Grundkurs Recht für die Soziale Arbeit (eBook)
243 Seiten
UTB GmbH (Verlag)
978-3-8463-5812-2 (ISBN)
Prof. Dr. Reinhard J. Wabnitz ist Professor für Rechtswissenschaft, insbesondere Familien- und Kinder- und Jugendhilferecht am Fachbereich Sozialwesen der Hochschule RheinMain.
Abkürzungsverzeichnis 11
Vorwort 13
1 Soziale Arbeit und Recht 14
1.1 Recht als Rahmenbedingung Sozialer Arbeit 14
1.1.1 Soziale Wirklichkeit und Recht 14
1.1.2 Soziale Arbeit und Recht15
1.1.3 Studium der Sozialen Arbeit und Recht16
1.2 Recht, Rechtswissenschaft und „die Juristen“17
1.2.1 Sollensordnungen und Recht 17
1.2.2 Wissenschaften und Recht 18
1.2.3 Juristen und Recht19
1.3 Ziele und Funktionen von Recht20
1.3.1 Interessenausgleich21
1.3.2 Freiheitssicherung22
1.3.3 Gewährleistung von Gleichheit23
1.3.4 Gewährleistung von Gerechtigkeit24
1.3.5 Gewährleistung von Rechtssicherheit26
1.3.6 Friedenssicherung27
1.3.7 Steuerung gesellschaftlicher Prozesse27
1.3.8 Erziehung28
1.3.9 Abschreckung28
1.3.10 Strafe 29
2 Rechtsnormen 30
2.1 Charakteristika von Rechtsnormen30
2.1.1 Normierung menschlichen Verhaltens30
2.1.2 Rechtsetzung durch den Staat30
2.1.3 Rechtsetzung durch Mehrheitsentscheidungen 31
2.1.4 Rechtsetzung durch formalisierte Verfahren32
2.1.5 Zunahme des Bestandes an Rechtsnormen32
2.2 Objektive und subjektive Rechtsnormen34
2.2.1 Objektives und subjektives Recht34
2.2.2 Möglichkeiten der Einteilung von Rechtsnormen35
2.3 Hierarchie, Zitierweise und Strukturen von Rechtsnormen 37
2.3.1 Rechtsquellen37
2.3.2 Gliederung und Zitierweise von Rechtsnormen40
2.3.3 Strukturen von Rechtsnormen42
2.4 Zivilrecht und Öffentliches Recht46
3 Methoden praktischer Rechtsanwendung 50
3.1 Rechtstechnik/Subsumtion50
3.2 Gesetzesauslegung52
3.2.1 Grammatikalische Auslegung53
3.2.2 Systematische Auslegung53
3.2.3 Historische Auslegung54
3.2.4 Teleologische Auslegung 55
3.2.5 Weitere Auslegungsmethoden und Argumentationsfiguren.56
3.3 Fallbearbeitung.59
3.3.1 Arbeiten am Sachverhalt 60
3.3.2 Auffinden einer Norm mit „gefragter“ Rechtsfolge61
3.3.3 Eventuell: Entwurf einer Lösungsskizze62
3.3.4 „Fünf goldene Schritte“ bei der Fallbearbeitung 63
4 Allgemeine Zivilrechtsfragen66
4.1 Personen67
4.1.1 Natürliche und juristische Personen 67
4.1.2 Der eingetragene Verein (e. V.) 67
4.2 Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit69
4.2.1 Rechtsfähigkeit.69
4.2.2 Handlungsfähigkeit70
4.2.3 Geschäftsfähigkeit70
4.2.4 Deliktsfähigkeit71
4.2.5 Altersstufen im Recht72
4.3 Willenserklärungen und Verträge73
4.3.1 Willenserklärungen74
4.3.2 Verträge 77
4.4 Rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertretung79
4.4.1 Rechtsgeschäftliche Vertretung79
4.4.2 Gesetzliche Vertretung 79
5 Einzelne zivilrechtliche Verträge 81
5.1 Kaufvertrag81
5.2 Mietvertrag82
5.3 Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Werkvertrag86
5.3.1 Dienstvertrag .86
5.3.2 Arbeitsvertrag.87
5.3.3 Werkvertrag88
5.4 Fälle89
6 Zivilrechtliche Haftungsfragen (Deliktsrecht) 91
6.1 Das System der unerlaubten Handlungen nach dem BGB 92
6.2 Deliktsfähigkeit93
6.3 Der Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB 94
6.4 Haftung für das Handeln oder Unterlassen anderer97
6.4.1 Haftung für den Verrichtungsgehilfen97
6.4.2 Haftung des Aufsichtspflichtigen 98
6.4.3 Haftung von Vereinen, Dienstleistungsunternehmen und sonstigen Gesellschaften99
6.5 Rangverhältnis100
6.6 Fälle100
7 Gerichtliche und außergerichtliche Rechtsverwirklichung 103
7.1 Gerichtsaufbau und richterliche Unabhängigkeit103
7.1.1 Gerichtsaufbau in Deutschland 104
7.1.2 Gerichtliches Verfahrensrecht 109
7.2 Beratungshilfe und Streitschlichtung111
7.2.1 Beratungshilfe111
7.2.2 Streitschlichtung112
7.3 Prozesskostenhilfe112
8 Verfassungsrecht 115
8.1 Grundgesetz und Landesverfassungen115
8.2 Staatsprinzipien des Grundgesetzes116
8.2.1 Republikanisches Prinzip116
8.2.2 Demokratieprinzip 117
8.2.3 Bundesstaatsprinzip118
8.2.4 Rechtsstaatsprinzip119
8.2.5 Sozialstaatsprinzip 122
8.3 Grundrechte123
8.3.1 Überblick123
8.3.2 Einzelne Grundrechte.125
8.3.3 Das Grundrechtssystem des Grundgesetzes129
8.4 Fälle 133
9 Öffentliche Verwaltung und Verwaltungsbehörden 134
9.1 Grundfragen der Verwaltungsorganisation134
9.1.1 Öffentliche Verwaltung134
9.1.2 Träger, Organe und Behörden137
9.2 Bundes- und Landesverwaltung140
9.3 Kommunalverwaltung142
9.3.1 Rechte und Aufgaben der Städte, Gemeinden und Landkreise als kommunale Gebietskörperschaften142
9.3.2 Aufbau und Organisation der Kommunalverwaltung.145
9.4 Sozialversicherung147
10 Überblick über das Sozialrecht und das Sozialgesetzbuch149
10.1 Entwicklung und Prinzipien149
10.1.1 Gegenstand und Entwicklung des Sozialrechts in Deutschland 149
10.1.2 Strukturprinzipien des Sozialrechts150
10.2 Leistungsarten155
10.3 Leistungsträger159
10.4 Leistungserbringer160
10.5 Sozialverwaltungsverfahren.162
10.5.1 Zuständigkeiten162
10.5.2 Verfahrensvorschriften163
10.5.3 Sozialdatenschutz.166
11 Grundformen des Verwaltungshandelns 169
11.1 Verwaltungsakt.169
11.1.1 Begriff und Bestandteile des Verwaltungsaktes169
11.1.2 Inhalt, Form und Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes171
11.1.3 Bestandskraft und Aufhebung des Verwaltungsaktes175
11.2 Öffentlich-rechtlicher Vertrag177
11.3 Gebundene und Ermessensverwaltung.179
11.4 Fälle180
12 Rechtsschutz gegenüber Verwaltungshandeln 181
12.1 Rechtsschutz durch Verwaltung und Volksvertretung181
12.2 Widerspruchsverfahren183
12.3 Sozial- und verwaltungsgerichtliches Verfahren187
12.4 Fälle192
13 Strafrecht 194
13.1 Strukturprinzipien und Rechtsquellen des Strafrechts 194
13.2 Materielles Strafrecht197
13.3 Rechtsfolgen der Straftat200
13.4 Fälle202
14 Strafverfahrensrecht, Jugendstrafrecht203
14.1 Akteure und Verfahrensabschnitte203
14.2 Soziale Arbeit und Strafverfahren 206
14.3 Jugendstrafrecht210
14.4 Fälle 213
Anhang 215
Musterlösungen 215
Literatur 234
Sachregister237
2 Rechtsnormen
2.1 Charakteristika von Rechtsnormen
Übersicht 4
Charakteristika von Rechtsnormen
– Normierung menschlichen Verhaltens
– Rechtsetzung durch den Staat
– Rechtsetzung durch Mehrheitsentscheidung
– Rechtsetzung durch formalisierte Verfahren
2.1.1 Normierung menschlichen Verhaltens
Gegenstand von Rechtsnormen ist im Wesentlichen die Normierung menschlichen Verhaltens bzw. deren Rechtsbeziehungen. (In früheren Zeiten waren mitunter auch Vorschriften für die Natur und für Tiere vorgesehen, wenn z. B. ein Pferd einem Reiter einen tödlichen Tritt versetzt hatte. Als heute kurios anmutendes Beispiel gilt auch der Berner Maikäferprozess von 1479; vgl. Arzt 1996, 2).
2.1.2 Rechtsetzung durch den Staat
Rechtsetzung durch Schaffung von Rechtsnormen mit allgemeiner Verbindlichkeit ist Aufgabe des Staates, dem insoweit ein Rechtsetzungsmonopol zukommt.
Vertiefung: Auch dies war in früheren Jahrhunderten nicht selten anders, als es etwa den Göttern oder einem einzelnen Gott oblag, Recht zu stiften. So wird z. B. in der Bibel berichtet, dass Gott seine zehn Gebote auf zwei steinerne Tafeln geschrieben habe (5. Buch Moses, 22). Spätestens seit der Aufklärung im 18. Jahrhundert war das staatliche Rechtsetzungsmonopol jedoch nicht mehr umstritten, wenn es auch unterschiedlich begründet wurde. Die Begründung des Philosophen Rousseau war z. B. die, dass die Mitglieder der Gesellschaft mit dem Staat einen „contrait social“ („Sozialvertrag“) geschlossen und damit das Rechtsetzungsmonopol vertraglich an den Staat abgegeben haben, damit dieser verbindlich für alle Rechtsnormen setze.
„Staat“ kann dabei ein Nationalstaat sein oder als Gliedstaat eines solchen ein Bundesstaat in einem föderativen System wie der Bundesrepublik Deutschland, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine kommunale Gebietskörperschaft. Von zunehmender Bedeutung ist zudem die Setzung von Rechtsnormen durch die Europäische Union sowie, wenn auch zum Teil erst in Ansätzen, durch die Vereinten Nationen.
2.1.3 Rechtsetzung durch Mehrheitsentscheidungen
In den modernen demokratischen Staaten erfolgt die Setzung von Rechtsnormen zumeist aufgrund von Mehrheitsentscheidungen der vom Volk gewählten Abgeordneten in den Parlamenten. In Deutschland ist dies auf der Bundesebene der Deutsche Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates, in den Bundesländern sind dies die Landtage. Der dort zum Ausdruck gebrachte Mehrheitswille beinhaltet zwar keine Garantie für Gerechtigkeit oder sachliche „Richtigkeit“ der in Rechtsnormen einfließenden parlamentarischen Entscheidungen; dennoch wird diese Vorgehensweise in den westlichen Demokratien als relativ bestes, weil „demokratisches“ Rechtsetzungsverfahren angesehen. Zum Traditionsbestand in den modernen Verfassungsstaaten der Neuzeit gehört dabei aber auch, dass Minderheiten geschützt und maßgeblich am Verfahren beteiligt werden. Bestimmten Minderheiten werden sogar zusätzliche Verfahrensrechte zugestanden (z. B. den Minderheitsfraktionen in den Parlamenten).
2.1.4 Rechtsetzung durch formalisierte Verfahren
Wie schwierig und häufig umstritten es ist, „gerechte“ Entscheidungen zu treffen und dem Gerechtigkeitsgefühl entsprechende Rechtsnormen zu verabschieden, ist bereits in Kapitel 1 deutlich geworden (siehe 1.3.4). Wie dargestellt lässt sich nämlich oft nicht ohne Weiteres sagen, welche Festlegungen „gerecht“ sind, weil nicht selten mehrere „gerechte“ Entscheidungen und Rechtsnormen denkbar erscheinen. Auch der Verweis auf das „Gerechtigkeitsgefühl“ (wessen?) oder auch auf die „Vernunft“ (von wem?) führt oft nicht weiter, da Gefühle und Ansichten über das „Vernünftige“ allzu häufig auseinander gehen.
Von daher liegt es nahe, dass der Gesetzgeber sich zwischen mehreren Alternativen „gerechter“ oder „vernünftiger“ Rechtsnormen entscheidet und durch die Schaffung entsprechender Rechtsnormen damit verbindlich festlegt, was „rechtens“ sein soll (vgl. oben 1.3.4). Wichtig für die Legitimation solcher Entscheidungen ist, dass dabei bestimmte Verfahrensregelungen eingehalten worden sind, die z. B. gewährleisten, dass zumindest eine umfassende Abwägung zwischen verschiedenen Alternativen und dass eine umfassende Beteiligung der relevanten Institutionen und Organisationen stattgefunden hat. In nahezu allen Verfassungen wird deshalb detailliert vorgegeben, wie Gesetzgebungsverfahren abzulaufen haben und wie das Zusammenwirken im Parlament, mit der Regierung und ggf. den Verbänden oder anderen Beteiligten zu erfolgen hat.
2.1.5 Zunahme des Bestandes an Rechtsnormen
Die Anzahl und der Umfang von Rechtsnormen haben seit Jahrzehnten immer mehr zugenommen. Wesentliche Gründe für die Zunahme des Bestandes an Rechtsnormen sind u. a. in Übersicht 5 angeführt.
Übersicht 5
Gründe für die Zunahme des Bestandes an Rechtsnormen:
– Rückgang traditioneller Hilfepotentiale
– Zunahme öffentlicher Hilfen
– Zunahme von Verrechtlichung durch „Vergesetzlichung“
– Zunahme von Verrechtlichung aufgrund von „Vergerichtlichung“
– Rechtliche Regelung bisher nicht geregelter sozialer oder ökonomischer Sachverhalte
Vertiefung: Traditionelle Hilfepotentiale stell(t)en neben den Kernfamilien die Großfamilien, die Nachbarschaft oder die dörfliche Gemeinschaft dar. Die (Groß-)Familie war Jahrtausende lang – und ist es in vielen Teilen der Welt bis heute – Grundlage und Garant für die Alterssicherung. Von daher war man bemüht, möglichst viele Kinder zu bekommen. Auch was sonst von der engeren Familie nicht geleistet werden konnte, übernahm mitunter die Großfamilie oder die dörfliche Gemeinschaft. Der soziale Wandel hat zumindest in West- und Mitteleuropa weitgehend dazu geführt, dass diese traditionellen Hilfepotentiale stark zurückgegangen oder fast vollständig verschwunden sind.
Dies ging gleichsam Hand in Hand mit der Zunahme öffentlicher Hilfen, etwa in Form der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder der Versicherung gegen andere Lebensrisiken sowie in Form von staatlicher Fürsorge und staatlichem Schutz. In Deutschland kam es seit den 1880er Jahren zur Entwicklung der Kranken-, Invaliden-, Unfall- und Rentenversicherung, und die Sozialgesetzgebung wurde in den folgenden Jahrzehnten immer weiter ausgebaut.
Damit einher ging eine wesentliche Ausweitung des Bestandes an Rechtsnormen aufgrund neuer Gesetze, es kam also zu einer zunehmenden Verrechtlichung durch „Vergesetzlichung“. Dies gilt keineswegs nur für den Sozialbereich, sondern für fast alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens. Mit der Zunahme des Straßenverkehrs wurden entsprechende Rechtsnormen in diesem Bereich erforderlich. Mit Blick auf die Wirtschaft mussten Rechtsnormen geschaffen werden, die Wettbewerb ermöglichen oder begrenzen, Arbeitnehmer schützen oder bestimmte Wirtschaftsbeziehungen insgesamt „ordnen“.
Da aber kaum ein Gesetz alle nur denkbaren Fälle regeln kann, ist es Aufgabe der Gerichte, nicht nur Streit zu schlichten, sondern auch Recht fortzuentwickeln. Durch Entscheidungen von Gerichten entsteht also Recht in Form von „Richterrecht“, das die vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtsnormen interpretiert und ergänzt. Das dadurch geschaffene Richterrecht wird so ebenfalls zu einem maßgeblichen Orientierungspunkt für die Rechtspraxis. Insbesondere höchstrichterliche Entscheidungen der obersten Bundesgerichte tragen maßgeblich zur Rechtsfortentwicklung bei (Verrechtlichung durch „Vergerichtlichung“).
2.2 Objektive und subjektive Rechtsnormen
2.2.1 Objektives und subjektives Recht
Für die gesamte Rechtsordnung und auch die Soziale Arbeit ist es wichtig, zwischen objektivem und subjektivem Recht zu unterscheiden.
Unter objektivem Recht oder objektiven Rechtsnormen versteht man die gesamte Rechtsordnung bzw. die Gesamtheit der existierenden Rechtsnormen. Dazu zählen alle Gesetze wie z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Sozialgesetzbuch (SGB). Auf die dort enthaltenen objektiven Rechtsnormen kann sich der Einzelne allerdings nur berufen bzw. auf ihrer Grundlage Klage vor den Gerichten erheben, wenn ihm zusätzlich auch ein subjektives Recht, meist in Form eines (Rechts-)Anspruchs, zusteht. Häufig ist es so, dass mit objektiven Rechtsnormen auch subjektive Rechte Einzelner verbunden sind. Allerdings ist dies keineswegs immer der Fall. Deshalb muss man objektive und subjektive Rechte voneinander unterscheiden, wie die Übersicht 6 verdeutlicht.
Übersicht 6
Rechte
1. Objektives Recht
= die gesamte Rechtsordnung
= die Gesamtheit der Rechtsnormen
2. Subjektive Rechte
= Rechte des Einzelnen
2.1 Herrschaftsrechte als Rechte,
2.1.1 die sich gegen jedermann richten (= absolute Rechte), z. B. Eigentumsrechte;
2.1.2 die sich gegen einzelne Personen richten (= relative Rechte), z. B. Forderungen aufgrund eines Kaufvertrages.
2.2 Gestaltungsrechte, z. B. Kündigung eines Mietvertrages
2.3 (Rechts-)...
Erscheint lt. Verlag | 22.11.2021 |
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Verlagsort | Stuttgart |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Sozialwissenschaften ► Pädagogik ► Sozialpädagogik |
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ISBN-10 | 3-8463-5812-6 / 3846358126 |
ISBN-13 | 978-3-8463-5812-2 / 9783846358122 |
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