Herausforderung Kartellrecht für analoge und digitale Medien -

Herausforderung Kartellrecht für analoge und digitale Medien (eBook)

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2009 | 1. Auflage
95 Seiten
VDZ e. V. (Verlag)
978-3-931940-84-3 (ISBN)
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Weite Teile der Medienbranche befinden sich in einer Phase des Umbruchs. Das Internet und dort erhältliche Umsonst-Angebote erhöhen den Wettbewerbsdruck auf die klassischen Medienunternehmen. Diese reagieren mit verstärkten cross-medialen Angeboten, wobei sie die Konvergenz der einzelnen Medien nutzen. Daneben zeigen sich Konsolidierungstendenzen in der gesamten Branche. Im Zuge dieser Entwicklungen werden die Unternehmen immer wieder mit dem Medienkartellrecht konfrontiert, das ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit – auch medienübergreifend – einen recht engen Rahmen vorgibt. Um die Chancen, die sich aus dem Wandel der Medienlandschaft ergeben, nutzen zu können, ohne Gefahr zu laufen, gegen diese teilweise komplexen Regelungen zu verstoßen, ist die Kenntnis der wesentlichen Grundsätze des Medienkartellrechts unerlässlich. Nur so können nachhaltig Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit von Verträgen oder – mitunter existenzbedrohende – Sanktionen der Kartellbehörden vermieden werden.

Zielsetzung der VDZ- White Paper Reihe 2
Hinweis 4
Salans im Überblick 5
Ansprechpartner 6
Einführung 7
Inhalt 9
Rechtsgrundlagen des Kartellrechts 11
Drei Säulen des Kartellrechts 13
Aufgaben des Kartellrechts 16
Folgen von Kartellrechtsverstöflen 18
Ökonomischer und Publizistischer Wettbewerb 22
Verhältnis des Kartellrechts zum Telekommunikations- und Rundfunkrecht 26
Besonderheiten der Internetökonomie 29
Konvergenz der Medien und die Auswirkungen auf die kartellrechtliche Betrachtung 32
Marktabgrenzung – relevante Märkte im Medienbereich 34
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen – § 1 GWB/ Art. 81 EG 43
Missbrauchskontrolle 63
Fusionskontrolle 75
Überblick: Kartellrechtliches Sanktionssystem 88
Fazit 94

Missbrauchskontrolle (S. 72) Missbrauchskontrolle im Bereich digitaler Medien – Der Fall Microsoft In einem im Jahr 2007 ergangenen Urteil bestätigte das EuG die von der Kommission festgestellten Verstöße der Firma Microsoft gegen das Missbrauchsverbot des Art. 82 EG. Dem bereits durch die Kommission eingeleiteten Verfahren lag folgendes Verhalten von Microsoft zugrunde. Ähnlich wie im bereits gegen IBM durchgeführten Verfahren hinsichtlich der Offenlegung von Schnittstelleninformationen gegenüber Mitbewerbern zur Ermöglichung der Herstellung kompatibler Produkte, hielt Microsoft gegenüber Wettbewerbern Schnittstelleninformationen zurück, die für die Herstellung von auch zu Microsoft-Produkten kompatiblen Arbeitsgruppenservern notwendig waren. Die Kommission wie auch der Gerichtshof sahen hierin den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verpflichteten Microsoft zur Offenlegung der benötigten Informationen. Zwar habe jedes Unternehmen grundsätzlich das Recht seine Vertragspartner frei zu wählen. Die Ausübung dieses Rechts dürfe jedoch von marktbeherrschenden Unternehmen, was Microsoft ohne weiteres sei, nicht dazu führen, dass Wettbewerb auf einem Markt gänzlich ausgeschlossen werde. In einem solchen Fall könne ein Unternehmen auch dazu verpflichtet werden etwaige von Mitbewerbern benötigte Informationen zu Verfügung zu stellen. In einem zweiten Teil des Urteils bestätigte das Gericht Erster Instanz auch den bereits durch die Kommission erhobenen Vorwurf eines gegen Art. 82 EG verstoßenden Kopplungsgeschäfts durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Betriebssysteme. Dem Vorwurf lag zugrunde, dass die Firma Microsoft das durch sie entwickelte und auch vertriebene Betriebssystem Windows zusätzlich und ausschließlich mit der firmeneigenen Medienabspielsoftware Windows Media Player ausstattete. Der Erwerb des Betriebssystems ohne Media Player war im Gegensatz dazu nicht möglich. Aus Sicht des Gerichtshof erfüllte dieses Verhalten sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen eines unerlaubten Kopplungsgeschäfts. (1) So gab es zunächst keinerlei Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung Microsofts auf dem Markt für Betriebssysteme. (2) Auch stellte der Gerichtshof fest, dass der Markt für Medienabspielsoftware von dem für Betriebssysteme abzugrenzen sei. Hierfür spreche zum einen die jeweilige Entwicklungsgeschichte beider Produktgruppen sowie auch die durch Microsoft betriebene Unternehmenspraxis. Andere Wettbewerber würden Betriebssysteme und Medienabspielsoftware separat vertreiben. Eine nicht geringe Zahl von Verbrauchern würde trotz der Zurverfügungstellung des Media Players konkurrierende Produkte erwerben. Aus Sicht des Gerichtshof gehöre Windows zum Markt der Betriebssysteme, während der Media Player dem Markt der Anwendungssoftware zugehörig sei. (3) Des weiteren sei es für den Nachfrager nicht möglich das Betriebssystem Windows zu erwerben ohne gleichzeitig auch den Media Player zu erhalten. Eine andere Bewertung ergebe sich insbesondere auch nicht daraus, dass der zusätzliche Erwerb des Media Players kostenlos stattfinde und dass die Nutzer des Betriebssystems auf die Nutzung des Media Players auch verzichten könnten (4) Durch die unbedingte Mitlieferung werde die marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Betriebssysteme missbraucht, um den Wettbewerb auf dem Markt für Medienabspielsoftware zu stören, was auch die Gefahr des Ausschlusses von Wettbewerb auf eben diesem Markt mit sich bringe. Dies berücksichtigend verpflichtete der Gerichtshof Microsoft dazu, das Bertriebsystem Windows auch ohne den Media Player anzubieten. Ein generelles Verbot der Kopplung sprach der Gerichtshof nicht aus. Infolgedessen bleibt es Microsoft auch nach dem Urteil unbenommen, den Media Player weiterhin mit dem Betriebssystem Windows zu vertreiben. Lediglich für die Möglichkeit des Einzelerwerbs des Betriebsystems ohne gekoppelten Erwerb eines Media Players müsse gesorgt werden.

Erscheint lt. Verlag 1.1.2009
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht Medienrecht
Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
Wirtschaft
ISBN-10 3-931940-84-5 / 3931940845
ISBN-13 978-3-931940-84-3 / 9783931940843
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