Firmenverteidigung

Die Vertretung von Unternehmensinteressen im Straf- und OWi-Verfahren

(Autor)

Buch | Hardcover
649 Seiten
2010 | 2. Auflage
ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis
978-3-89655-479-6 (ISBN)
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Ermittlungsmaßnahmen gegen Unternehmensverantwortliche treffen Firmen unvorbereitet. Es droht Schaden nach innen und außen. Qualifiziertes Krisenmanagement ist gefragt, strikt ausgerichtet nur auf die Unternehmensinteressen. Dafür müssen Problembewusstsein und Kenntnis der grundsätzlichen Abläufe vorhanden sein. Es muss eine sofortige und qualifizierte Verteidigung der Firmenposition einsetzen. Das Werk zeigt, dass den Unternehmen eigene Verfahrensrechte und Handlungsmöglichkeiten zukommen, von denen aber auch Gebrauch gemacht werden muss, damit es dem staatlichen Zugriff nicht schutzlos ausgeliefert ist. Immer aus Sicht des Unternehmens selbst wird der Gang des Straf- und OWi-Verfahrens dargestellt, die materielle Risikosituation und die verfahrensrechtlichen Besonderheiten und Instrumentarien. Das Buch gibt dem Kunden ein Handlungsinstrumentarium, um sein Unternehmen mit allen rechtsstaatlichen Mitteln vor den negativen Auswirkungen von staatlichen Strafverfolgungseingriffen zu schützen.

3.3. "Verfahrensstrafe" (S. 93-94)Die Risikosituation des Wirtschaftsunternehmens ist geradezu geprägt davon, dass außerstrafrechtliche und außerstaatliche Konsequenzen ihr Fortwirken beeinträchtigen, von der Strafanzeige bzw. der Berichterstattung hierüber bis zur Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft, etwa nachdem der BGH die Revision des ehemaligen Vorstandes gegen eine Verurteilung wegen eines Subventions- oder Umweltdeliktes beschieden hat.3.3.1. Rufschaden in Öffentlichkeit und Branchenöffentlichkeit Die Strafprozessordnung erkennt zwar das Öffentlichkeitsprinzip nur für die Hauptverhandlung an und nicht bereits für das Ermittlungsverfahren. Aber auch in diesem Punkt hat sich gerade in Wirtschaftsstrafsachen die Praxis geändert. Ermittlungsverfahren sind manchmal von der ersten Stunde an öffentlich. Nahezu vollständig in Vergessenheit scheint geraten, dass diese Öffentlichkeitsmaxime ihren Ursprung nicht im Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder gar der Massenmedienöffentlichkeit hatte.Die Öffentlichkeitsmaxime ist vielmehr 1848 in der Paulskirchenverfassung geboren,355 allein um durch die Beobachtung der Verhandlung obrigkeitlicher Willkür und einem Geheimverfahren vorzubeugen. Zutreffend fordert Wehnert357 weiterhin die Aufrechterhaltung des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens und beschreibt anschaulich die negativen Auswirkungen auf den Gang des Strafverfahrens und das Ergebnis, wenn in einer "weitgehend unbegrenzten Medienöffentlichkeit" bereits im Ermittlungsverfahren faktische Ergebnisse propagiert werden, die oftmals zugunsten eines Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nicht mehr wirksam korrigiert werden können.Für das BVerfG ist jedenfalls nur ein Informationsinteresse oberhalb bloßer Neugier und Sensationslust anzuerkennen und eine Prangerwirkung zu vermeiden. Demgegenüber propagiert allerdings der 1. Strafsenat des BGH – dem es recht deutlich auf Einflussnahme in Richtung Strafverschärfung und Verfahrensverschärfung jedenfalls im Bereich des seiner Zuständigkeit unterfallenden Steuerstrafrechts anzukommen scheint360 – das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Wahrung der Gleichbehandlung vor Gericht. 3.3. "Verfahrensstrafe" (S. 93-94)Die Risikosituation des Wirtschaftsunternehmens ist geradezu geprägt davon, dass außerstrafrechtliche und außerstaatliche Konsequenzen ihr Fortwirken beeinträchtigen, von der Strafanzeige bzw. der Berichterstattung hierüber bis zur Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft, etwa nachdem der BGH die Revision des ehemaligen Vorstandes gegen eine Verurteilung wegen eines Subventions- oder Umweltdeliktes beschieden hat.3.3.1. Rufschaden in Öffentlichkeit und Branchenöffentlichkeit Die Strafprozessordnung erkennt zwar das Öffentlichkeitsprinzip nur für die Hauptverhandlung an und nicht bereits für das Ermittlungsverfahren. Aber auch in diesem Punkt hat sich gerade in Wirtschaftsstrafsachen die Praxis geändert. Ermittlungsverfahren sind manchmal von der ersten Stunde an öffentlich. Nahezu vollständig in Vergessenheit scheint geraten, dass diese Öffentlichkeitsmaxime ihren Ursprung nicht im Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder gar der Massenmedienöffentlichkeit hatte.Die Öffentlichkeitsmaxime ist vielmehr 1848 in der Paulskirchenverfassung geboren,355 allein um durch die Beobachtung der Verhandlung obrigkeitlicher Willkür und einem Geheimverfahren vorzubeugen. Zutreffend fordert Wehnert357 weiterhin die Aufrechterhaltung des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens und beschreibt anschaulich die negativen Auswirkungen auf den Gang des Strafverfahrens und das Ergebnis, wenn in einer "weitgehend unbegrenzten Medienöffentlichkeit" bereits im Ermittlungsverfahren faktische Ergebnisse propagiert werden, die oftmals zugunsten eines Beschuldigten in einer Hauptverhandlung nicht mehr wirksam korrigiert werden können.Für das BVerfG ist jedenfalls nur ein Informationsinteresse oberhalb bloßer Neugier und Sensationslust anzuerkennen und eine Prangerwirkung zu vermeiden. Demgegenüber propagiert allerdings der 1. Strafsenat des BGH – dem es recht deutlich auf Einflussnahme in Richtung Strafverschärfung und Verfahrensverschärfung jedenfalls im Bereich des seiner Zuständigkeit unterfallenden Steuerstrafrechts anzukommen scheint360 – das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Wahrung der Gleichbehandlung vor Gericht.

Reihe/Serie AnwaltsPraxis
Sprache deutsch
Maße 240 x 170 mm
Gewicht 837 g
Einbandart gebunden
Themenwelt Recht / Steuern Strafrecht
Recht / Steuern Wirtschaftsrecht
Schlagworte Hardcover, Softcover / Recht/Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie • Strafverteidigung • Unternehmensanwalt • Unternehmensanwalt / Wirtschaftsanwalt • Wirtschaftsstrafrecht
ISBN-10 3-89655-479-4 / 3896554794
ISBN-13 978-3-89655-479-6 / 9783896554796
Zustand Neuware
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