Wie ich behandelt werden will (eBook)
168 Seiten
Rüffer & Rub Sachbuchverlag
978-3-906304-73-1 (ISBN)
Tanja Krones ist Titularprofessorin an der Universität Zürich. Seit August 2009 ist sie leitende Ärztin für Klinische Ethik und Geschäftsführerin des Klinischen Ethikkomitees am Universitätsspital Zürich. Seit 2017 ist sie zudem Fachverantwortliche für Ethik in der Medizin für den BSc Humanmedizin der ETH Zürich. Monika Obrist, Pflegefachfrau HF Palliative Care, MSc Organisationsentwicklung, ist Geschäftsleiterin von palliative zh+sh und seit 2005 Vorstandsmitglied. Seit 2017 ist sie Präsidentin von palliative ch. Ihre Schwerpunkte liegen in den Bereichen ambulante Palliative Care, Organisationsethik und Vernetzung.
Tanja Krones ist Titularprofessorin an der Universität Zürich. Seit August 2009 ist sie leitende Ärztin für Klinische Ethik und Geschäftsführerin des Klinischen Ethikkomitees am Universitätsspital Zürich. Seit 2017 ist sie zudem Fachverantwortliche für Ethik in der Medizin für den BSc Humanmedizin der ETH Zürich. Monika Obrist, Pflegefachfrau HF Palliative Care, MSc Organisationsentwicklung, ist Geschäftsleiterin von palliative zh+sh und seit 2005 Vorstandsmitglied. Seit 2017 ist sie Präsidentin von palliative ch. Ihre Schwerpunkte liegen in den Bereichen ambulante Palliative Care, Organisationsethik und Vernetzung.
Vorwort
Stefan Spycher
Einführung in Advance Care Planning
Monika Obrist
Auch unser Tipi ist ein guter Ort zum Sterben - Eine ACP-Beratung aus Sicht eines gesunden Menschen
Christina Buchser
Partizipative Entscheidungsfindung (Shared Decision-Making)
Isabelle Karzig-Roduner
Die Patientenverfügung "plus"
Isabelle Karzig-Roduner, Theodore Otto-Achenbach
"Man muss es im Voraus besprechen" - Gespräch mit dem Intensivmediziner Dr. med. Peter Steiger
Gabriela Meissner
Illustrationen
Lilian Caprez
"Unser Grundsatz ist: keine Beeinflussung der Klientinnen und Klienten" - Gespräch mit Rolf Huck, Geschäftsführer der Krebsliga Kanton Zürich, und Monika Obrist, Geschäftsleiterin palliative zh+sh, über ihre Erfahrungen in der ACP-Beratung
Anna Gerber
Noch einmal nach Morcote reisen oder nicht mehr aufwachen - Wie Pflegefachfrau Liselotte Vogt mit Patientin Ruth Schweizer für den Notfall plant
Sabine Arnold
Notfallplanung in der Palliative Care - Vorausplanung für Krisen- und Notfallsituationen bei unheilbar kranken Menschen
Andreas Weber
Vertreterentscheidungen - Advance Care Planning für urteilsunfähige Menschen
Theodore Otto-Achenbach
Geschichte der gesundheitlichen Vorausplanung (Advance Care Planning)
Barbara Loupatatzis, Tanja Krones
Anhang
Glossar
Anmerkungen
Bildnachweis
Biografien
Einführung in
Advance Care
Planning
Von Monika Obrist
Wenn Sie schwer krank sind, sollen Sie die Möglichkeit haben, Ihre Behandlung mitzubestimmen. Ihre Werte, Wünsche und Bedürfnisse sollen bei den behandelnden Fachpersonen Gehör finden und in die Behandlung einfließen. Dieses Recht haben Sie. Die vorausschauende Behandlungsplanung, englisch »Advance Care Planning« (ACP) genannt, ist ein Werkzeug, mit dem Sie Ihre Erwartungen, welche Sie an Ihre Behandlung haben, eindeutig und verständlich formulieren können. Dazu gehört, dass Sie in einem persönlichen Gespräch über die jeweiligen Chancen und Risiken einer Behandlung gut informiert und aufgeklärt sind. Unter dieser Voraussetzung können Sie schließlich gemeinsam mit einer Beratungsperson eine differenzierte Patientenverfügung erstellen. Neben dem Behandlungsteam, das nun diesen gemeinsam ausformulierten Leitplanken folgen kann, ist diese Patientenverfügung auch den Angehörigen bekannt. Diese können so Ihren mutmaßlichen Willen vertreten, falls Sie in einen Zustand von Urteilsunfähigkeit geraten. Der folgende Beitrag gibt eine Übersicht.
In Ihrem Sinn behandelt – Selbstbestimmungsrecht bei medizinischen Behandlungen
Das sogenannte »Neue Erwachsenenschutzrecht«, das seit Anfang 2013 in Kraft ist, enthält eine Reihe Bestimmungen zum Vorsorgeauftrag, zur Patientenverfügung und zur Vertretungsberechtigung. Mit dem Recht auf Selbstbestimmung geht eine große Verantwortung sich selbst gegenüber einher. Das Recht auf Selbstbestimmung entstammt dem ethischen Prinzip der Autonomie. Mehr zum Begriff »Autonomie« finden Sie im Beitrag »Partizipative Entscheidungsfindung« von Isabelle Karzig-Roduner. Im medizinischen Kontext bedeutet das, die eigene Behandlung aktiv mitzugestalten. Damit wird Ihnen die Entscheidungshoheit eingeräumt, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen oder eine solche zu verweigern (Art. 28 ZGB). Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die Urteilsfähigkeit. Das Zivilgesetzbuch bezeichnet jede Person als urteilsfähig, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln (Art. 16 ZGB).
Gehen wir nun davon aus, dass Sie urteilsfähig sind und eine ärztliche Behandlung benötigen. Ihre Ärztin oder ihr Arzt muss Ihnen die notwendigen Entscheidungsgrundlagen geben und Sie über mögliche Behandlungsoptionen und Prognosen informieren, damit Sie eine Entscheidung treffen können. Lesen Sie mehr dazu im Beitrag »Partizipative Entscheidungsfindung« von Isabelle Karzig-Roduner, wie sich ein solcher Gesprächsprozess optimalerweise gestaltet.
Brauchen Sie überhaupt eine Patientenverfügung?
Im normalen täglichen Leben als urteilsfähige Person brauchen Sie keine Patientenverfügung. Sie entscheiden, ob Sie im Fall von körperlichen Beschwerden zum Arzt gehen wollen und welche Behandlung die richtige ist für Sie. Sie holen sich möglicherweise selbst die nötigen Entscheidungsgrundlagen ein oder lassen sich von einer Fachperson beraten. Am Ende entscheiden Sie sich für oder gegen eine Behandlungsmöglichkeit und tragen auch die Verantwortung für Ihre Entscheidung. Als urteilsfähige Person sind Sie also jederzeit in der Lage, selbst zu entscheiden. Bereits getroffene Entscheidungen können Sie zudem jederzeit revidieren. Daran ändert sich nichts, auch dann nicht, wenn Sie eine Patientenverfügung erstellt haben.
Wofür braucht es eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung kommt dann zum Tragen, wenn Sie aus irgendeinem Grund nicht urteilsfähig sind und Ihren Willen nicht kundtun können. In Situationen der Urteilsunfähigkeit, wenn Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung getroffen werden müssen und Sie sich dazu nicht äußern können, soll eine Patientenverfügung klare und eindeutige Aussagen über Ihren Willen geben. Sie kann auch die Namen von Personen enthalten, die in Ihrem Sinn entscheiden sollen, die vertretungsberechtigt sind.
Verschiedene Situationen der Urteilsunfähigkeit
Nachfolgend eine kurze Übersicht über die Situationen einer Urteilsunfähigkeit. Mehr dazu finden Sie im Beitrag »Patientenverfügung ‹plus›« von Isabelle Karzig-Roduner und Theodore Otto-Achenbach.
Plötzliche Urteilsunfähigkeit
Wenn Sie einen Unfall oder eine akute Krankheit erleiden und das Bewusstsein verlieren, sind Sie in dieser akuten Situation urteilsunfähig. Dann brauchen Sie sofort Hilfe durch Personen, die in Ihrem Sinne handeln.
Länger andauernde Urteilsunfähigkeit
Es kann sein, dass Sie aufgrund verschiedener Ursachen für längere Zeit urteilsunfähig sind, z.B. wenn Sie wegen einer Lungenentzündung auf einer Intensivstation behandelt werden müssen. Sie können sich in dieser Situation nicht zur Behandlung äußern. Wenn die behandelnden Spezialisten Ihre Ziele und Grenzen kennen, können Sie Ihre Therapie danach ausrichten.
Bleibende Urteilsunfähigkeit
Von einer bleibenden Urteilsunfähigkeit sprechen wir, wenn die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte mit Sicherheit aussagen können, dass Sie in einem Zustand sind, in dem die Urteilsunfähigkeit irreversibel, d.h. ohne Chance auf Besserung ist. Verschiedene Ursachen können dazu führen. Sie werden in diesem Zustand in aller Regel dauerhaft auf Pflege und Unterstützung angewiesen sein.
Vorhersehbare Urteilsunfähigkeit
Wenn Sie für eine Operation in eine Vollnarkose versetzt werden, sind Sie während der Dauer der Operation urteilsunfähig. In aller Regel haben Sie mit dem behandelnden Team besprochen, welches Ihre Therapieziele sind und was geschehen soll bei allfälligen Komplikationen während der Operation.
Wer sind vertretungsberechtigte Personen?
Vertretungsberechtigt sind in erster Linie nahestehende Personen, also Lebenspartner, die engsten Familienmitglieder, Freunde, die Sie sehr gut kennen. Wenn Sie keinen gesetzlichen Beistand haben und keine Patientenverfügung verfasst haben, gilt die gesetzliche Regelung gemäß Art. 378 ZGB. Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Maßnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
- die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
- der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Maßnahmen;
- wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmäßig und persönlich Beistand leistet;
- die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmäßig und persönlich Beistand leistet;
- die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmäßig und persönlich Beistand leisten;
- die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmäßig und persönlich Beistand leisten;
- die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmäßig und persönlich Beistand leisten.
Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit der anderen handelt. Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmaßlichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person (Art. 379 ZGB).
In welchen Situationen ist eine Patientenverfügung wichtig?
Wenn Sie in ein Spital oder in ein Heim eintreten, werden Sie in der Regel gefragt, ob Sie eine Patientenverfügung haben. Das Behandlungsteam muss Ihren Willen eruieren und vertretungsberechtigte Personen kontaktieren können, falls Sie in eine Krisensituation oder Zustandsverschlechterung mit Urteilsunfähigkeit kommen.
Ebenso muss Ihr Wille in Notfall- oder Krisensituationen beachtet werden. Durch einen Unfall oder eine Krankheit können Sie von einem Augenblick auf den anderen in eine völlige Abhängigkeit kommen. Wenn Sie bewusstlos und damit nicht urteilsfähig sind, müssen andere über Ihre Behandlung entscheiden (vertretungsberechtigte Personen, wenn diese nicht erreichbar sind und die Behandlung dringlich ist, sind es die behandelnden Ärzte).
Wenn Sie den Wunsch haben, Ihre Therapieziele für den Fall einer Urteilsunfähigkeit selbst festzulegen, sollten Sie das also rechtzeitig tun. Dabei stellen Sie vielleicht folgende Fragen: Für welche Situationen kann ich vorausplanen? Wann ist der richtige Zeitpunkt dafür? Wie kann ich meinen Willen für eine Notfallsituation, für eine länger andauernde oder eine bleibende Urteilsunfähigkeit verbindlich und handlungsleitend festhalten?
Für welche Situationen können Sie vorausplanen?
Lassen Sie die Dinge eher auf sich zukommen, oder planen Sie möglichst vieles im Voraus? Ihrer Persönlichkeit entsprechend tendieren Sie eher zum einen oder zum anderen. Oder es kommt auf die Situation an. Vielleicht planen Sie in den verschiedenen Lebensbereichen gleichermaßen oder unterschiedlich viel oder wenig voraus. Auf jeden Fall sind Sie frei, damit umzugehen, wie es Ihnen entspricht. Betrachten wir im Folgenden die Vorausplanung in einigen wichtigen Lebensbereichen:
Finanzielle Vorausplanung
Um finanzielle Risiken zu vermeiden, können Sie Versicherungen abschließen. Um Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben Ihrem Wunsch entsprechend jemandem zukommen zu lassen, können Sie ein Testament...
Erscheint lt. Verlag | 17.4.2020 |
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Illustrationen | Lilian Caprez |
Vorwort | Stefan Spycher |
Verlagsort | Zürich |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Medizin / Pharmazie ► Allgemeines / Lexika |
Schlagworte | ACP • Advance care planning • Geriatrie • Krankenbehandlung • palliation • Palliative Care • Patientenverfügung • Pflege • Share decicion making • Sterben • Vorausschauende Behandlungsplanung |
ISBN-10 | 3-906304-73-6 / 3906304736 |
ISBN-13 | 978-3-906304-73-1 / 9783906304731 |
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Größe: 5,2 MB
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