Arbeits- und Gesundheitsschutz in Zeiten von Corona (eBook)
47 Seiten
C.H.Beck (Verlag)
978-3-406-75833-1 (ISBN)
Der Leitfaden für Betriebe und Beschäftigte
Im Zuge der Corona-Pandemie haben einige versucht, die Probleme zu verdrängen und zu verharmlosen, bei anderen haben sich Angst und Verunsicherung breit gemacht. Die Broschüre will helfen, kühlen Kopf zu bewahren und planmäßig vorzugehen. Welche Alternativen stehen vorbeugend, aber auch abwehrend und gefährdungsbeschränkend zu Gebote?
Informativ und verlässlich gibt der Ratgeber Antwort auf alle wesentlichen Fragen rund um Corona und dem daraus resultierenden erforderlichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Die Broschüre
- informiert darüber, wie ein achtsamer Umgang untereinander sowie mit gesundheitlich beeinträchtigten oder schutzbedürftigen Beschäftigten unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben aussieht
- leistet Aufklärung über die organisatorischen Konsequenzen von der Arbeitsverlagerung ins Home-Office, der Berücksichtigung einer Pflichtenkollision zwischen Arbeitspflicht und der Sorge für Kinder und pflegebedürftigen Angehörigen bis zur Einführung von Kurzarbeit
- enthält Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung und Pandemie-Planung, sowie Muster und Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung
- hilft Ihnen die rechtlichen Regelungen leichter zu erfassen und eine adäquate betriebliche Vorsorge zu treffen
Inhalt
- Was gilt, wenn Angehörige erkrankt sind?
- Kann der Arbeitgeber Beschäftigte mit 'verdächtigen' Symptomen nach Hause schicken?
- Was ist, wenn die Arbeit wegen Covid-19 ausfällt?
- Welche Aspekte sind in Bezug auf den Arbeitsschutz zu beachten?
- Wie schaut die richtige Pandemieplanung für ein Unternehmen aus?
- Informationen bezüglich wichtiger Themen: Krankmeldung vereinfachen, Arbeitszeiten ändern, Arbeitsrecht im Pandemiefall, Home-Office und mobiles Arbeiten, Aufrechterhaltung des Minimalbetriebs, Betriebsschließung als letztes Mittel, Mitbestimmung des Betriebsrats / Personalrats
154. Kapitel. Anforderungen an Hygiene und Schutzmaßnahmen
1. Infektionsgefährdungen
Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können durch Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten z. B. im Flugzeug und im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden. In diesen Betrieben, vor allem den Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Maßnahmen, die sich am System der Biostoffverordnung, die im Kapitel 3 erläutert worden sind, mehr oder weniger intensiv getroffen worden.
WICHTIG
Die inzwischen begonnene Pandemie stellt Arbeitsschutzanforderungen nicht nur an diese Betriebe, die professionelle Erfahrungen mit Fragen des Infektionsschutzes haben. Inzwischen können sich Beschäftigte in zahlreichen Betrieben mit dem Virus infizieren, wenn sie zu eng mit anderen Personen in Kontakt kommen. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Menschen noch nicht als infizierte Personen identifiziert sind. Dies ist in der ersten Woche der Infektion durchaus möglich, so dass sich daraus generelle Anforderungen an die Hygiene und die Schutzmaßnahmen in vielen Dienstleistungsbetrieben stellen, denen für diese Anforderungen und Herausforderungen nicht selten professionelle Routine fehlt. Daher sind Anforderungen an ordnungsgemäße Hygiene in der großen Mehrzahl der Betriebe zu beachten.
2. Viele Branchen betroffen
Zu den Dienstleistungsbetrieben, in denen infizierte Personen typischerweise auftreten, gehören z. B. Apotheken. Bereits vor der Corona-Krise hatten die Bundesapothekerkammer und die Berufsgenossenschaft Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) eine Empfehlung eines betrieblichen Pandemieplans veröffentlicht: „Influenzapandemie – Risikomanagement in Apotheken“. Wiederum stehen Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und Schutzausrüstungen im Mittelpunkt (www.bgw-online.de). Ähnliche Empfehlungen hat die BGW auch für Frisiersalons und zahnärztliche Praxen auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Der Grundsatz des präventiven Arbeitsschutzes, dass Gefährdungen so weit wie möglich zu vermeiden sind, hat inzwischen für zahlreiche Branchen konkrete Konsequenzen. Dies bedeutet z. B., dass auch bei Dienstleistungen auf einen größeren Abstand geachtet werden muss. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) hat am 20.03.2020 dazu Empfehlungen veröffentlicht, dass und wie im Kassenbereich ein größerer Abstand zwischen Kunden und Beschäftigten gehalten werden kann (www.bghw.de).
Auszug aus der Empfehlung:
„Im Einzelhandel sollten die Hygienemaßnahmen, die gegen saisonale Grippe empfohlen werden, konsequent angewendet werden. Wo es möglich ist, sollte der Abstand zum Kunden von mindestens einem Meter eingehalten werden. Das ist natürlich nicht immer möglich, zum Beispiel an Kassenarbeitsplätzen. An solchen Arbeitsplätzen sollten deshalb keine Beschäftigten mit Vorerkrankungen, insbesondere bestehenden Atemwegserkrankungen wie Asthma, beschäftigt werden. Mitarbeiter mit Vorerkrankungen sollten, wenn möglich, übergangsweise zum Beispiel im Lager eingesetzt werden. Auch das betriebliche Gesundheitsmanagement kann zum Schutz der Beschäftigten beitragen. Dazu zählt insbesondere, den Beschäftigten frisches Obst und Getränke zur Verfügung zu stellen“.
Möglicherweise ist es geboten, nicht mehr alle Kassen zu besetzen, so dass auf diese Weise die Abstände vergrößert werden können. Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) empfiehlt weiter, dass Schutzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören selbstverständlich Desinfektionsmittel und genügend Zeit, mehrmals am Tag den Arbeitsbereich zu desinfizieren. Auf Wunsch sollten den Beschäftigten Einweghandschuhe zur Verfügung gestellt werden bei gleichzeitiger Unterweisung in deren hygienische Handhabung. Durchsichtige Trennwände können gerade bei ungünstiger Belüftung ein geeignetes Mittel sein. Den Beschäftigten in Tankstellen wird empfohlen, die Tankrechnungen grundsätzlich am Nachtschalter bezahlen zu lassen. Ähnliche Empfehlungen sind auch für die Beschäftigten in der Gastronomie veröffentlicht worden, weil sich hier vergleichbare Fragen stellen. Zum Teil überschneidet sich diese Empfehlungen mit den 16Anordnungen der Gesundheitsämter an die Inhaber von Restaurants und Geschäften, doch dürfen die betrieblichen Akteure nicht auf das Gesundheitsamt warten, sondern müssen auch ihren eigenen Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz nachkommen.
TIPP
Die verschiedenen Berufsgenossenschaften haben daher branchenbezogene Empfehlungen veröffentlicht, wie eine kurze Unterweisung aussehen kann und wie gemeinsam mit den Beschäftigten konkrete und einfache Lösungen gefunden werden können. Sie haben durch die Branchenregel Zeitarbeit (DGUV Regel 115-801) auch ein praktisches Handlungsmuster für die Einbeziehung der Leiharbeitnehmer in den betrieblichen Arbeitsschutz veröffentlicht.
Solche Regeln sind konsequent, denn zu den von der Biostoffverordnung erfassten Tätigkeiten gehören auch alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte mit Biostoffen (also auch Viren wie SARS-Cov-2, dem Erreger der Erkrankung Covid-19) „in Kontakt kommen können“. Bei der wachsenden Zahl unerkannt infizierter Menschen kann auch das Kassieren im Supermarkt eine solche gefährdende Tätigkeit sein.
3. Grundsätze der Hygiene
Selbst wenn die hohen Anforderungen der Biostoffverordnung nicht in allen Dienstleistungsbetrieben gelten, so verlangt doch § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) von allen Arbeitgebern auch unabhängig von der Biostoffverordnung, dass die Grundsätze der Hygiene beachtet werden. Dies sind vor allem die Grundsätze, die das Robert-Koch-Institut aufstellt und auf seiner Homepage dokumentiert. Konkrete und betriebsnahe Grundsätze sind z. B. von der BG Bau, die auch für das Gebäudereinigerhandwerk zuständig ist, dokumentiert worden, die auch eine einfache Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht hat, die Betriebe nutzen können, die bisher solche Instrumente nicht genutzt haben (www.bgbau.de). Es zeigt sich hier, wie wichtig ortsnahe Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärztliche Dienste sind.
HINWEIS
Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, dass der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und festzustellen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist in § 5 ArbSchG geregelt und für jeden Arbeitgeber verpflichtend.
Eine spezielle Anforderung wird in § 4 Abs. 2 ArbStättV normiert; hier wird der hygienische Zustand der Arbeitsstätte als eine Rechtspflicht des Arbeitgebers verlangt. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen sich Tröpfcheninfektionen auf Möbeln und Einrichtungsgegenständen oder dem Fußboden in der Arbeitsstätte festsetzen können. Daher ist ein Hygieneplan erforderlich, der sich an den Hinweisen in Anhang 2 der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 orientieren kann (www.baua.de/abas).
Maßnahmenstruktur nach Anhang 2 TRBA250
Basismaßnahmen:
Diese enthalten grundlegende, für alle verbindliche Regelungen zu den Bereichen Händehygiene, Arbeits- bzw. Schutzkleidung, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen.
Risikobezogene Maßnahmen:
Unter speziellen Voraussetzungen können zusätzliche Regelungen erforderlich sein. Beispiele hierfür sind:
- Erregereigenschaften wie Virulenz (z. B. Virus SARS-CoV-2), Toxinbildung (z. B. Clostridien) oder andere Eigenschaften (z. B. definierte Antibiotikaresistenzen bestimmter Bakterien)
- bestimmte Tätigkeiten wie Operationen, Injektionen, Punktionen, Labordiagnostik, Endoskopien,
- definierte Bereiche wie Küche, Wäscherei, Zentrale Sterilgutversorgungsabteilung, Physikalische Therapie, Entsorgung.
In diesen Fällen ist eine regelmäßige Desinfektion vorzunehmen. Zu diesem Zweck sind auch regelmäßig Desinfektionsmittel zu beschaffen. Das Problem der Beschaffung von Desinfektionsmitteln hat sich früh gestellt. Die Bundesstelle für Chemikalien hat daher bereits Anfang März in einer Allgemeinverfügung alle Apotheker und Pharmaunternehmen berechtigt, in den nächsten sechs Monaten selbst solche Desinfektionsmittel herzustellen. Natürlich wird eine professionelle Arbeit verlangt, doch werden die Apotheker in dieser Zeit von bestimmten formellen Anforderungen freigestellt. Auf diese Weise soll es gelingen, regelmäßig und zügig Desinfektionsmittel zu beschaffen.
Effektiver Hygieneschutz muss auch gesichert werden, wenn die Reinigung durch Fremdpersonal vorgenommen wird. Der Auftraggeber muss nach § 8 ArbSchG mit den Verantwortlichen der Fremdfirma klären, wie die Schutzmaßnahmen aufgeteilt werden (wer ist z. B. für Desinfektionsmittel zuständig?). Der Zugang zu Sanitärräumen zum regelmäßigen Händewaschen muss für alle in der Arbeitsstätte Tätigen gesichert werden.
174. Schwangere und Stillende
Weiter stellen sich in allen Betrieben personenbezogene Anforderungen, denn für verschiedene...
Erscheint lt. Verlag | 14.4.2020 |
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Mitarbeit |
Anpassung von: Patrick Aligbe, Ulrich Faber |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht |
Schlagworte | Arbeitsschutz • Corona • Covid-19 • gefährdungsbeurteilung • Gesundheitsschutz • Pandemie |
ISBN-10 | 3-406-75833-9 / 3406758339 |
ISBN-13 | 978-3-406-75833-1 / 9783406758331 |
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