Diener des Rechts und der Vernichtung (eBook)
242 Seiten
Campus Verlag
978-3-593-43644-9 (ISBN)
Christoph Schneider arbeitet als freier Autor und Kulturwissenschaftler in Frankfurt am Main.
Christoph Schneider arbeitet als freier Autor und Kulturwissenschaftler in Frankfurt am Main.
Inhalt 6
1.Einleitung 8
2. Die vier Abschnitte des Verfahrensgegen »Schlegelberger und andere« 22
3.Störungen im Tötungsbetrieb 52
4.Werner Franz Wittrien 78
5.Die Konferenz 84
6.Peter Wendelin Hommer 108
7.Lektüren der Einlassungen 112
8.Martha Dora Höschler 136
9. Hüter des Rechts –Büttel des totalitären Staats 140
10.Die Suche nach dem Verfahren 164
11.Erinnerungspolitik mit Fritz Bauer 196
Abkürzungen 228
Literatur 230
Danksagung 238
Personenregister 240
1. Einleitung
'Es ist Frühjahr 41, und durch unser Land geht ein
letzter Taumel von Sieg und Begeisterung. Deutschland ist wie ein Süchtiger, der gleich zusammenbrechen wird, der gleich ein Häuflein Elend sein wird, aber jetzt hat es noch einmal die Kanüle drin, fühlt noch einmal den rasenden Rausch der Macht. [...] Deutschland liegt wie eine Kriegswolke quer über dem Kontinent und baut nun das Europa germanischer Herrlichkeit.'
1.1.Der Gegenstand
Im Mai 1960 wurde gegen eine Reihe ehemaliger Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte in Frankfurt am Main ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Alles an diesem Verfahren ist ungewöhnlich: seine Dauer (zehn Jahre), die Zahl der Beschuldigten (33) und ihre Funktion im Apparat der Justiz, der Tatvorwurf (psychische Beihilfe zum Mord) und das Verfahrensende, verkündet in einem neunzeiligen Beschluss im Jahr 1970.
Gegenstand des Verfahrens war ein für die Geschichte der Vernichtungspolitik singuläres Ereignis: Am 23. und 24. April 1941 wurden von Staatssekretär Franz Schlegelberger - er führte zu diesem Zeitpunkt die Geschäfte des Reichsjustizministers - neben dem Reichsgerichtspräsidenten, den Oberreichsanwälten und weiteren hohen Repräsentanten der Justiz auch die Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte aller Oberlandesgerichtsbezirke des Deutschen Reichs (einschließlich der annektierten Gebiete) eingeladen. Sollten sie verhindert sein - und dafür gab es eigentlich nur einen guten Grund: im Feld zu stehen -, war der Vertreter zu entsenden. Wichtigster Tagesordnungspunkt der Konferenz: Seit Anfang 1940 wurden systematisch und ohne gesetzliche Grundlage Anstaltspatienten ermordet. Im Zusammenhang mit der Selektion, dem Abtransport und dem Verschwinden von Tausenden von Menschen im Kerngebiet eines von Kriegsauswirkungen noch weitgehend verschonten Deutschen Reichs kam es zu 'Störungen' - Angehörige insistierten, Anwohner spekulierten, Kirchenvertreter protestierten. Auch kollidierte die verdeckte und verbotene Tat wiederholt mit Vorgängen im Rechts- und Verwaltungswesen. Abläufe im Justizbetrieb kamen ins Stocken, Behörden stellten Nachforschungen an oder nahmen gar Strafanzeigen entgegen - all das sollte zukünftig vermieden werden. Zwei Vertreter aus der Organisationszentrale der NS-'Euthanasie' trafen sich mit den höchsten Repräsentanten des Rechts und informierten sie plenar über die Mordpraxis und ihre Modalitäten, über interne Abläufe und Verschleierungsmaßnahmen. Der Bericht über die arbeitsteilige, auch mit staatlichen Ressourcen betriebene illegale Tötungspraxis wurde von den Juristen angehört und ohne Verletzung rhetorischer und sozialer Regeln entgegengenommen. Absprachegemäß wurden diesbezügliche Anzeigen und Eingaben nun unbearbeitet an das Ministerium weitergeleitet. Von den höchsten Juristen des Landes hat nicht ein Einziger protestiert oder sich verweigert. Sie, die sehr gut einschätzen konnten, dass ihnen persönlich nicht mehr drohen würde als die vorzeitige Pensionierung, passten die Abläufe in ihren Bezirken der Vernichtungspolitik an.
Mit der Tötungsaktion gegen Kranke und Behinderte war ein 'Präzedenzfall geschaffen worden, der den Kräften in der NS-Führung, die zu radikalen Maßnahmen gegen die Juden drängten, die Durchführbarkeit großer Mordaktionen demonstriert hatte'. Hier wurde erstmals das Selektionskriterium 'Jude' umgesetzt. Hier wurden jene räumlich-organisatorischen Abläufe erfunden, die kurze Zeit später die Vorgänge in den Vernichtungslagern der 'Aktion Reinhard' strukturieren sollten. Und die Konferenz fand genau zu dem Zeitpunkt statt, als die im Zusammenhang mit der NS-'Euthanasie' geschulten Mediziner begannen, Konzentrationslager zu bereisen, um kranke, versehrte, erschöpfte, kommunistische und jüdische Häftlinge für die Gaskammern der Tötungsanstalten zu selektieren.
1.2.Der Rhythmus des Verfahrens
Obgleich die Konferenz, im Unterschied zu vielen NS-Verbrechen, eine abzählbare Menge von Teilnehmern hatte und leidlich dokumentiert ist, wurde sie nicht zur Herausforderung für die Nachkriegsjustiz. Lange ignoriert und im Grunde bereits vergessen, hat erst 1960 die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt am Main unter der Leitung des remigrierten Fritz Bauer mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Konferenz eine neue Erscheinungsform gegeben. Ausgelöst von der Beschuldigung der Beihilfe zum Mord, sammelten sich, gefasst in 14 Bänden Hauptakten (sowie 20 Bänden Nebenakten und 13 Bänden Handakten), Protokolle, Vermerke und Berichte. Von den Beschuldigten wurden Einlassungen verfasst, die allemal der Form genügen, aber den Eindruck erwecken, sie füllten die Zeit, die vergehen musste, bis der Spuk ein Ende hatte. Was über den Leser niedergeht, hat den Charakter einer einzigen langen Beschwörung: Die Justiz war machtlos - mächtig war der Nationalsozialismus, waren Hitler und die Partei. Wie kann es angehen, dass eine deutsche Staatsanwaltschaft gegen die Spitze der deutschen Justiz ermittelt? Eine Anomalie der Rechtsgeschichte, eine unzulässige Schleife, Folge des antifaschistischen good will eines sozialdemokratischen Ministerpräsidenten im Land Hessen, der einen unverständigen Juden zum Generalstaatsanwalt machte. Die Schleife musste irgendwann zum Ausgangspunkt zurückfinden und neuerlich dem Schweigen Raum geben. Und so geschah es.
Im Gegensatz zu dem im Begriff Aufarbeitung anklingenden Fortschreiten änderte sich in dieser Geschichte mehrfach die Bewegungsrichtung. Während der von den Alliierten betriebenen oder beförderten Strafverfolgung der Jahre 1945 bis 1948 wurde die Konferenz aktenkundig. Dem folgte die, fast möchte man sagen, obligatorische Phase des Vergessens und Beschweigens. Aber auch das 1960 eingeleitete Ermittlungsverfahren erlebte starke Gegenbewegungen. Immer wieder gab es Zeiträume, in denen gar nicht ermittelt wurde. Immer wieder blockierten beziehungsweise verzögerten Verfahrensbeteiligte den Fortgang.
Implizit stand das Verhältnis von Justiz und Diktatur auf dem Prüfstand: Was darf man von im Rechtsstaat ausgebildeten Juristen nach ihrer Übernahme durch den totalitären Staat erwarten? Da die virulente Frage keine befriedigende Antwort erfuhr, mehr noch, weil die Lebenslüge, sich ohnmächtig gegen den Terror des Regimes gestemmt zu haben, zerging, wurde die Konferenz samt der in den Einlassungen und Aussagen aufscheinenden Haltung der höchsten Juristen ad acta gelegt: Die Konferenz, die Einlassungen, die Haltung - es sollte nie geschehen sein. Die lange ignorierte und nur kurzzeitig zum Skandalon gewordene Konferenz wurde einer Prozedur unterzogen, die man als Erzeugung einer Leerstelle bezeichnen könnte - eine eigenständige und unzureichend untersuchte Kulturleistung. In der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen 1970 und 1978 verlor sich die Geschichte des Verfahrens, so dass es des nachdrücklichen Einsatzes eines einzelnen Richters - Helmut Kramers - bedurfte, um das historische Faktum seiner schieren Existenz zu sichern. Als er sich einer Jahre zurückliegenden Vertretungssituation erinnerte und in Frankfurt am Main 'nach der eventuellen Existenz eines solchen Strafverfahrens' fragte - ihm wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft zunächst jede Auskunft verweigert -, war die Konferenz vom April 1941 ebenso wie das Verfahren gegen ihre Teilnehmer in den 1960er Jahren aus dem öffentlichen Bewusstsein getilgt. Weder das historische Ereignis noch der institutionelle Abhub der Aufklärungsbemühungen war im kollektiven Gedächtnis verankert. Indem der Richter sich anschickte, die Geschichte zu bergen, wuchs ihr ein dritter Teil zu: Nun war es die Geschichte einer Konferenz, die Geschichte eines allzu spät in Gang gesetzten und vom Ableben der Beschuldigten gesäumten Langzeitverfahrens und die Geschichte des Verfahrensendes, das nicht öffentlich werden sollte, um gleichsam auf der Stelle vergessen zu werden. Aber damit war noch nicht Schluss: Es folgte die Zivilklage, die Kramer gegen den Sohn eines der im Verfahren Angeschuldigten betrieb, um die historische Wahrheit der Konferenz und ihrer Teilnehmer zu verteidigen. Auch dieses, das sogenannte Botschafter-Verfahren, führte Ende der 1980er Jahre zu aberwitzig anmutenden Verwerfungen im Justizapparat.
Diese gegenläufigen Bewegungen sind mit dem Begriff der Aufarbeitung nicht zu fassen, gleichwohl aber durch einige Gesetzmäßigkeiten geprägt. So werden, einem schlechten Filmscript gleich, die Ausschläge in Richtung Aufklärung (sieht man von der Situation bis 1947 ab) von Einzelpersonen initiiert. Was dramaturgisch als x-ter Aufguss von 'Allein gegen alle' Langeweile hervorruft, ist erinnerungspolitisch ein fatales Motiv: Denn hier müssen gesellschaftliche Dynamik, Generationenaufbrüche, veränderte institutionelle Strukturen feststellbar sein, ansonsten steht das Modell des grundlegenden historischen Wandels in Frage. Eine zweite Gesetzmäßigkeit betrifft den Plot: Die Frage der allfälligen Dienstbarkeit des Rechts für jede Herrschaft kam entweder gar nicht zur Sprache oder wurde als Frage individueller Verfehlungen erörtert. Wenn aber das gesamte Corps der höchsten Juristen einer modernen Nation eine gegen jede Rechtsauffassung verstoßende systematische und anhaltende Mordpraxis hinnimmt und deckt, stehen größere Fragen an als die nach persönlichem Fehlverhalten.
1.3.Ein erinnerungspolitisches Ensemble
Die Vorgänge rund um die Konferenz im April 1941 in Berlin sind der Geschichtswissenschaft bekannt, sie werden auch in der Literatur zur NS-'Euthanasie' erwähnt. Unterschätzt wird die Bedeutung der Konferenz für die nationalsozialistische Vernichtungspolitik. Texte, die die Entschlussbildung für den Mord an den europäischen Juden zum Gegenstand haben, berücksichtigen sie in aller Regel nicht.
Gerade weil mit der Konferenz praktische und programmatische Ziele verfolgt wurden, muss uns heute das Ereignis, die Performanz dieser Zusammenkunft, interessieren: Wie hat sich die Gruppe der höchsten Juristen - überwiegend Repräsentanten des nationalkonservativen Bildungsbürgertums - zur detaillierten Beschreibung der systematischen Ermordung einer Bevölkerungsgruppe im Geist der völkischen Revolution gestellt? Was wissen wir über eine Funktionselite, die die genozidalen Verbrechen zu großen Teilen nicht gewollt, aber unterstützt hat?
Ganz entgegen der Weise, wie machtvermittelte Vorgänge in der Moderne sich vollziehen, stellt die Konferenz ein zeitlich und räumlich komprimiertes Ereignis dar: Im April 1941 entstand im 'Haus der Flieger' eine Szene. Weniger über den Gehalt der Ansprachen als über die Reaktion der Teilnehmer gibt es - interessegeleitet - widersprüchliche Darstellungen. Die Organisatoren der NS-'Euthanasie' wollten im Nachhinein untermauern, dass sie nicht davon ausgehen mussten, etwas Verbotenes zu tun, da doch die Juristen keine Einwände gegen ihre Praxis vorbrachten. Die später angeschuldigten Juristen wiederum versuchten zu verdeutlichen, dass sie bloß Anhängsel einer übermächtigen Maschinerie waren, die nichts und niemand hätte aufhalten können. Sie bestritten die Vorwürfe der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, die diese 1965 in ihrem Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung (fortan: Anschuldigungsschrift) formulierte.
Trotz der Sicherung des Verfahrens - die Akten sind seit geraumer Zeit in einem Staatsarchiv zugänglich - und der allgemeinen Kenntnis von der Konferenz ist das historische Geschehen von 1941, sind Vorgeschichte, Verlauf und Bedeutung der Konferenz wenig erörtert worden. Das ist umso erstaunlicher, als es sich um einen Zeitraum handelt, in dem die Weichen für die Genozidpolitik des NS-Regimes gestellt wurden. Ebenso wenig sind die Umstände, unter denen das Verfahren gegen Schlegelberger und andere die ersten fünf Jahre lief, Bestandteil der intensiv geführten Debatte über die Arbeit Fritz Bauers. Auch das verwundert, war dies doch exakt jener Zeitraum höchster Aktivität der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft und der landgerichtlichen Staatsanwaltschaft, in den das Auschwitz-Verfahren (Beginn Mitte 1959) fällt, die Ergreifung Adolf Eichmanns (Mai 1960), aber auch das Scheitern des Verfahrens gegen Werner Heyde (1964).
Spätestens aber der drohende Verlust des Verfahrens in den 1970er Jahren hätte eine reflektierte Zeitgeschichtsschreibung neugierig machen müssen. Im Jahr 1970 wurden die verbliebenen vier Angeschuldigten außer Verfolgung gesetzt, und das Verfahren endete, ohne dass ein einziger Bericht in einer Tages- oder Wochenzeitung erschien, ohne dass irgendjemand öffentlich eine Begründung verlangte oder erhielt. Weitere 14 Jahre später präsentierte Helmut Kramer in einer Veranstaltung im Frankfurter Kolpinghaus die Geschichte von den höchsten Juristen, die ein fortdauerndes Verbrechen deckten, sehr spät doch noch dafür belangt werden sollten, aber ungeschoren davonkamen. Die Pointe: 1984 war das eine Neuigkeit.
Aber noch die Erkenntnis des Zusammenhangs zwischen Verfahren und Versanden, zwischen Befragen und Beschweigen droht ausgezehrt zu werden. Die Einlassungen der beschuldigten Konferenzteilnehmer wie der erinnerungspolitische Werdegang einer wenig geschätzten Überlieferung stehen ja doch bloß in Form eines Aktenkonvoluts zu Verfügung. Es bedarf einer heuristischen Anstrengung, um das Material im Einzelnen und vor allem auch in seiner historischen Konstellation zum Sprechen zu bringen.
Arbeitet man als Kulturwissenschaftler an einem Gegenstand der Justizgeschichte, wird man gefragt, ob das a) nicht ein sehr trockenes Thema sei und ob man es b) nicht besser den Juristen und Juristinnen oder der Rechtsgeschichte überlassen sollte. In einem solchen Moment wird klar, dass die Eingangsfrage dieser Untersuchung auch hätte lauten können: Wieso hat nicht längst ein Jurist oder Historiker den Aktenbestand ausgewertet? So etwas wie ein Schweigegebot gibt es in der 'Moderne' der NS-Aufarbeitung nicht mehr. Warum aber ist immer noch der 19-seitige Beitrag in der Fachzeitschrift Kritische Justiz (von 1984!), gefolgt von einem schmalen Band aus dem Jahr 1996, der neben weiteren Erörterungen einige Dokumente aus dem Verfahren zugänglich macht, die maßgebliche Literatur zum Thema?
Das Schlegelberger-Verfahren ist trotz, oder besser gesagt, wegen seiner eigentümlichen Unsichtbarkeit der Inbegriff jener Momente der NS-Aufarbeitung, denen nichts Vorbildliches zukommt. Die Konferenz hat das Zeug zum geschichtspolitischen Symbol, gerade weil sie knapp 40 Jahre lang kein Thema der historisch-politischen Auseinandersetzung werden durfte. Damit ist auch der erste Teil der Frage beantwortet: Welche Melange aus Akkuratesse und Kontrollverlust die Worte des OLG-Präsidenten Alexander Bergmann tragen, als er während der Konferenz die Referate der Mörder Viktor Brack und Werner Heyde mitschrieb; wie störrisch sich die Untersuchungsrichter in Limburg gebärden, um die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Voruntersuchung nicht eröffnen zu müssen; mit welchen Wendungen und Argumenten die hohen Juristen des Jahres 1941 der Justiz der Jahre 1960 ff. verständlich zu machen suchen, dass sie, obgleich sie durch ihr Verhalten den Tätern Rückendeckung signalisierten, für alles Weitere absolut keine Schuld trifft - all das ist derart doppelbödig, strange und ausufernd, dass es die Register zu sprengen droht. Es ist ein kulturelles Artefakt höchst ungewöhnlicher Genese.
1.4.Die Ordnung des Textes
Diese Untersuchung bewegt sich notwendigerweise durch verschiedene Zeitebenen, folgt jedoch nicht streng der Chronologie. Ausgangspunkt ist der Tag, an dem aus den Aussagen beschuldigter Funktionäre der Zentraldienststelle 'T4', sie hätten sich bestätigt gefühlt, weil höchste Juristen ihr Tun guthießen und deckten, die Konsequenz gezogen wurde, gegen diese Juristen zu ermitteln.
Das Verfahren steht am Beginn dieser Untersuchung, weil es die Bedingung der Möglichkeit ist. Ohne den unpopulären Entschluss Fritz Bauers im Mai 1960, das Verfahren einzuleiten, gäbe es heute nicht viel über die Konferenz zu wissen: Keine Beweise wären geborgen worden, keine Aussagen der Konferenzbeteiligten lägen vor. Insbesondere die Widersprüche im Apparat der Nachkriegsjustiz, die sich in Verfahrensverlauf und -ende niederschlugen, wären nicht manifest geworden. Und ohne die in den Akten dokumentierte Abschottung gegen den Blick des an Öffentlichkeit interessierten Richters Helmut Kramer wäre die bis in die 1980er Jahre anhaltende Brisanz wenig greifbar. Die Konferenz, mit der die hohen Juristen zu Unterstützern der Vernichtungspolitik wurden, wäre eine Fußnote geblieben, eine einfache und deshalb undurchschaute Tatsache.
Der Rekonstruktion des Verfahrensverlaufs folgt die Beschreibung jener Ereignisse, die die Konferenz von 1941 notwendig machten: Die Ermordung der Anstaltspatienten wurde geheim gehalten und war doch für viele sichtbar, auch und gerade für Teile der Justiz. Ihre Reaktionen wurden von den Euthanasieverantwortlichen als Störungen wahrgenommen. Umgekehrt störte das plötzliche Verschwinden von Patienten und Delinquenten die behördlichen Abläufe des Justizbetriebs. Der Konferenz war aufgegeben, das Problem fehlender Synchronisation zu lösen. Die Justizspitze in Gestalt der Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte sollte dafür sorgen, dass in allen Gerichtsbezirken diesbezügliche Anzeigen und Anfragen unbearbeitet nach Berlin gelangten. Diese Berichte sollten wiederum den Tätern zur Orientierung dienen.
Ein weiteres Kapitel widmet sich den Einlassungen der Beschuldigten. Im Lauf des Verfahrens sind sie, oft mehrfach, vernommen worden. Hier geht es neben den Argumentationslinien auch um die Worte und Wendungen, um die Selbststilisierungen und Exkulpierungen einer Funktionselite, deren Vertreter es zu einem großen Teil nicht fassen konnten, dass man die Buchstaben des Gesetzes tatsächlich auf sie zurückwendete.
Es war ein selten nachdrücklicher Diskurs, mit dem die Justiz nach dem Krieg (und dem Nürnberger Juristenprozess) ihre unangefochtene Ehrbarkeit darstellte und damit unbefragbar machte. Führt man sich vor Augen, von wem all die 'Erbkranken', 'Berufsverbrecher', 'Wehrkraftzersetzer', 'Rassenschänder' und 'Gemeinschaftsfremde' etwas zu befürchten hatten, gerät neben Partei und Polizei sofort die Justiz in den Blick. Dennoch gelang es, rhetorische Figuren wie die des Missbrauchs der Justiz, gar des hinhaltenden Widerstands zu etablieren, obgleich die Justiz nur eine (weitere) willfährige Instanz des großen völkischen Aufbruchs war und die Institution des verfassten Rechts tatkräftig der Beseitigung der bürgerlichen Demokratie (Gewaltenteilung, Gleichheit vor dem Gesetz, Gesetzesvorbehalt der Strafbarkeit) zuarbeitete.
Grund für diesen 'Erfolg' war unter anderem, dass das alte Personal in den Justizapparat des neuen Deutschlands übernommen wurde. Pragmatisch gesehen sei das nicht anders möglich gewesen, heißt es heute oft, irgendwer musste die Rechtsprechung am Laufen halten. Nichtnazis standen leider nur in geringer Zahl zu Verfügung.
Dieses Argument ist Teil des Problems, besagt es doch, es sei besser, mit Juristen, die im Zweifelsfall zu allem bereit waren, weiterzumachen, als sich mit Laien, Zwanzigjährigen oder Schwarzmarkthändlern zu behelfen. Das Bild vom Huckepack-Verfahren, nach dem ein Unbescholtener einen 'Belasteten' mit ins Amt schleppt, verwies diffus auf eine mangelnde Gehfähigkeit auf dem Terrain des Rechtsstaats. Das Bild hätte, um die empirische Situation abzubilden, ergänzt werden müssen: ein Unbescholtener, der 60 bis 80 Nichtgehfähige trägt - aber daran hätte er zusammenbrechen müssen und mit ihm das Bild und also die Pragmatik.
Nachdem man sich zur umfassenden Exkulpation durch Verfahren entschlossen hatte, gab es kein Halten mehr, und es durften die absurdesten Dinge über die Justiz im 'Dritten Reich' behauptet werden. Und umgekehrt: Die Erfahrungen der 'Wehrkraftzersetzer' und 'Verdunkelungssaboteure' mit diesen Juristen interessierten nun nicht mehr. In diese Suspendierung der historischen Wahrheit brach 1959 die vom Staatsinteresse geleitete Blutrichterkampagne der DDR, aber auch die Ausstellung 'Ungesühnte Nazijustiz' einer überschaubaren Gruppe von Studierenden. Es gelang ihr jedoch nicht, den Justizapparat zur Anerkennung der Wirklichkeit zu zwingen. Der gesellschaftspolitische Tatbestand wurde zu einer Reihe von einzelnen Fallgeschichten verdünnt, denen man mit der Ergänzung des Richtergesetzes und der Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung 'Belasteter' begegnete.
Auf ebendiesen Altersruhesitzen saßen bereits fast alle der ehemaligen Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte, als 1960 die Ermittlungen gegen sie eingeleitet wurden. Spürbar gekränkt und empört, weigerten sie sich, überhaupt einen Tatbestand zu erkennen. Das ist für die Nachkriegsgeschichte der Bundesrepublik so bezeichnend wie das, was folgte: die postmortale Deckung der verdienten Juristen. Obwohl es keine Konfrontation mit Beteiligten mehr erfordert hätte, durfte der Schaden, den das Recht 1941 genommen hatte, noch Ende der 1970er Jahre nicht ins Bewusstsein der Öffentlichkeit treten. Die These liegt nahe, dass das hohe Gut der historischen Aufklärung zurückstehen musste, um nicht sichtbar werden zu lassen, wie das Verfahren gegen die höchsten Juristen verlaufen war (was die Legitimität des demokratischen Staates möglicherweise beschädigt hätte). So wird aus dem Staunen über die Widerstandsfähigkeit mancher Nachkriegsdiskurse (die Justiz, die Schlimmeres verhütete) die Erkenntnis, dass im Feld der Erinnerungspolitik tatsächlich mit aller Härte und Konsequenz gekämpft wurde.
Auch deswegen lässt sich diese Geschichte nicht erzählen, indem man bloß zwei Zeiträume aufeinander bezieht, die Tatzeit und die Zeit der juristischen Ermittlung (frühe 1940er und 1960er Jahre). In den Jahren von 1978 bis 1984 wurde das Verfahren und damit die ganze Geschichte überhaupt erst öffentlich zugänglich - ein Verfahren, das die Ereignisse von 1941 zu erhellen trachtete und selbst zwischen 1960 und 1978 Ereignisse schuf.
Es ist wesentlich, die Beziehungen zwischen Konferenz, Verfahren und Überlieferung herauszuarbeiten. Die Situation, in der die Konferenz ein Problem lösen sollte, die Lektüre der Aussagen und Einlassungen in den Verfahrensakten sowie die seltsame Rettung des Verfahrens für die Nachwelt erzeugen einen Gehalt, der sich nur in der Zusammenschau entfaltet und bislang nicht ausbuchstabiert ist.
1.5.Fritz Bauer
Jede Studie, die sich heute mit dem Nationalsozialismus beschäftigt, muss ihrer Einordnung in das Narrativ der Vergangenheitsbewältigung gewahr werden. Das gilt umso mehr, wenn die Dekade der 1960er Jahre thematisiert wird, in der aus heutiger Sicht der Grundstein der erfolgreichen Aufarbeitung gelegt wurde. Neben der Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen (1958) und dem Eichmann-Prozess (1961) ist es vor allem der Auschwitz-Prozess (1963-1965), der als Symbol für die Abkehr von den Gepflogenheiten der 1950er Jahre dient. Fritz Bauer - zuletzt in einer Biografie und Ausstellung gewürdigt und mehrfach dramatische Figur in aktuellen Spielfilmproduktionen - repräsentiert heute diesen Wandel hin zu einer 'Erinnerungskultur'. Wie passt sich das Verfahren gegen die Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte in Bauers 'Werk' ein? Taugt es als Stoff für die nächste Filmproduktion? Oder gewinnt die historische Figur Bauer im Spiegel dieses Verfahrens neue Konturen?
Das Verfahren gegen die Juristen endete ohne Anklage und Verurteilung. Für einen Nichtjuristen ist kaum zu ermessen, ob die Hauptverhandlung zu Verurteilungen geführt hätte. Ins Auge sticht jedoch die enorme Dauer, die das Vorverfahren in Anspruch nahm, ohne dass es zur Anklageerhebung kam. Was bedeutet es, dass dieselbe Behörde, die das Verfahren gegen diverse Widerstände betrieb, auch seine Einstellung erwirkte? Hatte der Tod von Fritz Bauer 1968 Auswirkungen auf den Verlauf des Verfahrens? Was bewog die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt 1970, über das Ende des Verfahrens kein Wort zu verlieren? Verweist dieser Aspekt auf einen Prozess der Wiedereingliederung der Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft in die Normalität der Nachkriegsjustiz, aus der sie unter Fritz Bauer herausgetreten war?
Geschichte in moralischen Topoi zu verhandeln hat sogar dort negative Folgen, wo man Anlass zu Lobeshymnen sieht. Angesichts des zunehmend heldenhaft in Erscheinung tretenden Aufklärers Bauer entwickelte sich ein Streit um den adäquaten Umgang mit seinem Erbe. Vorläufig entsteht der Eindruck, dass es sich hier um die Folge einer von Identifikationsbegehren geleiteten Aneignung letztlich demoralisierender historischer Befunde handelt. Ist es nämlich nicht anders möglich, als Fritz Bauer persönlich das Zustandekommen des Auschwitz-Prozesses, die Ergreifung Adolf Eichmanns und die Rehabilitierung der Verschwörer des 20. Juli zuzuschreiben, dann bedeutet dies, dass weder institutionell noch zivilgesellschaftlich jene nichtheroischen, sondern einfach nur entschiedenen Kräfte vorhanden waren, um das Notwendige durchzusetzen.
Unangenehmer noch als der Kampf um die einzig richtige Bauer-Rezeption ist die Indienstnahme seiner Person als Repräsentant der besseren Tradition im deutschen Justizwesen. Derweil die Justiz sich im Münchner NSU-Prozess abmüht, bei der Aburteilung der Angeklagten Beate Zschäpe möglichst wenig die Involvierung staatlicher Dienste in die Tätigkeit des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds zu beleuchten, und in einer Zeit, in der ein Richter Pressionen ausgesetzt ist, weil er das Entschädigungsrecht mit einer gewissen Empathie gegenüber NS-Opfern auslegt und sich zu den Rahmenbedingungen dieser Arbeit äußert, ist die plötzlich entflammte Liebe zu dem Quertreiber früherer Jahre allzu durchsichtig. Wollte man Bauer ernsthaft zum Vorbild der Zunft erheben, müsste das doch wohl auch praktische Auswirkungen haben. Aber gerade wenn es um Nazigegner oder -opfer dieser Tage geht, ist davon nichts zu merken. In solchen Fällen treten Personen mit Hautfarbe oder in Kapuzenpullis auf, denen naturgemäß die historische Dignität des NS-Opfers abgeht und die deshalb in der intern-juristischen wie der öffentlichen Wahrnehmung besser auf keinen Bonus hoffen sollten.
1.6.Opfer der NS-'Euthanasie'
Die Auseinandersetzung mit der Konferenz und dem Schlegelberger-Verfahren ist eine mit Tätern, mit ihrer Vorgehensweise, ihrer Denk- und Ausdrucksweise. Auch die kritische Intention kann nicht verhindern, dass der Aufweis der zugrundeliegenden Denkfiguren wie auch der waltenden Kaltschnäuzigkeit die Opfer ein weiteres Mal depersonalisiert. Auch die gebotene Reflexion auf Sprache und Darstellungsweisen kann dies nicht verhindern, denn es vollzieht sich im Rücken des Texts und damit auch der Lektüre. Nur durch die Brechung der eingenommenen Perspektive sind entsprechende Effekte möglicherweise zu unterlaufen.
Zwischen den Kapiteln dieses Buchs tauchen daher die Geschichten von drei Menschen auf, die im Laufe ihres Lebens mit der Psychiatrie in Berührung kamen und im Rahmen der NS-'Euthanasie' ermordet wurden. Wie in allen anderen Fällen waren die Täter bemüht, sie vergessen zu machen. Aber nicht nur deshalb blieben sie namenlos und ihre Geschichte unerzählt. Nach dem Krieg wurde ihnen, wie allen Opfern der NS-'Euthanasie', der Status als anerkannte Verfolgte des NS-Regimes verweigert. Oftmals wurden Angehörige, die Klarheit suchten, noch Mitte der 1950er Jahre von den früheren Stammanstalten belogen und im Ungewissen über die tatsächlichen Geschehnisse gelassen. Wenn heute allenthalben die Scham beklagt wird, die in vielen Familien herrscht, wenn die Rede auf das Mordopfer in der Familiengeschichte kommt, dann ist zu konstatieren, dass die Haltung gegenüber dieser Opfergruppe über Jahrzehnte dafür gesorgt hat, diese Scham zu konservieren. Auch deshalb liegen in der Regel keine Erinnerungsberichte von Verwandten oder Freunden vor, wurden Nachlässe oder Überlieferungen nicht gesichtet. Oftmals lassen sich einzig aus Akten einige Aspekte dieser Leben nachvollziehen. Solchen Quellen muss das Wenige, das in Erfahrung gebracht werden kann, heute abgetrotzt werden.
Die Geschichten der drei Ermordeten sind mit dem Gegenstand des Buchs mehr oder minder lose verbunden: Werner Wittrien gehört zu jenen Personen, deren Verfahren 1940 nicht ordnungsgemäß weitergeführt werden konnte, weil er plötzlich nicht mehr greifbar war. Eine Justizbehörde forderte Aufklärung von der zuständigen Anstalt. Aus Sicht der Organisatoren der Morde zählte der Vorgang mithin zu den 'Störungen', die der zunächst nicht in die Abläufe integrierte Justizbetrieb erzeugte. Bei Peter Hommer ist die Verbindung zu den Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälten profaner Natur: Eben an dem Tag, als sie in Berlin zusammentraten und sich die Vorgehensweise in den Tötungsanstalten erläutern ließen, wurde er an einem solchen Ort ermordet. Martha Höschler schließlich steht in keinem anderen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Buchs als dem, dass sie eine von über 70.000 Anstaltspatienten war, deren Ermordung die Justiz letztlich billigte und unterstützte.
Erscheint lt. Verlag | 16.2.2017 |
---|---|
Reihe/Serie | Wissenschaftliche Reihe des Fritz Bauer Instituts | Wissenschaftliche Reihe des Fritz Bauer Instituts |
Verlagsort | Frankfurt am Main |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Geschichte ► Allgemeine Geschichte ► Zeitgeschichte |
Schlagworte | Aufarbeitung • Aufarbietung • Erinnerungspolitik • Euthanasie • Fritz Bauer • Konferenz vom April 1941 • Nationalsozialismus • NS • NS-Justiz • Schlegelberger-Verfahren |
ISBN-10 | 3-593-43644-2 / 3593436442 |
ISBN-13 | 978-3-593-43644-9 / 9783593436449 |
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