Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes -  Thomas Seeberger,  Heribert Emsbach

Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes (eBook)

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2019 | 1. Auflage
288 Seiten
J.P. Bachem (Verlag)
978-3-7616-3360-1 (ISBN)
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In nunmehr 12. Auflage gewährt das Standardwerk 'Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes' Einblicke in die gegenwärtigen tief greifenden Wandlungen in Kirche und Gesellschaft mit ihren Auswirkungen auf kirchliche Strukturen. Thematisiert werden zudem Aufgaben und Perspektiven, um auf die Zukunft vorzubereiten und hierzu den Verwaltungsgremien in den Seelsorgebereichen das notwendige Handwerkszeug mit auf den Weg zu geben. Begründet wurde der Titel für die Vermögensverwaltung der Katholischen Kirchengemeinden von dem früheren Justitiar des Erzbistums Köln, Heribert Emsbach. Seit der 10. Auflage erscheint das Werk unter Mitarbeit des ehemaligen stellvertretenden Hauptabteilungsleiters der Abteilung Recht im Seelsorgebereich, Thomas Seeberger. In einem umfangreichen abschließenden Beitrag erklärt Notarvorsteher Alois Jütten die wichtigsten Grundzüge zum Thema Erbbaurecht für Mitglieder der Kirchenvorstände und Mitarbeitern kirchlicher Verwaltungsstellen. In der Neuauflage sind die aktuellen Änderungen kirchlicher Vorschriften in das leicht verständliche Werk eingearbeitet und um die wesentlichen Vorschriften für das kirchliche Bauen ergänzt worden.

III. Der Gemeindeverband – Allgemeine Grundlagen –


Einleitung


Die Kirchengemeinden sind Rechtsträger zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben im Bereich der Pfarrei. Für die vielfältigen überpfarrlichen kirchlichen Dienste, die über die Möglichkeiten des einzelnen Kirchenvorstandes im Allgemeinen hinausgehen würden, sind Einrichtungen notwendig, die von einem überörtlichen Rechtsträger unterhalten werden müssen.

Das Recht der Gemeindeverbände enthalten die §§ 22 bis 27 VVG mit Verweisen auf §§ 9 bis 21 VVG.

Aufgaben und Rechtsstellung


Zu einem Gemeindeverband können Kirchengemeinden in Übereinstimmung mit kirchlichen oder kommunalen Gebietseinteilungen oder nach anderen vom Zweck (Zweckverband) bestimmten Gesichtspunkten zusammengeschlossen werden. Dieser Verband ist wie die Kirchengemeinden eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und kann als juristische Person genau wie diese am Rechtsverkehr teilnehmen. Er kann also Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden sein, Anstellungsverträge abschließen, überhaupt jede Art von vertraglichen Verpflichtungen eingehen, seine Ansprüche durch gerichtliche Klage geltend machen und verklagt werden.

Im Gegensatz zu einzelnen Trägervereinen ist der Gemeindeverband auf überörtlicher Ebene in die unmittelbare Kirchenverwaltung mit ihrem Haushalts- und Finanzierungssystem einbezogen und wie die Kirchengemeinden der Rechts- und Verwaltungsaufsicht der Bischöflichen Behörde unterstellt. Er kann daher nicht nur als Träger überörtlicher Aufgaben der verbandsangehörigen Gemeinden im Bildungswesen und im sozialkaritativen Bereich, sondern auch als kirchliche Zentralverwaltung dienen, indem er den angeschlossenen Gemeinden und anderen ihm zugeordneten kirchlichen Einrichtungen mit überpfarrlichem Charakter bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen besonders im Bereich des Kassen- und Rechnungswesens Hilfe anbietet und Personen mit überörtlichem kirchlichem Auftrag anstellt und besoldet.

Rechtsgrundlagen


Die Errichtung der Gemeindeverbände, ihre Zuständigkeit, die Zusammensetzung und Tätigkeit ihrer Verwaltungs- und Vertretungsorgane sowie deren Beaufsichtigung durch Staat und Kirche sind ebenso wie das Vermögensverwaltungsrecht der Kirchengemeinden durch das Vermögensverwaltungsgesetz (s. Vorschriftenanhang) und durch kirchliche Vorschriften geregelt.

Errichtung


Der Gemeindeverband wird durch die Bischöfliche Behörde errichtet, die auch seine Rechte und Pflichten bestimmt. Sie bedarf dazu der Genehmigung des Staates und der Zustimmung der beteiligten Kirchenvorstände. Dabei genügt es, dass die Seelenzahl der zustimmenden Gemeinden größer ist als die der übrigen.

In demselben Verfahren müsste die Veränderung des Bestandes der Mitgliedsgemeinden und eine Änderung oder Erweiterung seiner Aufgaben geschehen.

Verbandsgremien


Wie die Kirchengemeinde muss auch der Gemeindeverband als juristische Person ein Organ haben, durch das er seine Entscheidung treffen, seinen Willen äußern, sich vertraglich verpflichten und vertragliche Forderungen begründen kann. Organ des Gemeindeverbandes ist die Verbandsvertretung. Sie kann ihr Verwaltungs- und Vertretungsrecht weitgehend an einen aus einigen Mitgliedern gebildeten Ausschuss (Verbandsausschuss) durch Vollmacht delegieren.

Verbandsvertretung


Die Verbandsvertretung besteht aus dem Vorsitzenden und je zwei Mitgliedern der Kirchenvorstände, die von diesen für die Dauer ihres Amtes als Mitglied des Kirchenvorstandes gewählt werden.

Verliert ein Mitglied der Verbandsvertretung vorzeitig seine Mitgliedschaft im Kirchenvorstand, so ist auch sein Amt in der Verbandsvertretung beendet. Der Kirchenvorstand muss dann umgehend ein anderes Mitglied bestimmen und dies dem Vorsitzenden der Verbandsvertretung mitteilen.

Die Verbandsvertretung ist trotz ihrer Zusammensetzung nicht als die Versammlung mehrerer Kirchengemeinden zu betrachten. Der Verband ist ein selbständiger Rechtsträger, der eigene Aufgaben hat und seine Rechte nicht von den beteiligten Kirchengemeinden ableitet. Die Verbandsvertretung handelt bei ihren Beratungen und Beschlüssen ausschließlich als Organ des Verbandes. Aus diesem Grund kann der Kirchenvorstand seine delegierten Mitglieder nicht während ihrer Amtsperiode abberufen. Eine vorzeitige Beendigung des Amtes ist vielmehr nur durch freiwilligen Entschluss oder durch eine Entscheidung der Bischöflichen Behörde bei Vorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe möglich. Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind daher bei der Beschlussfassung auch nur der Verpflichtung zur gewissenhaften Amtsausübung unterworfen und an Weisungen ihres Kirchenvorstandes nicht gebunden.

Die Verbandsvertretung wählt den stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schriftführer alle drei Jahre. Die Wahl geschieht jeweils nach der Neukonstituierung, sobald die Kirchenvorstandswahlen abgeschlossen sind und die Kirchenvorstände ihre Vertreter benannt haben.

Verbandsausschuss


Die Verbandsvertretung ist bei größerer Zahl der Mitglieder zur laufenden Verwaltung und Vertretung nicht in der Lage. Es ist deshalb zulässig, einen Ausschuss zu beauftragen und zu bevollmächtigen, der wie die Verbandsvertretung im Namen des Verbandes Erklärungen abgeben und Verträge abschließen kann.

Vorsitzender ist der Vorsitzende der Verbandsvertretung.

Die übrigen Mitglieder werden von der Verbandsvertretung gewählt. Ihre Amtszeit ist auf drei Jahre begrenzt. Für jedes Ausschussmitglied sollte zugleich ein Stellvertreter gewählt werden, damit die Verbandsvertretung nicht jedesmal zu einer etwa notwendigen Ergänzung des Ausschusses einberufen werden muss.

Vorzeitige Abberufung dürfte zulässig sein.

Der Verbandsausschuss wählt bei seiner ersten Sitzung einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Amtsführung der beiden Gremien


Für die Amtsführung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses gelten alle Vorschriften über die Verwaltung und Vertretung des Ortskirchenvermögens durch den Kirchenvorstand in entsprechender Anwendung. Das sind insbesondere §§ 9 bis 21 des Vermögensverwaltungsgesetzes, die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden und die dazu ergangenen diözesanen Ausführungsbestimmungen und Anweisungen, – abgedruckt im Vorschriftenanhang.

Der Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung für die jeweilige Sitzung. Er lädt zu ihr schriftlich alle Mitglieder unter Mitteilung der Beratungsgegenstände persönlich ein, also nicht etwa durch ein Schreiben an die Vorsitzenden ihres Kirchenvorstandes. Er ist zur Einladung verpflichtet, wenn die Bischöfliche Behörde es wünscht oder ein Drittel der Mitglieder es beantragt.

Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Nach früheren Angaben der Bistümer Essen und Münster genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder, also einschließlich der Vorsitzenden der Kirchenvorstände. Im Hinblick auf Wortlaut und Zweck des Gesetzes, das auf die Vorschriften über den Kirchenvorstand verweist, sollten Vorsitzende im Erzbistum Köln und in anderen Bistümern ohne gleichartige kirchliche Bestimmungen die Beschlussfähigkeit nach der Anzahl der erschienenen Laienmitglieder beurteilen.

Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss erneut mit dem Hinweis eingeladen werden, dass diese Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig sein wird.

Beschlüsse kommen durch Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden. Anzumerken ist, dass der Vorsitzende als leitender Pfarrer nur eine Stimme hat, auch wenn er der Vorsitzende mehrerer verbandsangehöriger Kirchenvorstände ist.

Wurde von der Möglichkeit des Art. 2a der Geschäftsanweisung Gebrauch gemacht und vom Kirchenvorstand ein geschäftsführender Vorsitzender gewählt (siehe Rdn. 30), so nimmt dieser in der Verbandsvertretung die Rolle des Vorsitzenden wahr. Die Stimme des Vorsitzenden behält der geschäftsführende Vorsitzende auch dann, wenn der Pfarrer beispielsweise als Vorsitzender der Verbandsvertretung an der Sitzung teilnimmt.

Willenserklärungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinen Stellvertreter, und durch zwei Mitglieder unter Verwendung des Amtssiegels des Gemeindeverbandes zu unterzeichnen, siehe Art. 24 Geschäftsanweisung.

Die Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchenvorstände, vor Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu seiner Rechtsgültigkeit gegenüber dem Vertragspartner oder auf Grund interner Anordnung die Genehmigung der Bischöflichen Behörde einzuholen,...

Erscheint lt. Verlag 10.1.2019
Sprache deutsch
Themenwelt Geisteswissenschaften Religion / Theologie Christentum
Recht / Steuern
ISBN-10 3-7616-3360-2 / 3761633602
ISBN-13 978-3-7616-3360-1 / 9783761633601
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