Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

gründen - führen - auflösen
Buch | Softcover
76 Seiten
2015
dbv-Verlag (Österreich)
978-3-7041-0619-3 (ISBN)
9,90 inkl. MwSt
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Zielgruppe: Beteiligte bestehender und Gründer künftiger Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren Berater sowie die interessierte Öffentlichkeit
Die GesbR ist im Alltag von großer Bedeutung, bisher waren die Regelungen dazu aber leider wenig praktikabel bzw zeitgemäß. Da auch die Gerichte bereits vom Gesetz abweichende Meinungen vertraten, war eine Reform unumgänglich. Ziel des im Oktober 2014 beschlossenen GesbR-Reformgesetzes war es, die gesetzlichen Bestimmungen über die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zu modernisieren, nachdem die Grundlagen dafür aus dem Jahr 1811 stammten.

Die Reform umfasst zum einen Klarstellungen, zum anderen wurden zahlreiche Bestimmungen an die OG angeglichen. Der vorliegende Folder fasst die neuen Bestimmungen im zeitlichen Ablauf der Gesellschaft – von der Gründung bis zur Liquidation – zusammen.

Aus dem Inhalt:

• Die GesbR und andere Rechtsformen
• Die Gründung einer GesbR
• Der laufende Betrieb (Geschäftsführung, Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Gesellschafterwechsel, …)
• Die Auflösung und Liquidation der GesbR
• Die Möglichkeit der Fortsetzung einer aufgelösten GesbR
• Die Umwandlung in OG oder KG
• Die Übergangsregelungen GesbR zu GesbR NEU

Vorwort

Kap 1 Die GesbR und andere Rechtsformen

1.1 Einleitung
1.2 Vergleich mit anderen Rechtsformen
1.2.1 Einzelunternehmer
1.2.2 GesbR und andere Personengesellschaften
1.2.2.1 Gründung, Haftung
1.2.2.2 Sonderfall GesbR
1.2.2.3 Rolle der Gründer/Gesellschafter
1.2.2.4 Sonderfall KG
1.2.2.5 Steuern
1.2.2.6 Sozialversicherung
1.2.3 Kapitalgesellschaften
1.2.3.1 Gründung
1.2.3.2 Organe
1.2.3.3 Steuern
1.2.3.4 Sozialversicherung
1.3 Zusammenfassung
1.3.1 Einzelunternehmer, GesbR
1.3.2 OG, KG
1.3.3 Kapitalgesellschaften
1.3.4 Fazit
1.4 Woher bekomme ich Beratung und Förderung?
1.4.1 Beratung und Hilfe
1.4.2 Informationen
1.4.3 Förderungen

Kap 2 Gründung der GesbR

2.1 Gesellschaftsvertrag
2.2 Abgrenzung zu anderen Rechtsgeschäften
2.3 Innen- oder Außengesellschaft
2.4 Gesellschaftsvermögen und Einlagen
2.5 Name
2.6 Gewinn und Verlust, Entnahmen

Kap 3 Laufender Betrieb

3.1 Geschäftsführung und Vertretung
3.1.1 Geschäftsführung
3.1.2 Stellvertretung
3.2 Gesellschafterbeschlüsse
3.3 Rechte und Pflichten der Gesellschafter
3.3.1 Gesellschaftsanteil
3.3.2 Nachschusspflicht
3.3.3 Ersatz von Aufwendungen, Verlusten und Bevorschussung, Herausgabeanspruch
3.3.4 Verzinsungspflicht
3.3.5 Mitwirkung/Interessenwahrung, Nebengeschäfte/Konkurrenz
3.3.6 Gleichbehandlung
3.3.7 actio pro socio
3.3.8 Kontrollrechte
3.4 Verhältnisse zu Dritten
3.4.1 Forderungen der Gesellschaft
3.4.2 Haftung der Gesellschafter für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten
3.4.3 Einwendungen der Gesellschafter
3.5 Gesellschafterwechsel
3.5.1 Eintritt eines neuen Gesellschafters
3.5.2 Ausscheiden eines Gesellschafters
3.5.3 Exkurs: Auseinandersetzung
3.5.4 Übertragung des Gesellschaftsanteils
3.5.5 Tod eines Gesellschafters
3.5.5.1 Fortsetzungsklausel
3.5.5.2 Nachfolgeklausel

Kap 4 Auflösung, Fortsetzung und Liquidation

4.1 Auflösungsgründe
4.1.1 Zeitablauf
4.1.2 Beschluss der Gesellschafter
4.1.3 Kündigung oder gerichtliche Entscheidung
4.1.3.1 Kündigung durch einen Gesellschafter
4.1.3.2 Kündigung durch einen Privatgläubiger
4.1.3.3 Gerichtliche Entscheidung
4.1.4 Tod eines Gesellschafters
4.1.5 Vertragliche Auflösungsgründe
4.2 Bekanntmachung
4.3 Fortsetzung
4.4 Liquidation
4.4.1 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren
4.4.2 Aufgaben der Liquidatoren, Rechte und Pflichten
4.4.3 Aufteilung des restlichen Vermögens unter den Gesellschaftern
4.5 Übergang des Gesellschaftsvermögens
4.6 Die vertragliche Auseinandersetzung

Kap 5 Umwandlung in OG oder KG

5.1 Beschluss
5.2 Vermögensverzeichnis
5.3 Vermögensübertragung
5.4 Wirkung der Umwandlung gegenüber Dritten
5.4.1 Verbindlichkeiten der GesbR
5.4.2 Verbindlichkeiten gegenüber der GesbR

Kap 6 Übergangsregelung GesbR zu GesbR NEU

6.1 Gründung der Gesellschaft vor dem 1.1.2015
6.2 Gründung der Gesellschaft ab dem 1.1.2015

Am 22.10.2014 hat der Nationalrat das GesbR-Reformgesetz beschlossen. Ziel war es, die gesetzlichen Bestimmungen über die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zu modernisieren. Die rechtlichen Grundlagen der GesbR finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) §§ 1175 ff. Dieses stammt aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts und ist 1811 (!) in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der GesbR bestanden seit damals beinahe unverändert fort, also nun schon mehr als 200 Jahre. Da die GesbR im Alltag äußerst relevant ist, die Regelungen aber leider wenig praktikabel bzw zeitgemäß waren und vor allem die Gerichte bereits vom Gesetz abweichende Meinungen vertraten, wurde bereits seit längerem an einer Reform der gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet. Diese ist nun mit Beginn des Jahres 2015 in Kraft getreten. Das GesbR-Reformgesetz umfasst zum einen Klarstellungen und zum anderen wurden zahlreiche Bestimmungen an die OG angeglichen. Klargestellt wurden ua: - die Funktion der GesbR als Auffanggesellschaft für alle Zusammenschlüsse, die nicht die Rechtsform OG, KG, GmbH oder AG aufweisen, - die GesbR besitzt KEINE Rechtspersönlichkeit, - für unkörperliche Sachen gilt Gesamthandeigentum vs Miteigentum bei körperlichen Sachen, - die Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern können weitgehend frei gestaltet werden und - alle Gesellschafter haften solidarisch für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten. Zu einer Annährung der GesbR an die OG kam es insbesondere bei folgenden Themen: - Es gilt der Grundsatz der Alleingeschäftsführung in der ordentlichen Geschäftsführung; es kann Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. - Jeder Gesellschafter kann Geschäftsführungsmaßnahmen widersprechen; für außergewöhnliche Geschäfte sind einstimmige Gesellschafterbeschlüsse notwendig. - Dritte können auf die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter bei unternehmerisch tätigen Außengesellschaften vertrauen (Vertrauensschutz). - Die Geschäftsführerbefugnis kann aus wichtigem Grund entzogen werden; ein umfassendes Bucheinsichtsrecht und eine Auskunftspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter bestehen in jedem Fall. - Jedem Gesellschafter steht ein Kündigungsrecht (Kündigungsfrist: 6 Monate zum Schluss des Geschäftsjahres) zu, das vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. - Bei einem Gesellschafterwechsel durch Austritt und Eintritt sind keine einzelnen Übertragungsakte notwendig; der eintretende Gesellschafter übernimmt die Rechte des ausscheidenden Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. - Der Ausschluss eines Gesellschafters im Klagsweg ist möglich. - Die GesbR kann in eine OG oder KG umgewandelt werden. Die genannten Neuerungen gelten bereits für all jene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die nach dem 1.1.2015 gegründet wurden. Die Übergangsregelungen für bereits bestehende Gesellschaften werden in Kapitel 6 dargestellt. Die genannten Bestimmungen sollen in dem vorliegenden Folder vorgestellt werden und so die GesbR als zB niederschwellige Alternative zur OG oder KG vorgestellt werden. Die Autoren April 2015

Kap 1 Die GesbR und andere Rechtsformen 1.1 Einleitung Einfach gemeinsam als Einzelunternehmer die Kräfte bündeln und zusammen ein Angebot legen, als Musikkapelle Auftritte anbieten, als Ehe-/Lebenspartner oder eingetragene Partner ein Haus (aus)bauen oder als Verwandte die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen organisieren; ohne es zu wissen, haben die an diesen Aktivitäten Beteiligten vielleicht bereits eine Gesellschaft gegründet und treffen sie Rechte und Pflichten als Gesellschafter – ohne schriftlichen Vertrag, ohne eine Eintragung in ein öffentliches Register wie das Firmenbuch! Vielen werden die Abkürzungen KG, GmbH oder AG etwas sagen, doch diese Gesellschaften sind hier nicht gemeint. Es könnte sich aber in den beschriebenen Fällen um sogenannte Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GesbR) handeln. Was genügt aber schon zur Gründung einer GesbR? Die „Zutaten“ sind folgende: - Ein Gesellschaftsvertrag, in dem sich - mehrere Gründer - zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und - dazu verpflichten, Beiträge zu leisten. Da der Vertrag nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden muss, sondern auch einfach durch entsprechendes Zusammenwirken der Beteiligten entstehen kann, ist also eine GesbR sehr schnell und ohne Förmlichkeiten errichtet (Details zur Gründung siehe Kapitel 2). In ihrer „Einfachheit“ stellt die GesbR gegenüber anderen Gesellschaften wie OG, GmbH oder AG die grundlegende Gesellschaftsform im österreichischen Recht dar. Ihre Definition legt ganz allgemein dar, was unter einer Gesellschaft verstanden wird. Wer sich für keine andere speziellere Gesellschaft entscheidet, landet damit grundsätzlich bei ihr. Insofern hat sie neben ihrem eigenständigen Charakter eine Auffangfunktion. Warum? Das österreichische Gesellschaftsrecht kennt einen Typenzwang. Es können nur solche Gesellschaften gegründet werden, die auch gesetzlich vorgesehen sind. „Eigenkreationen“ sind daher nicht möglich. Natürlich beschränkt sich die Anwendung der GesbR nicht auf die oben genannten Fälle, sondern wird sie regelmäßig ganz bewusst von Personen zur Erreichung verschiedenster Zwecke – ob auf Gewinn gerichtet oder nicht (geistige, kulturelle oder künstlerische Zwecke bzw auch die Pflege eines Angehörigen) – gegründet. Dazu gehören ua: - Gruppenarbeitsverträge – Hier bieten sich zB mehrere Personen als Arbeitnehmer gemeinsam an, wie die oben erwähnte Musikkapelle. - Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, die über die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Partnerschaft hinaus Ziele verfolgen (siehe oben und Tz 2.2). - Gelegenheitsgesellschaften – Hier schließen sich regelmäßig Unternehmen zur Abwicklung eines konkreten Projekts zusammen. Die Abwicklung des Projekts kann aber natürlich auch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Zu denken ist vor allem an Bauunternehmer, die sich als sogenannte Arbeitsgemeinschaft (ARGE) an Ausschreibungen beteiligen. Daneben können auch mehrere Kreditgeber Konsortien in Form der GesbR gründen. - Syndikatsverträge – Mit derartigen Verträgen treffen Gesellschafter – insbesondere von Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH – Vereinbarungen über die Ausübung ihrer gesellschaftlichen Rechte. Primär erfolgt dies hinsichtlich der Ausübung von Stimmrechten in den Gesellschafterversammlungen. - Interessengemeinschaften – Unter diesem Titel lassen sich einige Aktivitäten einreihen, zB Jagdgesellschaften, Fischereigesellschaften, der Zusammenschluss mehrerer Bergbahnen und Tourismusverbände zu einem Schikartenverbund und einer Werbegemeinschaft, die Vereinigung von Personen zur Herbeiführung der Versorgung eines Ortsteils mit Trinkwasser, die gemeinsame Interessenvertretung von Mitgliedern einer Berufsgruppe usw. - sonstige Kooperationen – Hier sei an weitere Zusammenarbeit zwischen eigenständigen Unternehmen zur Erhöhung der Konkurrenzfähigkeit, der Produktivität oder der Rentabilität gedacht. Auch Joint Ventures können in Form der GesbR durchgeführt werden. Dies stellt keine abschließende Aufzählung hinsichtlich des Einsatzgebietes der GesbR dar. Da diese ja nicht in ein öffentliches Buch eingetragen wird, gibt es auch keine offiziellen Zahlen und Informationen. Viele Gesellschafter werden eben gar nicht wissen, dass sie eine GesbR gegründet haben. Hier ist insbesondere an den familiären Bereich zu denken. Da die GesbR die einfachste Form einer Gesellschaft darstellt und die beschriebene Auffangfunktion hat, sind die sie betreffenden Regelungen auch subsidiär auf alle anderen Gesellschaftsformen anzuwenden. Dies gilt, soweit für diese natürlich nicht ausdrücklich andere Vorschriften bestehen und unter der Bedingung, dass die Anwendung auch unter Berücksichtigung der konkreten Gesellschafsform als angemessen zu beurteilen ist. Bevor es aber so weit ist, soll die GesbR im Kontext von alternativen Rechts-/Gesellschaftsformen dargestellt werden. Hierbei liegt der Fokus zwar stärker auf unternehmerischen Tätigkeiten, doch ist die GesbR auch zur Verfolgung ideeller bzw nichtunternehmerischer Zwecke geeignet. 1.2 Vergleich mit anderen Rechtsformen Die perfekte Rechtsform für die Aufnahme einer Tätigkeit ist noch nicht gefunden. Regelmäßig wird ein Kompromiss, zB zwischen Risikominimierung, steuerlicher Optimierung und Kostenanforderung der Rechtsform gefunden werden müssen. Um einen sinnvollen Vergleich zwischen den Optionen herstellen zu können, empfiehlt es sich, diese zumindest unter den folgenden Gesichtspunkten zu betrachten: - Wie verläuft die Gründung und was kostet diese? Hier ist zB von der einfachen Anmeldung des Gewerbes bis zur zwingend notwendigen Anmeldung zum Firmenbuch alles möglich. Je größer die formalen Bedingungen, umso größer natürlich dann auch die Kosten für zB Firmenbuchgebühren, einen Notar usw. Zentral ist auch die Frage, ob ein Mindestkapital aufgebracht werden muss. Dies muss auch hinsichtlich späterer Änderungen und der Beendigung bedacht werden. Hinweis: Auf Basis des Neugründungsförderungsgesetzes werden bei Gründung eines neuen Unternehmens oder Neuübernahme viele Gebühren und Abgaben erlassen! - Welche laufenden Kosten fallen an? Die verschiedenen Rechtsformen erfordern auch einen unterschiedlichen organisatorischen und bürokratischen Aufwand im Rahmen des laufenden Geschäfts, zB Buchführungspflichten, Einreichung von Jahresabschlüssen, Firmenbuchanmeldungen usw. - Welche Rolle nehmen die Gründer/Gesellschafter/Beteiligten ein? Diese müssen sich fragen, ob sie stark im täglichen Geschäft engagiert sein möchten oder nicht. Vielleicht möchte man nur Geld investieren und die Ausführung anderen überlassen. - Welche Risiken und Haftungen werden eingegangen? Hier reicht die Palette für den Gründer von totaler Haftung mit seinem gesamten Privatvermögen bis zu einer auf einen bestimmten Betrag begrenzten Haftung. Auch stellt sich die Frage, ob man für die Fehler von zB Mitgesellschaftern mithaften möchte. - Welche Aspekte sind bei unternehmerischen Tätigkeiten zu beachten? Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) legt insbesondere Buchführungspflichten abhängig vom Unternehmensumsatz fest (Pauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchführung) und regelt ua das Firmenbuch und die Prokura. - Welche steuerrechtlichen Aspekte sind zu beachten? Hier ist insbesondere zu hinterfragen, welcher Aufwand bei der jeweiligen Rechtsform hinsichtlich der Buchführung betrieben werden muss, bei wem Einkünfte versteuert werden und wie sich die Steuerbelastung minimieren lässt. - Welche gewerberechtlichen Aspekte sind zu beachten? Für eine allfällige gewerbliche Tätigkeit wird eine Gewerbeberechtigung benötigt. Ausnahmen gibt es für besondere Berufe (zB Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare) und sogenannte „Neue Selbstständige“ (zB Vortragende). Die örtliche Wirtschaftskammer kann diesbezüglich jedenfalls weiterhelfen. - Welche sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind zu beachten? Hier wird sich der Gründer fragen, ob und auf welcher Basis er über eine Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung verfügen möchte/muss und welche Gestaltungsmöglichkeiten die jeweilige Rechtsform bietet. Wie unschwer zu erraten ist, gibt es keine Rechtsform, die zugleich äußerst billig in Gründung und Betrieb ist, das Risiko des Gründers bzw der Beteiligten minimiert und steuerrechtlich wenig Buchführungsaufwand bei optimaler Gestaltungsmöglichkeit der individuellen Steuerschuld bietet. Schließlich kann sich mit der Zeit auch die passende Rechtsform ändern. Ein regelmäßiger Check ist also wichtig!

Erscheint lt. Verlag 22.4.2015
Sprache deutsch
Maße 105 x 210 mm
Gewicht 78 g
Einbandart Paperback
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht
Schlagworte Gemeinschaft • GesBR • Geschäftsführung • Gesellschaft • Gründung • Österreich • Übergangsregelungen • Umwandlung • Unternehmensform
ISBN-10 3-7041-0619-4 / 3704106194
ISBN-13 978-3-7041-0619-3 / 9783704106193
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