Die Bilanzierung von Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung: Eine kritische Analyse (eBook)
57 Seiten
Bachelor + Master Publishing (Verlag)
978-3-95549-500-8 (ISBN)
Textprobe: Kapitel II, Bilanz im Rechtssinne: II.A, Sinn und Zweck des Jahresabschlusses: Jeder Kaufmann ist gemäß § 242 Abs.1 HGB verpflichtet 'zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres' einen Jahresabschluss aufzustellen. Dabei bildet die handelsrechtliche Bilanz neben der Gewinn- und Verlustrechnung (dem Gesetz weiter folgend § 242 Abs.3) einen Teil des Jahresabschlusses und fällt unter den Begriff der 'Bilanz im Rechtssinne'. Die Bilanz im Rechtssinne soll die nach gesetzlichen Normen aufzustellenden Bilanzen, die Handelsbilanz (handelsrechtliche Bilanz) und die Steuerbilanz (einkommens-steuerrechtliche Bilanz), von der sogenannten internen Bilanz, die aus rein betriebswirtschaftlichen Zwecken aufgestellt wird, abgrenzen. Die rein betriebs-wirtschaftliche Bilanz wird vom Kaufmann für seine eigenen Zwecke aufgestellt und unterliegt damit der 'Bilanzfreiheit', was aber nicht zu einer willkürliche Bilanzaufstellung führen sollte, sondern dem Kaufmann eine freie Wahl der Bilanzaufgabe überlässt. Die Bilanz im Rechtssinne soll dagegen einer Vielzahl von Adressaten dienen und bindet den Kaufmann bei der Erstellung an die Einhaltung gesetzlicher und gesellschaftsvertraglicher Normen. Die Bilanzen im Rechtssinne und speziell die Handelsbilanz sollen der Unternehmensleitung, den aktuellen Kreditgebern sowie potentiellen Unternehmenseignern, aber auch Arbeitgebern und insbesondere Gläubigern und anderen Adressaten zur Informationsgewinnung dienen. Der breite Adressatenkreis der Handelsbilanz hat konsequenterweise ein breites Spektrum an Aufgaben und Anforderungen, die es in einem Abschluss zu erfüllen gilt, zur Folge. Denn das Gesetz schreibt eindeutig die Erstellung einer Handelsbilanz vor und nicht mehrerer jeweils einer Aufgabe entsprechenden Bilanzen nebeneinander. So soll die Handelsbilanz verschiedene Aufgaben, wie etwa Ausschüttungsbemessung und Informationsgewinnung über die Lage des Unternehmens, erfüllen, welche bei isolierter Betrachtung 'zu sehr unterschiedlichen Bilanzinhalten führen'. So würde die Handelsbilanz regelmäßig in Konfliktsituationen geraten, wenn sie allen Zwecken gleichzeitig gerecht werden sollte. Damit wird deutlich, dass 'ein gleichberechtigtes Nebeneinander dieses Aufgabenkonglomerats' nicht möglich ist und, dass eine Rangordnung unter den verschiedenen Bilanzaufgaben vom Gesetz gewollt sein soll. Die moderne (oder Ausschüttungs-) Statik sieht den Primärzweck der Handelsbilanz in der vorsichtigen Ermittlung eines 'verteilungsfähigen und ausschüttbaren Gewinn[s]'. Damit werden aber Aufgaben, die nicht zur Ermittlung eines unbedenklich ausschüttbaren Gewinns führen, zurückgedrängt. Dies soll aber nicht heißen, dass diese völlig vernachlässigt werden sollten. Die Vermittlung eines 'den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend[en] Bild[es]' (§264 Abs.2 Satz 1 HGB) der Unternehmenslage soll, der Abkopplungsthese nach Moxter folgend, innerhalb des Lageberichts und insbesondere innerhalb des Anhangs geschehen, somit sollen die Informationsverzerrungen, die beim Herausstellen der Ermittlung 'einer durch das Vorsichtsprinzip geprägten Ausschüttungsgröße' als primäre Bilanzaufgabe, entstehen, durch erläuternde Informationen im Anhang wieder behoben werden. Die Forderung der Generalklausel nach der Vermittlung des True and Fair View ist auf Kapitalgesellschaften beschränkt und soll also von der Bilanz abgekoppelt und in den Anhang verlagert werden. II.B, System der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Das Handelsgesetzbuch gibt dem Kaufmann wesentliche Normen und Richtlinien zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und wird als die bedeutendste Grundlage für die deutsche Rechnungslegung angesehen. Im § 243 Abs. 1 HGB ist die Generalnorm festgehalten, die die Aufstellung des Jahresabschlusses an die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (im Weiteren: GoB) bindet. Die handels-rechtlichen GoB sollen demnach eine Beurteilung von Tatbeständen ermöglichen, Bilanzierung welcher nicht durch gesetzliche Einzelvorschriften eindeutig geregelt ist. Der Generalverweis auf die GoB führt folglich dazu, dass 'das Handels-bilanzrecht 'lückenlos' ist. Somit gelten die GoB als die Regeln, die der Kaufmann anzuwenden hat, 'um zu einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Bilanz zu gelangen'. Dabei bilden die GoB ein 'offenes System' von Fundamentalprinzipien, Folgeprinzipien und Einzelnormen. Einzelne Normen dieses Systems sind im Gegensatz zu einem geschlossenen System offen für notwendige Anpassungen, welche aufgrund einer veränderten Gesetzgebung oder Rechtsprechung oder auch aufgrund neuer Erkenntnisse notwendig sein können. Diese Offenheit des Systems wird vom Gesetzgeber durch das Benutzen der Begriffe 'Grundsatz' oder 'Prinzip' erreicht, denn durch diese werden allgemeine Regeln zur Ausgestaltung der Rechnungslegung gegeben. Deshalb handelt es sich bei den handelsrechtlichen GoB nach wie vor um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Diese wurden im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRi-LiG) bereits 1985 teilweise in das Gesetz aufgenommen d.h. kodifiziert, bedürfen aber trotzdem einer Auslegung und Konkretisierung für den Einzelfall. Die heutige Sichtweise auf das System der GoB hat sich im Laufe der Zeit aus vielerlei Veränderungen und neuen Theorien ergeben. In der Zeit der Einführung des HGB im Jahre 1897 erfolgte die Ermittlung einzelner Grundsätze induktiv, die Prinzipien entstanden somit aus der tatsächlichen Kaufmannsübung. Allerdings wird im späteren Verlauf der GoB-Entwicklung herausgestellt, dass man zur Aufstellung einer Norm nicht die Normadressaten befragen kann, denn diese verfolgen ihre eigenen Interessen und sind deshalb nicht objektiv. Diesbezüglich stellt Döllerer später sehr treffend fest, dass die GoB keine Regeln darstellen, nach denen sich tatsächlich gerichtet wird, sondern solche, nach welchen man sich zu richten hat 'um zu einer sachgerechten Bilanz zu kommen' . Weiter dem Gedanken Döllerers folgend, soll die Ermittlung der GoB 'durch Nachdenken' über einen sachgerechten Bilanzzweck erfolgen. Die Deduktion der GoB aus dem Bilanzzweck wird ferner auch von der Rechtsprechung bekräftigt. Man kann aber nicht zur Lösung von neuen Fragen durch bloße Deduktion gelangen, meist sind dazu Wertungsentscheidungen der Rechtsprechung notwendig. Steuergerichte sind dafür von hoher Bedeutung, denn aufgrund der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 5 Abs. 1 EStG) wird dem Bundesfinanzhof und seinen Entscheidungen ein Einfluss auf die Auslegung und Fortbildung der GoB zugestanden.
Erscheint lt. Verlag | 1.7.2013 |
---|---|
Zusatzinfo | 17 Abb. |
Sprache | deutsch |
Themenwelt | Wirtschaft ► Betriebswirtschaft / Management |
Schlagworte | Alter • Altervorsorge • Arbeitnehmer • Pensionsverpflichtung • Rente |
ISBN-10 | 3-95549-500-0 / 3955495000 |
ISBN-13 | 978-3-95549-500-8 / 9783955495008 |
Informationen gemäß Produktsicherheitsverordnung (GPSR) | |
Haben Sie eine Frage zum Produkt? |

Größe: 361 KB
Digital Rights Management: ohne DRM
Dieses eBook enthält kein DRM oder Kopierschutz. Eine Weitergabe an Dritte ist jedoch rechtlich nicht zulässig, weil Sie beim Kauf nur die Rechte an der persönlichen Nutzung erwerben.
Dateiformat: PDF (Portable Document Format)
Mit einem festen Seitenlayout eignet sich die PDF besonders für Fachbücher mit Spalten, Tabellen und Abbildungen. Eine PDF kann auf fast allen Geräten angezeigt werden, ist aber für kleine Displays (Smartphone, eReader) nur eingeschränkt geeignet.
Systemvoraussetzungen:
PC/Mac: Mit einem PC oder Mac können Sie dieses eBook lesen. Sie benötigen dafür einen PDF-Viewer - z.B. den Adobe Reader oder Adobe Digital Editions.
eReader: Dieses eBook kann mit (fast) allen eBook-Readern gelesen werden. Mit dem amazon-Kindle ist es aber nicht kompatibel.
Smartphone/Tablet: Egal ob Apple oder Android, dieses eBook können Sie lesen. Sie benötigen dafür einen PDF-Viewer - z.B. die kostenlose Adobe Digital Editions-App.
Zusätzliches Feature: Online Lesen
Dieses eBook können Sie zusätzlich zum Download auch online im Webbrowser lesen.
Buying eBooks from abroad
For tax law reasons we can sell eBooks just within Germany and Switzerland. Regrettably we cannot fulfill eBook-orders from other countries.
aus dem Bereich