Insolvenzanfechtung
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-526-7 (ISBN)
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1;Vorwort;62;Vorwort zur 1. Auflage;83;Hinweise zur Benutzung der CD-ROM;94;Inhaltsverzeichnis;125;Literaturverzeichnis;406;Abkürzungsverzeichnis;487;Einleitung;528;A.129 InsO , Tatbestandsmerkmal der m Rechtshandlung;689;B.129 InsO , Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung;21010;C.130 InsO , Anfechtung einer kongruenten Deckung;27411;D.131 InsO , Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung;31412;E.132 InsO , Anfechtbarkeit unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen;35613;F.133 InsO , Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung in Kenntnis des anderen Teils;36614;G.134 InsO , Anfechtbarkeit unentgeltlicher Leistungen des Schuldners;41615;H.142 InsO , Bargeschäft;45216;I.143 InsO , Wesen, Wirkung und Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung;48017;J. Rechtsprechungsregister;51618;Stichwortverzeichnis;544
B. § 129 InsO – Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung (S. 159-160)I. Beeinträchtigung der Gläubigergesamtheit Voraussetzung eines jeden Anfechtungsanspruchs ist nach § 129 Abs. 1 InsO das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohne die angefochtene Rechtshandlung günstiger gestaltet hätten. Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner einen wertlosen Gegenstand weggibt..Werden Vermögensgegenstände übertragen, die aufgrund bestehender Sicherungsrechte einem Gläubiger zustehen und ausgesondert werden können, so wird die künftige Insolvenzmasse nicht benachteiligt. Die Gläubiger des Schuldners werden durch die Rechtshandlung benachteiligt, wenn entweder dessen Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt wird. Eine Gläubigerbenachteiligung kann aber auch schon in der Erschwerung des Gläubigerzugriffs zu sehen sein.Eine Gläubigerbenachteiligung ist hingegen nicht gegeben, wenn dem Schuldnervermögen unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung zufließt, wie es etwa bei einem Bargeschäft gem. § 142 InsO der Fall ist. Eine vermögensschmälernde Rechtshandlung des Schuldners kann auch von demjenigen angefochten werden, der zwar zur Zeit ihrer Vornahme noch nicht Gläubiger war, jedoch später durch sie benachteiligt wird.454 Eine Gläubigerbenachteiligung kann auch bei bestehender Masseunzulänglichkeit gegeben sein.Andernfalls würde das Ziel des Insolvenzverfahrens, die Gläubiger – und dazu zählen auch die Massegläubiger – zu befriedigen, nicht erreicht und die Anfechtungsgegner erhielten einen nicht gerechtfertigten Vorteil. Vgl. dazu Beispielsfall 63. II. Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung Zu unterscheiden ist zwischen einer nach dem Gesetz erforderlichen unmittelbaren (vgl. § 132 Abs. 1 und § 133 Abs. 2 InsO) und einer ansonsten genügenden mittelbaren Gläubigerbenachteiligung.Für die Erstere ist der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung maßgebend, während bei der Letzteren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend ist. Eine Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO ist daher nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte.Da für § 133 Abs. 1 InsO eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung genügt, ist es für den auf eine solche Benachteiligung gerichteten Vorsatz des Schuldners unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet.
Reihe/Serie | Insolvenzrecht in der Praxis |
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Sprache | deutsch |
Gewicht | 772 g |
Einbandart | gebunden |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht ► Insolvenzrecht |
Schlagworte | Gläubigeranfechtung • Hardcover, Softcover / Recht/Handelsrecht, Wirtschaftsrecht • Rechtsprechung • Rechtsprechung (Rspr) |
ISBN-10 | 3-89655-526-X / 389655526X |
ISBN-13 | 978-3-89655-526-7 / 9783896555267 |
Zustand | Neuware |
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