Firmenverteidigung
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-479-6 (ISBN)
- Titel erscheint in neuer Auflage
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3.3. "Verfahrensstrafe" (S. 93-94)Die Risikosituation des Wirtschaftsunternehmens ist geradezu geprägt davon, dass außerstrafrechtliche und außerstaatliche Konsequenzen ihr Fortwirken beeinträchtigen, von der Strafanzeige bzw. der Berichterstattung hierüber bis zur Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft, etwa nachdem der BGH die Revision des ehemaligen Vorstandes gegen eine Verurteilung wegen eines Subventions- oder Umweltdeliktes beschieden hat.3.3.1. Rufschaden in Öffentlichkeit und Branchenöffentlichkeit Die Strafprozessordnung erkennt zwar das Öffentlichkeitsprinzip nur für die Hauptverhandlung an und nicht bereits für das Ermittlungsverfahren. Aber auch in diesem Punkt hat sich gerade in Wirtschaftsstrafsachen die Praxis geändert. Ermittlungsverfahren sind manchmal von der ersten Stunde an öffentlich. Nahezu vollständig in Vergessenheit scheint geraten, dass diese Öffentlichkeitsmaxime ihren Ursprung nicht im Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder gar der Massenmedienöffentlichkeit hatte.Die Öffentlichkeitsmaxime ist vielmehr 1848 in der Paulskirchenverfassung geboren,355 allein um durch die Beobachtung der Verhandlung obrigkeitlicher Willkür und einem Geheimverfahren vorzubeugen. Zutreffend fordert Wehnert357 weiterhin die Aufrechterhaltung des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens und beschreibt anschaulich die negativen Auswirkungen auf den Gang des Strafverfahrens und das Ergebnis, wenn in einer "weitgehend unbegrenzten Medienöffentlichkeit" bereits im Ermittlungsverfahren faktische Ergebnisse propagiert werden, die oftmals zugunsten eines Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nicht mehr wirksam korrigiert werden können.Für das BVerfG ist jedenfalls nur ein Informationsinteresse oberhalb bloßer Neugier und Sensationslust anzuerkennen und eine Prangerwirkung zu vermeiden. Demgegenüber propagiert allerdings der 1. Strafsenat des BGH – dem es recht deutlich auf Einflussnahme in Richtung Strafverschärfung und Verfahrensverschärfung jedenfalls im Bereich des seiner Zuständigkeit unterfallenden Steuerstrafrechts anzukommen scheint360 – das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Wahrung der Gleichbehandlung vor Gericht. 3.3. "Verfahrensstrafe" (S. 93-94)Die Risikosituation des Wirtschaftsunternehmens ist geradezu geprägt davon, dass außerstrafrechtliche und außerstaatliche Konsequenzen ihr Fortwirken beeinträchtigen, von der Strafanzeige bzw. der Berichterstattung hierüber bis zur Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft, etwa nachdem der BGH die Revision des ehemaligen Vorstandes gegen eine Verurteilung wegen eines Subventions- oder Umweltdeliktes beschieden hat.3.3.1. Rufschaden in Öffentlichkeit und Branchenöffentlichkeit Die Strafprozessordnung erkennt zwar das Öffentlichkeitsprinzip nur für die Hauptverhandlung an und nicht bereits für das Ermittlungsverfahren. Aber auch in diesem Punkt hat sich gerade in Wirtschaftsstrafsachen die Praxis geändert. Ermittlungsverfahren sind manchmal von der ersten Stunde an öffentlich. Nahezu vollständig in Vergessenheit scheint geraten, dass diese Öffentlichkeitsmaxime ihren Ursprung nicht im Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder gar der Massenmedienöffentlichkeit hatte.Die Öffentlichkeitsmaxime ist vielmehr 1848 in der Paulskirchenverfassung geboren,355 allein um durch die Beobachtung der Verhandlung obrigkeitlicher Willkür und einem Geheimverfahren vorzubeugen. Zutreffend fordert Wehnert357 weiterhin die Aufrechterhaltung des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens und beschreibt anschaulich die negativen Auswirkungen auf den Gang des Strafverfahrens und das Ergebnis, wenn in einer "weitgehend unbegrenzten Medienöffentlichkeit" bereits im Ermittlungsverfahren faktische Ergebnisse propagiert werden, die oftmals zugunsten eines Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nicht mehr wirksam korrigiert werden können.Für das BVerfG ist jedenfalls nur ein Informationsinteresse oberhalb bloßer Neugier und Sensationslust anzuerkennen und eine Prangerwirkung zu vermeiden. Demgegenüber propagiert allerdings der 1. Strafsenat des BGH – dem es recht deutlich auf Einflussnahme in Richtung Strafverschärfung und Verfahrensverschärfung jedenfalls im Bereich des seiner Zuständigkeit unterfallenden Steuerstrafrechts anzukommen scheint360 – das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Wahrung der Gleichbehandlung vor Gericht.
Reihe/Serie | AnwaltsPraxis |
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Sprache | deutsch |
Maße | 240 x 170 mm |
Gewicht | 837 g |
Einbandart | gebunden |
Themenwelt | Recht / Steuern ► Strafrecht |
Recht / Steuern ► Wirtschaftsrecht | |
Schlagworte | Hardcover, Softcover / Recht/Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie • Strafverteidigung • Unternehmensanwalt • Unternehmensanwalt / Wirtschaftsanwalt • Wirtschaftsstrafrecht |
ISBN-10 | 3-89655-479-4 / 3896554794 |
ISBN-13 | 978-3-89655-479-6 / 9783896554796 |
Zustand | Neuware |
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