Kindergeld (eBook)

Steuerliches Kindergeld mit Praxishinweisen zur Anlage Kind

(Autor)

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2007 | 2007
XIV, 226 Seiten
Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
978-3-8349-9205-5 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Kindergeld - Ralph Jahn
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Das Buch erläutert praxisnah die steuerlichen Vergünstigungen von ihren Ansprüchen bis hin zu einer Zahlung. Dabei werden die klassischen Fragen sowie zahlreiche Sonderprobleme beschrieben.
Der Autor berücksichtigt dabei stets auch steuergestaltende Fragen sowie die Anlage Kind, um dem Berater in seinen Fragen zur Seite zu stehen.

Ralph Jahn hat langjährige Erfahrungen als Seminarleiter im Bereich des steuerlichen Kindergelds für Führungskräfte der Familienkassen sowie als Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.

Ralph Jahn hat langjährige Erfahrungen als Seminarleiter im Bereich des steuerlichen Kindergelds für Führungskräfte der Familienkassen sowie als Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.

Vorwort 5
Inhaltsübersicht 7
Abkürzungsverzeichnis 11
Literaturverzeichnis 14
§ 1 Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) 15
A. Allgemeines 15
B. Verhältnis Kinderfreibetrag und Kindergeld 16
§ 2 Kinder, Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG) 19
A. Begriff des Kindes 19
I. Leibliche Kinder 20
II. Pflegekinder 21
B. Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren 24
C. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren 25
I. Kinder ohne Arbeitsplatz 29
II. Kinder in Berufsausbildung 32
III. Kinder in einer Übergangszeit 41
IV. Kinder inWartezeit 44
V. Kinder in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder im europäischen Freiwilligendienst 46
VI. Behinderte Kinder 48
VII. Verlängerungstatbestände 54
VIII. Verheiratete Kinder und Kinder mit Kindern 57
IX. Auswirkungen einer Erwerbstätigkeit 61
D. Einkünfte und Bezüge über 18-jähriger Kinder 64
I. Grenzbetrag/maßgeblicher Grenzbetrag 65
II. Einkünfte 68
III. Werbungskosten 74
IV. Bezüge 82
V. Besondere Ausbildungskosten 89
VI. Sozialversicherungsbeiträge 90
VII. Gesamtüberblick über die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge 92
E. Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes 92
I. Kinderfreibetrag 93
II. Betreuungsfreibetrag 94
III. Berücksichtigungsfähige Kinder 94
IV. Anlage Kind 95
§ 3 Anspruchsberechtigte (§ 62 EStG) 100
A. Personen mitWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland 100
B. Personen ohneWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland 102
C. Ausländer 103
D. Besonderheiten 105
§ 4 Kinder (§ 63 EStG) 106
A. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG 107
B. ImHaushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten 107
C. Im Haushalt aufgenommene Enkel 108
D. Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt 109
§ 5 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 64 EStG) 113
A. In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder 113
B. Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder 116
C. Zählkinder und ihre Auswirkungen 117
D. Berechtigtenwechsel undWeiterleitung 119
I. Berechtigtenwechsel 119
II. Weiterleitung 122
E. Feststellung des vorrangig Berechtigten durch das Vormundschaftsgericht 124
§ 6 Andere Leistungen für Kinder (§ 65 EStG) 126
A. Kindergeld ausschließende Leistungen 126
I. Kinderzulagen und Zuschüsse (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) 127
II. Ausländische Leistungen für Kinder (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) 129
III. Zwischen- oder überstaatliche Leistungen für Kinder (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) 130
B. Teilkindergeld 131
§ 7 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum (§ 66 EStG) 134
A. Höhe des Kindergeldes 134
B. Zahlungszeitraum 136
C. Zahlungsweise 137
§ 8 Antrag (§ 67 EStG) 139
A. Antragstellung 139
B. Antrag im berechtigten Interesse 142
§ 9 Besondere Mitwirkungspflichten (§ 68 EStG) 144
A. Veränderungsanzeige des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers 145
B. Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahren 147
C. Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber von Kindern über 18 Jahren 148
D. Auskunftserteilung der Familienkassen an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes und die Agenturen für Arbeit 151
E. Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach der AO 152
§ 10 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung (§ 69 EStG) 156
§ 11 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes (§ 70 EStG) 157
A. Festsetzung des Kindergeldes 157
I. Betragsmäßige Festsetzung 161
II. Materieller Ablehnungsbescheid 162
III. Aufhebung 164
IV. Formeller Ablehnungsbescheid 166
B. Korrektur von Kindergeldfestsetzungen 167
I. Korrektur wegen Änderungen in den Verhältnissen 168
II. Korrektur materieller Fehler 171
III. Korrektur wegen Einkünften und Bezügen des Kindes 173
IV. Korrekturen von Kindergeldfestsetzungen nach der Abgabenordnung 175
C. Rechtsbehelfe 184
§ 12 Zahlungszeitraum (§ 71 EStG) 186
§ 13 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG) 187
A. Angehörige des öffentlichen Dienstes 189
I. Zuständigkeit beim Eintritt in oder Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst 191
II. Konkurrenzregelung bei mehreren öffentlichen Arbeitgebern 192
B. Vom öffentlichen Dienst ausgenommener Personenkreis 193
§ 14 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen (§ 74 EStG) 197
A. Auszahlung an Dritte (Abzweigung) 198
B. Erstattungsanprüche von Sozialleistungsträgern 200
§ 15 Aufrechnung (§ 75 EStG) 202
A. Aufrechnung gegenüber dem Erstattungsschuldner 202
B. Aufrechnung gegenüber Dritten 205
§ 16 Pfändung (§ 76 EStG) 206
A. Pfändungsgrund/Pfändungsberechtigte 208
B. Höhe des pfändbaren Betrages 209
C. Abtretung und Verpfändung von Kindergeldansprüchen 213
§ 17 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld (§ 76 a EStG) 215
§ 18 Erstattung von Kosten im Vorverfahren (§ 77 EStG) 218
A. Erstattung notwendiger Aufwendungen im Vorverfahren 218
B. Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten 218
C. Kostenentscheidung 220
D. Kostenfestsetzung 220
§ 19 Übergangsregelungen (§ 78 EStG) 221
Stichwortverzeichnis 223

B. Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahren (S. 147-148)

Im ersten Entwurf zum § 68 Abs. 1 EStG war Satz 2 nicht enthalten. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine Vorschrift benötigt wird, die speziell die Mitwirkung eines Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, regelt. Kinder unter 18 Jahren können wegen der fehlenden Handlungsfähigkeit (§ 79 AO) nicht herangezogen werden. In einer Vielzahl von Fällen könnte es ansonsten bei den Familienkassen zu Problemen bei der Ermittlung der Anspruchsgrundlagen kommen. Der Satz 2 des § 68 Abs. 1 EStG wurde deshalb mit folgender Begründung ins Gesetz aufgenommen: „Die Ergänzung des Abs. 1 stellt die Mitwirkungspflicht des Kindes sicher". [BT-Drs. 13/3084 (JStErgG 1996) zu Art. 1, zu Nr. 15, zu Buchstabe a, S. 72] § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet somit das volljährige Kind zur Aufklärung oder zur Überprüfung des Sachverhaltes Auskünfte zu geben. Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich auf den Sachverhalt bzw. den Kindergeldfall für gerade dieses Kind, also auf seine Person bezogen.

Die Familienkasse kann nicht verlangen, dass ein volljähriges Kind Angaben zu seinen Geschwistern macht. Angaben betreffend der Berechtigten (beider Elternteile) müssen durch das Kind gemacht werden, sofern die Familienkasse dies verlangt. Die Mitwirkungspflicht des Kindes ist erst dann gegeben, wenn die Familienkasse es zur Abgabe von Erklärungen oder Beweismitteln auffordert. Das bedeutet, dass das Kind nicht eine automatische Mitwirkungspflicht durch das Gesetz inne hat (vgl. DA 68.2 Abs. 1 DA-FamEStG). Auch Änderungen in der Anspruchsberechtigung (z.B. Ende der Berufsausbildung, veränderte Einkünfte und Bezüge) führen nicht zur automatischen Pflicht des Kindes, diese der Familienkasse mitzuteilen.

Diese Verpflichtung hat nur der Berechtigte. Das BZSt hat in der DA 68.2 Abs. 2 DA-FamEStG klargestellt, dass eine unmittelbare Inanspruchnahme der Kinder nur in Betracht kommt, wenn ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Berechtigten nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Dabei soll den Kindern eine angemessene Frist zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht gesetzt werden. Die Frist soll mindestens 14 Tage betragen, so die Verwaltungsanweisung. Sollten die Kinder ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, so könnte die Mitwirkung nach § 328 AO durch Androhung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden (DA 68.2 Abs. 3 DA-FamEStG).

Ob Kinder mit strafrechtlichen Konsequenzen (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder mit einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu rechnen haben, lässt die Verwaltungsanweisung offen. Denkbar wäre dies jedoch. Insbesondere dann, wenn das Kind – ohne den Berechtigten zu beteiligen – eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen abgibt (s. Rn. 9). Besondere Bedeutung kommt der Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Erklärung des Kindes wegen der eigenen Einkünfte und Bezüge zu. Hier wird zwar grundsätzlich der Berechtigte über die Familienkasse aufgefordert, die Angaben zu erbringen, aber sofern das Kind nicht mitwirken möchte, hat nunmehr die Familienkasse die Möglichkeit, das Kind direkt aufzufordern. Aber eben erst dann, wenn die Aufforderung des Berechtigten keinen Erfolgt bringt.

Erscheint lt. Verlag 4.10.2007
Zusatzinfo XIV, 226 S.
Verlagsort Wiesbaden
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Geld / Bank / Börse
Sachbuch/Ratgeber Gesundheit / Leben / Psychologie Familie / Erziehung
Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht
Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management
Schlagworte Anlage Kind • Behinderte Kinder • Kinder • Kindergeld • Kindergeldkasse • Steuerberater • Steuern
ISBN-10 3-8349-9205-4 / 3834992054
ISBN-13 978-3-8349-9205-5 / 9783834992055
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