Grundlagen des Rehabilitationsrechts (eBook)
144 Seiten
Walhalla Digital (Verlag)
978-3-8029-0572-8 (ISBN)
Klarheit bei Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe schaffen
Systematisch und leicht verständlich stellt dieser Leitfaden das notwendige Grundwissen zum Rehabilitations- und Schwerbehindertenrecht dar.
- Wer gilt als behindert?
- Welche Rolle spielt die UN-Behindertenrechtskonvention?
- Unter welchen Voraussetzungen werden Reha-Leistungen und Hilfsmittel gewährt?
- Welcher Sozialleistungsträger ist zuständig?
- Welche Ansprüche gehen vor?
- Wie läuft die Bedarfserkennung und -ermittlung ab?
- Was bedeutet Teilhabeverfahren, was Gesamtplanverfahren?
- Wie wird Einkommen und Vermögen angerechnet?
- Welche Vorteile bietet die Feststellung der Schwerbehinderung?
Ausgehend von typischen Beratungssituationen werden mit Beispielen, Fallfragen und Lösungen das notwendige Wissen und damit das Rüstzeug für eine kompetente Unterstützung der Klienten vermittelt.
Ideal für Einsteiger in die Teilhabeberatung, Studierende und Angehörige der Sozialen Arbeit, Mitarbeiter in der Behindertenhilfe, in Ansprechstellen der Reha-Träger, bei sozialen Diensten der Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen sowie für alle, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen in die komplexe Rechtsmaterie einarbeiten müssen.
Ursula Obermayr, Juristin, Sozialberaterin (Peer Counselorin) für Menschen mit Behinderungen, Fachautorin.
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Das Sozialgesetzbuch
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein soziales Recht, das in § 2 i. V. m. § 10 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt ist. Das SGB I ist sozusagen das „Grundgesetz“ des Sozialrechts. Es enthält die Grundsätze und Ziele, auf die sich das soziale Recht in Deutschland stützt. Die hier niedergelegten Regelungen gelten für alle Sozialleistungsbereiche und damit für die weiteren Bücher des Sozialgesetzbuches, die sich mit einzelnen Sozialleistungen beschäftigen (sog. Klammerwirkung, das heißt, die Vorschriften werden gleichsam – wie in der Mathematik – vor die Klammer gezogen).
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1. | die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, |
2. | Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, |
3. | ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, |
4. | ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie |
5. | Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. |
Die in § 10 SGB I aufgeführten Ziele können also als „generelles Teilhaberecht“ bezeichnet werden, das in allen Sozialleistungsbereichen beachtet werden muss. Diese Ziele werden in § 4 SGB IX nahezu wortgleich wiederholt.
Ansprüche aus dem sozialen Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen können aber nur insoweit hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches bestimmt sind.
Das SGB I gibt damit sozusagen das Programm vor; die Ausgestaltung, die möglichen konkreten Leistungsansprüche und deren Voraussetzungen müssen aus den weiteren Büchern des Sozialgesetzbuches herausgelesen werden.
„Hauptvorschrift“ für die Ausgestaltung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), das ab 01.01.2020 wie folgt aufgebaut ist:
-
Der 1. Teil (§§ 1 bis 89) enthält allgemeine Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie die Auflistung möglicher Leistungen, mit denen behinderungsbedingte Benachteiligungen vermieden, ausgeglichen oder überwunden werden sollen.
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Der 2. Teil (§§ 90 bis 150) regelt die aus dem SGB XII (Sozialhilfe) herausgelöste und grundlegend reformierte Eingliederungshilfe als eigenes Leistungsgesetz. Die Sozialhilfeträger sind nicht mehr Träger der Eingliederungshilfe. Vielmehr bestimmen gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX die Länder, welche Behörden ab 2020 Träger der Eingliederungshilfe sind, und hier gibt es durchaus unterschiedliche Ansätze, wie ein Überblick in der folgenden Tabelle zeigt. Es gilt der Grundsatz, dass Bundesgesetze bundesweit gelten, aber von den Ländern auszuführen sind. In manchen Ländern wird unterschieden zwischen dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe.
Auch die Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen einerseits und erwachsenen Menschen mit Behinderung andererseis findet sich öfter, ebenso wie die Variante, dass ein Träger für die gesamte Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Baden-Württemberg | Stadt- und Landkreise |
Bayern | Bezirke |
Berlin | Land Berlin |
Brandenburg | Örtliche Träger, das heißt zuständig für die Leistungen: kreisfreie Städte und Landkreise Überörtlich, das heißt für übergeordnete Aufgaben: Land Brandenburg (Landesamt für Soziales und Versorgung) |
Bremen | Land Bremen |
Hamburg | Freie und Hansestadt Hamburg |
Hessen | Örtlich: kreisfreie Städte und Landkreise Überörtlich: Landeswohlfahrtsverband (LWL) Hessen |
Mecklenburg-Vorpommern | kreisefreie Städte und Landkreise |
Niedersachsen | Für erwachsene Menschen mit Behinderung: Land Niedersachsen Für Minderjährige: Kommunen |
Nordrhein-Westfalen | Für erwachsene Menschen mit Behinderung: Landschaftsverbände (Rheinland-LVR und Westfalen-Lippe) Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung: kreisfreie Städte und Landkreise |
Rheinland-Pfalz | Für erwachsene Menschen mit Behinderung: Land (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung) Für Kinder und Jugendliche mit Behinderung: Landkreise und kreisfreie Städte |
Saarland | Land wie bisher (Landesamt für Soziales) |
Sachsen | kreisfreie Städte, Landkreise und der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) – je nachdem, welche Leistung benötig wird |
Sachsen-Anhalt | Land; Landkreise und kreisfreie Städte können zur Ausführung herangezogen werden |
Schleswig-Holstein | Kreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger; Land als überörtlicher Träger für übergeordnete Aufgaben |
Thüringen | Kreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger; Land als überörtlicher Träger für übergeordnete Aufgaben |
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Der 3. Teil (§§ 151 bis 241) beinhaltet besondere Regelungen zur...
Erscheint lt. Verlag | 26.5.2020 |
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Verlagsort | Regensburg |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht |
Schlagworte | Behindertenrecht • Behindertenrechtskonvention • Bundesteilhabegesetz • Eingliederungshilfe • Rehabilitationsträger • Schwerbehindertenrecht • SGB IX • Sozialgesetzbuch • Teilhabeleistungen • Teilhabeplanverfahren |
ISBN-10 | 3-8029-0572-5 / 3802905725 |
ISBN-13 | 978-3-8029-0572-8 / 9783802905728 |
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