Der Verein (eBook)

Wie Sie einen e.V. erfolgreich gründen und führen
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2019 | 2. Auflage
128 Seiten
Haufe Verlag
978-3-648-12847-3 (ISBN)
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Vereinsgründungen sind in Deutschland an der Tagesordnung. Um die Vorteile dieser Rechtsform vollständig auszunutzen, müssen ehrenamtlich Engagierte einige wichtige Regeln beachten. Das betrifft nicht nur die Gründungsphase, sondern auch die spätere Vereinsführung. Inhalte: - Bei der Gründung alles richtig machen: Satzung, Gründungsversammlung und Eintragung im Vereinsregister - Der nicht einfache Weg in die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen finanziellen Vorteile - Organisation des Tagesgeschäfts: Vorstandsarbeit, Mitgliederversammlung und Beschäftigung von Mitarbeitern - Saubere Finanzierung: Steuerfallen bei Sponsoring und Werbung vermeiden, Spenden korrekt behandeln - Steuervorteile ausnutzen: Welche Besteuerungsfreigrenzen gelten für Vereine? Wie nutzt man den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag?

Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht und selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Freiburg. Herr Geckle ist u. a. Referent des BSB, DOSB und weiteren Verbänden, Lehrbeauftragter zum Bereich Steuer- und Vereinsrecht/Vereinsmanagement/Sportökonomie an den Universitäten Heidelberg und Münster, an den Hochschulen Heidelberg und Erding sowie an der Kath. Hochschule Freiburg. Er ist Herausgeber von 'der verein' und weiterer Praxisratgeber. Ständige Medien-Mitarbeit im Radio- und Fernsehbereich. Vorsitzender der Kommission für Steuern und Abgaben des DFB.

Gerhard Geckle Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht und selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Freiburg. Herr Geckle ist u. a. Referent des BSB, DOSB und weiteren Verbänden, Lehrbeauftragter zum Bereich Steuer- und Vereinsrecht/Vereinsmanagement/Sportökonomie an den Universitäten Heidelberg und Münster, an den Hochschulen Heidelberg und Erding sowie an der Kath. Hochschule Freiburg. Er ist Herausgeber von "der verein" und weiterer Praxisratgeber. Ständige Medien-Mitarbeit im Radio- und Fernsehbereich. Vorsitzender der Kommission für Steuern und Abgaben des DFB.

Wie ein Verein funktioniert


Ein Verein lebt vom gemeinsamen Handeln der beteiligten Akteure. Damit ein Verein wächst und sich positiv entwickelt, sind viele helfende Hände notwendig.

In diesem Kapitel erfahren Sie u. a.,

  • welche Pflichten und Rechte der Vorstand hat,

  • welche Macht die Vereinsmitglieder haben,

  • welche Rolle der Kassenprüfer spielt,

  • was ein Verein beachten muss, wenn er Arbeitgeber ist.

Manager des Vereins: der Vorstand


Der Vorstand hat zwei große Aufgabenfelder: Er ist für die Vertretung des Vereins nach außen und die Geschäftsführung nach innen zuständig. Meist ist damit eine Menge Arbeit verbunden. Viele Menschen scheuen daher die Verantwortung und diversen Pflichten, die mit der Übernahme eines Vorstandsamts verbunden sind. Auch die zu investierende Zeit hält so manchen davon ab, sich zum Vorstand eines Vereins wählen zu lassen: Bereits beim kleinen oder mittelgroßen Verein wird vom Vorstand häufig ein Engagement von 15 bis 20 Stunden pro Woche erwartet – ein Aufwand, den nicht jeder erbringen will oder kann. Nach einer Bertelsmann-Studie wendet ein Sportvereinsvorstand durchschnittlich ca. 432 Stunden pro Jahr nur für Verwaltungstätigkeiten auf – die sonstigen buchhalterischen Pflichten nicht eingerechnet.

Darf die Vorstandsarbeit vergütet werden?


In den meisten Vereinskassen herrscht Ebbe. Die Vereine sind darauf angewiesen, dass ihr Vorstand rein ehrenamtlich arbeitet, also ohne Bezahlung tätig wird. Und auch das Gesetz stellt ausdrücklich und grundsätzlich klar: Vorstandsarbeit ist eine ehrenamtliche Tätigkeit (§ 27 Abs. 3 BGB). Will der Verein das Ehrenamt finanziell honorieren, muss zunächst die Satzung geändert werden. Man könnte darin z. B. vorsehen, dass abweichend vom Ehrenamtsprinzip den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden kann, deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins festsetzt.

Wichtig

Der Vorstand darf für erhaltene Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder zunächst nur den sog. Ehrenamtsfreibetrag nutzen. Über die großzügigere Übungsleiterregelung (siehe dazu näher das Kapitel „Steuerprivilegien für Vereinsmitarbeiter“) darf er für sein Engagement nicht entschädigt werden. Wer dies nicht beachtet, riskiert den Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins!

Der Staat sieht eine besondere Steuerförderung durch den sog. Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 720 Euro pro Jahr vor. Er möchte damit verhindern, dass moderate Entschädigungen oder pauschale Zahlungen für die Vorstandsarbeit steuerliche Konsequenzen haben. Dieser Ehrenamtsfreibetrag ist ein Jahresfreibetrag, der nicht dem Verein, sondern höchstpersönlich jedem Steuerzahler pro Jahr für nebenberufliche ehrenamtliche Einnahmen zusteht.

Hinweis: Mit Wirkung ab 1.1.2020 soll eine angemessene Erhöhung des bislang geltenden Ehrenamtsfreibetrags kommen. Angestrebt werden 840 Euro als neuer Jahresfreibetrag.

Honorierungsmöglichkeiten für das Ehrenamt
  • Ersatz jeglichen nachgewiesenen Aufwands für den Verein, z. B. Auslagenersatz für gekauftes Büromaterial
  • Zahlung von Reisekosten für Auswärtsaktivitäten im Vereinsauftrag unter Beachtung der steuerlichen Reisekostengrundsätze
  • Ersatz von Telekommunikationskosten (Fax, Telefon, Handy, Internet) oder Überlassung von Geräten für den Vereinseinsatz, so z. B. eines PC. Problemlos möglich bei entsprechenden Aufzeichnungen und Nachweisen.
  • Zahlung eines angemessenen, pauschalen Vorstandssitzungsgeldes oder (auch einer monatlichen) Aufwandspauschale als angemessene Vergütung und als pauschaler Ersatz für eigene Aufwendungen bzw. Fahrtkosten. Bei Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags derzeit bis zu 720 Euro pro Jahr und einer erfolgten Satzungsermächtigung dürfte es weder in gemeinnützlichkeits- noch in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht bei den Empfängern Probleme geben. Wird allerdings mehr als der Freibetrag gezahlt, muss der Vorstand dies bei Abzug des Freibetrags als sonstige Einkünfte selbst versteuern.
  • Übernahme von Fort- oder Ausbildungskosten, Lehrgangsgebühren etc.

Arbeitsteilung: damit die Last auf mehreren Schultern ruht


Zu einem modernen Vereinsmanagement gehört es, dass man die Vereinsführung gleichmäßig auf mehrere Schultern verteilt. Sie sollten daher regelmäßig in einer internen Vorstandssitzung prüfen, ob die bisherigen Organisationsregelungen noch ausreichend sind oder geändert werden müssen. Steht eine größere Veranstaltung an, gehört es z. B. nicht unbedingt zu den Aufgaben des vertretungsberechtigten Vorstands, die Vorbereitung, Durchführung und spätere Abwicklung des Events allein zu übernehmen. Hier kann es sich anbieten, einen besonderen Ausschuss mit dem einen oder anderen Vorstandsmitglied und weiteren interessierten oder fachlich besonders geeigneten Mitgliedern für die Organisation einzuberufen. Eine Entlastung der Vorstandsmitglieder lässt sich auch dadurch erreichen, dass eine Geschäftsstelle eingerichtet wird, die zumindest für einige Stunden während der üblichen Bürozeiten von verschiedenen Vereinsmitgliedern ehrenamtlich oder auf Minijob-Basis besetzt ist.

Wie lange bleibt ein Vorstand im Amt?


Wie lange die Amtsperiode des Vorstands dauert, bestimmt sich nach der Vereinssatzung. Meist ist dort verankert, dass der Gesamtvorstand nach Ablauf seiner bisherigen Amtszeit neu zu wählen ist. Für die Dauer der Amtszeit gibt es an und für sich keine Beschränkungen. Üblich sind zwei bis vier Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums lässt sich sehr deutlich ersehen, ob die amtierenden Vorstände in der Lage sind, nicht nur die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen, sondern auch neue Ideen zur Zweckverwirklichung des Vereins umzusetzen. Ist laut Satzung eine Wiederwahl nicht ausgeschlossen, kann ein Vorstand auch für mehrere Perioden im Amt bleiben.

Um zu verhindern, dass nicht auf einmal der ganze Vorstand ausgetauscht werden muss, bieten sich zeitversetzte Wahlen an.

Beispiel: Satzungsregelung für zeitversetzte Wahlen

„Der Vereinsvorstand steht im zweijährigen Turnus wie folgt zur Wahl:

in ungeraden Jahren: der 1. Vereinsvorsitzende und der Vereinskassierer sowie zwei Mitglieder des Beirats,

in geraden Jahren: der 2. Vorsitzende, der Schriftführer sowie zwei Mitglieder des Beirats.”

Was geschieht bei einer vorzeitigen Amtsniederlegung?

Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt. Ein Vorstand ist daher nicht verpflichtet, sein Amt bis zur Neuwahl weiterzuführen. Und so kommt es manchmal dazu, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig sein Amt niederlegt. Besonders problematisch wird das dann, wenn es sich etwa um den 1. Vorstand handelt, der vielleicht auch in diversen weiteren Gremien bzw. Verbänden stark engagiert war. Ist für solche Fälle in der Satzung vorgesehen, dass der Vorstand ein vorläufiges „Ersatzmitglied“ als kommissarischen Vertreter bestimmen kann, kann man wenigstens problemlos den Zeitraum bis zur Vorstandsneuwahl überbrücken. Je nach Satzung kann dieser kommissarische Vertreter sogar bis zum nächsten Wahltermin im Amt bleiben. Handelt es sich jedoch um ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, gibt es keine Satzungs-Vertreterregelung und liegt zwischen der Aufgabe des Vorstandsamts und der turnusmäßigen Neuwahl ein größerer Zeitraum, bleibt auch im Interesse der Mitglieder häufig nur der Weg, vorzeitig über eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen.

Wichtig

Ein einmal erklärter Rücktritt kann nicht widerrufen werden. Dem Zurückgetretenen bleibt hier nur der formelle Weg, sich über Neuwahlen wieder als Vorstandsmitglied ernennen zu lassen.

Kann man einen Vorstand auch abwählen?

Gravierende Meinungsverschiedenheiten, Vorwürfe aus dem Kreis der Mitgliedschaft oder heftige Kritik an der Amtsführung können auch dazu führen, dass der Wunsch nach einer Abwahl des Vorstands laut wird. Die Vereinssatzung kann eine Abwahl nie ausschließen, allenfalls darauf begrenzen, dass sie nur aus wichtigem Grund stattfinden kann wegen grober Pflichtverletzungen, erkennbarer Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung o. Ä. Meist wird zur Abwahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Was bei der Wahl eines Vorstands zu beachten ist


Denken Sie bei einer Vorstandswahl daran, im Protokoll nicht nur die Bereitschaft zur Kandidatur, sondern auch die einzeln erteilte Zustimmung zur Annahme des Ehrenamts mit dem genauen Abstimmungsergebnis zu vermerken.

Gibt es in der Satzung keine Vorgaben, erfolgt die Abstimmung meist per Handzeichen. Im Protokoll sind dann die Ergebnisse nach Ja-/Nein-Stimmen und Enthaltungen aufzunehmen; zusätzlich muss die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Abstimmungsteilnehmer angegeben werden. Achten Sie auf die konkreten Regelungen in der Satzung, die bestimmte Mehrheiten der anwesenden Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung vorsehen und strikt eingehalten werden müssen.

Soweit in der...

Erscheint lt. Verlag 21.3.2019
Reihe/Serie Haufe TaschenGuide
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Privatrecht / Bürgerliches Recht
Schlagworte Eingetragener Verein • Gemeinnützigkeit • Gründungsversammlung • Kassenprüfer • Mitgliederversammlung • Mitgliedsbeitrag • platzwart • Satzung • Taschenguide • Verein • Verein gründen • Vereinsführung • Vereinsgründung • Vereinsregister
ISBN-10 3-648-12847-7 / 3648128477
ISBN-13 978-3-648-12847-3 / 9783648128473
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