Medienrecht und Medienmärkte (eBook)
XVII, 226 Seiten
Springer Berlin (Verlag)
978-3-540-72222-9 (ISBN)
Digitalisierung und technische Innovationen führen zu wachsenden Verzahnungen der traditionellen Medien- und Kommunikationsplattformen. Musik-, Film- oder TV-Inhalte können über Internet oder mobile Telekommunikation verbreitet werden. 'Triple Play' und Interaktionsangebote kombinieren Massen- und Individualkommunikation. Angesichts konvergierender Märkte gewinnen die medienrechtlichen Rahmenbedingungen zunehmend an Bedeutung. Das Buch gibt einen Überblick über das Medienrecht, die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und die Marktentwicklung.
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 6
Abbildungsverzeichnis 10
Abkürzungsverzeichnis 11
1 Einführung, Begriffe 16
1.1 Medienbegriff 17
1.2 Medienmärkte, Branchen und Beteiligte der Medienwirtschaft 19
1.3 Medienrecht 24
2 Rechtsgrundlagen 26
2.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen 27
2.2 Medienspezifische Rechtsgrundlagen 28
2.3 Contentspezifische Rechtsgrundlagen 31
2.4 Jugendschutz 32
2.5 Allgemeine Gesetze 32
3 Presserecht 34
3.1 Pressebegriff 35
3.2 Pressefreiheit 36
3.3 Informationsrechte 37
3.4 Journalistische Sorgfaltspflicht und Grenzen der Berichterstattung 39
3.6 Impressum, Haftung 43
3.7 Rechte der Betroffenen 46
3.8 Werbung, Anzeigen 49
4 Rundfunkrecht 51
4.1 Rundfunkbegriff 52
4.2 Rundfunkstaatsvertrag und Landesmediengesetze 55
4.3 Jugendschutz 69
5 Recht der neuen Medien, „Internetrecht“ 72
5.1 Allgemeines, Begriffe 73
5.2 Das Telemediengesetz 75
5.3 Bestimmungen zu Telemedien im Rundfunkstaatsvertrag 89
5.4 Domainrecht 92
5.5 Elektronischer Geschäftsverkehr 95
6 Telekommunikationsrecht 101
6.1 Allgemeines, Begriffe 101
6.2 Das Telekommunikationsgesetz 103
6.3 Mehrwertdienste 110
7 Persönlichkeitsrechte 112
7.1 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht 113
7.2 Das Recht am eigenen Bild 115
7.3 Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten 124
7.4 Ehrschutz 126
7.5 Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort 126
7.6 Postmortaler Persönlichkeitsschutz 127
7.7 Rechtsfolgen von Persönlichkkeitsrechtsverletzungen 127
8 Medieninhalte, Urheberrecht 131
8.1 Urheberrechtsgesetz 131
8.2 Rechteerwerb und Lizenzverträge 156
8.3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz 164
8.4 Internationales Recht 165
9 Film- und TV-Produktionsrecht 167
9.1 Filmfreiheit 167
9.2 Urheberrechtliche Grundlagen 168
9.3 Produktions- und Co-Produktionsverträge 174
9.4 Filmförderung 175
9.5 Finanzierung und Filmversicherung 176
9.6 Verwertung 177
10 Musikrecht 181
10.1 Musikurheber und Interpreten 181
10.2 Musikproduzenten 183
10.3 Musikverlagsrecht 185
10.4 Verwertungsgesellschaften, GEMA, GVL 186
11 Verlagsrecht 189
11.1 Verlagsgesetz und Verlagsvertrag 189
11.2 Preisbindung von Verlagserzeugnissen 195
11.3 Verlagsrechte und Open Access 196
12 Medienmärkte und Medienkonvergenz 198
12.1 Situation der Medienmärkte 198
12.2 Konvergenz 201
12.3 Entwicklungen und Strategien 211
12.4 Verwertungskonzepte 225
Literatur 228
Sachverzeichnis 232
"3 Presserecht (S. 19-20)
Die Presse hat sich in einer langen Tradition zu dem Massenmedium entwickelt, welches noch heute richtungweisend in der öffentlichen Meinungsbildung ist. Vor allem die Erfindung des Buchdrucks um 1450 und das Aufkommen periodischer Presse im 17. und 18. Jahrhundert haben der Presse zu erheblicher politischer und gesellschaftlicher Macht verholfen. Wissen und Meinungsbildung waren damit nicht mehr Privileg weniger gesellschaftlicher Gruppen, sondern allgemein zugänglich. Gleichzeitig entwickelte sich mit der Möglichkeit der kritischen Massenkommunikation auch das staatliche Bedürfnis nach Restriktionen wie der Vorzensur, die durch Kirche und Staat gegen ungelegene Publikationen ausgeübt wurde. Wie die hierzu erlassenen presserechtlichen Verbotsgesetze und Genehmigungspflichten verfolgten auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Dritten Reich (z.B. das Schriftleitergesetz v. 1933) den Schutz vor staatsgefährdender Kommunikation sowie die Instrumentalisierung der Presse als Sprachrohr des Staates.
Mit der Aufklärung war auch der Kampf um die Pressefreiheit verbunden, die sich in Deutschland erstmals Mitte des 19. Jahrhunderts als Verfassungsrecht durchsetzte (Art. 4 der „Reichsverfassung"" v. 1848).
Freie Presse ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein herausragendes Wesenselement des freiheitlichen Staates. Sie hat die Funktion, durch ihre Mitwirkung an der Meinungsbildung, frei von staatlichem Einfluss, den Bürger.zur eigenverantwortlichen Beteiligung an der Demokratie zu befähigen und die staatlichen Instanzen als unabhängiges Medium zu kontrollieren. Der verfassungsrechtliche Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG beinhaltet damit sowohl einen Abwehranspruch gegenüber dem Staat als auch eine Institutsgarantie der Presse. Die Garantie umfasst sowohl den Schutz der Tätigkeit der Presse einschließlich der Beschaffung und Verbreitung von Informationen als auch die Zulassungsfreiheit und die Zensurfreiheit.
Die Pressefreiheit ist nicht nur im Grundgesetz verankert, sondern findet sich auch in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in § 1 der Landespressegesetze wieder. Letztere bilden den wesentlichen Gesetzesrahmen für die Presse. Obgleich nach Art. 75 Nr. 2 GG eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes besteht, wurde hiervon bislang kein Gebrauch gemacht.
Vielmehr sind presserechtliche Bestimmungen in diversen allgemeinen Bundesgesetzen, wie etwa dem Strafrecht (Ehrverletzungsdelikte), dem Arbeitsrecht (§ 118 BetrVG), dem Prozessrecht (Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 1 StPO, § 383 Abs. 1 ZPO, Beschlagnahme §§ 94 ff. StPO), dem Urheber- und Verlagsrecht, dem Kunsturhebergesetz, dem Jugendschutzgesetz oder dem Kartellrecht enthalten.
Die Regelungen der Landespressegesetze bilden den ordnungsrechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der Presse und beinhalten die gesetzliche Konkretisierung der Rechte, die sich aus der Pressefreiheit ergeben. Die einzelnen Pressegesetze der Länder weichen nur in wenigen Regelungen voneinander ab. Der Einfachheit halber beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf das nordrheinwestfälische Landespressegesetz (LPG), soweit nicht ausdrücklich auf andere Landespressegesetze verwiesen wird.
3.1 Pressebegriff
Eine Definition des Begriffes „Presse"" findet sich weder in der Verfassung noch in den Landespressegesetzen. Er wird im allgemeinen als Sammelbegriff für das gesamte Pressewesen verwandt. Hierzu zählen neben den in der Presse tätigen Personen und den Presseerzeugnissen auch die technische und unternehmerische Infrastruktur.
Die Landespressegesetze beziehen sich in ihren Bestimmungen auf „Druckwerke"". Hierunter sind nach § 7 Abs. 1 LPG „alle mittels der Buchdruckpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen"" zu verstehen."
Erscheint lt. Verlag | 5.2.2008 |
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Zusatzinfo | XVII, 226 S. |
Verlagsort | Berlin |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Mathematik / Informatik ► Informatik ► Grafik / Design |
Recht / Steuern ► Öffentliches Recht | |
Recht / Steuern ► Privatrecht / Bürgerliches Recht ► Medienrecht | |
Sozialwissenschaften ► Politik / Verwaltung | |
Wirtschaft | |
Schlagworte | digital • Digitalisierung • Kommunikation • Kommunikationsrecht • Märkte • Marktentwicklung • Medien • Medienrecht • Medienwirtschaft • Persönlichkeitsrecht • Presse • Rundfunk • Rundfunkrecht • Telekommunikation • Urheberrecht |
ISBN-10 | 3-540-72222-X / 354072222X |
ISBN-13 | 978-3-540-72222-9 / 9783540722229 |
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