Steuerstrafrecht - Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen
TeleLex (Verlag)
978-3-944731-37-7 (ISBN)
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1 Formelles Steuerstrafrecht
1.1 Zuständigkeiten und Befugnisse
1.1.1 Verfahrensvorschriften:
1.1.2 Ermittlungsbehörden
1.1.3 Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 386 Abs. 4 AO:
1.2 Besonderheiten des Steuerstrafverfahrens
1.2.1 Einleitung des Strafverfahrens
1.2.2 Steuerfahndung und Außenprüfung, Flankenschutzfahnder
1.2.3 Verhältnis Besteuerungsverfahren zum Strafverfahren
1.2.4 Selbstbelastungsfreiheit und Verwertungsverbote, Daten-CDs
1.2.5 Rechtsbehelfe
1.2.6 Strafrechtliche Verständigung und tatsächliche steuerliche Verständigung; Schätzung
1.2.7 Internationale Amts- und Rechtshilfe
1.2.8 Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten
1.2.9 Tax-Compliance zur Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken
1.2.10 Verteidigung in Steuerstrafsachen
1.2.11 Steuerliche Folgen eines Steuerstrafverfahrens
2 Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten
2.1 Steuerhinterziehung
2.1.1 Die Tatbestände der Steuerhinterziehung
2.1.2 Tateinheit und Tatmehrheit
2.1.3 Täter und Gehilfe
2.1.4 Vorsatz und Irrtum
2.1.5 Kompensationsverbot
2.1.6 Versuch
2.1.7 Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, insbesondere: Steuervorteile im großen Ausmaß
2.1.8 Umsatzsteuerkarusselle
2.1.9 Verjährung
2.2 Strafe
2.3 Steuerordnungswidrigkeiten
2.4 Strafbefreiende Selbstanzeige
2.4.1 Der Mindestberichtigungszeitraum gemäß § 371 Abs. 1 S. 2 AO
2.4.2 Erweiterung der Ausschlussgründe gemäß § 371 Abs. 2 AO
2.4.3 Verhältnis Berichtigungserklärung gemäß § 153 AO zur Selbstanzeige
Das Steuerstrafrecht hat in den letzten Jahren eine erhebliche Dynamik erfahren. Strafvorschriften wurden verschärft, die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit durch die Selbstanzeige gemäß § 371 AO wurde erheblich erschwert. Zusätzlich stellt eine zunehmende Fahndungsdichte erhöhte Anforderungen an die Strafverteidigung im Steuerstrafrecht. Die Entwicklung wurde beschleunigt durch publikumswirksame Fälle, die auch die Presse weithin beschäftigten. Die Fortentwicklung des Rechts, insbesondere durch den Bundesgerichtshof hat schließlich in kurzen Zeitabständen den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Ausgangspunkt war der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2010 (BGH st 55,180) wonach in exzessiver Auslegung des § 371 AO nur derjenige Straffreiheit erlangen sollte, der tatsächlich vollständig reinen Tisch macht und seine Steuererklärung in der jeweiligen Steuerart und für den ganzen Veranlagungszeitraum berichtigt. Dieses Vollständigkeitsgebot findet sich seither im Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.04.2011 (BGBl. I 2011,676). Hiernach waren zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart im vollen Umfang die unrichtigen Angaben zu korrigieren. Eine Teilselbstanzeige war mit diesem Gesetz ausgeschlossen. Im weiteren Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 (BGBl. I 2014,2415) müssen nunmehr Richtigstellungen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, jeweils innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre rückwirkend erfolgen, wenn Strafbefreiung noch erlangt werden soll. Hinzu kommt ein ausgeklügeltes System an Zuschlägen. Für Anmeldungssteuern wurde die Teilselbstanzeige wieder eingeführt. Die Verschärfung der Gesetzeslage wird flankiert durch internationale Bemühungen zur Trockenlegung der Steuer – Oasen und zur Einschränkung der nationalen Bankgeheimnisse. Eine Vielzahl von Steuerfällen wird aufgedeckt durch den Erwerb von CDs mit Kundendaten ausländischer Banken, die zum Zwecke der Strafverfolgung verwertet werden. Seriöse Schätzungen gehen davon aus, dass bei konsequenter Strafverfolgung und Durchsetzung der Steuerehrlichkeit sämtliche Steuern in Deutschland um circa ein Drittel gesenkt werden könnten (vgl. Müller – Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, § 1 Rdnr.61). In einer neueren Entscheidung vom 27.10.2015 (1 StR 375/15) hat der BGH schließlich in weiterer Konkretisierung seiner Rechtsprechung die Wertgrenze für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) einheitlich auf 50.000,00 Euro beschränkt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls rechtsfortbildend geäußert und ein gestaffeltes System der Rechtsfolgen aufgestellt. In seiner Grundsatzentscheidung vom 02.12.2008 (1 StR 416/08) hat der BGH ausgesprochen, dass eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO bei einem Steuerschaden im Einzelfall von mehr als 50.000,00 Euro anzunehmen ist, bei einem Steuerschaden ab 100.000,00 Euro kommt die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch in Betracht, ab einem Steuerschaden von 1.000.000,00 Euro ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe mit Bewährung nicht mehr verhängt werden kann, es sei denn es liegen besonders gewichtige Milderungsgründe vor. All dies zusammen genommen zeigt, dass die Verteidigung in Steuerstrafsachen sehr anspruchsvoll geworden ist, hier ist es notwendig, bereits im Vorfeld, etwa durch adäquate Tax – Compliance – Strategien die Gefahren von Steuerstraftaten und infolgedessen von Strafverfolgungen möglichst zu minimieren. Nürnberg, im September Die Redaktion
Das Steuerstrafrecht hat in den letzten Jahren eine erhebliche Dynamik erfahren. Strafvorschriften wurden verschärft, die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit durch die Selbstanzeige gemäß371 AO wurde erheblich erschwert. Zusätzlich stellt eine zunehmende Fahndungsdichte erhöhte Anforderungen an die Strafverteidigung im Steuerstrafrecht. Die Entwicklung wurde beschleunigt durch publikumswirksame Fälle, die auch die Presse weithin beschäftigten. Die Fortentwicklung des Rechts, insbesondere durch den Bundesgerichtshof hat schließlich in kurzen Zeitabständen den Gesetzgeber auf den Plan gerufen. Ausgangspunkt war der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2010 (BGH st 55,180) wonach in exzessiver Auslegung des371 AO nur derjenige Straffreiheit erlangen sollte, der tatsächlich vollständig reinen Tisch macht und seine Steuererklärung in der jeweiligen Steuerart und für den ganzen Veranlagungszeitraum berichtigt. Dieses Vollständigkeitsgebot findet sich seither im Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.04.2011 (BGBl. I 2011,676).Hiernach waren zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart im vollen Umfang die unrichtigen Angaben zu korrigieren. Eine Teilselbstanzeige war mit diesem Gesetz ausgeschlossen.Im weiteren Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014 (BGBl. I 2014,2415) müssen nunmehr Richtigstellungen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, jeweils innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre rückwirkend erfolgen, wenn Strafbefreiung noch erlangt werden soll. Hinzu kommt ein ausgeklügeltes System an Zuschlägen. Für Anmeldungssteuern wurde die Teilselbstanzeige wieder eingeführt.Die Verschärfung der Gesetzeslage wird flankiert durch internationale Bemühungen zur Trockenlegung der Steuer - Oasen und zur Einschränkung der nationalen Bankgeheimnisse. Eine Vielzahl von Steuerfällen wird aufgedeckt durch den Erwerb von CDs mit Kundendaten ausländischer Banken, die zum Zwecke der Strafverfolgung verwertet werden.Seriöse Schätzungen gehen davon aus, dass bei konsequenter Strafverfolgung und Durchsetzung der Steuerehrlichkeit sämtliche Steuern in Deutschland um circa ein Drittel gesenkt werden könnten (vgl. Müller - Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht,1 Rdnr.61).In einer neueren Entscheidung vom 27.10.2015 (1 StR 375/15) hat der BGH schließlich in weiterer Konkretisierung seiner Rechtsprechung die Wertgrenze für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) einheitlich auf 50.000,00 Euro beschränkt.Hinsichtlich der Rechtsfolgen der Steuerhinterziehung hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls rechtsfortbildend geäußert und ein gestaffeltes System der Rechtsfolgen aufgestellt. In seiner Grundsatzentscheidung vom 02.12.2008 (1 StR 416/08) hat der BGH ausgesprochen, dass eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß im Sinne von370 Abs. 3 Nr. 1 AO bei einem Steuerschaden im Einzelfall von mehr als 50.000,00 Euro anzunehmen ist, bei einem Steuerschaden ab 100.000,00 Euro kommt die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch in Betracht, ab einem Steuerschaden von 1.000.000,00 Euro ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe mit Bewährung nicht mehr verhängt werden kann, es sei denn es liegen besonders gewichtige Milderungsgründe vor.All dies zusammen genommen zeigt, dass die Verteidigung in Steuerstrafsachen sehr anspruchsvoll geworden ist, hier ist es notwendig, bereits im Vorfeld, etwa durch adäquate Tax - Compliance - Strategien die Gefahren von Steuerstraftaten und infolgedessen von Strafverfolgungen möglichst zu minimieren.Nürnberg, im SeptemberDie Redaktion
Erscheinungsdatum | 28.10.2016 |
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Verlagsort | Deutschland |
Sprache | deutsch |
Gewicht | 205 g |
Einbandart | Spiralbindung |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht ► Steuerstrafrecht |
Schlagworte | Amtshilfe • Aufklärungspflichten • Aussageverweigerungsrecht • Außenprüfung • Automatisierter Kontenabruf • Berichtigungserklärung • Beschlagnahme • Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung • Beweiserhebungsverbot • Beweismittel • Beweisverwertungsverbot • Durchsuchung • Ermittlungsbehörden • Fernwirkungsverbot • Festsetzungsfrist • Flankenschutzfahnder • Gehilfe • In dubio pro reo-Grundsatz • Irrtum • Kompensationsverbot • leichtfertige Steuerverkürzung • Mindestberichtigungszeitraum • Mitwirkungspflichten • Nemo-tenetur-Grundsatz • Rasterfahndung • Selbstbelastungsverbot • Steuer-CD • Steuerfahndung • Steuerhehlerei • Steuerhinterziehung • Steuerordnungswidrigkeiten • Steuerstrafrecht • Steuerstraftaten • Steuerstrafverfahren • Steuer- und Abgabenrecht • Strafbefreiende Selbstanzeige • Strafrecht, allgemein • Strafrechtliche Verständigung • Strafzumessungserwägungen • Tateinheit • Täter • Tatmehrheit • Tatsächliche steuerliche Verständigung • TAX-Compliance • Umsatzsteuerkarusselle • Verjährung • Versuch • Verwertungsverbot • Vorsatz • Zollfahndung |
ISBN-10 | 3-944731-37-9 / 3944731379 |
ISBN-13 | 978-3-944731-37-7 / 9783944731377 |
Zustand | Neuware |
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