Der Arbeitnehmer-Ratgeber -  Jost Scholl

Der Arbeitnehmer-Ratgeber (eBook)

Vom Profi für die Praxis

(Autor)

eBook Download: EPUB
2020 | 1. Auflage
396 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7504-6687-6 (ISBN)
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So nicht! Der Arbeitnehmer-Ratgeber Vom Profi für die Praxis stellt die wesentlichen schwierigen Situationen im Arbeitsleben leicht verständlich, komprimiert und in prägnanter Form dar. Der Ratgeber enthält viele Beispiele, Musterschreiben, Chance-Risiko-Abwägungen und Vorschläge speziell zu folgenden Themen: - Kündigung-Abfindung-Aufhebungsvertrag & Auswirkungen auf - Arbeitslosengeld (Sperre-Anrechnung) - Praxis vor Gericht-Anwälte-Behörden-Kosten-außergerichtliche Einigungen - Befristung-Teilzeit(anspruch) - Pflege-/Elternzeit-Sabbatauszeit-Mutterschaft - Überstunden-Vergütung-Rückzahlungsklauseln-Weihnachts-/Urlaubsgeld-Vorschuss-Pfändung - Krankheit (BEM)-Urlaub-Freistellung-Kurzarbeit-Versetzung-Nebentätigkeit-Streik - Bewerbungsverfahren-Probezeit-Datenschutz-Fortbildung-Verrentung-Wettbewerbsverbot-Zeugnis - Haftung-Insolvenz-Unternehmensverkauf-Betriebsrat - Mobbing-sexuelle Belästigung - Minijob-Leiharbeit-Scheinselbstständigkeit - Schwerbehinderung/Gleichstellung Ein wichtiger Ratgeber für alle, die nichts zu verschenken haben und effektiv-professionell handeln wollen, damit Sie Ihrem Arbeitgeber deutlich selbstbewusster gegenübertreten können.

Der Autor Jost Scholl ist langjährig als Jurist, u. a. auf Bundesebene sowie im operativen Bereich tätig.

1. Teil: Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses


Viele Arbeitsverhältnisse kommen durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen zustande. Diese müssen immer geschlechtsneutral verfasst sein, ansonsten macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, § 15 AGG. Eine Ausnahme besteht für bestimmte Tätigkeiten, bei denen ein bestimmtes Geschlecht zwingend notwendig ist, z. B. ein weibliches Model für Frauenmode.

Sollte deshalb eine Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral sein, können Sie bis zu drei Bruttomonatsgehälter der ausgeschriebenen Stelle als Schadensersatz verlangen, wenn Sie gerade wegen Ihres (falschen) Geschlechts nicht genommen wurden. In der Praxis ist das zwar schwierig nachzuweisen; für den Schadensersatz ist es aber schon ausreichend, dass die Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral verfasst war!

Achtung: Den Schadensersatzanspruch müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der Ablehnung bzw. Ihrer Kenntniserlangung von der Benachteiligung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Binnen drei weiterer Monate, nachdem Sie den Schadensersatzanspruch schriftlich geltend gemacht haben, müssen Sie Klage erheben, § 61 b Abs. 1 ArbGG. Ausnahmsweise kann sich anderes aus einem Tarifvertrag ergeben.

Den Abschluss des Arbeitsvertrages können Sie aber leider nicht verlangen.

I. Das Vorstellungsgespräch:

1. Die Kostentragungspflicht:

Kommt es zwischen Ihrem zukünftigen Arbeitgeber und Ihnen als Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch, muss der Arbeitgeber Ihnen hierfür die erforderlichen Kosten erstatten, §§ 662ff BGB. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers besteht nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich vor dem Vorstellungsbesuch darauf hinweist, dass er die Kosten nicht übernimmt. In der Praxis ist das aufgrund des Überangebots an Bewerbern und einem rauhen Umgang im Wirtschaftsleben mittlerweile häufig anzutreffen, auch wenn es nicht die feine englische Art ist. Aber dann wissen Sie jedenfalls wie wirtschaftlich dieser Arbeitgeber denkt und wie sein Umgang mit (zukünftigen) Arbeitnehmern ist; auch das entscheidet über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses.

Achtung: Der schriftliche oder mündliche Hinweis des künftigen Arbeitgebers muss vor dem Vorstellungsbesuch und nicht vor dem -gespräch erfolgen, da Sie sich angemessen vor der Verursachung von Kosten – die Sie bei Nichterstattung des zukünftigen Arbeitgebers selbst tragen müssen – hierauf einstellen und von dem Vorstellungsbesuch bereits deshalb Abstand nehmen können.

Beachten Sie zusätzlich, dass Ihnen im Rahmen des Bewerbungsgesprächs und der -phase keine sonstigen Kosten aufgebürdet werden dürfen, z. B. für Getränke, Essen, zeitliche Inanspruchnahme oder Teilnahme an Assessment Centern. Letztere sind bei sehr großen Unternehmen verbreitet gewesen, mittlerweile aber wieder aus der Mode gekommen, da sie sehr zeitintensiv und teuer sind. Außerdem haben auch Arbeitgeber erkannt, dass der Nutzen von Assessment Centern fast Null ist und sich Bewerber durch gezielte Vorbereitung mit speziellen Assessment-Bewerbungsbüchern gut rüsten können.

In der Praxis ist die Nichtübernahme von Vorstellungskosten bei einfacheren, d. h. weniger qualifizierten, Berufen ohne Ausbildung die Regel – bei Ausbildungsberufen oder Arbeitsplätzen, die ein abgeschlossenes Studium voraussetzen, werden die Kosten üblicherweise durch Ihren zukünftigen Arbeitgeber übernommen, außer Sie haben es mit einem äußerst wirtschaftlich denkenden Arbeitgeber zu tun.

Achtung: Die Kostentragungspflicht Ihres zukünftigen Arbeitgebers betrifft nur Kosten, die tatsächlich angefallen sind. Z. T. verlangt Ihr zukünftiger Arbeitgeber deshalb einen konkreten Nachweis der Kosten, d. h. Ihre Bahnfahrkarte, Hotelquittung, etc. Bei großen und guten Arbeitgebern ist das nicht notwendig, da der Arbeitgeber die Buchungen selbst organisiert und die Kosten trägt.

Generell betrifft die Kostentragung Ihre Fahrt-, Parkplatz- oder sonstige Reise- und Übernachtungskosten, soweit diese angefallen sind. Entscheidend ist zusätzlich, dass nur übliche Kosten getragen werden, also nur die tatsächlich angefallenen Reisekosten Bahnfahrt 2. Klasse oder beim Pkw 0,3 € für jeden gefahrenen Hin- und Rückwegkilometer sowie ein Durchschnittshotel.

Der Kauf eines passenden Bewerbungsoutfits, eines Anzugs, etc. oder die Kosten für die Bewerbungsmappe, die Postübersendung, der Zeitaufwand hierfür oder auch ein möglicher Verdienstausfall bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber, bei dem Sie (noch) beschäftigt sind, können Sie nicht verlangen. I. Ü. haben Sie auch keinen Verdienstausfall erlitten, da Sie – bei vorheriger Arbeitslosigkeit – keinen Verdienst, sondern ganz normal Arbeitslosengeld I bzw. II (Sozialhilfe) erhalten oder – bei vorhergehendem und noch bestehendem Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber – von ihm gemäß § 629 BGB und häufig Tarifverträgen bis zu sieben Tage (bezahlte) Freizeit zur Stellensuche erhalten. Hierauf sollten Sie in der Praxis aber nicht ohne Not bestehen, um nicht zu erkennen zu geben, dass Sie die Stelle wechseln wollen. Deshalb empfiehlt es sich für Bewerbungen Urlaub zu nehmen, definitiv aber keine vermeintliche Krankheit vorzuschieben – auch nicht nachgewiesen mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung –, weil das zu Problemen mit der Krankenversicherung führt, wenn Sie krank herumfahren, sich bewerben und Ihr aktueller Arbeitgeber das ggf. erfährt, was zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung führen kann.

Die Kostentragungspflicht Ihres zukünftigen Arbeitgebers hängt übrigens nicht damit zusammen, ob später ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt oder nicht. Der Arbeitgeber bei dem Sie sich bewerben muss also immer die Kosten übernehmen, auch wenn kein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Die Kostenerstattung kann aber durch den Arbeitgeber vor dem Vorstellungsgespräch ausgeschlossen werden, s. o.

Wurde deshalb vor dem Vorstellungsbesuch weder schriftlich noch mündlich darauf hingewiesen, dass die Kosten nicht übernommen werden, müssen die Kosten vom Arbeitgeber getragen werden. Sollten Sie die Erstattung nicht binnen angemessener Frist, d. h. zwischen zwei und sechs Wochen nach dem Vorstellungstermin erhalten haben, weisen Sie die Personalverantwortlichen schriftlich auf die Situation hin und bitten um Erstattung innerhalb von einer Woche. Erfolgt hierauf immer noch keine Erstattung, ist es sicher, dass die Gegenseite nicht zahlen will. Bei für Sie subjektiv wirklich hohen Kosten sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden und vor dem Arbeitsgericht Klage auf Erstattung der genau in Euro mit Originalbelegen (Bahnfahrkarte, Hotelquittung, etc.) nachgewiesenen Bewerbungskosten erheben, so dass Sie das Geld auch erhalten! Denken Sie aber daran, dass bis zu einem Gerichtstermin mindestens drei Monate vergehen; außerdem sollten Sie nicht allzu oft klagen, was sich bei anderen Unternehmen in demselben Gebiet, in dem Sie sich ggf. zukünftig bewerben, vielleicht herumspricht.

2. (Un-)zulässige Fragen – Das Recht zur Lüge –:

Während des Vorstellungsgesprächs versucht Ihr zukünftiger Arbeitgeber Sie persönlich kennenzulernen. Das betrifft die fachliche und persönliche Seite, d. h. Qualifikationen, die durch Abschlüsse und Zeugnisse schriftlich nachgewiesen werden können, aber auch Ihre Eigenarten, die weichen Fähigkeiten (soft-skills) und Charaktereigenschaften. Hierbei gehen Arbeitgeber unterschiedlich vor, teilweise sind Tests gerechtfertigt und teilweise nicht, manchmal sogar beleidigend und verletzend. Deshalb muss zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen unterschieden werden:

  • Zulässige dürfen immer gestellt werden und müssen durch Sie als Bewerber immer vollständig und richtig beantwortet werden, jedenfalls sind Sie hierzu verpflichtet.
  • Bei unzulässigen Fragen können Sie sich wie bei zulässigen Fragen verhalten; ganz entscheidend ist aber, dass Sie auch aktiv bewußt lügen dürfen (Recht zur Lüge), weil die Frage nach dem Gesetz unzulässig ist!

Das ist zwar in keinem Paragraphen geregelt, aber jedem Richter und jedem Gericht bekannt. Es wird Ihnen ein Notwehrrecht bei unzulässigen Fragen zugebilligt, weil Sie bei der vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung ohne Grund in Ihrem Persönlichkeitsrecht und Ihrer Individualsphäre verletzt wären.

Nachfolgende Aufzählung listet die wichtigsten zulässigen und unzulässigen Fragen auf. Sie gilt für die freie Wirtschaft,...

Erscheint lt. Verlag 29.1.2020
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Arbeits- / Sozialrecht Arbeitsrecht
ISBN-10 3-7504-6687-4 / 3750466874
ISBN-13 978-3-7504-6687-6 / 9783750466876
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