Effiziente Personaleinsatzplanung (eBook)

Service- und Mitarbeiterorientierung erfolgreich verbinden
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2011 | 1. Auflage
124 Seiten
Kohlhammer Verlag
978-3-17-026534-9 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Effiziente Personaleinsatzplanung -  Wolfgang Burkert
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Dieses Werk erläutert, wie die zahlreichen Rahmenbedingungen bei der Personaleinsatzplanung und der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen sind, damit eine effektive und serviceorientierte sowie erfolgs- und ergebnisorientierte Personaleinsatzplanung gelingen kann. Viele praktische Beispiele unterstützen die Vermittlung des erforderlichen differenzierten Wissens und verdeutlichen, dass Arbeitszeitgestaltung eine wichtige Führungs- und Managementaufgabe ist. 'Mit den sehr praxisrelevanten Beiträgen ist es [dem Autor] gelungen, das weite Spannungsfeld von den Rechtsgrundlagen über tarifvertragliche Regelungen bis hin zur Arbeitszeitgestaltung hervorragend zu beschreiben. Damit eignet sich das Werk bestens für all diejenigen, die im Pflegebereich in Führungsverantwortung stehen.' (Peter Bechtel, Vorsitzender des BALK e.V.) 'Das vorliegende Buch [...] setzt da an, wo die Personalressource direktproportional sich auf Effektivität, Qualität und Effizienz auswirkt.' (Marie-Luise Müller, Ehrenpräsidentin des Deutschen Pflegerats e.V.)

Wolfgang Burkert, Dipl.-Pflegewirt (FH), Stabstelle Personalcontrolling der Oberschwabenklinik GmbH Ravensburg. Er verfügt über langjährige Erfahrung auf den Gebieten Personaleinsatzplanung, Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung, Krankenhausbetriebswirtschaftslehre sowie Arbeitsrecht. Wolfgang Burkert ist Dozent an verschiedenen Bildungszentren und Autor mehrerer Fachbeiträge im Bereich Personal- und Pflegemanagement.

Wolfgang Burkert, Dipl.-Pflegewirt (FH), Stabstelle Personalcontrolling der Oberschwabenklinik GmbH Ravensburg. Er verfügt über langjährige Erfahrung auf den Gebieten Personaleinsatzplanung, Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung, Krankenhausbetriebswirtschaftslehre sowie Arbeitsrecht. Wolfgang Burkert ist Dozent an verschiedenen Bildungszentren und Autor mehrerer Fachbeiträge im Bereich Personal- und Pflegemanagement.

Deckblatt 1
Titelseite 4
Impressum 5
Inhalt 12
Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen 16
Einleitung 18
1 Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts 20
1.1 Gesetze 22
1.2 Tarifvertrag 23
1.3 Betriebs- und Dienstvereinbarungen 24
1.4 Arbeitsvertrag und Direktionsrecht 25
1.5 Vertragsarten 26
1.5.1 Unbefristeter Arbeitsvertrag 26
1.5.2 Befristeter Arbeitsvertrag 27
1.5.2.1 Befristungsgründe 27
1.5.2.2 Zulässigkeit der Befristung 28
1.5.2.3 Befristung ohne Sachgrund 28
1.5.2.4 Mitbestimmung des Betriebsrats 29
1.6 Teilzeitarbeitsverhältnis 29
1.6.1 Begriffsbestimmung 29
1.6.2 Anspruch auf Verringerung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit 29
1.6.3 Arbeit auf Abruf 30
1.6.4 Geringfügige Beschäftigung 30
1.6.5 Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen 31
2 Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag 33
2.1 Arbeitsleistung als Hauptpflicht 33
2.2 Art, Ort und Umfang der Arbeitspflicht 33
2.2.1 Art der Arbeitsleistung (Tätigkeit) 33
2.2.2 Arbeitszeit 
34 
2.2.3 Arbeitsort 38
2.2.4 Mitbestimmungsrechte 39
2.3 Nichterfüllung der Arbeitspflicht 42
2.4 Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung 42
2.4.1 Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung 42
2.4.2 Urlaub 43
2.4.3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 43
2.5 Nebenpflichten des Arbeitnehmers 44
2.6 Nebentätigkeiten 45
3 Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag 46
3.1 Vergütungspflicht 46
3.2 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers 46
3.2.1 Schutz vor Gesundheitsschäden 46
3.2.2 Schutz des Persönlichkeitsrechts 47
3.2.3 Hinweispflichten und Schutz des Arbeitnehmervermögens 47
4 Arbeitsgesetze 48
4.1 Arbeitszeitgesetz und EU-Arbeitszeitrichtlinie 48
4.1.1 Gesetzliche Höchstarbeitszeit 48
4.1.2 Gesetzliche Ruhepausen 50
4.1.3 Gesetzliche Ruhezeit 51
4.1.4 Nacht- und Schichtarbeit 52
4.1.5 Sonn- und Feiertagsarbeit 53
4.1.6 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht 55
4.2 Arbeitsschutzgesetz 56
4.2.1 Zielsetzung und Begriffsbestimmung 56
4.2.2 Pflichten des Arbeitgebers 57
4.2.3 Pflichten des Arbeitnehmers 57
4.2.4 Gefährdungsanzeige 57
4.3 Mutterschutzgesetz 59
4.4 Jugendarbeitsschutzgesetz 60
4.5 Bundesurlaubsgesetz und Jahresurlaubsplanung 61
4.6 Entgeltfortzahlungsgesetz 65
4.7 Pflegezeitgesetz 67
4.8 Regelungen aus SGB V (Krankenversicherung) 69
4.9 Regelungen aus SGB IX (Schwerbehindertenschutz) 70
4.10 Datenschutzgesetz 71
5 Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen 72
6 Empfehlungen für eine menschen gerechte Arbeitszeitgestaltung 74
6.1 Arbeitszeitstrukturen im Krankenhaus 74
6.1.1 Zur Lage von Arbeitszeiten 74
6.1.2 Zur Dauer von Arbeitszeiten 75
6.2 Arbeitszeitstrukturen als Belastungsfaktoren 76
6.3 Praktische Gestaltungsempfehlungen 77
7 Empfehlungen für eine betriebswirtschaftliche Arbeitszeitgestaltung 79
7.1 Strukturen und Prozesse (Input) 79
7.1.1 Personalbedarfsermittlung 79
7.1.2 Prozessoptimierung – Strukturiertes Vorgehen führt zum Erfolg 86
7.1.3 Prozessoptimierung – Keine Änderung ohne Widerstände 87
7.1.4 Prozessoptimierung - Personalentwicklung 89
7.1.5 Personalkosten 90
7.1.6 Diskussion um die 5,5-Tage-Woche 91
7.2 Ergebnisorientierung (Output) 92
7.2.1 Kundenbezogene Ergebnisse 93
7.2.2 Mitarbeiterbezogene Ergebnisse 95
7.2.3 Schlüsselergebnisse 96
7.3 Arbeitszeitgestaltung nach dem Input-Output-Verhältnis 96
7.4 Krankenhausfinanzierung 98
7.5 Personaleinsatzplanung im ökonomischen Spannungsfeld 99
8 Arbeitszeitgestaltung als Führungsaufgabe 101
8.1 Dienstplangestaltung ist Führungsarbeit 101
8.2 Personalengpässe meistern 103
8.3 Stations- oder Abteilungskonzept 105
9 Methoden und Techniken der Dienstplangestaltung 108
9.1 Formale Anforderungen an den Dienstplan 108
9.2 Dienstplanerstellung 109
10 Gestaltung von Arbeitszeitmodellen 111
10.1 Flexible Arbeitszeitgestaltung 111
10.2 Systematische Vorgehensweise 112
Literatur 115
Stichwortverzeichnis 118
Der Autor 125

2 Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag


2.1 Arbeitsleistung als Hauptpflicht


Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag ist die persönliche Erbringung von Arbeitsleistung für den Arbeitgeber (vgl. §§ 611 und 613 BGB). Dabei schuldet der Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitsleistung keinen konkreten Arbeitserfolg. In Bezug auf die Leistungsqualität legt die Rechtsprechung einen subjektiven Leistungsmaßstab zugrunde. Der Arbeitgeber kann lediglich die Leistung verlangen, die der Arbeitnehmer nach angemessener Anpassung seiner geistigen und körperlichen Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit erbringen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitnehmer keine professionellen Standards einhalten muss. Der Arbeitnehmer muss sorgfältig arbeiten und professionelle Standards einhalten. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer sich weiterbilden muss. Der Arbeitgeber fördert demgegenüber den Arbeitnehmer bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Wichtiger Hinweis: Der Arbeitsvertrag sollte eine gute Umschreibung und Definition der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Position enthalten, die ergänzenden Anforderungen sollten in einer aktuellen Stellenbeschreibung benannt werden.

2.2 Art, Ort und Umfang der Arbeitspflicht


2.2.1 Art der Arbeitsleistung (Tätigkeit)


Die Art der Arbeitsleistung wird durch die zu erbringende Tätigkeit umschrieben, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Konkretisiert wird die zu leistende Tätigkeit durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Wird im Arbeitsvertrag ein konkretes Berufsbild festgelegt, dann ist der Arbeitnehmer auch nur zu solchen Leistungen verpflichtet, die diesem Berufsbild entsprechen. Das bedeutet, je enger die zu leistende Tätigkeit im Arbeitsvertrag definiert ist, desto weniger Raum verbleibt für die Konkretisierung der Art der Leistung im Wege des Direktionsrechts.

Wichtiger Hinweis: In den Arbeitsvertrag sollte grundsätzlich ein sogenannter Änderungsvorbehalt auf die zu leistende Tätigkeit aufgenommen werden.

Vorübergehende gänzlich andere Tätigkeiten zählen zur Arbeitspflicht bei dringendem Vertretungsbedarf (z. B. bei Krankheit) oder bei betrieblichen Ausnahmesituationen (Treuepflicht des Arbeitnehmers).

2.2.2 Arbeitszeit


Nach § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Nach Art. 2 Abs. 1 EU (Arbeitszeit-)Richtlinie 2003/88 ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag bzw. im Tarifvertrag sowie bei entsprechenden Öffnungsklauseln, in Betriebsvereinbarungen festgelegt. Die Lage der Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag meist nicht festgelegt, somit kann der Arbeitgeber diese im Rahmen seines Direktionsrechts einseitig bestimmen. Eine einseitige Änderung der bisherigen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber ist ausnahmsweise nicht möglich, wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Lage der Arbeitszeit dauerhaft verbindlich sein soll.

Seit dem 1. Januar 2004 gelten auch Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit. Mit dieser Änderung wird der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Rechnung getragen. Allein bei der Rufbereitschaft wird lediglich die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit gewertet.

Begriffsbestimmung: Bereitschaftsdienst (in Abgrenzung zur Vollarbeitszeit) Bereitschaftsdienst ist die Zeit, die sich ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, ohne sich notwendig im Zustand wacher Achtsamkeit zu befinden, um seine Arbeit auf Abruf unverzüglich aufzunehmen. Die vom Arbeitgeber festzulegende Stelle, an der sich der Arbeitnehmer aufzuhalten hat, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, kann auch die eigentliche Arbeitsstelle sein. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung aber überwiegt.

Wichtiger Hinweis: Arbeitszeiten oberhalb einer Inanspruchnahme von durchschnittlich 70 % pro Stundenintervall werden als Vollarbeitszeit bewertet (vgl. Abb. 4). Der Durchschnittswert ist durch Erhebungen der Inanspruchnahme im Bereitschaftsdienst über einen Zeitraum von drei Monaten (alle zwei Jahre) zu ermitteln. Insbesondere sind noch die tariflichen Regelungen zur durchschnittlichen Inanspruchnahme im Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen. Dieser liegt in den meisten Tarifverträgen bei einem Durchschnittswert von 49 % Inanspruchnahme.

Abb. 4: Ermittlung der Bereitschaftsdienstschwelle (Inanspruchnahmeprofil). (Quelle: Arbeitszeitberatung Dr. Hoff Weidinger Hermann 2009)

Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst auch anordnen, obgleich er aus der Erfahrung heraus weiß, dass der betreffende Arbeitnehmer oftmals ohne Unterbrechung über das Ende der regulären Arbeitszeit hinaus noch während der Bereitschaftsdienstzeit weiterarbeiten muss, sofern gewährleistet ist, dass die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht mehr als die Hälfte des gesamten Bereitschaftsdienstes ausmachen (vgl. BAG-Urteil vom 25.04.2007, 6 AZR 799/06).

„Der Bereitschaftsdienst setzt auch nicht voraus, dass nur unvorhergesehene Arbeiten anfallen und nur für solche die Arbeitsleistung abgerufen wird. Das Tatbestandsmerkmal im Bedarfsfall ist vielmehr auch dann als erfüllt anzunehmen, wenn von vornherein feststeht, dass für diese Arbeiten ein Bedarf bestehen wird“ (BAG-Urteil vom 25.04.2007, 6 AZR 799/06).

Die Berechnung des Bereitschaftsdienstes, d. h. die Festlegung der Bereitschaftsdienststufen hat nur den Sinn, die Arbeitsleistung innerhalb der Bereitschaftsdienstzeit hinsichtlich der Vergütung zu bewerten. In Tarifverträgen wird die prozentuale Bewertung der Stufen zur Vergütung des Bereitschaftsdienstes vereinbart. Die Bewertung der Bereitschaftsdienststufen soll durch eine Inanspruchanalyse in regelmäßigen Abständen über drei bis sechs Monate (z. B. alle zwei bis drei Jahre) überprüft werden. Die Berechnung der Bereitschaftsdienste erfolgt aufgrund der durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung und der Anzahl der im Kalendermonat geleisteten Bereitschaftsdienste.

Bereitschaftsdienststunden werden nach dem tariflichen Prozentschlüssel in zu vergütende Arbeitszeit (vgl. Tab. 2 und 3) nach zwei Kriterien bewertet/beurteilt:

  1. Umfang der erfahrungsgemäß bzw. durch Inanspruchanalyse durchschnittlich anfallenden Arbeitszeit und (bzw. plus)
  2. Häufigkeit der geleisteten Bereitschaftsdienste.

Tab. 2: Bereitschaftsdienststufen (Beispiele)

Stufe

Arbeitsleistung

Bewertung als Arbeitszeit

a) Zuschlag für BD-Anzahl/Monat

b) Zuschlag für BD-Anzahl/Monat

A od. I

15–25 %

25 %

1.–8. BD = + 25 %

9.–12. BD = + weitere 20 %

B od. II

25–40 %

40 %

1.–8. BD = + 35 %

9.–12. BD = + weitere 15 %

C od. III

40–49 %

50 %

1.–8. BD = + 40 %

9.–12. BD = + weitere 10 %

Der Häufigkeitszuschlag a) bzw. b) in Tabelle 2 wird als Ausgleich für die Freizeiteinschränkung im Bereitschaftsdienst vergütet. Vor allem in Tarifverträgen werden meist die Bewertungen in einer Stufe zusammengefasst (vgl. Tab. 3).

Tab. 3: Vergleich Bereitschaftsdienststufen des TVöD-K und eines Haustarifvertrags

Stufen TVöD-K

Arbeitsleistung

Bewertung als Arbeitszeit

Stufen Haustarif

Arbeitsleistung

Bewertung als Arbeitszeit

I

bis 25 %

60 %

A

bis zu 20 %

45 %

II

...

Erscheint lt. Verlag 17.11.2011
Zusatzinfo 21 Abb., 4 Tab.
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Medizin / Pharmazie Allgemeines / Lexika
Schlagworte Arbeitszeitgestaltung • Dienstplangestaltung • Personaleinsatzplanung
ISBN-10 3-17-026534-2 / 3170265342
ISBN-13 978-3-17-026534-9 / 9783170265349
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