HBO 2018 - Hessische Bauordnung -  Tobias Schindler,  Ulrich Dietmann,  Jürgen Spittank

HBO 2018 - Hessische Bauordnung (eBook)

Illustrationen für den Brandschutz
eBook Download: EPUB
2019 | 1. Auflage
280 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7494-1214-3 (ISBN)
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Der Umgang mit immer komplexer werdenden Bauvorschriften stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen. Insbesondere für Absolventen und Einsteiger im Vorbeugenden Brandschutz ist die Materie oft kaum zu durchdringen und nur schwer in die Praxis umzusetzen. Im Rahmen der Vorlesung "Brandschutz" an der Hochschule Darmstadt entstand daher die Idee Brandschutzvorschriften zu illustrieren, um sie leichter verständlich zu machen. Im vorliegenden Band "HBO 2018 - Illustrationen für den Brandschutz" werden jeweils die wichtigsten brandschutztechnischen Anforderungen der Hessischen Bauordnung mit Bildern bzw. in Tabellen erläutert. Dargestellt werden jeweils typische Situationen, die andere gleichwertige Lösungen nicht ausschließen.

Tobias Schindler, M.Eng. Bauingenieurwesen Fachplaner vorbeugender Brandschutz IngKH; Projektleiter in einem Sachverständigenbüro für vorbeugenden Brandschutz

ZWEITER TEIL


Das Grundstück und seine Bebauung


§ 4 Bebauung der Grundstücke


(1) 1 Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch und Rettungsgeräten ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich- rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer solchen Verkehrsfläche hat.

2 Wohnwege, an denen nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind.

(2) 1 Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.

2 Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung.

3 Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

4 Eine nach Satz 2 zulässige Überbauung ändert die Abstandsfläche des Gebäudes nicht.

§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken


(1) 1 Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

2 Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.

3 Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen herzustellen.

4 Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

5 Soweit erforderliche Flächen nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein.

(2) 1 Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten.

2 Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein.

3 Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.

§ 6 Abstandsflächen und Abstände


(1) 1 Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen).

2 Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

  1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss oder
  2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird.

3 Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird.

4 Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird.

5 Nachbargrenzen sind Grundstücksgrenzen zu benachbarten Grundstücken, die mit Gebäuden bebaut sind oder für eine Bebauung mit Gebäuden in Betracht kommen.

6 Der Anbau an andere Gebäude muss, soweit dies städtebaulich vertretbar ist, nicht deckungsgleich sein.

7 Soweit Gebäude nicht durch Außenwände abgeschlossen sind, tritt an deren Stelle eine gedachte, auf die Vorderkanten der umgebenden Bauteile bezogene Abschlussfläche.

(2) 1 Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.

2 Sie dürfen

  1. auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte,
  2. sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlichrechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen und Abstände nicht angerechnet werden.

(3) 1 Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.

2 Dies gilt nicht für:

  1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,
  2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und
  3. Gebäude und andere Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder zugelassen werden können.

(4) 1 Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen.

2 Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.

3 Bei geneigter Geländeoberfläche oder bei geneigtem oberen Wandabschluss kann die mittlere Wandhöhe (Wandfläche geteilt durch größte Wandbreite) zugrunde gelegt werden.

4 Für die Mittelung sind Wandabschnitte bis zu einer Länge von 16 m zu bilden.

5 Als Wand gelten:

  1. Dachaufbauten in Verlängerung der Außenwand oder mit Rücksprung bis zu 0,50 m hinter die Außenwand,
  2. Dachaufbauten, wenn deren Gesamtbreite je Dachfläche zusammen mehr als die Hälfte der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt, und
  3. Dächer und Dachteile mit einer Dachneigung von mehr als 70°.

6 Zur Wandhöhe werden zu einem Drittel hinzugerechnet:

  1. Dächer und Dachteile mit einer Dachneigung von mehr als 45° bis 70°,
  2. Dachaufbauten auf Dächern und Dachteilen bis zu 45° Dachneigung, wenn deren Gesamtbreite je Dachfläche zusammen mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt.

7 Das sich ergebende Maß ist H.

(5) 1 Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt

  1. allgemein 0,4 H,
  2. in Gewerbe- und Industriegebieten, im Außenbereich für Windkraftanlagen, ausgenommen an den Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung, 0,2 H.

2 Den Gewerbe- und Industriegebieten stehen nach ihrer Nutzung vergleichbare Sondergebiete sowie im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen, gleich.

3 Das jeweilige Maß ist auf volle 0,10 m abzurunden.

4 In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3 m betragen.

(6) 1 Untergeordnete Bauteile, die nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht.

2 Dies gilt insbesondere für:

  1. Gesimse und Dachvorsprünge,
  2. Hauseingangstreppen, deren Überdachungen und
  3. Erker und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen; die Länge von übereinander angeordneten Balkonen wird im Bereich der Überschneidungen nicht zusammengezählt.

3 Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seiten von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.

4 An bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden dürfen in die Abstandsfläche hineinragen:

  1. nachträglich angebaute Aufzüge, die nicht mehr als 1,70 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben und die Höhe der Außenwand nicht überschreiten,
  2. Außenwand- und Dachdämmungen, die dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung dienen, bis zu 0,25 m Dicke; § 4 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) 1 In Gewerbe- und Industriegebieten...

Erscheint lt. Verlag 26.3.2019
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Allgemeines / Lexika
ISBN-10 3-7494-1214-6 / 3749412146
ISBN-13 978-3-7494-1214-3 / 9783749412143
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