Bühnenrecht (f. Österreich) -  Adrian Eugen Hollaender,  Heinrich Tettinek

Bühnenrecht (f. Österreich) (eBook)

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2009 | 1. Auflage
140 Seiten
MANZ Verlag Wien
978-3-214-18126-0 (ISBN)
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Auf der Bühne? - Wann ist die Gage fällig? - Dürfen Kinder am Theater beschäftigt werden? - Hat der Schauspieler Anspruch auf Reise- und Verpflegungskosten? - Wie wirkt sich Krankheit oder ein Unfall auf das Arbeitsverhältnis am Theater aus? - Unter welchen Umständen dürfen Rollen verweigert werden? Diese und viele weitere Fragen, die für am Theater Beschäftigte essenziell sind, beantwortet dieser Ratgeber. Die beiden Autoren sind sowohl mit der Rechtswissenschaft als auch mit der Theaterwelt vertraut und bringen viele Beispiele aus ihrer täglichen Praxis ein! Plus Muster: Bühnendienstvertrag

MANZ RATGEBER: Bühnenrecht 1
Vorwort 6
Inhaltsverzeichnis 8
Abkürzungsverzeichnis 12
Einleitung 14
Teil I. Die österreichischen Theater & Interessenvertreter der Arbeitnehmer im Bühnenbereich
Die österreichische Theaterlandschaft 16
1. Österreichische Bundestheater 16
2. Mitgliedsbühnen des Wiener Bühnenvereins („Wiener Privattheater“) 17
3. Vereinigte Bühnen Wien 17
4. Landes- und Stadttheater 17
5. Mittel- und Kleinbühnen, Freie Gruppen etc. 18
6. Festspiele und Sommerspiele 18
Gewerkschaftliche Interessenvertretung der Bühnenangehörigen 19
Teil II. Für den Bühnenbereich bedeutende Rechtsnormen 22
Verfassungsrechtliche Regeln des Bühnenrechts 23
Privatrechtliche und öffentlichrechtliche Gesetze 25
Das Schauspielergesetz – zentrale gesetzliche Regelungsgrundlage für das Bühnenrecht 25
Kollektivverträge 26
1. Kollektivverträge im Bereich der Österreichischen Bundestheater 27
2. Kollektivverträge im Bereich der Wiener Privattheater 27
3. Kollektivverträge im Bereich der Vereinigten Bühnen Wien 28
4. Kollektivverträge im Bereich der Bundesländertheater 28
Betriebsvereinbarungen 28
Einzelverträge (Individualverträge) 28
Europarecht und Bühne 29
Teil III. Übersicht über das Bühnenrecht 32
Für Künstler in Frage kommende Beschäftigungsformen 32
1. Arbeitnehmerbegriff 32
2. Dienstnehmer beim Theater 32
Künstlerisch Beschäftigte beim Theater 33
Nichtkünstlerisch Beschäftigte am Theater 35
Häufige Vertragstypen im Bühnenbereich 35
1. Dienstvertrag 36
Begriff 36
Dauer und Beendigung 37
Weisungsgebundenheit 37
Entgeltlichkeit 38
2. Werkvertrag 39
Begriff und Inhalt 39
Abgrenzungsprobleme 40
Werklohn 42
3. Bühnendienstvertrag 42
Inhalt des Bühnendienstvertrags 43
Abschluss des Bühnendienstvertrags 43
Sonderregelung: Vertragsabschluss durch Minderjährige 44
Beginn der Vertragszeit 44
Im Vertrag enthaltene Bedingungen und Rücktrittsrechte 44
4. Gastspielverträge 48
Unterschied zwischen Gastvertrag und Festvertrag 48
Vertragliche Verpflichtung 49
1. Mögliche Vertragsausgestaltung 49
Wie entsteht mein Vertrag? 49
Kann jeder Vertragspartner sein oder muss er Voraussetzungen mitbringen? 51
Welche Organe können allein vertreten? 53
Kann ich auf angeblich bevollmächtigte Vertreter des Hauses vertrauen? 56
Müssen gültige Verträge in bestimmter Form abgeschlossen werden? 58
Ist ein Vertrag ein Schuldverhältnis? 60
Muss ich jede Selbstverständlichkeit in den Vertragstext reklamieren? 61
Wann entsteht ein Schuldverhältnis und wann beginnt es? 63
2. Allgemeine Bestimmungen während der Vertragslaufzeit 64
3. Übervertraglich geltende Bestimmungen 64
4. Rechtsdurchsetzungseinrichtungen 64
Gerichte 64
Schiedsgerichte 65
5. Musterverträge 66
Begründung des Arbeitsverhältnisses im 66
1. Anbahnungsphase 66
Vertragsverhandlungen 67
Auslobung 67
Stellenausschreibung 68
Haftung 74
Fragerecht 75
Ersatz von Vorstellungskosten 76
2. Einstellungsphase 76
Abschluss Bühnendienstvertrag 76
Wesentliche Vertragsaspekte 76
Vertragsdauer 77
Form des Bühnendienstvertrages 77
Bedingungen 77
3. Besonderheiten bei der Einstellung bestimmter Arbeitnehmergruppen 78
Kinder, Minderjährige 78
Personen, die nicht dem Schauspielergesetz unterliegen 78
Rechte und Pflichten im aufrechten 79
1. Rechte und Pflichten des Schauspielers 79
Pflicht zur Probenteilnahme und Arbeitszeit 80
Treuepflicht 80
Leistungsort 80
Recht auf Beschäftigung 81
Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge 83
Rollenverweigerung 83
Beschränkung anderweitiger Tätigkeit (Konkurrenzverbot) 84
Beistellung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck 85
Reise- und Verpflegungskosten 86
2. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers 87
Fürsorgepflicht 87
Obsorge für abgelegte Gegenstände und Pretiosen 87
Öffentliche Bekanntmachung 89
3. Urlaub 89
4. Entgelt 90
Höhe des Entgelts 90
Spielgeld – feste Bezüge – Übersinghonorar 92
Fälligkeit der Gage 93
Kann das vereinbarte Entgelt gekürzt werden? Hat Dienstverhinderung darauf Einfluss? 94
Die Beteiligung an Abendeinnahmen (heute überholt) 95
Benefizvorstellung 96
Versicherung 96
1. Vertragliche Versicherung gegen Schäden Dritter 96
2. Sozialversicherung 97
Dienstverhinderung 97
1. Krankheit und Unfall 97
Kann ich bei Krankheit entlassen werden? 98
Schwangerschaft 99
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 99
1. Normale Beendigung 99
Zeitablauf 99
Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit 100
Kündigung 100
Übertragung des Unternehmens und Tod des Unternehmers 101
Konkurs des Unternehmens 101
Unternehmensverkauf und Ausgleichsverfahren 102
Verlängerung des Dienstverhältnisses 102
2. Vorzeitige Auflösung 104
Auflösung des Vertrags vor Zeit aus wichtigem Grund 104
Beendigung wegen Verehelichung 107
3. Rücktritt vom Vertrag 108
Rücktritt durch den Unternehmer 108
Rücktritt durch das Mitglied 109
Krankheits- oder Unglücksfall des Künstlers 109
Ansprüche des Mitglieds bei unberechtigtem oder schuldhaften Verhalten des Unternehmers 110
Ansprüche des Unternehmers gegen den Künstler bei 111
Kann ein geschlossener Vertrag „storniert“ werden? 111
4. Vertragsbruch 111
Bei Beendigung durch das Mitglied 112
Bei Beendigung durch den Unternehmer 112
Haftung und Geltendmachung 112
Wann kann der Vertrag angefochten werden? 113
Leistungsstörungen 113
Kollektives Arbeitsrecht 116
1. Kollektivverträge 116
2. Interessenvertretungen 116
3. Theaterbetriebsordnung 116
4. Betriebsrat 117
Strafen 117
1. Vertragsstrafe 117
2. Ordnungsstrafe 118
Ausbildung zum Schauspieler 119
Arbeiten im Ausland und von Ausländern 120
Arbeitnehmerschutzrecht 121
Teil IV. Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften 122
Was regelt das Urheberrecht für einen Künstler? 124
Welche allgemeinen Rechte gewährt das Urheberrecht dem Schöpfer eines Werks? 125
1. Was sind Leistungsschutzrechte? 125
2. Genießt auch der Regisseur Urheberrechtsschutz? 126
3. Gibt es Kriterien für den Werk-Standard bei Musik? 128
Teil V. Literaturhinweise 132
Spezifische Literatur 132
Allgemeine Literatur (Auswahl) 132
Teil VI. Über die Autoren 134
Adrian Eugen Hollaender 134
Heinrich Tettinek 135
Stichwortverzeichnis 136

Teil IV. Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften (S. 121-122)
Das Urheberrecht ist – ebenso wie das allgemeine Arbeitsrecht – eine weitläufige eigene Materie, die vor allem durch internationale Konventionen weiterentwickelt wird. Im Rahmen des Themas „Bühnenrecht“ kann daher nur auf die Grundzüge eingegangen werden. Detailfragen müssen der Spezialliteratur zum Urheberrecht vorbehalten bleiben.

Mit dem Begriff „Urheberrecht“ wird der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet.

Das Urheberrechtsgesetz räumt ausdrücklich den Schöpfern von Werken der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst ein zeitlich befristetes Schutzrecht an ihren Werken ein. Die derzeitige Schutzfrist besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors und wird dann von den Erben wahrgenommen. Sie hat sich ständig gegenüber den Anfängen verlängert.

Zu beachten ist ferner, dass die Urheberrechte des eigenen Werks in fremden Staaten nur gemäß deren Gesetzen verfolgt werden können.

Zur Harmonisierung werden internationale Abkommen zwischen den Staaten abgeschlossen, um einen Gleichklang der Gesetzgebung zu erreichen. Dies ist heute auch weitgehend geschehen.

Historische Beispiele:

R. Wagner wollte seine letzte Oper „Parsifal“ für sein Festspielhaus in Bayreuth „sperren“, das heißt, an andere Häuser keine Aufführungsrechte vergeben. In Europa gelang dies weitgehend, sodass die Opernhäuser gegen Willen der Erben diesen erst nach Ablauf der Schutzfrist ansetzen konnten. Nicht so in Amerika, das damals noch kein vergleichbares Urheberrechtsgesetz aufwies. Hier fanden – rechtlich korrekt – Aufführungen schon während der deutschen Schutzfrist statt. I. Strawinsky musste seine Partituren in Amerika überarbeiten, als er sich dort niederlassen wollte, um Tantiemen zu beziehenhen zu können, da damals nur in Amerika entstandene Werke geschützt waren.

Auch heute noch bemüht sich die FIA (Fédération Internationale d´acteurs) um eine internationale Harmonisierung der Urheberrechte, die in deren Greenpaper zusammengefasst sind.

Nicht ausdrücklich gilt das Urheberrechtsgesetz für Regisseure, Bühnen- und Kostüm-Bildner. Deren Schutzwürdigkeit war lange strittig.

Dem Regisseur können bei freier Bearbeitung eines klassischen Werks urheberrechtliche Tantiemenansprüche entstehen, wenn seine Arbeit nur Werkcharakter hat, dem nachschaffenden Schauspieler, Sänger, Musiker, Dirigenten usw. allenfalls Leistungsschutzrechte bei Verwertung einer Aufführung, in der er mitgewirkt hat, auf CD, DVD oder Film.

Die gesetzliche Grundlage für urheberrechtliche Ansprüche bildet das Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1936, das seither durch mehrere Novellen erweitert wurde. Der Umfang des Urheberrechts ist im UrhG sowie (teils weitergehend) in den Römischen Protokollen geregelt. Wesentliche Strukturen des Urheberrechts sind auf internationaler Ebene auch durch die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. 9. 1986 festgeschrieben. Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst garantiert einen international verbindlichen Urheberrechtsstand.

Durch die unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Dezember 1996 abgeschlossenen internationalen Verträge zum Urheberrecht und zu den Leistungsschutzrechten für Darbietungen und Tonträger wurde der internationale Urheberrechtschutz im Hinblick auf digitale Nutzungsvorgänge (Internet) auf den neuesten Stand gebracht.

Für die Praxis wesentliche Bedeutung hat auch das im Jahr 1936 gleichzeitig mit dem UrhG beschlossene Verwertungsgesellschaftengesetz, das die Tätigkeit der urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften regelt.

Erscheint lt. Verlag 1.1.2009
Zusatzinfo PDF-Format
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Arbeits- / Sozialrecht Arbeitsrecht
Schlagworte Arbeitsvertrag • Bühnenrecht • Theater • Theater, Bühnenrecht
ISBN-10 3-214-18126-2 / 3214181262
ISBN-13 978-3-214-18126-0 / 9783214181260
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