Rechtsvereinheitlichung trotz Rechtsbindung
Zur Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen 1879-1899
Seiten
Mit dem am 1. Oktober 1879 in Leipzig eröffneten Reichsgericht wurde im Deutschen Reich ein reichseinheitliches Höchstgericht eingeführt. Mit der Schaffung dieses Gerichts korrespondierte jedoch nicht die Schaffung eines reichseinheitlichen Zivilrechts. Das bis heute geltende Bürgerliche Gesetzbuch trat vielmehr erst zum 1. Januar 1900 an die Stelle zahlreicher Partikularrechte und des Gemeinen Rechts. Martin Löhnig untersucht, wie das Reichsgericht mit dieser Rechtszersplitterung umgegangen ist. Hat das Gericht die Rechtsvielfalt bewahrt? Oder hat es Rechtsvereinheitlichung durch Rechtsprechung betrieben und dadurch zur inneren Reichsgründung beizutragen versucht? Und falls ja, mit welchen Mitteln und in welchen Bereichen?
ist Inhaber des W3-Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte sowie Kirchenrecht an der Universität Regensburg.
Verlagsort | Tübingen |
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Sprache | deutsch |
Maße | 154 x 230 mm |
Gewicht | 192 g |
Themenwelt | Geschichte ► Teilgebiete der Geschichte ► Militärgeschichte |
Recht / Steuern ► Allgemeines / Lexika | |
Recht / Steuern ► Rechtsgeschichte | |
Schlagworte | Deutsches Reich 1871-1918; Recht • Justizgeschichte • Leipzig (Reichsgericht) • Leipzig (Reichsgericht (RG)) • Privatrechtsgeschichte • Rechtsprechung • Rechtsprechung (Rspr) • Rechtsvereinheitlichung • Reichsbericht |
ISBN-10 | 3-16-151990-6 / 3161519906 |
ISBN-13 | 978-3-16-151990-1 / 9783161519901 |
Zustand | Neuware |
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