#steuernkompakt Internationales Steuerrecht (eBook)

Für Onboarding - Schnelleinstieg - Fortbildung
eBook Download: EPUB
2022 | 1. Auflage
156 Seiten
Schäffer-Poeschel Verlag
978-3-7910-4842-0 (ISBN)
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Der Autor vermittelt smart & fokussiert ein grundlegendes Verständnis für das Rechtsgebiet und berücksichtigt dabei ebenso das Außensteuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen sowie Outbound- und Inbound-Fälle. Viele Beispielen, Grafiken und Übersichten ermöglichen den schnellen Praxistransfer. Die Reihe #steuernkompakt bietet knapp und auf den Punkt gebracht einen fundierten Überblick über das jeweilige Rechtsgebiet. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einem praxisorientierten Einstieg, auf wichtigen Beratungsfragen und häufigen Fehlerquellen. Viele Beratungshinweise, Beispiele, Grafiken und Übersichten machen Leser:innen schnell fit im jeweiligen Wissensgebiet. Perfekt beim Onboarding, in der Fortbildung und als Schnelleinstieg für Steuerprofis in ein nicht geläufiges Rechtsgebiet.

Dipl.-Finanzwirt (FH) Christoph Dräger, M.A., seit 2020 tätig als Steuerberater, zuvor zehnjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung NRW, zuletzt als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn; ferner Dozent für Steuerrecht an der Sommerhoff gGmbH und Honorardozent an der Hochschule für Oekonomie und Management (FOM) in Köln.

Christoph Dräger Dipl.-Finanzwirt (FH) Christoph Dräger, M.A., seit 2020 tätig als Steuerberater, zuvor zehnjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung NRW, zuletzt als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn; ferner Dozent für Steuerrecht an der Sommerhoff gGmbH und Honorardozent an der Hochschule für Oekonomie und Management (FOM) in Köln.

2 Allgemeines nationales Steuerrecht


Auf den Punkt gebracht

Doppelbesteuerung kann nur dann vorliegen, wenn mehr als ein Staat ein Besteuerungsrecht an denselben Einkünften erhebt.

Neben den Grundsätzen der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften spielt dabei insbesondere die Steuerpflicht nach ausländischem Recht eine entscheidende Rolle.

2.1 Natürliche Personen (EStG)


Die Besteuerung natürlicher Personen erfolgt nach den Regelungen des EStG. Ein Sachverhalt des internationalen Steuerrechts oder eine Doppelbesteuerungsproblematik kann mithin immer nur dann vorliegen, wenn eine Person in mehr als einem Staat der Besteuerung unterworfen wird bzw. werden soll. Aus diesem Grund ist im ersten Schritt immer zunächst das nationale Recht zu prüfen und dabei insbesondere eine Prüfung der nationalen Steuerpflicht voranzustellen.

Die Steuerpflicht natürlicher Personen ist im EStG geregelt und unterscheidet zwischen der persönlichen Steuerpflicht (Leitfrage: Wer wird besteuert?) und der sachlichen Steuerpflicht (Leitfrage: Was wird besteuert?). So unterliegt beispielsweise bereits ein neugeborenes Kind per Definition der persönlichen Steuerpflicht. Zu einer tatsächlichen Besteuerung kommt es aber nur, wenn auch sachlich Einkünfte bezogen werden, die der Besteuerung unterliegen.

Merke

  • Persönliche Steuerpflicht → Wer wird besteuert?
  • Sachliche Steuerpflicht → Was wird besteuert?

Überträgt man zur Geburt des Kindes eine fremdvermietete Immobilie auf das Neugeborene, unterliegt das Kind als natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland persönlich der Einkommensteuer. Da auch sachlich steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 21 Abs. 1 EStG) erzielt werden, unterliegen die Einkünfte bei dem Kind der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen. Natürlich ergeben sich in solchen Fällen Besonderheiten hinsichtlich der Erklärungs- und Vertretungspflichten durch die gesetzlichen Vertreter.

Die Regelungen zur persönlichen Steuerpflicht finden sich in § 1 EStG. Auf die verschiedenen Arten der persönlichen Steuerpflicht sowie auf Besonderheiten in internationalen Sachverhalten wird im Kommenden eingegangen. Abschließend finden sich auch die Regelungen zur sachlichen Steuerpflicht, die in § 2 i. V. m. §§ 13–24 und § 49 EStG geregelt sind. Die persönliche Steuerpflicht unterteilt sich grundsätzlich in die unbeschränkte Steuerpflicht und die beschränkte Steuerpflicht. Dabei unterscheidet man die in Abbildung 7 dargestellten Arten der Steuerpflicht.

Abb. 7: Darstellung verschiedener Arten der persönlichen Steuerpflicht

2.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht


Im Allgemeinen sind alle Personen, die in Deutschland leben, persönlich unbeschränkt steuerpflichtig. Ob und inwieweit sich eine Steuerlast oder Abgabeverpflichtungen ergeben, ist unabhängig von der persönlichen Steuerpflicht zu beurteilen.

Ihre gesetzliche Definition findet die unbeschränkte Steuerpflicht in § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dort ist geregelt, dass alle natürlichen Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Als natürliche Personen gelten alle Menschen von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod. Die persönliche Steuerpflicht unterscheidet mithin nicht in Alter, zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit oder Ähnliches.

Abzugrenzen von den natürlichen Personen sind alle Arten von Gesellschaften. Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften aller Art stellen keine natürlichen Personen dar und unterliegen damit nicht der persönlichen Steuerpflicht nach EStG. Für die Gesellschafter kann aber wiederum eine persönliche Steuerpflicht infrage kommen, wenn es sich um natürliche Personen handelt. Hinweis: Die persönliche Steuerpflicht beginnt mit Vollendung der Geburt. Besonderheiten für Fälle des ungeborenen Lebens wie bspw. in der Erbschaftsteuer (sog. Nasciturus-Fall) sind in der Einkommensteuer nicht denkbar.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Aus dieser gesetzlichen Formulierung lässt sich bereits ableiten, dass eine Person mehr als einen Wohnsitz haben kann. Grundsätzlich ist die Anzahl möglicher Wohnsitze unbegrenzt.

Beispiel

Fußballprofi Carsten Ranolda stammt aus Portugal und ist ein internationaler Star, der bei einem englischen Fußballverein spielt. Da er die meiste Zeit in England verbringt, hat er dort ein entsprechendes Appartement mit seiner Familie. Aufgrund seiner nationalen Verbundenheit und regelmäßigen Auftritten bei der portugiesischen Nationalmannschaft hat er auch ein Portugal ein entsprechend luxuriöses Anwesen. Da er den Herbst in Deutschland klimatisch angenehm findet, hat er auch eine Wohnung in Berlin und für die Wintermonate ein Chalet in der Schweiz.

Da Ranolda alle Wohnungen beibehalten und benutzen möchte, hat er in allen Staaten einen Wohnsitz. Damit ist er auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Im Zweifel wird er in allen beteiligten Staaten einer der deutschen Steuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen. Um eine Mehrfachbesteuerung zu vermeiden, wird die Anwendung der entsprechenden DBA erforderlich.

Als Wohnung gilt dabei grundsätzlich jede zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeit. Dabei ist es maßgeblich, dass man die Wohnung auch innehat, was bedeutet, dass man die tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung besitzen muss (sog. Schlüsselgewalt). Dies ist bei vermieteten Wohnungen an Dritte i. d. R. nicht der Fall. Zahlreiche Einzel- und Abgrenzungsfälle sind im Anwendungserlass zu § 8 AO geregelt (vgl. AEAO zu § 8).

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 Satz 1 AO). Daraus ergibt sich, dass eine Person immer nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann – im Gegensatz zum Wohnsitz. Bei dieser Beurteilung, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt, kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Aufgrund der damit einhergehenden Abgrenzungsproblematiken sieht das Gesetz abweichend von dieser allgemeinen Definition vor, dass als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an, ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist (§ 9 Satz 2 AO). Bei dieser Fiktion spricht man auch von der sog. 183-Tage-Vermutung (≙ mehr als 6 Monaten). Sobald ein Aufenthalt also unabhängig von den Hintergründen länger als 183 Tage innerhalb von einem Kalenderjahr dauert, liegt eine unwiderlegbare Vermutung vor, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt und damit unbeschränkte Steuerpflicht besteht.

Beratungshinweis

Viele Mandanten missverstehen den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO. Formal kann die Fiktion nach § 9 Satz 2 AO nur einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, nicht aber im Umkehrschluss einen gewöhnlichen Aufenthalt bei einer Verweildauer von weniger als 183 Tagen ausschließen. Eine längere Verweildauer im Inland (auch unter 183 Tagen) spricht häufig schon dafür, dass die allgemeine Definition nach § 9 Satz 1 AO erfüllt ist, sodass es der Fiktion nach Satz 2 gar nicht mehr bedarf.

Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG erfordert entweder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Es ist nicht erforderlich, dass beides im Inland belegen ist.

Beispiele

a) Ricarda Rich

Ricarda Rich hat neben ihrem Hauptanwesen in Miami mehrere Wohnsitze in Frankreich, Brasilien und München.

  • Lösung: Ricarda Rich hat ihren Wohnsitz i. S. d. § 8 AO im Inland und ist als natürliche Person damit unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG.

b) Bauarbeiter Bob

Der belgische Bauarbeiter Bob arbeitet in der Woche vom 12.09.2020 bis 19.09.2020 auf einer Baustelle in Aachen. Dabei übernachtet er in einem Hotel.

  • Lösung: Bob hat keinen Wohnsitz im Inland. Auch ein außergewöhnlicher Aufenthalt kann nicht angenommen werden, da die Umstände nicht darauf...

Erscheint lt. Verlag 1.6.2022
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht Allgemeines / Lexika
Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht Internationales Steuerrecht
Schlagworte Außensteuergesetz • Außensteuerrecht • Doppelbesteuerungsabkommen • fokussiert • Fortbildung • Girlich • Grenzpendler • Inbound-Fälle • international • Onboarding • Outbound-Fälle • Schnelleinstieg • Smart • Steuerrecht
ISBN-10 3-7910-4842-2 / 3791048422
ISBN-13 978-3-7910-4842-0 / 9783791048420
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