Sicherheitsverantwortung
Arbeitsschutzpflichten, Betriebsorganisation und Führungskräftehaftung - mit 25 erläuterten Gerichtsurteilen
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Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren – vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle. Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht – nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den – zuweilen nicht leicht erkennbaren – tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von – zuweilen schwierigen – Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung – in diesem einen Fall – beantwortet.
Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.
Empfehlung: Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr hat die Pflicht-zur Unterrichtung über die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die daraus folgende Verantwortung,-zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen und einer Kurzcharakterisierung der Arbeitstätigkeit,-zur Belehrung über Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Abwehrmaßnahmen.Bei Nichterfüllung dieser Aufklärungspflichten droht Haftung. Der nicht (zureichend und zutreffend) unterrichtete Arbeitnehmer bzw. Beamte kann Schadensersatzansprüche haben.Empfehlung:Über Sicherheitsverantwortung und Betriebsorganisation-aufklären sollte der Arbeitgeber, nicht nur zur Vermeidung der Haftung und des Verlustes von Rechtspositionen, sondern damit der Mitarbeiter mit diesem Wissen verantwortungsvoll(er) wird,-aufgeklärt zu werden sollte der Mitarbeiter fordern, damit er so verantwortungsvoll(er) handeln kann.Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren - vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht - nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den - zuweilen nicht leicht erkennbaren - tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von - zuweilen schwierigen - Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung - in diesem einen Fall - beantwortet.Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und - vorsichtiger - Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.Empfehlung:Der erste Schritt zum - unvermeidlichen - Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.
Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.
Empfehlung: Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.
Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr hat die Pflicht-zur Unterrichtung über die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die daraus folgende Verantwortung,-zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen und einer Kurzcharakterisierung der Arbeitstätigkeit,-zur Belehrung über Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Abwehrmaßnahmen.Bei Nichterfüllung dieser Aufklärungspflichten droht Haftung. Der nicht (zureichend und zutreffend) unterrichtete Arbeitnehmer bzw. Beamte kann Schadensersatzansprüche haben.Empfehlung:Über Sicherheitsverantwortung und Betriebsorganisation-aufklären sollte der Arbeitgeber, nicht nur zur Vermeidung der Haftung und des Verlustes von Rechtspositionen, sondern damit der Mitarbeiter mit diesem Wissen verantwortungsvoll(er) wird,-aufgeklärt zu werden sollte der Mitarbeiter fordern, damit er so verantwortungsvoll(er) handeln kann.Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren - vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht - nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den - zuweilen nicht leicht erkennbaren - tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von - zuweilen schwierigen - Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung - in diesem einen Fall - beantwortet.Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und - vorsichtiger - Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.Empfehlung:Der erste Schritt zum - unvermeidlichen - Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.
Dr. Thomas Wilrich ist Rechtsanwalt der Sozietät White & Case, Feddersen im Bereich Bau-, Planungs- und Umweltrecht in Berlin und Frankfurt am Main.
Erscheinungsdatum | 05.07.2016 |
---|---|
Verlagsort | Berlin |
Sprache | deutsch |
Maße | 158 x 235 mm |
Gewicht | 430 g |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Arbeits- / Sozialrecht ► Arbeitsrecht |
Schlagworte | Arbeitsschutz • Betriebsanweisung • Betriebsorganisation • Betriebssicherheit • Delegation • Führung • Führungskraft • gefährdungsbeurteilung • Gericht • Geschäftsführer • Haftung • Kontrolle • Mitarbeiter • Organisationsversc • Organisationsverschulden • Prüfen • Rechtsprechung • Sicherheit • Sicherheitsrecht • Unternehmer • Unterweisung • Urteil • Verantwortung • Verkehrssicherungspflicht |
ISBN-10 | 3-503-17007-3 / 3503170073 |
ISBN-13 | 978-3-503-17007-4 / 9783503170074 |
Zustand | Neuware |
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