Firmen, Steuer und Investment Gesetze in Spanien -  Heinz Duthel

Firmen, Steuer und Investment Gesetze in Spanien (eBook)

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2020 | 1. Auflage
320 Seiten
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978-3-7504-5060-8 (ISBN)
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Heinz Duthel Master in Philosophie, MBA, Bsc. www.duthel.info www.bestsellerindex.com

GmbH Spanien – Einleitung zum Gesetzestext


Die spanische GmbH – Übersetzung des Gesamttextes des spanischen GmbH-Gesetzes vom 23.03.1995 in deutscher Sprache

I. Einleitung

Die spanische GmbH (S.L. oder S.R.L. – Sociedad de Responsabilidad Limitada) erfreut sich seit der letzten Gesetzesänderung immer größerer Beliebtheit bei der Wahl der Gesellschaftsform in Spanien.

In einem Land, in dem traditionell die Form der Kapitalgesellschaft den Gesellschaften mit persönlicher Haftung vorgezogen wird, war lange Zeit, noch bis in die achtziger Jahre hinein, die Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima) die herrschende Kapitalgesellschaftsform.

Wurden beispielweise im Jahre 1987 noch 28.395 Aktiengesellschaften im Gegensatz zu lediglich 11.419 GmbHs gegründet, so wandelte sich das Bild grundlegend seit Anbeginn der 90er Jahre. Im Jahre 2000 standen 105.057 neu eingetragenen GmbHs lediglich 4.881 Aktiengesellschaften gegenüber.

Natürlich spiegelt die insgesamt gestiegene Zahl an Gesellschaftsgründungen auch den immensen wirtschaftlichen Aufstieg wider, den Spanien seit dem Eintritt in die europäische Union am 1.1.1986 erlebte.

Der zuletzt zu verzeichnende Umschwung zugunsten der spanischen GmbH als Gesellschaftsform basiert auf zwei entscheidenden Gesetzesentwürfen des vergangenen Jahrzehnts, zum einen dem zum 1.1.1990 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des spanischen Handels- und Gesellschaftsrechtes dessen Verabschiedung auf gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der EU basierte und, vor allem dem vorliegenden GmbH-Gesetz vom 23.3.1995.

Das bis dahin geltende GmbH-Gesetz von 1953 hatte durch unzureichende Regelungen, die immer wieder den Rückgriff auf andere Gesetze, vor allem das Aktiengesetz, erforderten, wesentlich zum schlechten Image der spanischen GmbH und deren seltener Anwendung beigetragen. Die unklare Rechtslage hatte die meisten die sehr formalistische, aber einheitlich geregelte Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft wählen lassen. Lediglich Kleinstunternehmen, die keine großen Wachstumsambitionen hatten, organisierten sich in einer GmbH.

Das Reformgesetz von 1990 hatte diesem Zustand durch eine Vielzahl weiterer Verweisungen auf das Aktiengesetz nur bedingt abhelfen können. Die gestiegene Zahl von spanischen GmbH ab diesem Jahr ist auf den Umstand zurückzuführen, dass es erstmals für Aktiengesellschaften eine Kapitalmindestgrenze von 10 Mio. Peseten, von denen bei Gründung 2,5 Mio. Peseten eingezahlt werden müssen, festsetzte. Unternehmen, die diese Kapitalsumme nicht aufwiesen, blieb die Möglichkeit, eine entsprechende Anpassung bis zum 30.6.1992 oder die Umwandlung in eine GmbH vorzunehmen. Aktiengesellschaften, die einer Anpassung nicht nachkamen, drohten zum 31.12.1995 von Amts wegen die Auflösung der Gesellschaft und deren Löschung aus dem Handelsregister. Um sich der Gefahr einer drohenden Auflösung zu entziehen, blieb vielen Unternehmen nur der Weg der Umwandlung, was natürlich die Anzahl der spanischen GmbH sprunghaft ansteigen ließ. Im Jahre 1990 betrug das Verhältnis der Neugründungen bereits 41.746 zu 10.563, im Jahre 1995 gar 102.363 zu 3.653 zugunsten der GmbH.

Jedoch war es dem vorliegenden GmbH-Gesetz, das am 1.6.1995 in Kraft trat, vorbehalten, endlich abschließende und umfassende Regelungen zu treffen, die der vielfach unfreiwillig gestiegenen Zahl von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Rechnung trugen und einen Rückgriff auf andere Normen überflüssig machte.

Besonders für kleinere und mittelständische Unternehmen bietet die Form der spanischen GmbH seither eine attraktive Alternative. Im Gegensatz zur AG wird ihre Geschäftsführung entscheidend durch den eigenen Willen der Gesellschafter geprägt, da durch die strengen Voraussetzungen für die Übertragung der Gesellschaftsanteile eine, wie bei der Aktiengesellschaft mögliche, Fremdbestimmung des Unternehmens vermieden wird.

Auch ist ihre Errichtung nunmehr kostengünstiger, da zum Beispiel, anders als bei der Aktiengesellschaft, bei der Gründung eingebrachte Sacheinlagen nicht durch unabhängige Gutachter bewertet werden müssen.

Die Entfaltung kleinerer Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft ist zudem durch die vorgenannte Kapitalmindestgrenze von 10 Mio. Peseten erheblich eingeschränkt worden.

II. Spanische GmbH – Ziele des Gesetzgebers

Die Schaffung des neuen GmbH-Gesetzes war von zwei Grundgedanken geleitet. Das Reformgesetz von 1990 hatte mit den beschriebenen “Zwangsumwandlungen” viele Unternehmen in die Organisation als spanische GmbH getrieben, ohne dass die gesetzlichen Bestimmungen einen befriedigenden Rahmen bereitstellen konnten. Daher sollte zum einen durch Angleichung an die in der Praxis herrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten ein eigener rechtlicher Rahmen für diese Gesellschaftsform kreiert werden.

Zum anderen sollte eine abschließende Regelung geschaffen werden, um der früheren Versprengen der Gesetzesbestimmungen Einhalt zu gebieten und den Rückgriff auf andere Gesetze überflüssig zu machen.

Ausgehend von diesen Grundgedanken basiert das Gesetz auf folgenden Überlegungen:

A. Die spanische GmbH nimmt seit jeher eine Sonderstellung zwischen den Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften ein. Während sie körperschaftlich strukturiert ist und die Gesellschafter nicht persönlich für die Gesellschaftsschulden haften, verbleiben die Anteile in der Hand der Gesellschafter und sind weder börsenfähig, noch können sie auf ähnliche Weise verwendet werden, wodurch das Schicksal der GmbH, ähnlich einer Personengesellschaft, nur von den das Kapital einbringenden Gesellschaftern bestimmt wird.

B. Die spanische GmbH hat den Charakter einer “geschlossenen Gesellschaft”. Das heißt, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist lediglich mit Einschränkungen möglich. Ausnahmen sind gestattet beim Erwerb durch die übrigen Gesellschafter, den Ehegatten, beim Eintritt oder Austritt eines Gesellschafters oder durch Gesellschaften der gleichen Firmengruppe, wobei diese Ausnahmen auch nur soweit gelten, als in der Satzung nichts gegenteiliges vereinbart wurde. Ähnlich gestaltet sich zum Beispiel auch die Vertretungsbefugnis in der Hauptversammlung, soweit wiederum die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt (vgl. Art.49), um gesellschaftsfremde Einflüsse weitestgehend auszuschließen.

Eine Erleichterung erfolgte hingegen insofern, als durch das neue Gesetz die frühere Höchstgrenze von 50 Gesellschaftern aufgehoben wurde, um die Wachstumsmöglichkeiten der spanischen GmbH zu stärken.

Diese Höchstgrenze hatte früher insbesondere im Falle des Erwerbs von Anteilen im Wege der Erbnachfolge zu Problemen geführt. Fielen Anteile an eine Mehrzahl von Erben konnte dies das Überschreiten der Höchstzahl der Anteilseigner zur Folge haben. Dies bedingte wiederum, dass mancher Anteilserwerber keine Berechtigung zur Ausübung seiner gesellschafterrechtlichen Befugnisse erhielt (was in diesem Falle auch ausdrücklich durch das Gesetz verboten war). Derartige Problemstellungen sind infolge der Streichung des Gesellschafterlimits ausgeräumt worden.

Es verbleiben dennoch Unabwägbarkeiten nach Kappung der Höchstgrenze, da zum Beispiel ein unkontrollierter Gesellschafterzuwachs besonders in organisatorischer Hinsicht Gefahren in sich bergen könnte. Diesen kann aber wiederum mit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft begegnet werden, die in der freien, autonomen Entscheidung der Gesellschafter steht.

C. Eine wesentliche Rolle spielte auch der Gedanke der Flexibilität bei der rechtlichen Gestaltung der Gesellschaft. Den Gesellschaftern steht mit der Satzung, die bei Gründung errichtet und in die Gründungsurkunde in Schriftform aufgenommen werden muss, ein Instrumentarium zur Hand, das ihnen ein breites Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten nach den Wünschen und Notwendigkeiten der jeweiligen Gesellschaft bietet.

So können mittels der Satzung die persönlichen Akzente verstärkt werden, wenn zum Beispiel für die Fassung von Gesellschaftsbeschlüssen anstatt der Mehrheit des Kapitals ein bestimmter Stimmenanteil der Gesellschafter vereinbart wird.

Hinsichtlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen können Satzungsbestimmungen getroffen werden, denen von der Voraussetzung der Zustimmung der Gesellschaft, der Einräumung von Vorzugsrechten bis hin zum weitest gehenden Ausschluss der Übertragungsmöglichkeit ein weiter Spielraum eingeräumt ist. Als weitere Beispiele seien noch die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung der Geschäftsführertätigkeit oder die Aufhebung des Öffentlichkeitserfordernisses für die Hauptversammlung genannt.

Bei allen diesen Gestaltungsformen ist jedoch stets die scharfe Abgrenzung zur Aktiengesellschaft zu beachten. Die Gesellschaftsanteile sind eben grundsätzlich nicht wie Aktien veräußert- oder handelbar und dürfen auch nicht zum Zwecke der Kapitalerhöhung angeboten werden. Genauso wenig darf beispielsweise eine Stufengründung vorgenommen oder Schuldverschreibungen herausgegeben werden.

Mit dem Grundsatz der Flexibilität geht die Überlegung...

Erscheint lt. Verlag 3.3.2020
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern EU / Internationales Recht
ISBN-10 3-7504-5060-9 / 3750450609
ISBN-13 978-3-7504-5060-8 / 9783750450608
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