Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) (eBook)

Kurz und knackig.
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2021 | 3. Auflage
248 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7534-1491-1 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) -  Michael F. Ochsenfeld
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Das Buch ist ein umfassender Leitfaden zum »Betrieblichen Eingliederungsmanagement« (bEM), speziell konzipiert für Unternehmen, Betriebsräte und Beschäftigte. Es klärt zentrale Fragen nach dem idealen Zeitpunkt für ein BEM, der notwendigen Informationsweitergabe an Mitarbeiter und der datenschutzkonformen Durchführung des Prozesses. Dabei bleibt der Ton verständlich und frei von juristischem Fachjargon. Zusätzlich enthält das Buch praktische Hilfsmittel wie Musterdokumente, Vorlagen, Checklisten, um das bEM korrekt und rechtskonform umzusetzen.

Michael F. Ochsenfeld, ausgebildet in Rechtswissenschaften, Informatik und Pädagogik, ist als Rechtsanwalt mit Spezialgebiet »Datenschutz und Datensicherheit« tätig. Als Verfahrensbevollmächtigter unterstützt er Betriebsräte deutschlandweit, wobei seine umfassenden Kenntnisse im Bereich der Streitschlichtung von Bedeutung sind. Seine Arbeit ist gekennzeichnet durch stetige Einsatzbereitschaft und Fachkompetenz in der Vertretung von vor Gericht und bei Verhandlungen.

5.3 Arbeitsunfähigkeit


Nach der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, AU-RL)7, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Beschäftigte aufgrund von Krankheit die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann (vergl. § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 AU-RL). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit sind die Bedingungen der bisher ausgeübten Tätigkeit maßgebend und nicht ein fiktiver Arbeitsplatz, der aufgrund der Erkenntnisse eines BEM gestaltet werden wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG 23.01.2008 – 5 AZR 393/07, siehe Seite ff.) liegt eine Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil dieses die Heilung der Krankheit – nach der ärztlichen Prognose – verhindern oder verzögern würde.

„Arbeitsunfähigkeit“ in diesem Sinne liegt also auch bei Kuren oder Reha-Maßnahmen vor, da die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann, weshalb diese Zeiten auch bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist mit einberechnet werden.

Bei der Feststellung der Krankheitstage kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt (vergl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im
Krankheitsfall

(Entgeltfortzahlungsgesetz)

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

3Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitnehmer erst vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert.

(…)

Wiederholt arbeitsunfähig“ i.S.d. § 167 Abs. 2 SGB IX bedeutet, dass die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammenzuzählen sind. Dabei ist es – anders als bei der Entgeltfortzahlung – unerheblich, ob es einen inneren Zusammenhang (eine den Arbeitsunfähigkeiten zugrunde liegende Krankheit/Diagnose) gibt oder nicht.

Wenn sich der Arbeitnehmer in 12 Monaten z. B. an mehreren Tagen aus jeweils unterschiedlichen Gründen arbeitsunfähig gemeldet hat, ohne dass ein Arzt dieses testiert hat, zählen die Tage gleichwohl für die 6-Wochen-Frist.

Auch ist für die Anwendung des § 167 Abs. 2 SGB IX unerheblich, ob die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit im betrieblichen oder im privaten Bereich liegen. Nach LAG Hessen (03.06.2013 – 21 Sa 1456/12, siehe Seite ff.) ist zwar eine Trennung von privaten und betrieblichen Ursachen für eine Erkrankung nur fast nie möglich, da eine Krankheit häufig mehrere Ursachen – auch aus unterschiedlichen Lebensbereichen – hat. Dennoch kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur da unterstützen, wo es ihm auch möglich ist.

Selten wird der Arbeitgeber die im privaten Bereich liegenden Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit durch geeignete Maßnahmen beseitigen können. Wenn der Arbeitnehmer z. B. häufig wegen Schimmelbelastungen in seiner Wohnung arbeitsunfähig ist, kann der Arbeitgeber (der keine vom Arbeitnehmer bewohnte Mitarbeiterwohnungen vorhält, vergl. § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG) kaum Einfluss nehmen können. Er ist jedenfalls nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine unbelastete Wohnung zu verschaffen.

5.4 Zeitraum


Nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist ein BEM durchzuführen, wenn der Beschäftigten innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.

Die Jahresfrist des § 167 Abs. 2 SGB IX bezieht sich dabei nicht auf das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12., sondern auf die letzten 365 Tage des Beschäftigungsverhältnisses (vergl. § 191 BGB).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 191 Berechnung von Zeiträumen

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

Wenn auf das Kalenderjahr abgestellt werden würde, würde der Zweck des Gesetzes ins Leere laufen, wenn sich z. B. die Erkrankung über den Jahreswechsel erstreckt und der Arbeitnehmer damit 3 Wochen im alten Jahr und drei Wochen im neuen Jahr arbeitsunfähig erkrankt war.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein BEM anzubieten, kann sich aus zwei alternativen Gründen ergeben:

  • einmalige Krankheit, die länger als 6 Wochen andauerte,
  • häufige Kurzerkrankungen, die zusammengezählt den Schwellenwert von 6 Wochen überschreiten.

Bei der Berechnung der Anzahl der Fehltage kann es dann zu Irritationen kommen, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitsunfähig abwesend ist, aber an diesem Tag eigentlich keine Arbeitsleistung schuldet (z. B. an freien Tagen, Feiertagen oder am Wochenende). Dann ist er ja nicht „arbeitsunfähig“ krank, sondern „nur“ krank; er musste nicht arbeiten, sodass sich die Frage, ob er die vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann oder nicht, gar nicht stellt.

Ist der Arbeitnehmer z. B. vom 24.12. bis 02.01 krankgeschrieben, schuldet er grds. an den Weihnachtsfeiertagen (25., 26.) sowie an Neujahr (01.01.) keine Arbeitsleistung8.

Bei der Berechnung des 6-Wochen-Zeitraum sind die „freien Tage“ jedoch mit einzubeziehen – jedenfalls dann, wenn sie „innerhalb der Krankheit“ liegen.

Nach § 5 Abs. 5 der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, AU-RL), sind Ärzte verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit auf für Wochenenden, Feiertage und Brückentage zu bescheinigen.

Exkurs: Gemeinsamer Bundesausschuss

Der „Gemeinsame Bundesausschuss“ ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen.

§ 91 SGB V regelt seit dem 01.01.2004 die Zusammensetzung des 13-köpfigen Ausschusses und seine Aufgaben. Mitglieder sind u. a. Vertreter der Krankenkassen, der Krankenhäuser, der Kassenärzte und -zahnärzte. Der Ausschuss erstellt u. a. auch den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen und bestimmt, welche Leistungen (Untersuchungen, Medikamente, Behandlungen) von diesen erbracht werden und welche nicht.

Bescheinigt der Arzt nur die Tage Montag bis Freitag, kann der Arbeitgeber bei dieser Erkrankung auch nur 5 Tage für den 6-Wochen-Zeitraum berücksichtigen, denn am Wochenende war der Arbeitnehmer nach dem Attest „gesund“.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie

§ 5 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

(…)

(5) Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sogenannte Brückentage), ist sie auch für diese Tage zu bescheinigen.

(…)

Beispiel

Die Arbeitnehmerin bleibt am Mittwoch zu Hause, weil sie sich nicht gesund fühlt und teilt dies dem Arbeitgeber taggleich mit. Am Donnerstag geht sie dann zum Arzt, der sie von Gründonnerstag bis Mittwoch nach Ostern krankschreibt.

Wie viele Kranktage sind zu berücksichtigen?

Abwandlung

Der Arzt schreibt sie für den 01.4. krank; am Dienstag nach Ostern geht die Arbeitnehmerin wieder zum Arzt. Der Arzt schreibt sie für Dienstag und Mittwoch erneut krank.

Wie viele Kranktage sind jetzt zu berücksichtigen?

Tabelle 1: Lösung zum Beispiel

Datum Wochentag Arbeitstag/
Feiertag
Berechnung
Beispiel
Berechnung
Abwandlung
31.3. Mittwoch Arbeitstag Ohne Attest Ohne...

Erscheint lt. Verlag 11.5.2021
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Gesundheit / Leben / Psychologie Lebenshilfe / Lebensführung
Medizin / Pharmazie Medizinische Fachgebiete Allgemeinmedizin
Schlagworte BEM • Betriebliches Eingliederungsmanagement • Betriebsrat • Betriebsvereinbarung BEM • Kündigung
ISBN-10 3-7534-1491-3 / 3753414913
ISBN-13 978-3-7534-1491-1 / 9783753414911
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