Niedersächsisches Forstrecht. Studienbuch für Anfänger (eBook)
140 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7448-7932-3 (ISBN)
Studium der Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau und Buenos Aires, Promotionsstudium am Lehrstuhl für Forstpolitik und Forstliche Ressourcenökonomie der TU Dresden in Tharandt zu Fragen der Forstpolitik und nachhaltigen Landnutzung. Er lebt und arbeitet in Göttingen, dort unterrichtet er öffentliches Forstrecht.
Fall 1: Ermächtigungsgrundlage, Verwaltungsakt
Sachverhalt: Die zuständige Waldbehörde bestellt den Leiter des „Stadtforstamtes“ der niedersächsischen Stadt S, den L, zum Waldbrandbeauftragten des Waldbrandgefahrenbezirks „Trockene Heide Nord“. Seit Jahrzehnten ist es nämlich üblich, den jeweiligen Leiter des größten Forstbetriebs der Region zu bestellen, und das ist das „Stadtforstamt S“.
Der L hat in Göttingen Forst studiert und mit dem Grad „Master of Science“ abgeschlossen. Danach hat er den Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst durchlaufen und führt nun die Dienstbezeichnung „Forstoberrat“. Er ist Beamter der Stadt S. Der Oberbürgermeister der S hat der Bestellung des L zum Waldbrandbeauftragten zugestimmt.
Öffentlich-rechtliche Belange stehen der Bestellung sonst nicht entgegen.
Die Bestellung wird unter Angabe des Sitzes und des Zuständigkeitsbereiches des L öffentlich bekannt gemacht.
Dem L wird schließlich im Rahmen einer kleinen Feierstunde die Warnweste mit dem Aufdruck „Waldbrandbeauftragter“ und eine Feuerpatsche übergeben.
Der missgünstige Leiter des Stadtforstamtes der Nachbargemeinde G, der M, hatte schon länger auf das prestigereiche Ehrenamt des Waldbrandbeauftragten spekuliert. Auch wenn selbst aus seiner Sicht nichts gegen die Bestellung des kompetenten L spricht, fragt er sich, ob hier nicht vielleicht irgendwo ein rechtlicher Fehler gemacht wurde. Er bittet Sie, die Bestellung des L rechtlich zu prüfen, um ggf. hiergegen vorgehen zu können.
Frage: Ist die Bestellung des L zum Waldbrandbeauftragten rechtmäßig?
Bearbeitervermerk: Es sind nur waldrechtliche Aspekte zu prüfen.
Vorüberlegungen7
Die ersten vier Fälle dieser Sammlung dienen einer ersten Orientierung in der juristischen Arbeitsweise. Sie haben eigentlich noch nicht so viel mit (dem tatsächlich prüfungsrelevanten) Forstrecht zu tun. Die wiederholenden Elemente, dies sei gleich zu Beginn zugegeben, machen diese ersten vier Fälle wohl langweilig, dienen aber hoffentlich auch dem Verständnis und damit dem Lernerfolg. Wem die Einarbeitung in die juristische Methode leicht fällt, kann diese Fälle evtl. überspringen oder lediglich überfliegen. Allen Anderen sei ihre gründliche Bearbeitung empfohlen.
Wie bearbeitet man also nun einen solchen Fall? Zu Beginn einer jeden Fallbearbeitung empfiehlt sich eine Sachverhaltsanalyse. Dabei sollten bspw. wichtige Dinge und handelnde Personen farbig kenntlich gemacht werden. Bei komplizierten Sachverhalten kann außerdem eine Skizze der personellen oder örtlichen Situation angefertigt werden.
Sodann sollte man sich überlegen, wo im vorliegenden Fall Probleme liegen: Dazu will der Klausurensteller i.d.R. eine ausführliche Stellungnahme hören. Aber man sollte sich auch klarmachen, wo keine Probleme liegen: Ausführungen dazu verbrauchen nur Platz und Bearbeitungszeit in der Klausur und erschöpfen den Leser und (v.a.) den Korrektor!
Wenn im Sachverhalt erwähnt ist, dass eine der Personen sich bzgl. bestimmter Teilaspekte „wundert“ oder „fragt“, etwas „anzweifelt“ oder gar „empört“, ist dies ein (fast) sicheres Zeichen, dass hierzu etwas gesagt werden soll. Allerdings muss nicht zu jedem abwegigen „Quatsch“, der im Sachverhalt genannt ist, etwas gesagt werden. Möglicherweise soll dies auch nur zum Nachdenken anregen.
Hier hat offenbar selbst der „missgünstige M“ keine richtigen „Argumente“, warum die Bestellung des L rechtsfehlerhaft sein könnte. Es läuft hier wohl also alles auf eine „standardmäßige“ Überprüfung des Verwaltungsvorgangs hinaus. Eine Übersicht der Probleme könnte daher ungefähr so aussehen:
Unproblematisch
- Eigentlich Alles!
Problematisch
- Wieso muss der Oberbürgermeister zustimmen?
Sodann empfiehlt es sich zur Strukturierung der Gedanken und des folgenden Gutachtens, streng nach dem o.g. Prüfungsschema der RMK eines VA eine Lösungsskizze anzulegen.
In der Lösungsskizze werden die einschlägigen Paragraphen zu den Prüfungspunkten notiert, ausschlaggebende Argumente und Stichworte aufgeführt und durch (+), (-), bzw. n/e („nicht einschlägig“) Kurzlösungen der Prüfungspunkte festgehalten. Das Blättern im Gesetz sollte also bei Fertigstellung der Skizze abgeschlossen sein. Das erleichtert später auch das „Runterschreiben“ des Gutachtens. Für die eigenständige Erstellung der Lösungsskizze empfiehlt es sich natürlich, den Lösungsvorschlag der hier mitgelieferten Lösungsskizze verdeckt zu halten.
Nach der Erstellung der Lösungsskizze kommt die Beantwortung der Fallfragen in einem ausformulierten juristischen Gutachten. Wenn man bei der Erstellung der Lösungsskizze ein „schlechtes Gefühl“ hat, kann man zunächst die eigene Lösungsskizze mit der hier vorgeschlagenen vergleichen. Der größere Lernerfolg wird natürlich erreicht, Lösungsskizze und Gutachten selbstständig zu formulieren und erst dann mit der Musterlösung abzugleichen. Das sollte zumindest zum Ende dieses Studienbuches das Ziel sein. In den ersten vier Fällen darf man aber noch „ruhigen Gewissens“ auf die Lösungen schielen.
Lösungsskizze
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Ermächtigungsgrundlage, § 18 NWaldLG
Form des Verwaltungshandelns, VA? § 35 VwVfG
Behörde -> Waldbehörde -> (+)
Einzelfallentscheidung -> Bestellung des L -> (+)
Mit Außenwirkung -> Verleiht L Befugnisse (§ 19 NWaldLG) -> (+)
Auf einem Gebiet des ÖffR - > NWaldLG –> (+)
VA -> (+)
- Zuständigkeit: Waldbehörde -> laut SV (+)
- Verfahren: Mit Zustimmung des Dienstherrn, § 18 II 2 NWaldLG -> OB -> (+)
- Form: Öffentlich bekannt gemacht, § 18 I 2 NWaldLG -> (+)
- Ermächtigungsgrundlage, § 18 NWaldLG
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Vorliegen der Voraussetzungen der Entscheidungsgrundlage
- Tatbestand: Bestellung eines Waldbrandbeauftragten
- Genehmigungspflicht: Hier nicht einschlägig
- Entscheidungsvoraussetzungen:
Kandidat muss Forstfachpersonal i.S.d. § 15 III 2 NWaldLG sein, d.h. mind. BSc. oder MSc., -> hier Ass. d. FD. -> (+)
Kandidat muss Förster bei Bund/Land/Gemeinde/LWK/Privatforst oder FBG sein. -> hier bei Stadt -> (+)
(Implizierte Tatbestandsmerkmale: Waldbrandgefahrenbezirk muss bestehen; keine entgegenstehenden, unbenannte Drittregelungen)
- Rechtsfolge: Erlass des Bestellungs-VA rechtmäßig.
- Vorliegen der Voraussetzungen der Entscheidungsgrundlage
Gutachten
Fallfrage: Ist die Bestellung des L zum Waldbrandbeauftragten rechtmäßig?
Fraglich ist, ob die Waldbehörde den L rechtmäßig zum Waldbrandbeauftragten bestellt hat.
Obersatz: Dazu müsste die erfolgte Bestellung formell (A) und materiell (B) rechtmäßig sein.
A) Dazu müsste die Waldbehörde den L zunächst formell rechtmäßig bestellt haben.
I) Die Bestellung der Waldbrandbeauftragten richtet sich nach § 18 NWaldLG.
Fraglich ist, nach welchen Vorschriften die formelle Rechtmäßigkeit (RMK) zu beurteilen ist. Das richtet sich danach, in welcher Rechtsform die Behörde gehandelt hat. In Frage kommen bspw. Verwaltungsakt (VA), Satzung und öffentlichrechtlicher Vertrag.8
Die Bestellung eines Waldbrandbeauftragten gem. § 18 NWaldLG könnte ein VA sein.
Ein VA ist eine behördliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung auf einem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 35 VwVfG).
Hier handelt die „Waldbehörde“ (§ 18 I NWaldLG), mithin liegt behördliches Handeln vor.
Sie bestellt einen Waldbrandbeauftragten gem. NWaldLG. Folglich handelt sie im Bereich des Waldrechts, mithin auf einem Gebiet des öffentlichen Rechts.
Gem. § 18 I 1 NWaldLG bestellt die Waldbehörde die Waldbrandbeauftragten, „wenn“ bestimmte Voraussetzung vorliegen. Es handelt sich mithin um eine Einzelfallentscheidung. Da die Bestellung auch öffentlich bekannt gemacht wird, und gewisse Rechte und Pflichten damit einhergehen, liegt auch Außenwirkung vor.
Folglich handelt es sich bei der Bestellung um einen VA.
II) Die Waldbehörde müsste auch zuständig gewesen sein.
Das war laut Sachverhalt (SV) der Fall.
III) Die Bestellung müsste auch verfahrensgemäß erfolgt sein.
Gem. § 18 II 2 NWaldLG muss vor Bestellung des Waldbrandbeauftragten dessen Dienstherr zustimmen.
Der L ist Beamter der Stadt G. Diese ist sein Dienstherr. Die Stadt wird durch den Oberbürgermeister vertreten.9 Dieser hat der Bestellung zugestimmt.
Folglich erfolgte die Bestellung auch verfahrensgerecht.
IV) Die Bestellung müsste auch formgemäß erfolgt sein (§§ 35 ff, insb. § 41 VwVfG).
Gem. § 18 I 2 NWaldLG ist die Bestellung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit...
Erscheint lt. Verlag | 17.7.2017 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika |
ISBN-10 | 3-7448-7932-1 / 3744879321 |
ISBN-13 | 978-3-7448-7932-3 / 9783744879323 |
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