Festschrift Gernot Kocher zum 80. Geburtstag

Für den Interpreten der Bildsprache
Buch | Softcover
444 Seiten
2022
Leykam (Verlag)
978-3-7011-0471-0 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Festschrift Gernot Kocher zum 80. Geburtstag -
40,00 inkl. MwSt
Für den Interpreten der Bildsprache - FS Gernot Kocher zum 80. Geburtstag. Wer, wenn nicht Gernot Kocher, könnte damit angesprochen sein. Gernot Kocher hat einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, die Tradition der Rechtsikonographie, welche von Karl von Amira zu Beginn des 20. Jahrhunderts begründet wurde, ins neue Jahrtausend zu transferieren. Über das zentrale Forschungsthema, die Sachsenspiegel-Bilderhandschriften hinaus, hat Gernot Kocher mit seinen Arbeiten zurrechtlichen Interpretation von Bildern ein umfassendes, erweitertes Forschungsfeld eröffnet. Der vorliegende Sammelband,von Kolleginnen und Kollegen aus Deutschland, Slowenien, Ungarn und Österreich gestaltet, belegt nicht nur das weite geographische Wirkungsfeld des Jubilars, sondern zeigt auch deutlich, dass die Forschungsinteressen Gernot Kochers - im Sinne bester rechtsikonographischer Tradition - thematisch weit gestreut und disziplinübergreifend angelegt sind.

Prof. Dr. Eszter Cs. Herger ist Professorin am Lehrstuhl für Rechtsgeschichte der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Pécs/Ungarn. Sie ist Leiterin der Dezső-Márkus-Forschungsgruppe für Vergleichende Rechtsgeschichte an der Universität Pécs. Forschungsaufenthalt im Rahmen eines Humboldt-Stipendiums an der Universität Göttingen. Ihre Forschungsschwerpunkte sind Familienrecht und insbesondere die Eherechts- und Ehegüterrechtsentwicklung in Europa.

A.o. Univ.-Prof. Dr. Borut Holcman ist Professor für Rechtsgeschichte und Deutsche Rechtsterminologie an der Universität Maribor/Slowenien. Er ist Leiter des Lehrstuhls für Rechtsgrundlagen der Rechtswissen-schaftlichen Fakultät der Universität Maribor. Seine Forschungsschwerpunkte sind Rechtsikonographie, Recht der Grundherrschaften und die Geschichte des Öffentlichen Rechts, insbesondere der öffentlichen Verwaltung, im heutigen Slowenien.

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Markus Steppan ist Professor für Österreichische Rechtsgeschichte und Europäische Rechtsentwicklung am Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen der Universität Graz/Österreich. Mitbegründer der Dezső-Márkus-Forschungsgruppe für Vergleichende Rechtsgeschichte. Er führt gemeinsam mit Susanne Kissich die von Gernot Kocher begründete Forschungskooperation mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Pécs fort. Seit 2011 erster Vize-Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz. Forschungsschwerpunkte sind die historische Entwicklung des Familienrechts, Strafrechts und Agrarrechts.

Vorwort der Herausgeber der Grazer Rechtswissenschaftlichen Reihe Das vorliegende Buch mit dem Titel „Für den Interpreten der Bildsprache – Festschrift für Gernot Kocher zum 80. Geburtstag“ der drei HerausgeberInnen Markus Steppan, Eszter Herger und Borut Holcman ist der 69. Band der Grazer Rechtswissenschaftlichen Studien. Mit Gernot Kocher wird ein äußerst geschätzter und renommierter Wissenschafter geehrt, in dessen Forschungsfokus insbesondere die Beschäftigung mit der rechtlichen Interpretation von Bilderhandschriften stand und steht. Gernot Kocher kann mit Fug und Recht als Dreh- und Angelpunkt der rechtsikonographischen Forschung im deutschsprachigen Raum im 20. und 21. Jahrhundert bezeichnet werden. Darüber hinaus ist er nicht nur eng mit den derzeitigen Herausgebern verbunden, sondern auch mit dem Begründer dieser Buchreihe – Hermann Baltl. Gernot Kocher war nicht nur der Nachfolger Baltls auf dem Grazer Lehrstuhl für Österreichische Rechtsgeschichte, sondern in Folge auch Mitautor des von Baltl begründeten Lehrbuchs „Österreichische Rechtsgeschichte – Von den Anfängen bis zur Gegenwart“, das in vielen Auflagen erschienen ist. Den Grazer Rechtswissenschaftlichen Studien war es stets ein Anliegen, den Blick über die Staatsgrenzen zu richten und auch die gemeinsamen historischen Traditionslinien der ehemals mit Österreich verbundenen Länder darzustellen. Diese Zielrichtung wird in diesem Werk nicht nur durch die drei HerausgeberInnen sichtbar, die aus Österreich, Ungarn und Slowenien kommen, sondern vor allem durch die gehaltvollen Aufsätze, die quer durch Europa rechtshistorische Dimensionen in vielfältiger Weise beleuchten. Markus Steppan Helmut Gebhardt Vorwort der HerausgeberInnen des Bandes Die rund 50-jährige wissenschaftliche Laufbahn von Professor Gernot KOCHER ist eng mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Pècs und der Geschichte der ungarischen Rechtswissenschaft verbunden. Bereits seit dem Jahre 1993 war Gernot Kocher als Gastprofessor in Pécs tätig. 1996 verlieh ihm die Universität Pécs für seine Tätigkeiten an der Fakultät den Titel eines Doktors honoris causa. Seine reich illustrierte Monographie mit dem Titel „Zeichen und Symbole des Rechts“, die als Standardwerk der Rechtsikonographie gilt, wurde 2008 ins Ungarische übersetzt. Auch der zweite Band der wissenschaftlichen Serie „Európai jogtörténészportrék“ (Portraits von europäischen Rechtshistorikern, Budapest 2013) gibt einen Einblick in sein buntes Oeuvre und die Verbundenheit mit Ungarn. Die zweite Hälfte der wissenschaftlichen Schaffensperiode von Gernot Kocher konnte ich persönlich verfolgen, während sich seine wissenschaftliche Tätigkeit in den ersten 25 Jahren für mich durch seine Veröffentlichungen erschloss. Viele Themen seiner Beiträge spiegeln nicht nur den Rechtshistoriker Gernot Kocher wider, sondern auch den Menschen, der dahinter steht. Gerade aus seinen Abhandlungen über die rechtliche Stellung der Frau in der europäischen Rechtsentwicklung, die mir besonders am Herzen liegen, kann man neben seiner fachlichen Kompetenz auch seine Offenheit und Wertschätzung herauslesen. Von dieser Hilfsbereitschaft, Offenheit und Wertschätzung habe ich in den letzten zweieinhalb Jahrzehnten mehrfach profitiert, wofür ich besonders dankbar bin. Lieber Herr Professor Kocher, Gott bewahre Ihre Gesundheit und Schaffenskraft. Eszter Cs. Herger Wenn für irgendjemanden, dann gilt für unseren Jubilar das französische Sprichwort noblesse oblige. Als wir uns 1994 kennenlernten war er Dekan und Institutsleiter zugleich. Wir trafen uns eines Nachmittags in den Räumlichkeiten in der Heinrichstraße 5. Ich erinnere mich an unsere Vorbereitungen für das Treffen und die E-Mails, die wir ausgetauscht haben, behalte ich noch immer. Eine gewisse Angst bestand trotz der Zusicherungen von Frau Prof. Rijavec, damals noch Assistentin, dass Professor Kocher noch niemanden aufgefressen habe. Und wir trafen uns in den Räumen mit Patina in der Hauptstadt des Landes, in Räumen, die Wohnlichkeit und Geborgenheit besaßen. Konfrontiert wurde ich mit einer Person, die Position und persönliche Würde harmonisch in sich vereinte. Wir trafen uns, wie es so schön heißt, als Mentor und künftiger Lehrling. Heute bin ich noch immer Lehrling, nunmehr aber mit allen wissenschaftlichen und pädagogischen Geheimnissen des Jubilars vertraut. Aus der wissenschaftlichen wurde eine tiefe persönliche Freundschaft. Es vergeht keine Woche, ohne uns anzurufen oder Texte und Bilder auszutauschen, so wie es wahre Freunde tun. Und wenn dies nicht klappt, dann sorgen wir uns zumindest um unser gegenseitiges Wohlergehen, sowohl im persönlichen als auch im wissenschaftlichen Ambiente. Das alles ist hervorgegangen aus unserem ersten Treffen: So wie Prof. Kocher mich betreute, so wurde ich von niemanden betreut; jeder hat in mir einen Konkurrenten gesehen, nur er sah, so drückte es Prof. Urbanitsch anlässlich einer Tagung in Wien aus, in mir einen Verbündeten. Und wir waren und sind Verbündete geblieben. Es zeichnete sich in den Vorbereitungen der Notariatsausstellung in Maribor und Portorož ab, in den Tagungen über das Pettauer Stadtrecht, bei der Gründung des Slowenischen Wissenschaftsinstituts in Wien, bei der Edition der Laibacher Malefitzfreiheiten, bei der Ausstellung zu 200 Jahre ABGB usw. Vieles ist geschehen und alles kann man nicht aufzählen, schon gar nicht die alltägliche Kooperation in der gewöhnlichen Forschung und Lehre. Und noch etwas ist zu erwähnen, nämlich die fast schon traditionellen Begegnungen unserer StudentInnen der Rechtswissenschaften an der Universität Maribor mit Graz, mit der Fakultät, mit der Fakultätsbibliothek, mit der Universität, fortgesetzt von seinem Grazer Schüler Markus Steppan. Als Doktorvater betreute Gernot Kocher mich, er sprach mir bei drohenden Sackgassen Mut zu und half mir, wenn nötig, aus diesen heraus. Ja, wir wurden als Verbündete bezeichnet und daran hat sich bis heute nichts geändert. Danke und ad multos annos in bona sanitate, lieber Gernot. Borut Holcman Wer, wenn nicht Gernot Kocher, könnte damit angesprochen sein. Gernot Kocher hat einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, die Tradition der Rechtsikonographie, welche von Karl von Amira zu Beginn des 20. Jhdts. begründet wurde, ins neue Jahrtausend zu transferieren. Über das zentrale Forschungsthema, die Sachsenspiegel-Bilderhandschriften, hinaus hat Gernot Kocher mit seinen Arbeiten zur rechtlichen Interpretation von Bildern ein umfassendes, erweitertes Forschungsfeld eröffnet. Der vorliegende Sammelband, von Kolleginnen und Kollegen aus Deutschland, Slowenien, Ungarn und Österreich gestaltet, belegt nicht nur das weite geographische Wirkungsfeld des Jubilars, sondern zeigt auch deutlich, dass die Forschungsinteressen Gernot Kochers – im Sinne bester rechtsikonographischer Tradition – thematisch weit gestreut und Disziplinen übergreifend angelegt sind. Bedanken möchte ich mich an dieser Stelle bei den UnterstützerInnen, die maßgeblich zum Entstehen dieser Festschrift zu Ehren von Gernot Kocher beigetragen haben. Das sind jene Institutionen und Personen, welche den HerausgeberInnen finanziell unter die Arme gegriffen haben (siehe Verzeichnis der UnterstützerInnen) und auf diese Art und Weise ihre Wertschätzung für das Wirken des Jubilars ausgedrückt haben. Zum anderen sind es aber auch jene Personen, welche durch ihre Expertise und ihre organisatorischen Fähigkeiten die Veröffentlichung der Festschrift ermöglicht haben. Frau Maga. phil. Isabella Steppan, welche für die Lektorierung der Beiträge verantwortlich zeichnet, meine Studienassistentin Frau Zsófia Fekete, welche die Vereinheitlichung des Fußnotenapparates und des Literatur- und Autorenverzeichnisses übernommen hat und Frau Isabella Harkam, welche durch ihre mannigfache Unterstützung in organisatorischen Belangen – nicht zuletzt durch ihre freundliche, aber nachdrückliche Einmahnung der Beiträge – den HerausgeberInnen eine wichtige Stütze war. Mein Dank gilt auch dem Leykam Buchverlag, allen voran dem Programmleiter Wissenschaft & Pädagogik, Dr. Wolfgang Hölzl, sowie Frau Dagmar Holzmann, die in administrativen Dingen immer die erste Ansprechperson war, und auch der Grafikerin des Leykam Buchverlages, Frau Andrea Malek, Malanda-Buchdesign, welche es meisterhaft verstanden hat, das Erscheinungsbild der Festschrift, des Bandes 69 der Grazer Rechtswissenschaftlichen Reihe, optisch zu modernisieren, ohne die Tradition der 1957 gegründeten Reihe aus dem Blickfeld zu verlieren. Markus Steppan Inhaltsverzeichnis Vorwort der Herausgeber der Grazer Rechtswissenschaftlichen Reihe ............................... 5 Vorwort der HerausgeberInnen des Bandes ........................................................................................................ 6 Krisztina Korsósné Delacasse Rechtsanwälte in der Rechtsgeschichte: Vorstellungen und Darstellungen im 19. Jahrhundert in Ungarn ............................................................................................................................................... 13 Andreas Deutsch Res publica als mater populi Rechtsikonographische Anmerkungen zum Allegorien-Holzschnitt der Nürnberger Stadtrechtsreformation von 1564, zu seinen Vorläufern und seiner Nachwirkung .......................................................................................................................................................................... 28 Adrian Fabian Die Geschichte der ungarischen partikularen/örtlichen Rechtsetzung ............................... 60 Sascha Ferz Hochschulrat und Universitätsrat im Gefüge postsekundärer Bildungs- einrichtungen ........................................................................................................................................................................................... 77 Helmut Gebhardt Militärische Gerichtsbarkeit bei der k.k. Gendarmerie in den 1860er-Jahren ............. 92 Alfred Gutschelhofer Gernot Kocher – ein Mitgestalter der Universtät Graz ............................................................................ 105 Summus et maximus decanus, vel, ut ita dicam, archidecanus, immo vero: decanus frequentissimus et quasi sempiternus Gábor Hamza Anmerkungen zur Frage der juristischen Regelung der Wirtschaft im Imperium Romanum – römisches „Kartellrecht” ........................................................................................................................ 116 Eszter Cs. Herger Der Treuelohn im ungarischen Ehegüterrecht nach 1848 ................................................................... 134 Borut Holcman / Tomaž Keresteš / Vesna Rijavec Jurisprudentia picturata und Prozessrecht – einmal historisch-visuell und einmal modern-textgebunden betrachtet ................................................................................................. 155 Eva Jakab Graz und Szeged — Begegnungen .................................................................................................................................. 177 Susanne Kissich Der Bildnisschutz in Österreich .......................................................................................................................................... 194 Suzana Kraljić Historische Aspekte ausgewählter rechtlicher Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten ................................................................. 205 Janez Kranjc Wie das bezwungene Griechenland die Künste in das bäuerliche Latium brachte. Das Beispiel von Gaius Verres .............................................................................................................................................. 223 Thomas Krautzer Fähigkeit zum Wandel! Transformationsdruck im Spiegel europäischer und regionaler Wirtschaftsentwicklung seit den 1980er-Jahren ............................................................. 245 Gerhard Lingelbach Das Ernestinisch-Sächsische Hofgericht zu Jena 1566 bis 1816 ................................................ 260 Thomas Mühlbacher Die Geschäfte der Adele G. oder: Was wurde aus den Büchern des Meisters? Ein bibliophiler Mosaikstein zu Hans Groß ............................................................................................................ 276 Dietlinde Munzel-Everling Die Jurisprudentia Germanorum picturata des Johann Carl Heinrich Dreyer – eine frühe rechtsikonographische Sammlung ..................................................................................................... 284 Christian Neschwara Beethoven als „Migrant“ im Staatsbürgerschaftsrecht seiner Zeit ............................................ 302 Dieter Pötschke Gernot Kocher als Ideengeber Der Magdeburger Reiter – Symbol des Königsbannes .............................................................................. 315 Burkhard Pöttler „… rauchfäng, in gueter auferbaulichkeit von stain oder ziegl halten“ Zur Diskrepanz zwischen Bauvorschriften und gelebter Realität ................................................ 343 Markus Steppan Alternative Methoden zur Vermittlung von Recht – von den Bilderhandschriften zu Piktogrammen und Comics ............................................................................................................................................. 358 Jörn Weinert Ikonografie und Philologie. Möglichkeiten eines weiteren Zusammenwirkens im Kontext der Arbeiten Gernot Kochers am Beispiel heraldisch-philologischer Beobachtungen ........................................................................................................................................ 378 Anita Ziegerhofer Felizia Fischer – erste Taxilenkerin von Wien Zur Gleichstellung der Frauen in der Ersten Republik ............................................................................... 393 Publikationsverzeichnis Gernot Kocher .................................................................................................................... 408 Autorenverzeichnis ........................................................................................................................................................................... 438 Krisztina Korsósné Delacasse Rechtsanwälte in der Rechtsgeschichte: Vorstellungen und Darstellungen im 19. Jahrhundert in Ungarn Abstract: Advocates in legal history: ideas and representations in the 19th century in Hungary The study deals with the image of lawyers in 19th-century Hungary. It includes both the professional public and the literary descriptions, including cultural history aspects, based on the novels of the renowned contemporary writer Mór Jókai. The novels have been a plastic reflection of the clichés that have developed in the public opinion but it can be observed that often professionals and authors working in the field of law could not completely break away from these stereotypes. However, the legal literature saw the main problem primarily in the absence of advocates’ organizations, that there are no bodies in the profession that can influence the functioning and morale of individuals in a favourable direction through disciplinary supervision. The tableau painted on lawyers was already twofold: it featured an unscrupulous picture of a „bad advocate“ but besides that there were also ideas about the perfect advocate. 1. Einleitung Wenn man sich einen Rechtsanwalt vorstellt, malen sich die meisten Leute zunächst wahrscheinlich den Idealtyp aus: einen eleganten Mann oder eine elegante Frau, die für die Gerechtigkeit arbeiten, natürlich immer mit erlaubten Mitteln und zu Gunsten der Mandanten. Es kann aber passieren, dass einige auch an die durch den Film Devil’s Advocate geprägte skrupellose Figur denken. War dieses Bild vor ein paar Jahrhunderten auch so ambivalent? Krisztina KorsÓsné Delacasse Der Artikel befasst sich mit dem Tableau der Anwälte, wie es in Ungarn des 19. Jahrhunderts gezeichnet wurde. Die Darstellung ist tatsächlich doppelt: Neben der vorurteilsbehafteten Darstellung, die „die bösen Anwälte“ zeigte, gab es auch Ideen über den perfekten Advokaten. Der Beitrag umfasst sowohl die Meinungen über den Beruf im damaligen Fachschrifttum als auch – um die kulturhistorische Seite ebenfalls einzubeziehen – einige Skizzen der schöngeistigen Literatur. In der Geschichte des ungarischen Rechts gibt es schon vom Mittelalter an Daten darüber, wie die Figuren der Juristen gezeichnet wurden, einschließlich der Rechtsnormtexte, die nicht nur Bestimmungen über Anwälte enthielten, sondern oftmals von einer Art Werturteil begleitet wurden. Auch die Rechtsanwälte selbst beklagten es, als sie zu Beginn des 19. Jahrhunderts kollektiv aufzutreten anfingen, dass das vom Gesetzgeber entwickelte Bild von ihnen höchst abwertend war und sich somit negativ auf die öffentliche Meinung auswirkte. Sie fürchteten, dass die Bürger sich infolgedessen a priori mit Abneigung an die Anwälte wenden werden beziehungsweise dass sich ein negatives Vorurteil gegen die Profession verfestigen werde. Das Phänomen, dass im Laufe der Geschichte zahlreiche Beschwerden über Anwälte formuliert wurden, die dann von den Gesetzen mehrmals wiederholt wurden, war gewiss nicht nur in Ungarn und nicht nur in den Epochen, in denen die Texte der Gesetzesartikel in facto negative Aussagen über Anwälte enthielten, zu bemerken. Der Advokat war immer die am meisten umstrittene Gestalt unter den Juristen und seine Einschätzung war mitunter auch in anderen Staaten nachteilig – es war also offensichtlich nicht spezifisch ungarisch und lag nicht ausschließlich an der kritischen Stellungnahme der ungarischen Gesetzgebung.1 Es werden hier in Folge nur einige Beispiele genannt. Manche Maßnahmen des preußischen absoluten Staates zeugen geradezu von Advokatenhass: Friedrich Wilhelm I. zwang die „Spitzbuben“ dazu, besondere Kleidung – ein Mäntelchen – zu tragen und zwar auch auf der Straße, damit man sie „schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten möge“.2 Hans Liermann führt das allgemeine Abwerten von Anwälten unter anderen darauf zurück, dass sie 1 Liermann, Richter, Schreiber, Advokaten 34. 2 Ebd. 47. Rechtsanwälte in der Rechtsgeschichte: 15 Vorstellungen und Darstellungen im 19. Jahrhundert in Ungarn sich stets professionell mit Rechtssachen anderer befassen und berufs- mäßig mit Personen umgehen, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Da die breite Öffentlichkeit sich fast ausschließlich für Straffälle interessierte, betrachtete man Advokaten oberflächlich als Helfer der Verbrecher, um der verdienten Strafe entkommen zu können. Daneben war die Begehrlichkeit immer ein Hauptvorwurf gegen die Sachwalter, die durch ihren Mandanten bezahlt werden; auch dann, wenn sie einen Prozess verloren haben – das war und ist dem Auftraggeber und seinem Geldbeutel natürlich immer unangenehm. Das abfällige Resümee ist also, dass der Anwalt von der Inkompetenz der laienhaften Klienten profitiert.3 Was dabei passiert ist selbstverständlich Übertreibung und Verallgemeinerung, die der Anwaltschaft immer und überall viel Schaden zugefügt haben. Ebenso konnten Anwälte nicht immer alle moralischen Anforderungen erfüllen, die von ihnen erwartet wurden, und in der öffentlichen Meinung dehnte sich diese Wahrnehmung auf die gesamte Anwaltschaft aus. 2. Das Bild des Anwalts in der damaligen Fachliteratur Die Kritik der Anwälte war dadurch gerechtfertigt, dass die Institution der Rechtsanwaltskammer in Ungarn erst durch den Gesetzesartikel Nr. 34 aus dem Jahre 1874 eingeführt wurde und dass es zuvor kein Gremium aller Anwälte gab, welches ihr Verhalten im Sinne und auf Grund des Korpsgeistes überwachte. Bestimmte Probleme mit Anwälten wurden bereits im mittleren Drittel des Jahrhunderts publiziert und aus der parlamentarischen Debatte über den Gesetzesartikel Nr. 34 von 1874 geht hervor, dass diese später weiterhin existierten und in den 1960er-Jahren sogar anstiegen. Die neue Rechtsanwaltsordnung war daher nicht nur deshalb notwendig, weil sie dazu diente, die Justiz in Übereinstimmung mit den Prinzipien des modernen Staates umzugestalten, sondern auch, weil – anstelle von Menschen, die isoliert voneinander agierten – ein großer Bedarf an einer organisierten „Anwaltsgesellschaft“ bestand, in der die Kräfte auf Gleichheit, auf Wahlmöglichkeiten und auf einer vernünftigen Hierarchie basierend vereint und auf ein nützliches Ziel ausgerichtet sind.4 Man vermutete, dass 3 Ebd. 34f., 41. 4 Kaill, Ügyvédreform 31. 16 Krisztina KorsÓsné Delacasse eine solche Organisation auch ein erhebliches moralisches Gewicht bedeuten könne und dass die korporative Aufsicht zur „Veredeligung“ der Mitglieder des Advokatenstandes beitragen werde. Dies wurde bereits von Autoren aus dem Advokatenstande festgestellt, die ihre Broschüren in den 1840er Jahren veröffentlichten, um für die Zukunft der ganzen Anwaltschaft einzutreten.5 Der Mangel an „natürlicher Ordnung und vernünftiger Solidarität“ wurde nicht nur als Ursache für die Tadel, sondern auch als ihr „Konservierungsmittel“ beschrieben, was unter den Anwälten zu Zwiespalt und Egoismus führte.6 Die Verfasser befürworteten, dass Anwälte mit der Idee der Vereinigung zufrieden sein sollten und ihre allgemeine Moral sollte dadurch ebenfalls erhöht werden, weil es der erste Schritt zur Entwicklung eines hochwertigen und unabhängigeren Geistes sei, sich zusammenzuschließen. 7 Die Institution der Anwälte in Ungarn musste folglich Mitte des 19. Jahrhunderts reformiert werden. Die Zeitgenossen kritisierten neben dem Mangel an Organisation auch die jeweiligen Advokaten selbst. Das schwerwiegendste Problem war der Niedergang der Reputation des Anwalts, aber um diesen zu stoppen, musste festgestellt werden, was diesen Autoritätsverlust verursachte. Bereits 1841 wurde Imre Palugyay der Jüngere „durch die der Würde des Advokatenstandes nicht entsprechende Stellung der Anwälte in unserer Heimat überzeugt, sich dafür auszusprechen“. 8 Obwohl er in seiner Arbeit behauptete, Gesetzgebungen auf der ganzen Welt behandelten die Anwaltschaft ziemlich nachlässig und würden die Ehrauffassung der Advokaten nicht besonders zu erwecken versuchen, war er der Meinung, dass in Ungarn nichts zu diesem Zweck getan würde. Trotzdem hoffte er auf eine Ära, in der die Anwaltschaft das Vertrauen der Öffentlichkeit nicht nur verdiene, sondern tatsächlich genieße.9 Ein Referent des Entwurfes vom Gesetzesartikel 1874:34 betonte in der Debatte im Repräsentantenhaus ebenfalls die dringende Wiederherstellung der moralischen Macht der Profession. Er glaubte, dass die eigentliche Gefahr die 5 Ebd.; Palugyay, Ügyvédek; Tóth, Ügyvédi állapotok. Zitate aus der damaligen ungarischen Fachliteratur und Quellen sind im ganzen Text vom Autor übersetzt. Die Zitate aus den Romanen von Jókai sind hingegen originelle belletristische Übersetzungen. 6 Kaill, Ügyvédreform 31. 7 Tóth, Ügyvédi állapotok 33f. 8 S.F., Literaturai mozgalmak 735. 9 Palugyay, Ügyvédek VIII–IX. Rechtsanwälte in der Rechtsgeschichte: 17 Vorstellungen und Darstellungen im 19. Jahrhundert in Ungarn inferiore Stellung des Anwaltsstandes sei, demzufolge könne die Anwaltschaft ihrer Aufgabe – der Durchsetzung der bürgerlichen Rechte und der Förderung des Rechtswegs – nicht nachkommen. 10 Auch die Zeitgenossen untersuchten die Umstände, die im 19. Jahrhundert dazu führten, dass die Advokaten die Zuversicht der Leute nicht gewinnen konnten, sondern sie geradezu verloren. Der Mangel an Fachkenntnissen erwies sich häufig als Grund, weil man in diesem Bereich Respekt und vor allem eine gründliche Kenntnis der Rechtswissenschaft für erforderlich hielt. Es wurde bedauerlicherweise festgestellt, dass es unter den Berufsanforderungen für Anwälte wenig Garantie für echten wissenschaftlichen Fortschritt gab, obendrein waren falsche Zertifikate keine Seltenheit. Die juristischen Hochschulen erforderten keine ausreichende Vorbereitung, so blieb der theoretische Hintergrund lückenhaft, selbst die anwaltliche Prüfung war oft unseriös und es gab auch Unzulänglichkeiten und Missbräuche während des Praktikums (nur auf dem Papier erwiesene, aber keine wahrhaftig erbrachte Zeitdauer).11 In den 1840er-Jahren wurden auch Lösungsvorschläge zur Förderung der wissenschaftlichen Kompetenz unterbreitet. Um das Rechtswissen der Anwälte zu erweitern, wurde vorgeschlagen, neben der Bildung einer fachlichen Körperschaft ein „gezielt eingerichtetes“, d.h. mit einer Bibliothek und mit einem Archiv ausgestattetes und nicht nur „für Zeitverschwendung und für leeren Klatsch dienendes“ anwaltliches Casino und eine juristische Zeitschrift zu gründen.12 Deren Fehlen wurde von Lőrinc Tóth besonders bedauert, weshalb er ungarische Juristen sarkastisch so bezeichnete: „Wo jeder ländliche tabulae assessor ein geborener Bentham und Filangieri ist, wo Richter und Notar jeder Ortschaft rechtswissenschaftliche Bilder stechen[…].“13 Er hielt es für unbedingt notwendig, die Ausbildung neu zu regeln und die Ernsthaftigkeit der Prüfungen wiederherzustellen. Nach 1861 erreichte jedoch die Oberflächlichkeit der Qualifikation der Advokaten eine noch höhere 10 Nagy, Az 1872-ik évi september 1-re hirdetett 203. 11 Kaill, Ügyvédreform 26; Nagy, Az 1872-ik évi september 1-re hirdetett 296; Tóth, Ügyvédi állapotok 29–31. Er erinnert sich an dieser Stelle an seine eigene Prüfung wie folgt: „Die Prüfung ist doch so etwas sanftmütig und väterlich; ich war schon mindestens 5 Minuten lange darüber hinweg, und während des ‚Schriftlichen‘ arbeitete ich das Thema meines 3 oder 4 miteingesperrten Kameraden aus […]”. 12 Tóth, Ügyvédi állapotok 36. 13 Ebd. 37. 18 Krisztina KorsÓsné Delacasse Stufe.14 1874 wurde im Abgeordnetenhaus die Ansicht geäußert, dass „die öffentliche Meinung die gehörige Fachkenntnisse in der Anwaltschaft mit Fug und Recht vermisst“.15 Oftmalig wurden auch die zunehmende Zahl der Anwälte, das übermäßige Wachstum sowie die „Verwässerung“ des Berufsstandes erwähnt und man nahm bereits an, dass dies nicht nur zu moralischen, sondern auch zu sozialen Problemen führen werde.16 Der Anwaltsberuf mag attraktiv erschienen sein, weil man glaubte, dass es als Anwalt einfacher sei fortzukommen, aber das Übergewicht des Angebots führte dazu, dass nicht alle Advokaten in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und eine Existenz allein von anwaltlicher Tätigkeit nicht zu schaffen war. Daher mussten diese nach anderen Einnahmequellen suchen, die nicht immer mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar waren, oder sie versuchten, Mandanten auf prinzipienlose Weise zu gewinnen und nicht nur einmal war ein Prozess vom Anwalt selbst erzeugt.17 In den 1860er-Jahren wurde der Erwerb einer Anwaltschaft für einigen ehemaligen Staatsbeamten sehr leicht gemacht, sodass „aufgrund lockerer Behandlung eine ganze Masse von Personen, die dazu nicht geeignet waren, in die Anwaltsstande eingedrängt haben“.18 Als weitere Ursachen wurden beschwerliche Umstände der Justiz und die untergeordnete Rolle des Anwalts dem Richter gegenüber, insbesondere im Disziplinarbereich, erwähnt.19 Auch die physischen Betriebsbedingungen wurden als minderwertig dargestellt: Die so genannte procuratoria, die Gerichtsstube, in der der Anwalt seine Äußerungen und Allegationen in die Prozessakten eintrug (es war die Zeit des schriftlichen Verfahrens), war „skandalös eng und schmutzig“, deshalb forderte man einen Raum, der „auch wenn er nicht vollständig der Würde des Amtes entspreche, den Anwalt durch Platzmangel und Unordnung nicht zumindest daran hindern würde, seine amtlichen Pflichten zu erfüllen“.20 14 Vorlage 1871, Begründung, 43f. 15 Nagy, Az 1872-ik évi september 1-re hirdetett 203. 16 Balogh, Vázlatok 45; Maszák, Az 1872-ik évi szeptember hó 1-jére kihirdetett 31f; Nagy, Az 1872-ik évi september 1-re hirdetett 287, 303. 17 Ebd. 204, 304. 18 Ebd. 282. 19 Tóth, Ügyvédi állapotok 49, 51–53. 20 Ebd. 40f. Seine Meinung und Vorschläge über die procuratoria werden detailliert entfaltet; Ebd. 38–43. Rechtsanwälte in der Rechtsgeschichte: 19 Vorstellungen und Darstellungen im 19. Jahrhundert in Ungarn Schon die Autoren der Reform-Ära hoben das unkodifizierte Rechtsmaterial und die unzureichende Regelung des Verfahrens unter den Problemen hervor. Lőrinc Tóth nannte die Obsoleszenz des Rechtssystems und die Lückenhaftigkeit des Justizwesens als größten Defekt, der „die Hauptursache für die Verdüsterung des natürlichen Lichts der Lage der Advokaten ist“.21 Seiner Meinung nach wäre die Einschätzung von Anwälten nicht nur deshalb schlecht, weil es tatsächlich einige gebe, deren Verhalten wirklich zu beanstanden wäre und die die Missbilligung der Gesellschaft auf sich zögen, sondern auch deshalb, weil die Gesetze fast ausschließlich ihre Mängel hervorhöben und „anstatt die Mittel einer fairen Anordnung von Anwälten vorzusehen, Strafen und wiederum Strafen für den Kopf dieser Klasse zugemessen werden“.22 Nach Ansicht mehreren Autoren listeten die Gesetze meist nur die Pflichten der Anwälte auf, sie enthielten ihre Rechte nicht und befassten sich stattdessen nur mit möglichen anwaltlichen Missbräuchen. 23 Der Referent des Entwurfes der Rechtsanwaltsordnung verwies im Abgeordnetenhaus auch auf diese Umstände: „Der Rückgang der Autorität der Anwälte ist sicherlich auf die Desorganisation der Justiz und auf das Fehlen kodifizierter Gesetze zurückzuführen, wodurch der qualifizierteste und angesehenste Anwalt bei der Ausübung seines Berufs oft mit unvermeidbaren Hindernissen konfrontiert ist“.24 In der Eröffnungsversammlung der Budapester Anwaltskammer am 20. Februar 1875 beurteilte der Präsidierende József Sárkány frühere Normen wie folgt: „Wenn wir die Bestimmungen des Corpus Juris in Bezug auf die Rechtsanwälte betrachten […], sehen wir, dass diese Maßnahmen, gelinde gesagt, einen peinlichen Kodex bilden.“25 In den die Rechtsanwaltschaft betreffenden Regeln bestand daher ein Misstrauen gegenüber Advokaten. 3. Das von der Gesellschaft geformte Bild All dies brachte die Advokaten in der öffentlichen Meinung in ein schiefes Licht. Die Probleme wurden durch die diesbezügliche Ignoranz der 21 Ebd. 12; zitiert auch von Kun, A magyar ügyvédség 41f. 22 Ebd. 13. 23 Ebd. 12f.; Palugyay, Ügyvédek 53, 56. 24 Nagy, Az 1872-ik évi september 1-re hirdetett 203. 25 BÜK-Protokolle 02. 20. 1875. (unpag.) 20 Krisztina KorsÓsné Delacasse Durchschnittsbürger und die sich durch die unangenehmen Wahrnehmungen ergebenden Verallgemeinerungen verschärft. Lőrinc Tóth räumte trotzdem ein, dass auch die Anwälte für die Entwicklung dieser Situation verantwortlich seien, aber nicht ausschließlich.26 Die Wurzel der Beschwerden lag in der Tat gehäuft im Verfahrensrecht, die Mandanten fanden jedoch den Sündenbock für die langwierigen oder verlorenen Gerichtsverfahren in ihrem Anwalt: „Das Publikum richtet über den Anwalt nur von den ihm als Mysterium erschienenen Ereignissen der nach jahrelangen Sorgen abgewickelten Prozesse, und alle mulmige Konsequenzen, die durch das System veranlasst wurden, schreibt man den Advokaten zu.”27 Ganz ähnlich stand es in der Begründung der ersten Vorlage der Rechtsanwaltsordnung vom Jahre 1871: „Der Prozessverlust wurde von dem Verlierer im Allgemeinen nicht auf die Ungerechtigkeit seiner Sache zurückgeführt, sondern auf die Pfiffigkeit des Anwalts der gegnerischen Partei und auf die Ungeschicklichkeit seines eigenen Anwalts.”28 Die Parteien betrachteten die Klage als einen Wettbewerb, bei dem der Sieg davon abhing, wie Anwälte sich gegenseitig mit juristischen Tricks übertreffen oder den Richter verwirren konnten. Das Hauptziel der Mandanten war es, den Rechtsstreit zu gewinnen, sodass sie oft keinen solchen Vertreter suchten, der in seiner Arbeit fleißig oder ehrlich war, sondern sie brauchten diejenige Person, von der sie sich Erfolg versprachen – gleichgültig mit welchen Mitteln; dadurch öffnete sich großer Raum für charakterlose, tugendlose Rabulisten.29 „Die Parteien selbst verstehen unter einem guten Anwalt, dem sie vertrauen, nicht den Mann der Wissenschaft und des Charakters, sondern den schlauen und skrupellosen Prokurator, der auch eine ungerechte Sache gerne verteidigt.”30 Und da es unbestreitbar Anwälte gab, deren Verhalten und sogar Ehrlichkeit zu Wünschen übrig ließ, zogen diese die öffentlichen Missbilligungen nicht nur auf sich selbst, sondern auch auf die gesamte Anwaltschaft. Der abnehmende Respekt gegenüber Anwälten hatte obendrein eine sich verstärkende Wirkung: Es ist leichter, einem Mitglied einer 26 Tóth, Ügyvédi állapotok 11, 25. 27 Ebd. 18. 28 Vorlage 1871, Begründung, 42. 29 Kaill, Ügyvédreform 9; Maszák, Az 1872-ik évi szeptember hó 1-jére kihirdetett 313; Tóth, Ügyvédi állapotok 12, 18, 26f. 30 Vorlage 1871, Begründung, 42.

Erscheinungsdatum
Reihe/Serie Grazer rechts- und staatswissenschaftliche Studien ; 69
Verlagsort Graz–Wien
Sprache deutsch
Maße 170 x 240 mm
Gewicht 827 g
Themenwelt Recht / Steuern Allgemeines / Lexika
Schlagworte Deutschland • Festschrift • Gernot Kocher • Grazer Rechtswissenschaftliche Studien • Rechtsikonographie • Sachsenspiegel-Bilderhandschriften • Slowenien • Ungarn
ISBN-10 3-7011-0471-9 / 3701104719
ISBN-13 978-3-7011-0471-0 / 9783701104710
Zustand Neuware
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Zivilrecht | Strafrecht | Öffentliches Recht

von Nomos

Buch | Softcover (2022)
Nomos (Verlag)
19,90