Verzeichnis der 13.756 Träger des Roten Kampfbanner Ordens -  Eduardo Wall de las Caobas

Verzeichnis der 13.756 Träger des Roten Kampfbanner Ordens (eBook)

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2020 | 1. Auflage
636 Seiten
Books on Demand (Verlag)
978-3-7504-6827-6 (ISBN)
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Die Schriftenreihe für angewandte Sozialgeschichte StudIaS stellt die Fortsetzung der mit Auflösung des Instituts für angewandte Sozialgeschichte (InfaS) der FU in Bonn im Jahre 1989 abge-brochenen Schriftenreihe für sozialwissenschaftliche, genealogische, heraldische und historische Studien des Instituts für angewandte Sozialgeschichte StudIaS dar. In der Schriftenreihe StudIaS ist angestrebt, die bis 1989 nicht mehr zur Veröffentlichung gelangten Manuskripte als auch neue Arbeiten der RvS Stiftung jeweils in einer Auflage als e-Buch und in einer als Sachbuch gedruckten Ausgabe zu realisieren. Die neue Schriftenreihe ist strukturiert in nachfolgende Serien: StudIaS-#- allgemeine Serie mit deutsch- und fremdsprachigen Titeln StudIaS-GEN - Hilfsmittel zu genealogisch-heraldischen Forschungen StudIaS - Einführungen- Serie landesbezogene Einführungen zu geneal.-herald. Forschungen StudIaS-R - Werksausgaben kommentierten Reprints vergriffener Titel StudIaS-Stammfolgen - Serie mit deutschsprachigen monographischen Geschlechterdarstellungen StudIaS-W - Serie Wappengenossenschaften der Res Publica [Heraldik]

Die StudIaS Reihen richten sich an eine breit gefächerte Gruppe von Lesern: Angefangen bei Personen, die mehr über einen entsprechenden Namen der Szlachta erfahren möchten, über versierte Genealogen und Heraldiker, welche forschungsbedingt in Gebiete vorstoßen, in denen sie nicht bewandert sind bis zu Fachleuten wie Politologen spezialisiert auf Demokratie- und Migrationsforschung, Akkulturations-, Inkulturations- und Assimilierungsprozesse, Historiker, die sich mit Umformungen im östlichen Europa beschäftigen, bis zu langfristigen gesellschaftlichen Wandel analysierenden Soziologen. Dementsprechend beinhaltet es neben hoch spezialisierten Elementen auch Bereiche allgemeiner Einführung in die Thematik der Adelsrepublik Polen-Litauen, Genealogie und Heraldik.

1.1. Territorialer Umfang der Erfassung des Adelstandes


Schema der Entwicklungen der rechtlich gleichberechtigten Szlachta in der “Serenissima Res Publica Coronae Regni Poloniae Magnique Ducatus Lithuaniae” bis zum deren Untergang 1795 und dann bis 1918

Als Familien des historischen Adelstandes in den Grenzen der heutigen Nachfolgestaaten der Res Publica sind anzusehen:

  1. Familien der historischen Szlachta der Serenissima Res Publica Coronae Regni Poloniae Magnique Ducatus Lithuaniae;
  2. Familien, der historischen Szlachta welche im Herzogtum Warschau, III. und IV. Königreich Polen oder im Königreich Galizien und Lodomerien adelslegitimiert worden sind;
  3. Familien des historischen Dworjanstwo des Kaiserreiches Russland, welche landsässig oder ansässig und in den ehemaligen Gebieten der Res Publica adelslegitimiert sind;
  4. Familien, welche in den Genus der systemmässigen Nobilitierung im Kaiserreich Österreich gekommen sind und landsässig oder ansässig in den ehemaligen Gebieten der Res Publica (Beamten- und Funktionsadel) sind oder waren;
  5. Familien, welche in den Genus der systemmässigen Nobilitierung im Kaiserreich Russland gekommen sind und landsässig oder ansässig in den ehemaligen Gebieten der Res Publica (Beamten- und Funktionsadel), sind oder waren, sowie die
  6. außerhalb der ehemaligen Gebieten der Res Publica stammenden Adelsgeschlechter, welche zumindest in einer Generation in deren Gebieten landsässig- oder ansässig waren (z. B. Nobilitierungen des Heiligen Stuhls oder im Kaiserreich Frankreich unter Napoleon).

1.2. Problematik des geringen Grades der Namensfestigung in der Res Publica


Es kommt vielfach vor, dass identische Familien unter anderer Schreibweise mehrfach aufgeführt werden. Als unmittelbare Folge erfolgt eine rechnerische Aufblähung der Gesamtzahl des Adelstandes der Res Publica, deren Ausmaß nur schwerlich einzuschätzen ist.

Diese Problematik wird verschärft durch die Folge der vorherrschenden Realteilung. Bedingt durch Erbschaften und Aussteuerregelungen fand ein fortlaufender Eigentumswechsel und dadurch eine weitere Eigentumsaufsplitterung der Güter und Ortschaften statt. Bei der Annahme eines neuen Namens nach dem neuen Besitzstand erfolgte eine weitere Namensaufsplitterung der so entstandenen Linien. Dies ist die Ursache des häufigen Vorfindens einer Vielzahl von namensidentischen Familien in einem Dorf vor, die genetisch unterschiedlichen Geschlechtern angehören und sich nur durch deren Wappenzugehörigkeit unterscheiden lassen.

Diese Aufblähung des numerischen Bestandes der Szlachtafamilien beträgt sicherlich zumindest 10 % der ermittelten Namen, es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es in einigen Gebieten des Adelsrepublik bis zu 1/3 des Bestandes in neuen Wappenbüchern Gelisteten beträgt.

Dennoch gilt auch für die aller Publikation der Ausspruch des Autors des Adelsregister des Heiligen Römischen Reiches und des Kaiserreiches Österreich, von Frank zu Döfering, dass ein Fehlen eines Adelsgeschlechtes in einer solchen Zusammenstellung nicht gleichbedeutend ist mit dessen fehlenden Adelstand.

1.3. Problematik des verdunkelten Adels in einer demokratischen Gesellschaft


Die Serenissima Res Publica Coronae Regni Poloniae Magnique Ducatus Lithuaniae war eine demokratische, föderal verfasste Republik mit einer einzigen Einschränkung – zu den Staatsbürgern und damit dem Personenkreis mit aktivem und passivem Wahlrecht gehörte nur der Adelstand an. Allerdings war damit der Bevölkerungsanteil erheblich höher als bei der Partizipation der späteren Demokratie in Großbritannien und den Staaten Europas bis in das ausgehende XIX. Jhdt. In diesem ersten Anlauf der Schaffung eines übernationalen Reiches in Europa lassen sich viele negative Erscheinungen der heutigen Europäischen Union erkennen.

Es drängen sich vielfältige parallelen zu heutigen demokratischen Staaten auf. Als bezeichnendes Beispiel kann die Übermacht der staatlichen Verwaltung der Adelsrepublik bei der Behandlung des verdunkelten Adels angeführt werden. So führen Volumina Legum, das Gesetzeswerk des Res Publica Serenissima bis zur dessen Untergang 1795 im Band VIII auf der Seite aus: Für das Jahr 1775 wird in Volumina Legum ein Rechtstreit notiert, in dem der Starost von Owrucz (an der Grenze der heutigen Ukraine zu Weißrussland, beide Teile des altlitauischen Großfürstentum im Rahmen der Res Publica gelegen) die nachfolgenden Familien als Bauern klassifizierte und sie mit entsprechenden Steuerabgaben belegen wollte, bis diese gerichtlich ihren Adelstand nachweisen:

  1. Bech,
  2. Białocki,
  3. Branowski Dumiński,
  4. Buwsonowski,
  5. Dorotycz,
  6. Hecejowski,
  7. Kobyliński,
  8. Korczewski,
  9. Kościuszko,
  10. Lewkowski,
  11. Marakowicz,
  12. Mieleniewski,
  13. Moszkowski,
  14. Niewmierzycki,
  15. Paszyński,
  16. Perszk vel Perszek,
  17. Redcyzc,
  18. Rożmeyko,
  19. Serninka,
  20. Szwab,
  21. Tołkacz,
  22. Usarewicz,
  23. Uszczapowski,
  24. Waskowiec vel Waskowski,
  25. Werpowski,
  26. Wołkowski und
  27. Zakusioło.

Bezeichnend ist, dass heute vielfach erst ein äußerer Anlass erforderlich ist, um sich des eigenen Adelstandes bewusst und aktiv zu werden. So entsprang der Familie Kościuszko, vorstehend unter # 9, ein Anführer der letzten bewaffneten Konföderation zur Verteidigung der Demokratie der Adelsrepublik und berühmter General des amerikanischen Unabhängigkeitskrieges. Alle nachfolgenden Aufstände im westlichen, polnischen Teil der ehemaligen Adelsrepublik sind nicht als Konföderationen zum Zweck des Erhaltes oder Wiederherstellung der Res Publica, sondern als Aufstände anzusehen.

In der Zeit seit der Entstehung der Szlachta nach 1385 wandelte sich vielfach die Schreibweise sowohl der Familiennamen als auch der Bezeichnungen der Wappengenossenschaften und der Wappenrufe. Hierdurch wird eine und die gleiche Familie unerkannt unter abweichenden Namen geführt. Die Feststellung, ob es sich hierbei um unterschiedliche oder identische Familien handelt, kann nur durch intensive historische Forschung vermittelt werden.

Durch Quellenverluste oder einfach durch geringe Quellendichte kann trotz eingehender Forschungen nicht selten keine Aussage über die Identität abweichender Schreibweisen herbeigeführt werden. Beispiel: Dabrowski [latinisierte Version] und Dąbrowski [polonisierte Version], Dambrowski und Dombrowski [mögliche phonetische Schreibweise], Dobrowski [vereifachte phonetische Version], und hierzu kommen noch die Schreibweisen in kyrillischen Alphabet.

Wie dramatisch Verwaltungsbeamten Namen und damit Genealogien verfälschen können, sei es bewusst, durch Nachlässigkeit, fehlende Kompetenz oder auf Weisung, sieht man an einem Beispiel aus dem ehemaligen Ostpreußen:

Heiraths-Haupt-Register des Königlich Preußischen Standesamtes Marwalde, Kreis Osterode, Ostpreußen für das Jahr 1893, Eintrag Nr. 1 [Marwalde, Księga małżeństw 1893] 10:

“Marwalde am siebenzehnten Januar tausendachthundertneunzig drei. Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschienen heute zum Zwecke der Eheschließung:

  1. Der Wirtssohn Johann Zuchowski, bisher ledigen Standes, der Persönlichkeit nach bekannt, katholischer Religion, geboren den elften April des Jahres tausendachthundert vierundsechzig, zu Ruhwalde, Kreis Osterode, wohnhaft zu Ruhwalde. Sohn des verstorbenen Wirth Johann Zuchowski und dessen noch lebenden Ehefrau Veronika, geb. Gawarzeck, wohnhaft zu Ruhwalde.
  2. Die Wirtstochter Katarine (geschrieben steht Karatine) Koschmieder, bisher ledigen Standes, der Persönlichkeit nach bekannt, evangelischer Religion, geboren den zweiundzwanzigsten November des Jahres tausendachthundertzweiundsechszig zu Ruhwalde, wohnhaft zu Ruhwalde. Tochter des verstorbenen Wirt Friedrich Koschmieder und dessen noch lebenden Ehefrau Justine, geb. Groß, wohnhaft zu Ruhwalde. Als Zeugen waren zugezogen und erschienen:
  3. Der Wirth Friedrich Koschmieder, der Persönlichkeit nach bekannt, dreiunddreißig Jahre alt, wohnhaft zu Ruhwalde.
  4. Der Wirth Gottlieb Sterna, der Persönlichkeit nach bekannt, einunddreißig Jahre alt, wohnhaft zu Marzien, jetzt Wirth Osterode. In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte an die Verlobten einzeln und nacheinander die Frage: ob sie erklären, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, dass er sie nunmehr Kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben: Johann Zacharowski, [unleserlich] Zacharowski, geb. Koschmieder, Friedrich Koschmieder, Gottlieb Sterna. Der Standesbeamte: Borowski”

Obwohl sowohl der Ehemann als auch die neu Angetraute mit “Zacharowski...

Erscheint lt. Verlag 19.2.2020
Sprache deutsch
Themenwelt Technik
ISBN-10 3-7504-6827-3 / 3750468273
ISBN-13 978-3-7504-6827-6 / 9783750468276
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