Claimsmanagement in Schlüsselwörtern - Wolfgang Kühnel

Claimsmanagement in Schlüsselwörtern

Beiträge zum Industrianlagenbau
Buch
420 Seiten
2010
VDMA (Verlag)
978-3-8163-0587-3 (ISBN)
58,00 inkl. MwSt
zur Neuauflage
  • Titel gebraucht verfügbar
  • Artikel merken
Studibuch Logo

...gebraucht verfügbar!

Zu diesem Artikel existiert eine Nachauflage
Der deutsche Maschinen- und Anlagenbau ist weltweit so erfolgreich, dass viele Unternehmen in Folge der Auslastung Schwierigkeiten haben, ihre Aufträge vertragsgerecht abzuwickeln. Zusätzliche Kundenanforderungen im Laufe der Projekte erhöhen den Druck. So entstehen hinsichtlich Zeit und Inhalt Abweichungen des Projekt-Ist vom Projekt-Soll. Sie können für den Anlagenbau kostspielig sein und die ohnehin nicht üppigen Erlöse aushöhlen.

Ein Instrument der Erlössicherung ist das Claimsmanagement, das in Deutschland – im Gegensatz zur Verbreitung in den angelsächsischen Ländern bei vielen Unternehmen noch am Anfang steht. Geschäftsleitungen wollen trotz berechtigter Forderungen gute Kunden nicht verärgern oder aus strategischen Gründen mit den jeweiligen Vorhaben Referenzen schaffen. Projektleiter sehen sich in erster Linie als kompetente Abwickler und nicht als gewinnverantwortliche Unternehmer.

Die neue Veröffentlichung Claimsmanagement in Schlüsselwörtern wendet sich bewußt nicht an den Juristen, sondern an den Techniker oder Kaufmann im Unternehmen, der verantwortlich an Projekten der Investitionsgüter-Industrie mitwirkt.
Der Verfasser erläutert aufgrund seiner langjährigen, eigenen Erfahrungen als Interessenvertreter im Maschinen- und Anlagenbau das Thema in 90 Schlüsselwörtern anhand von beispielhaften Projekten, Überlegungen, Ratschlägen und Vertragsklauseln in deutscher und englischer Sprache. Der bewusste Verzicht auf dogmatische Erörterungen oder weiterführende Hinweise in Fußnoten erleichtert Lesbarkeit und Orientierung, verschafft dem Nutzer einen schnelle Zugang zum Claimsmanagement und macht das Werk zu einem Handbuch für den Praktiker im Projekt.

Die Stichwörter:

Abnahme, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allianzvertrag, Änderungsauftrag, Angebot, Auslegung,
Ausschreibung, Bankgarantie, Beschleunigung, Beteiligte, Beweislast, breach of contract, Claimsmanagement, Compliance, critical assumption, Definitionen, delay, Dokumentation, Einkauf, Einstellung, Engineer, Entschädigung, Ersatzteil, FIDIC, Fiktion, force majeure, Fristen, Gefahrübergang, Geltendmachen, Genehmigungsvermerk, Gesprächsprotokoll, Haftungsbeschränkung, Incoterms, Informationsfluss, Ingenieurleistungen, Inkrafttreten, Instandhaltung, Kettengarantie, Konsortium, Kulanz, Kundendienst, Kündigung, Lebenszeitkosten, Leistungs- und Lieferumfang, Leistungsnachweis, Leistungszeit, letter of intent, liquidated damages, Machbarkeitsstudie, Meilenstein, method statement, Mitteilungen, Mitwirkungspflicht, Montage, Nacherfüllung, nominated subcontractor,
Präambel, Preis, Preisgleitklausel, Projektierungskosten, Pufferzeit, Qualitätssicherung, Recht, anwendbares, Rechtsänderung, Risikomanagement, Sachmangel, Schadensersatz, Schadensminderungspflicht, Schulung, Sistierung, Steuern, Streiterledigung, UN-Kaufrecht, Verfügbarkeit, Verpackung, Vertragsinhalt, Vertragsmanagement, Vertragsmuster, Vertragssprache,
Vertragsstrafe, Verzug, VOB, Vollständigkeit, warranty, Werkvertrag, Wissensmanagement, Zulieferer, Zustandekommen

Wolfgang Kühnel ist Professor am Mathematischen Institut B der Universität Stuttgart.

Fristen (S. 143-144)Das Projekt Die Arglos GmbH (A) hatte ihre vertraglichen Verpflichtungen zu Lieferung und Montage einer Schwingsesselanlage für schwere Lastkraftwagen eigentlich ordnungsgemäß erfüllt. Die Abwicklung war allerdings mehrfach durch Umstände unterbrochen worden, die eindeutig nicht im Risikobereich von A lagen. Der Projektleiter hatte sich darauf beschränkt, dem Hersteller der Fahrzeuge und Auftraggeber H schriftlich die jeweiligen Behinderungen anzuzeigen und darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen A eine entsprechende Verlängerung der Leistungszeit und Erstattung der angefallenen Zusatzkosten erwarte. Als der ursprünglich vereinbarte Abnahmezeitpunkt näher rückt und H auf Einhaltung dieses Termins besteht, beginnt der Projektleiter sich Sorgen darüber zu machen, ob sein für sicher gehaltener Zeitclaim vielleicht doch nicht begründet sein könnte. überlegungenBei der vertraglichen Gestaltung der Leistungszeit und ihrer Verlängerung haben die Parteien verständlicherweise zunächst die sachlichen Voraussetzungen der Entstehung eines solchen Anspruchs im Auge. Dabei spielen Fragen wie die nach der Risikoverteilung und dem angemessenen Zeitrahmen der Verlängerung die vorrangige Rolle. Darüber vergessen die Beteiligten häufig die formale Seite des Anspruchs. Diese besteht nicht nur in der Einhaltung von Vorgaben für den Inhalt der Meldung des beeinträchtigenden Ereignisses, wichtig ist unter Umständen auch die Form der Mitteilung und die Frist, innerhalb deren sie erfolgen muss.Der Rat Deutsche Unternehmen neigen häufig dazu, die Einhaltung von Meldefristen im Zusammenhang mit Claims zu vernachlässigen. Sie begnügen sich damit, eine Meldung abzugeben, um das störende Ereignis an sich festzuhalten. Dies mag in vielen Fällen auch genügen. Auf dieser Linie liegt auch die VOB. Sie bestimmt in §, 6, dass ein Auftragnehmer, der sich in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert glaubt, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen muss.Unverzüglich" bedeutet, dass die Meldung lediglich ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Eine bestimmte Frist ist hier nicht einzuhalten. Die Regelung von Fristen ist Gegenstand der Vertragsfreiheit. Ein Anspruch, der grundsätzlich zu Gunsten einer Partei erwachsen kann, gerät durch eine knappe vertragliche Fristsetzung leicht in Gefahr, ausgehöhlt zu werden. Bei Nichteinhaltung einer auf diese Weise festgeschriebenen Frist kann es dann dazu kommen, dass der Claim gar nicht erst entsteht. Fristen nicht nur für Claims sind deshalb sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Vertragsabwicklung selbst im Auge zu behalten. Sie können sich auch in Anhängen verbergen." Fristen (S. 143-144)Das Projekt Die Arglos GmbH (A) hatte ihre vertraglichen Verpflichtungen zu Lieferung und Montage einer Schwingsesselanlage für schwere Lastkraftwagen eigentlich ordnungsgemäß erfüllt. Die Abwicklung war allerdings mehrfach durch Umstände unterbrochen worden, die eindeutig nicht im Risikobereich von A lagen. Der Projektleiter hatte sich darauf beschränkt, dem Hersteller der Fahrzeuge und Auftraggeber H schriftlich die jeweiligen Behinderungen anzuzeigen und darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen A eine entsprechende Verlängerung der Leistungszeit und Erstattung der angefallenen Zusatzkosten erwarte. Als der ursprünglich vereinbarte Abnahmezeitpunkt näher rückt und H auf Einhaltung dieses Termins besteht, beginnt der Projektleiter sich Sorgen darüber zu machen, ob sein für sicher gehaltener Zeitclaim vielleicht doch nicht begründet sein könnte. überlegungenBei der vertraglichen Gestaltung der Leistungszeit und ihrer Verlängerung haben die Parteien verständlicherweise zunächst die sachlichen Voraussetzungen der Entstehung eines solchen Anspruchs im Auge. Dabei spielen Fragen wie die nach der Risikoverteilung und dem angemessenen Zeitrahmen der Verlängerung die vorrangige Rolle. Darüber vergessen die Beteiligten häufig die formale Seite des Anspruchs. Diese besteht nicht nur in der Einhaltung von Vorgaben für den Inhalt der Meldung des beeinträchtigenden Ereignisses, wichtig ist unter Umständen auch die Form der Mitteilung und die Frist, innerhalb deren sie erfolgen muss.Der Rat Deutsche Unternehmen neigen häufig dazu, die Einhaltung von Meldefristen im Zusammenhang mit Claims zu vernachlässigen. Sie begnügen sich damit, eine Meldung abzugeben, um das störende Ereignis an sich festzuhalten. Dies mag in vielen Fällen auch genügen. Auf dieser Linie liegt auch die VOB. Sie bestimmt in §, 6, dass ein Auftragnehmer, der sich in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert glaubt, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen muss.Unverzüglich" bedeutet, dass die Meldung lediglich ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Eine bestimmte Frist ist hier nicht einzuhalten. Die Regelung von Fristen ist Gegenstand der Vertragsfreiheit. Ein Anspruch, der grundsätzlich zu Gunsten einer Partei erwachsen kann, gerät durch eine knappe vertragliche Fristsetzung leicht in Gefahr, ausgehöhlt zu werden. Bei Nichteinhaltung einer auf diese Weise festgeschriebenen Frist kann es dann dazu kommen, dass der Claim gar nicht erst entsteht. Fristen nicht nur für Claims sind deshalb sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Vertragsabwicklung selbst im Auge zu behalten. Sie können sich auch in Anhängen verbergen."

Erscheint lt. Verlag 20.4.2010
Reihe/Serie Beiträge zum Industrieanlagenbau
Sprache deutsch
Maße 172 x 244 mm
Gewicht 990 g
Themenwelt Recht / Steuern
Wirtschaft Betriebswirtschaft / Management
Schlagworte Anlagenbau • Claim-Management • Hardcover, Softcover / Wirtschaft/Management • Industrieanlagen • international • Projektmanagement • Vertragrecht • Vertragsrecht
ISBN-10 3-8163-0587-3 / 3816305873
ISBN-13 978-3-8163-0587-3 / 9783816305873
Zustand Neuware
Haben Sie eine Frage zum Produkt?
Mehr entdecken
aus dem Bereich