Kapitel I:
Grundlagen
§ 1 Einleitung
1 In der Europäischen Union werden schätzungsweise 200.000 Unternehmen pro Jahr insolvent,
1) was bedeutet, dass die Hälfte der Unternehmen in der Europäischen Union einen Lebenszyklus von weniger als fünf Jahren hat.
2) 2 Geht man davon aus, dass
„schöpferische Zerstörung“3) in einer Volkswirtschaft Voraussetzung von Innovation und Fortschritt ist, sind diese Statistiken für sich genommen kein Anlass zur Sorge. Da aber im Prozess der schöpferischen Zerstörung das Insolvenzverfahren der Haftungsverwirklichung der Gläubiger dient, kann Änderungsbedarf entstehen, wenn es Wege zur besseren Haftungsverwirklichung für die Gläubiger eines Unternehmens gibt. Betrachtet man die europaweit sehr unterschiedlichen Beitreibungsraten von Gläubigern, könnte man einen Zusammenhang höherer Beitreibungsraten mit einem ausgeprägten vorinsolvenzlichen Sanierungsrahmen, beispielsweise durch ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren vermuten.
4) Ein solches Verfahren hat als unmittelbares Ziel den Unternehmenserhalt. Dieser nützt auch den Anteilsinhabern. Führt diese Sanierung nicht zugleich zu einer besseren Befriedigungsquote für die Gläubiger in der (späteren) Insolvenz, kollidiert sie mit dem deutschen Grundsatz der Haftungsverwirklichung in § 1 S. 1 Insolvenzordnung (InsO).
3 § 1 S. 1 InsO gilt für ein förmliches Insolvenzverfahren, also die formelle Insolvenz. Eine Sanierung ist aber auch zu einem früheren Zeitpunkt möglich. Beiden Zeitpunkten widmet sich diese Arbeit, jedoch mit einem Schwerpunkt auf dem Zeitraum vor der formellen Insolvenz. Das Wort der
„Sanierung“ wird im Laufe der Arbeit vielfach verwendet. Es beschreibt in dieser Arbeit den Prozess, in dem einzelne, mehrere oder alle denkbaren Maßnahmen eingesetzt werden, die dem Ziel des Unternehmenserhalts in einer wirtschaftlich schwierigen Situation ohne Rechtsträgerwechsel dienen.
5) Soweit in dieser Arbeit von Sanierung die Rede ist, ist damit also nicht die übertragende Sanierung gemeint, bei der das Unternehmensvermögen durch einen Asset Deal auf eine andere Gesellschaft übertragen wird und die Verkäuferin unter Verteilung des Verkaufserlöses an die Gläubiger liquidiert wird.
6) Teilweise wird Sanierung in der Literatur auch als Reorganisation
7) oder Restrukturierung
8) bezeichnet oder von Sanierung durch Reorganisation gesprochen
9). Soweit von einer
„außergerichtlichen Sanierung“ die Rede ist, beschreibt dies eine mögliche Unterart der Sanierung, nämlich ohne Beteiligung eines Gerichts.
10) Soweit von einer
„privatautonomen Sanierung“ die Rede ist, ist damit eine außergerichtliche und außerdem gesetzlich nicht geregelte Sanierung gemeint. Diese nicht institutionalisierte Sanierung ist immer auch außergerichtlich, eine außergerichtliche Sanierung kann jedoch gesetzlich geregelt sein. Im Schrifttum werden die Begriffe mitunter unzureichend voneinander abgegrenzt.
4 Sanierungsbedarf entsteht in der Krise des Unternehmens. Der Begriff der Krise ist nicht einheitlich definiert. Aus juristischer Perspektive bietet sich eine Anknüpfung an das frühere Eigenkapitalersatzrecht an. § 32a Abs. 1 GmbHG a. F. beschrieb dort einen Zustand des Unternehmens, in dem ordentliche Kaufleute dem Unternehmensträger Eigenkapital zugeführt hätten. Insolvenzrechtlich definiert ist die Krise ein Zustand, in dem ein Insolvenzgrund vorliegt, der ein Insolvenzverfahren auslösen kann. Das ist der engste Krisenbegriff und letztes Stadium der betriebswirtschaftlichen Krise, die einen Zustand beschreibt, in dem der Bestand des Unternehmens akut bedroht ist.
11) Wird im Folgenden von der (Unternehmens)krise gesprochen, soll dieses weite betriebswirtschaftliche Verständnis zu Grunde gelegt werden.
I. Stellenwert der Sanierung in der Insolvenz
5 Das Insolvenzverfahren dient gemäß § 1 S. 1 InsO „dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“
6 Da diese Arbeit sich nur mit dem Unternehmensinsolvenzrecht beschäftigt, wird im Folgenden nicht immer vom Erhalt des Schuldners, sondern auch vom Erhalt des Unternehmens oder – außerhalb der übertragenden Sanierung präziser – dem Erhalt des Unternehmensträgers gesprochen.
12) Nach dem klaren Wortlaut von § 1 S. 1 InsO ist der Unternehmens- oder Unternehmensträgererhalt durch Insolvenzplan nicht das Ziel der Gläubigerbefriedigung, sondern ein Mittel, das sich am Ziel messen lassen muss.
7 So ist auch die Rezeption dieser Norm in Rechtsprechung
13) und Literatur
14). Vorrangig ist das Ziel, die Gläubiger möglichst weitgehend zu befriedigen, auch wenn dadurch der Unternehmenserhalt nicht gelingt. Er ist sekundär, ebenso die Interessen des Schuldners.
15) Gleichwertig sind aber die Abwicklungsmöglichkeiten durch Liquidation oder Erhalt des Unternehmens.
16) Unterschiedlich gesehen wird, ob der Unternehmenserhalt Sekundärziel
17) oder reines Mittel zum Zweck einer möglichst hohen Gläubigerbefriedigung
18) ist.
8 Diese Rezeption ist nachvollziehbar, ist doch das Ziel der möglichst weitreichenden Haftungsverwirklichung verfassungsrechtlich vorgegeben.
19) Bewegung kam in die Diskussion um die Gestaltung eines sanierungsfreundlicheren Gesetzes im Allgemeinen und den Stellenwert des Unternehmenserhalts im Besonderen, im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zur Insolvenzordnung und später zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmens (ESUG) ab dem Jahr 2010.
20) 9 Letztlich hat sich der Gesetzgeber für eine Integration der Sanierungsregelungen in die Insolvenzordnung entschieden und auf ein gesondertes vorinsolvenzliches Sanierungsgesetz verzichtet. Maßgebliche Neuerungen waren das Insolvenzplanverfahren, die Eigenverwaltung und später die vorläufige Eigenverwaltung und das sogenannte Schutzschirmverfahren. Sie alle setzen weiterhin die formelle Insolvenz voraus. Folge ist, dass § 1 S. 1 InsO und seine zutreffende Rezeption durch die Rechtsprechung und überwiegende Literatur weiterhin gelten. Die Sanierung hat also einen geringeren Stellenwert als die möglichst weitgehende Haftungsverwirklichung zugunsten der Gläubiger.
II. Bisherige Sanierungspraxis vor der Insolvenz
10 Anders als für die Sanierung in der Insolvenz, gibt es in Deutschland kein Gesetz, das die Sanierung eines Schuldners vor der Insolvenz regelt. Für diesen Zeitpunkt existieren lediglich Gesetze, die gegenständlich begrenzt gelten. Zu nennen sind hier das Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten
21) (KredReorgG) und das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
22) (SchVG). Beide Gesetze sehen Verfahren zur Reorganisation von Verbindlichkeiten durch Mehrheitsentscheidung vor. Das Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz regelt darüber hinaus eine in erster Linie bankenaufsichtsrechtliche Sanierung, die nicht unmittelbar in Rechte der Beteiligten eingreift, aber eine Bevorzugung von Sanierungskrediten ermöglicht. Wie die Gesetzesbezeichnungen erkennen lassen, haben diese Gesetze einen sehr begrenzten Anwendungsbereich.
11 Nach einer häufig zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem
„Akkordstörer“23), hat ein außergerichtlicher und nicht in einem institutionalisierten Verfahren beschlossener (vorinsolvenzlicher) Sanierungsvergleich keine Bindungswirkung für Gläubiger, die ihm nicht zugestimmt haben. Solche dissentierenden Gläubiger sind auch nicht dazu verpflichtet dem Vergleich zuzustimmen. Sie können ihre ausstehenden Forderungen uneingeschränkt durchsetzen. Eine andere Sichtweise würde die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschreiten. Diese Entscheidung des BGH führte schon im Jahr 1992 zur Forderung gesetzgeberischer Tätigkeit.
12 Die Praxis behilft sich bisher mit kautelarjuristischen Ansätzen und außergerichtlichen Sanierungsversuchen. Diese helfen nur in Fällen weiter, in denen, beispielsweise im Rahmen eines Konsortialverhältnisses, Vereinbarungen zwischen den Gläubigern rechtstatsächlich möglich sind und sich ihr Aufwand wegen der Höhe der ausgereichten Kredite lohnt. Zwischen sonstigen Gläubigern, beispielsweise Arbeitnehmern oder Lieferanten von Waren, sind solche Gläubigervereinbarungen für den Fall der Sanierungsbedürftigkeit weniger praktikabel. Eine außergerichtliche Sanierung unter Beteiligung aller dazu notwendigen Gläubiger kann dann schwerlich gelingen.
III. Diskussion zur Notwendigkeit eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens
13 Im Insolvenzverfahren ist der geringere Stellenwert der Sanierung im Vergleich zur Haftungsverwirklichung gut nachvollziehbar. Zahlreiche Stimmen in der Literatur und der Europäische Gesetzgeber haben jedoch Bedenken, weil es vor der Insolvenz keine gesetzlichen Regelungen zur Sanierung gibt. Denn Insolvenzplanverfahren, (vorläufige) Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren setzen einen Insolvenzgrund voraus.
14 Eine außergerichtliche und nicht institutionalisierte vorinsolvenzliche Sanierung, die alle dafür notwendigen Gläubiger auch gegen deren Willen...