Einführung in das Betreuungsrecht (eBook)

Ein Leitfaden für Praktiker des Betreuungsrechts, Heilberufe und Angehörige von Betreuten
eBook Download: PDF
2005 | 3., aktual. u. überarb. Aufl. 2006
XXI, 349 Seiten
Springer Berlin (Verlag)
978-3-540-29253-1 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Einführung in das Betreuungsrecht - Jürgen Seichter
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Das Grundanliegen des Buches bleibt unverändert: das Betreuungsrecht soll verständlich und umfassend dargestellt werden. Verständlich meint hier nicht nur leicht fasslich, sondern vor allem, dass der Leser, auch wenn er kein Jurist ist, die gesetzlichen Regelungen nicht nur kennenlernen, sondern ihren Hintergrund verstehen können soll. Neben der Einarbeitung der durch das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingetretenen Änderungen wird der Grundsatzbeschluss des BGH 17.03.2003 eingehend dargestellt und erörtert (s. Vorwort). Der sehr gut aufgenommene Ansatz, die Aussagen des Buches an Fallbeispielen, zum größten Teil aus der Berufspraxis des Verfassers, zu verdeutlichen, wird durch Aufnahme weiterer Einzeldarstellungen fortgeführt.

Vorwort zur 3. Auflage 6
Vorwort zur 1. Auflage 8
Inhaltsverzeichnis 12
Kapitel 1 Was bedeutet Betreuung? 23
1. Heutige Betreuung und frühere Vormundschaft/ Pflegschaft 23
2. Das Wesen der Betreuung 24
Kapitel 2 Notwendigkeit einer Betreuung 29
1. Krankheitsbedingte Unfähigkeit, selbst zu entscheiden 29
2. Subsidiarität der Betreuung gegenüber Vollmacht und anderen Hilfen 36
3. Vermeidung einer Betreuung durch Vorsorgeverfiigung in gesunden Tagen 39
4. Der Kontrollbetreuer 48
Kapitel 3 Der Aufgabenkreis der Betreuung 55
1. Allgemeines zum Aufgabenkreis 55
2. Einzelne Aufgabenbereiche 60
3. Einwilligung in die Sterilisation eines Betreuten 69
4. Der Einwilligungsvorbehalt 72
Kapitel 4 Wer wird Betreuer? 75
1. Zur Person des Betreuers 75
2. Ausschluss von Heimmitarbeitern als Betreuer 81
3. Mehrere Betreuer 81
Kapitel 5 Die Amtsfiihrung des Betreuers 85
1. Beginn der Betreuung 85
2. Einzelheiten zur Amtsführung des Betreuers 86
3. Betreuungsrecht und nichtbetreuende Angehorige 92
4. Die Beendigung der Betreuung 94
Kapitel 6 Berufsbetreuer 101
1. Berufsbetreuer friiher und heute 101
2. Voraussetzungen der Anerkennung als Berufsbetreuer 104
3. Zur Abrechnung des Berufsbetreuers 108
4. Kosten der Betreuung fur das Vermögen des Betroffenen bzw. seiner Angehörigen 110
5. Besonderheiten fiir die Amtsführung des Berufsbetreuers 112
Kapitel 7 Betreuungsrecht und Bankgeschafte 119
1. Die Vertretungsbefugnis des Betreuers 119
2. Einander widersprechende Verfügungen des Betreuers und des Betroffenen 121
3. Aufsichtsfunktion des Vormundschaftsgerichts 122
4. Grenzen der Wirkung vormundschaftsgerichtlicher Beschlüsse 124
Kapitel 8 Betreuungsrecht und Sozialstation 127
1. Häufig erste Hinweisgeber auf die Notwendigkeit einer Betreuung 127
2. Zusammenarbeit mit dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht 128
Kapitel 9 Betreuungsrecht und Heim 131
1. Vorgegebene Spannungen 131
2. Beispiele fiir schwierige Entscheidungen 132
Kapitel 10 Betreuungsrecht und Arzt/Krankenhaus 139
1. Arzthaftungsprobleme im betreuungsfreien Raum 139
2. Schweigepflicht des Arztes 142
3. Der Betreuer als gesetziicher Vertreter des Betroffenen 146
4. Behandlung gegen den Willen des Betroffenen 152
5. Genehmigungspflicht fur gefährliche ärztliche Maßnahmen (§ 1904 BGB) 155
6. Sterilisation 161
7. Das Unterlassen lebensverlangernder Maßnahmen zur Sterbeerleichterung 161
8. Patientenverfügung 182
Kapitel 11 Betreuungsrecht, öffentliche Ordnung und zivilrechtliche Ansprüche 197
1. Betreuung zur Behebung von Störungen der öffentlichen Ordnung 197
2. Wer ist für die Bestattung zuständig? 200
3. Gefahr des Missbrauchs des betreuungsrichterlichen Eilverfahrens 202
Kapitel 12 Unterbringungssachen 205
1. Abgrenzung Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahme 205
2. Zur Unterbringung gemäß § 1906 I BGB im Einzelnen 206
3. Zur unterbringungsahnlichen Maßnahme gemäß § 1906 IV BGB im Einzelnen 214
4. Keine Anwendung unmittelbaren Zwangs über § 1906 BGB hinaus 218
5. Der Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen 225
6. Die Abgabe von Unterbringungssachen 226
Kapitel 13 Die Haftung des Betreuers 227
1. Die Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten 227
2. Die Haftung des Betreuers gegenüber Dritten 229
3. Haftpflicht- und Unfallversicherung der Betreuer 231
Kapitel 14 Ärztliche Atteste und Gutachten in Betreuungssachen 233
1. Inhaltliche Anforderungen an ein ärztliches Attest 233
2. Anforderungen an das Betreuungsgutachten 239
3. Anforderungen an das Unterbringungsgutachten 243
4. Gutachten in Sonderfällen 244
Kapitel 15 Anmerkungen für Betreuungsrichter 249
1. Die Anhörung des Betroffenen 249
2. Fälle der Entbehrlichkeit von Gutachten, Sozialbericht und Verfahrenspfleger 257
3. Unterbringungsfragen 262
4. Die Betreuung durch Angehorige oder sonstige ehrenamtliche Betreuer 265
5. Berufsbetreuerpflege durch das Gericht 268
6. Erleichterung des Geschaftsgangs 269
Kapitel 16 Der Weg zum Zweiten Betreuungsrechtsanderungsgesetz 273
1. Zwischenbericht der Bund-Lander-Arbeitsgruppe „Bctreuungsrecht" 273
2. Stellungnahme zu dem Zwischenbericht der Bund-Lander-Arbeitsgruppe 281
Kapitel 17 Das Zweite Betreuungsrechtsanderungsgesetz vom 21.04.2005 291
1. Die Pauschalierung der Vergiitung 291
2 Einzelfragen zum neuen Vergiitungssystem für Berufsbetreuer 296
3. Änderungen beim Verfahrenspfleger 300
4. Weitere Neuerungen nicht übernommene Änderungsvorschläge
Anhang 1 Gesetzestexte 305
1. Materielles Betreuungsrecht (§§ 1896ff. BGB) 305
2. Gemäß § 1908 i BGB entsprechend anwendbare Bestimmungen 314
3. Formelles Betreuungsrecht (§§ 65 ff. FGC') 330
4. Vormünder- und Betreuervergutungsgesetz (VBVG) 347
5. Heimgesetz 353
Anhang 2 Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung 355
Literaturverzeichnis 361
1. Kommentare 361
2. Monographien 362
3. Zeitschriften und Entscheidungssammlungen 362
4. Zeitschriftenbeitrage 362
5. Gesetzestexte 363
6. Internet 364
Sachverzeichnis 365

Kapitel 8 Betreuungsrecht und Sozialstation (S. 105-106)

1. Häufig erste Hinweisgeber auf die Notwendigkeit einer Betreuung

In Deutschland gibt es mittlerweile flachendeckend Einrichtungen der ambulanten Alten- und Krankenpflege, meist unter der Bezeichnung Diakonie- oder Sozialstation. Diese ambulanten Dienste organisieren zum Beispiel „Essen auf Radem" und ubemehmen Körper- und Krankenpflege sowie Überwachung der regelmäßigen Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente. In diesem Rahmen werden bis zu drei Hausbesuche taglich angeboten. Die Finanzierung erfolgt zum großten Teil iiber die Pflegeversicherung, soweit erforderlich erganzend durch Zuzahlung des Betroffenen selbst oder durch die Sozialhilfe. Ein wesentliches Fundament dieser Einrichtungen ist die Moglichkeit des Einsatzes von Zivildienstleistenden. Der Dienst der Sozialstationen geschieht vielfach auch „rechtsformfrei", also ohne rechtsverbindliche Beauftragung durch den Betroffenen. Anlass der Aufnahme des Dienstes fur den Betroffenen ist dann eine Nachricht etwa von Angehörigen, von Nachbam oder durch die Stadtverwaltung. Er handelt sich bei den Sozialstationen also um eine der „anderen Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird", § 1896 I" 2 BGB. Aus diesem Grund wird weithin vertreten, dass die Hilfe einer Sozialstation auch bei einem Betroffenen, der diese selbst nicht mehr anfordem oder in sie einwilligen kann, die Bestellung eines Betreuers entbehrlich macht. Denn durch diese Hilfe würden doch die Angelegenheiten des Betroffenen „ebenso gut" besorgt wie durch einen Betreuer.

Ungeachtet der Verankerung im Gesetz verkennt diese Auffassung aber den Unterschied zwischen tatsächlicher Hilfestellung und der Notwendigkeit ordnungsgemäßer rechtlicher Vertretung. Die Notwendigkeit der Einwilligung eines Pflegebedtirfligen in seine sachgerechte Pflege entfällt nicht dadurch, dass diese Pflege auch ohne wirksame Einwilligung erbracht wird (s. oben S. 15).

Bedeutung fiir die Betreuungsarbeit haben die Sozialstationen und entsprechende Dienste dadurch, dass sie nach dem Hausarzt oft als erste außenstehende Stelle erfahren, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Sie sind es dann, die den Angehörigen empfehlen, eine Betreuung zu beantragen. Bei entsprechender Notwendigkeit, etwa bei Verweigerung offensichtlich erforderlicher Hilfeleistung, treten sie auch von sich aus direkt an das Vormundschaftsgericht heran mit der Bitte, zu püfen, ob nicht ein Betreuer bestellt werden sollte. Schließlich erkennen die ambulanten Pflegedienste oft als erste, wenn ein Betreuer sich nicht kümmert oder für den Pflegedienst ständig unerreichbar ist. Da die ambulanten Pflegedienste durch ihre Tätigkeit in ständigem Kontakt mit bereits Betreuten oder mit solchen stehen, die die Hilfe durch einen Betreuer benotigen konnten, sollten sie einen „kurzen Draht" zum Betreuungsrichter haben. In entsprechenden Fallen wird der Betreuungsrichter sie ohnehin bitten, bei einer richterlichen Anhörung des Betroffenen in dessen Wohnung mit anwesend zu sein, um dadurch über das Ergebnis der Anhörung hinaus weitere Angaben tiber den sozialen und pflegerischen Hintergrund des Betroffenen zu gewinnen. Aus den vorgenannten Gründen sollte der Leiter einer Sozial-Diakoniestation oder eines ambulanten Sozial-Pflegedienstes sich bei den für seinen Bezirk zuständigen Betreuungsrichtern vorstellen.

2. Zusammenarbeit mit dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht

Die ambulanten Hilfsdienste sollten, sobald sie erfahren, dass eine Betreuung besteht, mit dem Betreuer Kontakt haben und wissen, wie sie ihn im Notfall erreichen konnen. Ebenso sollte der Betreuer den Ansprechpartner des Dienstes und dessen Telefon-Handynummer kennen.

Der Betreuer sollte von dem ambulanten Dienst wissen, welche Leistungen dieser erbringt und welche nicht. Soweit Entscheidungsbedarf besteht, ist, auch wenn mit dem Betroffenen eine Verständigung noch moglich ist, stets der Betreuer zu beteiligen. Zum einen ist bei einem Betreuten im allgemeinen fraglich, ob er noch in der Lage ist, seine pflegerische Versorgung soweit zu überblicken, dass er noch wirksam in sie einwilligen kann. Schon zur Absicherung des ambulanten Dienstes ist daher auch bei einem noch absprachefahigen Betroffenen stets auch dem Betreuer zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dass die Beteiligung des Betreuers zwecks wirksamer Einwilligung Absprachen mit dem Betroffenen, die ja auch therapeutischen Sinn haben, nicht entbehrlich macht, sondem neben ihnen steht, ist selbstverständlich.

Erscheint lt. Verlag 12.12.2005
Zusatzinfo XXI, 349 S.
Verlagsort Berlin
Sprache deutsch
Themenwelt Medizin / Pharmazie Pflege
Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht
Wirtschaft
Schlagworte Ärztliche Schweigepflicht • Betreuer • Betreuung • Betreuungsrecht • FamFG • Krankenhaus • Patientenverfügung • Pflege • Sterbehilfe • Unterbringung • Vorsorgeverfügung • Zwangsbehandlung
ISBN-10 3-540-29253-5 / 3540292535
ISBN-13 978-3-540-29253-1 / 9783540292531
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