Erben und Schenken mit Lebensversicherungen (eBook)
170 Seiten
Verlag Versicherungswirtschaft
978-3-86298-089-5 (ISBN)
Vorwort zur dritten Auflage 6
Inhaltsverzeichnis 8
Abkürzungsverzeichnis 12
1 Lebensversicherung und Erbschaft-/Schenkungsteuer 14
2 Steuerpflichtige Vorgänge: Erben und Schenken 22
3 Die private Lebensversicherung im Erbschaftsteuerrecht 28
4 Steuerfreie Vermögenszuwächse 104
5 Anzeigepflichten 134
6 Haftung von VU (§ 20 Abs. 6 ErbStG) 142
7 Persönliche Steuerpflicht 144
8 Anwendungsbeispiele 148
9 Aus der Praxis für die Praxis – Beispiele aus dem realen Leben, kritische Anmerkungen, mögliche Lösungen 170
Literaturverzeichnis 178
Stichwortverzeichnis 179
5 Anzeigepflichten (S. 121-122)
Wie erfährt der Fiskus von Auszahlungen aus oder Vertragsänderungen bei Versicherungsverträgen, die erbschaft-/schenkungsteuerlich von Bedeutung sind?
5.1 Anzeigepflicht durch VU (§ 33 ErbStG)
Bei Tod des Erblassers – also nur bei Erbschaften – muss der Verwahrer des fremden Vermögens dem Erbschaftsteuer-Finanzamt die Vermögensgegenstände melden, die sich in seinem Besitz befinden. Betroffen hiervon sind in erster Linie die Sparkassen und Kreditinstitute. Es können aber auch Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater sein, wenn sie für ihre Mandanten Vermögen verwahren.
Für VU gilt die Anzeigepflicht sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall der VP oder des VN (§ 33 Abs. 3 ErbStG). Anzeigepflichtig sind auch Pensionskassen. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Unterstützungskassen. Nach den gleich lautenden Ländererlassen der Finanzministerien Saarland (vom 14. 3. 2002) und Baden-Württemberg (vom 8. 4. 2002) waren aber auch Unterstützungskassen zur Anzeige verpflichtet, wenn sie Renten an berechtigte Nachfolger der verstorbenen VP auszahlten. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat diesen Erlass aufgehoben, so dass Unterstützungskassen nunmehr nicht anzeigepflichtig sind (siehe auch nächste Seite).
Die Meldung hat immer dann zu erfolgen, wenn eine Versicherungsleistung (Kapital oder Rente) an „Dritte“ und nicht an den VN selbst ausgezahlt wird. Diese „Dritten“ sind in der Regel die bezugsberechtigten Personen. Die Anzeigepflicht besteht aber auch, wenn die Leistung an den Zessionar erfolgt. Es kommt für die Anzeigepflicht nicht darauf an, ob eine ErbSt überhaupt entsteht. Sind an einem Versicherungsvertrag mehrere VN beteiligt, so besteht die Anzeigepflicht auch dann, wenn die Versicherungsleistung nicht an alle VN ausgezahlt wird (Hinweis R 89 ErbStR). Verstirbt also z. B. bei einer Versicherung auf verbundene Leben die erste VP, so ist die Auszahlung der Versicherungsleistung an die überlebende Person anzuzeigen; auch wenn beide Personen VN waren (was nicht zwangsläufig sein muss).
Ebenso müssen die VU ihrer Anzeigepflicht nachkommen, wenn nicht eine Leistung ausgezahlt wird, sondern die VN-Eigenschaft auf eine andere Person übertragen wird (also bei VN-Wechsel). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die VN-Eigenschaft aufgrund des Todes des bisherigen VN ändert oder aufgrund einer schenkweisen Übertragung der VN-Eigenschaft.
Erscheint lt. Verlag | 1.8.2011 |
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Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Geld / Bank / Börse |
Sachbuch/Ratgeber ► Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft ► Recht / Sonstiges | |
Recht / Steuern ► Steuern / Steuerrecht | |
ISBN-10 | 3-86298-089-8 / 3862980898 |
ISBN-13 | 978-3-86298-089-5 / 9783862980895 |
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Größe: 2,3 MB
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