wenn eine aktuelle Ausgabe benötigt wird, verwenden Sie die Ausgabe aus dem aktuellen Jahr.)

Erster Teil
Wettbewerbsbeschränkungen

Kapitel 1
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse
und abgestimmte Verhaltensweisen

§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.1

§ 2 Freigestellte Vereinbarungen

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) 1Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. 2Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

§ 3 Mittelstandskartelle

Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn

1. dadurch der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und

2. die Vereinbarung oder der Beschluss dazu dient, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern.

§§ 4 bis 17 (weggefallen)

Kapitel 2
Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten

§ 18 Marktbeherrschung

(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1. ohne Wettbewerber ist,

2. keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

3. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

1. sein Marktanteil,

2. seine Finanzkraft,

3. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,

4. sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,

5. Verflechtungen mit anderen Unternehmen,

6. rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,

7. der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind

8. die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie

9. die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.

(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:

1. direkte und indirekte Netzwerkeffekte,

2. die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,

3. seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,

4. sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,

5. innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.

(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.

(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit

1. zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und

2. sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder

2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.

(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass

1. die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder

2. die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;

2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;

4. sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;

5. andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden...

Erscheint lt. Verlag 17.2.2023
Reihe/Serie Gesetzestexte für die Weiterbildung
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Wirtschaftsrecht Wettbewerbsrecht
Schlagworte Kartellrecht • Preisangabenverordnung • Unlauterer Wettbewerb • Wettbewerbsbeschränkungen • Wettbewerbsrecht
ISBN-10 3-7578-5513-2 / 3757855132
ISBN-13 978-3-7578-5513-0 / 9783757855130
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